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D-3406/2016

D-3406/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer respektive Gesuchsteller (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte am 12. Januar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Mit Verfügung vom 3. März 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. C. Diese Verfügung focht der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Mai 2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl eventualiter einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Zudem ersuchte er um Feststellung, dass die angefochtene Verfügung am 23. Mai 2016 eröffnet worden sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. D. Am 1. Juni 2016 setzte das Gericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 3.1 Der Gesuchsteller war bis zum 10. März 2016 im (...) (nachfolgend: Zentrum) einquartiert und zog an diesem Datum zu seiner angeblichen Ehefrau nach B._______. 3.2 Gemäss Rückschein wurde die angefochtene Verfügung am 8. März 2016 dem Zentrum zugestellt und dort gegen Unterschrift in Empfang genommen. Die Unterschrift auf dem Rückschein entspricht jedoch nicht derjenigen des Gesuchstellers, so dass angenommen werden kann, dass ihm die Verfügung von der Post nicht selbst, sondern einem Mitarbeiter des Zentrums ausgehändigt wurde. 3.3 Die Frage, ob dem Gesuchsteller die Verfügung, nachdem sie im Zentrum in Empfang genommen wurde, tatsächlich ausgehändigt wurde, kann jedoch offenbleiben, da die Verfügung als zugestellt gilt, sobald der Gesuchsteller bei üblicher Organisation seiner Geschäfte davon Kenntnis erlangen könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 5). Dies ist vorliegend zu bejahen, zumal der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung (8. März 2016) seinen Wohnsitz noch im Zentrum hatte und es ihm somit möglich gewesen wäre, von der Verfügung Kenntnis zu erlangen. 3.4 Die Verfügung wurde somit am 8. März 2016 eröffnet. Die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen endete folglich am 15. März 2016. 4.1 Der Gesuchsteller machte geltend, er habe nie einen Abholschein der Post erhalten und sei am 10. März 2016 zu seiner Frau gezogen. Erst nachdem ihm mit Verfügung des Sozialdienstes vom 18. Mai 2016 die Unterstützung eingestellt worden sei, habe er vom Nichteintretensentscheid erfahren. Eine Juristin der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende habe sich beim Migrationsamt erkundigt, woraufhin die Verfügung der Beratungsstelle gefaxt worden sei. So habe er diese erst am 23. Mai 2016 zu Kenntnis nehmen können. Die Eröffnung sei daher erst am 23. Mai 2016 erfolgt, so dass die Beschwerdefrist gewahrt sei. Dieses Begehren wird sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist entgegengenommen. 4.2 Gemäss Art. 24 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholt. 4.3 Der Gesuchsteller hat mittels Einreichung der Beschwerde die versäumte Rechtshandlung rechtzeitig nachgeholt und gleichzeitig ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung gestellt. Die formellen Anforderungen für ein Wiederherstellungsgesuch sind somit erfüllt, so dass darauf einzutreten ist. 4.4 Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver­säumnis erleidet (Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG). Auf Wiederherstellung ist allerdings nur dann zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, mithin eine - objektive oder subjektive - Un­möglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Objektive Unmöglichkeit ist anzunehmen, wenn der Gesuchsteller bzw. sein Rechtsvertreter wegen eines von seinem Willen unabhängigen Umstandes am fristgerechten Handeln verhindert war, während subjektive Unmöglichkeit vorliegt, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objek­tiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch beson­de­re Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert war (Stefan Vogel, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG). Im Interesse an einem geordneten Rechtsgang, der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden (Patricia Egli, in: Waldmann/Weissen­berger (Hrsg.), Praxis­kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, Art. 24 Rz. 4). Eine Wiederherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit anzuordnen, wenn der Gesuchsteller auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können (Patricia Egli, a.a.O., Art. 24 Rz. 12 m.w.H.). Betreffend die Frage der Begründetheit des Wiederherstellungsgesuchs ist auf die Begründung in der Eingabe abzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2158/2013 vom 25. April 2013). 4.5 Der Gesuchsteller begründete seine Säumnis damit, dass die Post im Zentrum den Asylsuchenden nicht täglich ausgehändigt worden sei und er nie einen Abholschein erhalten habe. Er sei im Zeitraum, als die Verfügung zugestellt worden sei, zu seiner Ehefrau gezogen. 4.6 Gemäss Aktenlage ist der Gesuchsteller am 10. März 2016 zu seiner Ehefrau gezogen, während die Verfügung zwei Tage davor, am 8. März 2016, dem Zentrum zugegangen ist. Gemäss telefonischer Auskunft des Zentrums würden Verfügungen den Asylsuchenden persönlich ausgehändigt und es sei anzunehmen, dass dies auch vorliegend so geschehen sei. Die auskunftgebende Person erinnere sich zudem daran, wie sie sich mit dem Gesuchsteller über die Verfügung unterhalten habe. Allerdings sei die Aushändigung der Verfügung im dafür vorgesehenen Logbuch nicht vermerkt worden, was gelegentlich vorkomme, da dieses Buch nicht von sämtlichen Mitarbeitenden gleich gewissenhaft geführt werde. Der Gesuchsteller befand sich vom 8. bis 10. März 2016 im Zentrum, so dass es ihm objektiv möglich gewesen war, in diesem Zeitraum von der Verfügung Kenntnis zu nehmen. Inwiefern besondere Umstände, die der Gesuchsteller nicht zu verantworten habe, ihn daran gehindert hätten, ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht. Die Begründung, er habe die Verfügung nicht erhalten und sei am 10. März 2016 zu seiner Frau gezogen, vermag dafür nicht zu genügen. 4.7 Demzufolge ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen.

E. 5 Die vorliegende Beschwerde ist folglich als verspätet zu erachten. Sie erweist sich daher als unzulässig, so dass auf sie im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG). 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings ist das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, zumal das Fristwiederherstellungsgesuch als nicht zum vornherein aussichtslos betrachtet werden kann und von der Bedürftigkeit des Gesuchstellers auszugehen ist, zumal er bis zum 31. Mai 2016 von der Sozialhilfe unterstützt wurde. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3406/2016 Urteil vom 7. Juni 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer und Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Gesuch um Fristwiederherstellung; Verfügung des SEM vom 3. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer respektive Gesuchsteller (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte am 12. Januar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Mit Verfügung vom 3. März 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. C. Diese Verfügung focht der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Mai 2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl eventualiter einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Zudem ersuchte er um Feststellung, dass die angefochtene Verfügung am 23. Mai 2016 eröffnet worden sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. D. Am 1. Juni 2016 setzte das Gericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG), 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeit fallen, gilt diese Regel auch bezüglich dieser Verfahren.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 3.1 Der Gesuchsteller war bis zum 10. März 2016 im (...) (nachfolgend: Zentrum) einquartiert und zog an diesem Datum zu seiner angeblichen Ehefrau nach B._______. 3.2 Gemäss Rückschein wurde die angefochtene Verfügung am 8. März 2016 dem Zentrum zugestellt und dort gegen Unterschrift in Empfang genommen. Die Unterschrift auf dem Rückschein entspricht jedoch nicht derjenigen des Gesuchstellers, so dass angenommen werden kann, dass ihm die Verfügung von der Post nicht selbst, sondern einem Mitarbeiter des Zentrums ausgehändigt wurde. 3.3 Die Frage, ob dem Gesuchsteller die Verfügung, nachdem sie im Zentrum in Empfang genommen wurde, tatsächlich ausgehändigt wurde, kann jedoch offenbleiben, da die Verfügung als zugestellt gilt, sobald der Gesuchsteller bei üblicher Organisation seiner Geschäfte davon Kenntnis erlangen könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 5). Dies ist vorliegend zu bejahen, zumal der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung (8. März 2016) seinen Wohnsitz noch im Zentrum hatte und es ihm somit möglich gewesen wäre, von der Verfügung Kenntnis zu erlangen. 3.4 Die Verfügung wurde somit am 8. März 2016 eröffnet. Die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen endete folglich am 15. März 2016. 4.1 Der Gesuchsteller machte geltend, er habe nie einen Abholschein der Post erhalten und sei am 10. März 2016 zu seiner Frau gezogen. Erst nachdem ihm mit Verfügung des Sozialdienstes vom 18. Mai 2016 die Unterstützung eingestellt worden sei, habe er vom Nichteintretensentscheid erfahren. Eine Juristin der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende habe sich beim Migrationsamt erkundigt, woraufhin die Verfügung der Beratungsstelle gefaxt worden sei. So habe er diese erst am 23. Mai 2016 zu Kenntnis nehmen können. Die Eröffnung sei daher erst am 23. Mai 2016 erfolgt, so dass die Beschwerdefrist gewahrt sei. Dieses Begehren wird sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist entgegengenommen. 4.2 Gemäss Art. 24 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholt. 4.3 Der Gesuchsteller hat mittels Einreichung der Beschwerde die versäumte Rechtshandlung rechtzeitig nachgeholt und gleichzeitig ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung gestellt. Die formellen Anforderungen für ein Wiederherstellungsgesuch sind somit erfüllt, so dass darauf einzutreten ist. 4.4 Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver­säumnis erleidet (Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG). Auf Wiederherstellung ist allerdings nur dann zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, mithin eine - objektive oder subjektive - Un­möglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Objektive Unmöglichkeit ist anzunehmen, wenn der Gesuchsteller bzw. sein Rechtsvertreter wegen eines von seinem Willen unabhängigen Umstandes am fristgerechten Handeln verhindert war, während subjektive Unmöglichkeit vorliegt, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objek­tiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch beson­de­re Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert war (Stefan Vogel, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG). Im Interesse an einem geordneten Rechtsgang, der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden (Patricia Egli, in: Waldmann/Weissen­berger (Hrsg.), Praxis­kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, Art. 24 Rz. 4). Eine Wiederherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit anzuordnen, wenn der Gesuchsteller auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können (Patricia Egli, a.a.O., Art. 24 Rz. 12 m.w.H.). Betreffend die Frage der Begründetheit des Wiederherstellungsgesuchs ist auf die Begründung in der Eingabe abzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2158/2013 vom 25. April 2013). 4.5 Der Gesuchsteller begründete seine Säumnis damit, dass die Post im Zentrum den Asylsuchenden nicht täglich ausgehändigt worden sei und er nie einen Abholschein erhalten habe. Er sei im Zeitraum, als die Verfügung zugestellt worden sei, zu seiner Ehefrau gezogen. 4.6 Gemäss Aktenlage ist der Gesuchsteller am 10. März 2016 zu seiner Ehefrau gezogen, während die Verfügung zwei Tage davor, am 8. März 2016, dem Zentrum zugegangen ist. Gemäss telefonischer Auskunft des Zentrums würden Verfügungen den Asylsuchenden persönlich ausgehändigt und es sei anzunehmen, dass dies auch vorliegend so geschehen sei. Die auskunftgebende Person erinnere sich zudem daran, wie sie sich mit dem Gesuchsteller über die Verfügung unterhalten habe. Allerdings sei die Aushändigung der Verfügung im dafür vorgesehenen Logbuch nicht vermerkt worden, was gelegentlich vorkomme, da dieses Buch nicht von sämtlichen Mitarbeitenden gleich gewissenhaft geführt werde. Der Gesuchsteller befand sich vom 8. bis 10. März 2016 im Zentrum, so dass es ihm objektiv möglich gewesen war, in diesem Zeitraum von der Verfügung Kenntnis zu nehmen. Inwiefern besondere Umstände, die der Gesuchsteller nicht zu verantworten habe, ihn daran gehindert hätten, ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht. Die Begründung, er habe die Verfügung nicht erhalten und sei am 10. März 2016 zu seiner Frau gezogen, vermag dafür nicht zu genügen. 4.7 Demzufolge ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen.

5. Die vorliegende Beschwerde ist folglich als verspätet zu erachten. Sie erweist sich daher als unzulässig, so dass auf sie im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG). 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings ist das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, zumal das Fristwiederherstellungsgesuch als nicht zum vornherein aussichtslos betrachtet werden kann und von der Bedürftigkeit des Gesuchstellers auszugehen ist, zumal er bis zum 31. Mai 2016 von der Sozialhilfe unterstützt wurde. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: