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E-3603/2014

E-3603/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3603/2014E-4864/2014 Urteil vom 24. September 2014 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Hansjörg Trüb, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung / Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit am 28. Mai 2014 eröffneter Verfügung vom 27. Mai 2014 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 5. November 2013 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und diese zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufige Aufnahme aufschob, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2014 die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragte, dass die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2014 mitteilte, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und sie gleichzeitig aufforderte, bis zum 22. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, dass sie diese Aufforderung mit der Androhung verband, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten, dass der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt wurde, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. August 2014 anführte, leider habe seine Mandantin die Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 (recte: 7. Juli 2014) verlegt und sei erst später darauf aufmerksam geworden, dass ihr Ehemann den Kostenvorschuss nun einbezahlt habe und darum ersucht werde, den verspätet einbezahlten Kostenvorschuss zu akzeptieren und das Beschwerdeverfahren fortzuführen, dass er damit sinngemäss gestützt auf Art. 24 VwVG um Wiederherstellung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht, dass der Kostenvorschuss am 29. August 2014 bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233), dass über zulässige und hinreichende Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) und über offensichtlich unzulässige Beschwerden ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheiden (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG), dass über das mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 29. August 2014 anhängig gemachte Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses in einem Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen zu entscheiden ist, und über das Nichteintreten auf die Beschwerde zufolge verspäteter Bezahlung des Kostenvorschusses durch den Einzelrichter oder die Einzelrichterin zu entscheiden wäre, dass es sich vorliegend aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, beide Verfahren zu vereinigen und in Dreierbesetzung zu behandeln, dass eine Frist wieder hergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist und die Voraussetzungen für das Fristwiederherstellungsgesuch (Wahrung der Frist nach Wegfall des behaupteten Hindernisses, Nachholen der versäumten Handlung) erfüllt sind, weshalb auf das frist- und formgerecht eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 Abs. 1 sowie Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführerin innert Frist den Kostenvorschuss nicht leistete, dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver­waltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 587.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), dass die Gesuchstellerin den Nachweis zu erbringen hat, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: Beerli-Bonnorand, a.a.O., S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis), dass von der Lehre als Beispiele für objektiv unverschuldete Fristversäumnisse Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung aufgeführt werden, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, zu einer Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 VwVG führen kann, dass ein Versäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis beispielsweise auf eine erhebliche Behinderung durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. Vogel, a.a.O., N 10 und 13 zu Art. 24 VwVG), dass im Fristwiederherstellungsgesuch vom 29. August 2014 nicht konkret dargelegt wird, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, den Kostenvorschuss rechtzeitig zu bezahlen, dass sich die nicht weiter substantiierte Behauptung, sie habe das Schreiben ihres Rechtsvertreters, mit dem er ihr die Zwischenverfügung vom 7. Juli 2014 weitergeleitet haben dürfte, verlegt und sie sei erst später darauf aufmerksam geworden, als wenig stichhaltig erweist, dass nämlich davon ausgegangen werden kann, dass auch der Beschwerdeführerin die Wichtigkeit eines solchen Schreibens bewusst gewesen sein muss, dass es ihr bei Unklarheiten über den Inhalt der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2014 ausserdem möglich und auch zumutbar gewesen wäre, bei ihrem Rechtsvertreter nachzufragen, dass angesichts dieser Sachlage der für die Begründung des Gesuches (im Sinne von Art. 24 VwVG) angeführte Grund für eine Fristwiederherstellung nach Lehre und Praxis nicht ausreicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12 und 2005 Nr. 10; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-262/2014 vom 30. Januar 2014, D-3768/2013 vom 27. August 2013, E-3911/2013 vom 22. Juli 2013 und D-2158/2013 vom 25. April 2013), dass insbesondere keine objektiven Gründe für das Versäumnis ersichtlich sind, und die Nichteinhaltung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusse auf Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, weshalb öffentliche Interessen einer Fristwiederherstellung gegenüberstehen und das Versäumnis nicht als unverschuldet gilt, dass sich die Beschwerdeführerin ihre Nachlässigkeit anrechnen lassen muss, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses abzuweisen und auf die Beschwerde zufolge verspäteter Leistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind. Sie sind durch den am 29. August 2014 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand: