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C-1106/2014

C-1106/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-10 · Deutsch CH

Sozialhilfe an Auslandschweizer

Sachverhalt

A. X._______, geb. 1943 (nachfolgend: Beschwerdeführer), stellte am 23. November 2013 bei der Schweizerischen Vertretung in Guang­zhou, China (nachfolgend: Vertretung) zuhanden des Bundesamts für Jus­tiz (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Sozialhilfe an Ausland­schweizer. Dieses wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezem­ber 2013 abgelehnt. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwer­deführer halte sich erst seit zwei Monaten im Ausland auf. Wieder­kehrende Leistungen würden i.d.R. aber nur bei einem Aufenthalt von mehr als fünf Jahren bewilligt. Zudem reichten seine Einnahmen für die Bestreitung des Lebensunterhalts aus, hingegen fehle ihm das Geld für die Privatschule, welche seine Kinder besuchten. Der Besuch von Privat­schulen werde i.d.R. aber nicht finanziert. B. In der Folge kam es zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz zu nachträglichem E-Mailverkehr. Darin äusserte er sein Unverständnis über die Nichtübernahme der Kosten des Besuchs der Privatschule und ver­langte insbesondere die Klärung der Frage, ob ein Betroffener wäh­rend mehr als fünf Jahren im Ausland gewohnt haben müsse, um An­spruch auf Sozialhilfe zu haben, oder ob wie auf dem Sozialhilfeformular an­gegeben ein Aufenthalt im Ausland von mehr als drei Monaten genüge. Die Vorinstanz erklärte ihm am 22. Dezember 2013, die drei Monate wür­den nur für den Status als Auslandschweizer gelten. Eine Unterstützung durch die Sozialhilfe setze i.d.R. einen fünfjährigen Auslandsaufenthalt vor­aus. Weiter teilte sie ihm mit, seine Mitteilungen würden der zuständi­gen Sachbearbeiterin weitergeleitet, welche sich seiner Fragen annehme. Es könne sein, dass diese bei ihrem Entscheid bleibe. Weiter wurde er dar­auf hingewiesen, die Beschwerdefrist zu beachten (vgl. Akten des Bun­desamts für Justiz [BJ act.] 19 ff.). C. Der Beschwerdeführer fragte am 6. Januar 2014 bei der Vorinstanz nach, ob er eine allfällige Beschwerde bis spätestens am 10. Januar 2014 ver­sandt haben müsse. Er teilte zudem mit, er warte noch auf die Antwort der zuständigen Sachbearbeiterin, da sich bei einer positiven Antwort der Gang vor Bundesverwaltungsgericht erübrigen würde. Die Vorinstanz bestä­tigte ihm gleichentags, dass, sollte er mit der Verfügung nicht einver­standen sein, er bis spätestens am 10. Januar 2014 die Be­schwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu versenden oder der Vertre­tung zuhanden des Gerichts zu übergeben habe. Sie wies ihn zu­dem wie bereits zuvor darauf hin, dass er eine Beschwerde jederzeit zurück­ziehen könne. Auf seine Frage, ob bei einer Beschwerde Gerichts­kosten auf ihn zukommen würden, antwortete die Vorinstanz, dies sei in der Regel nicht der Fall. Er solle diese Frage aber dem Gericht stellen. Im Übrigen werde er gebeten, sich für zukünftige Fragen nur noch an die Ver­tretung zu wenden (vgl. BJ act. 26). D. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 21. Januar 2014 erneut via E Mail gemeldet hatte, teilte ihm die zuständige Sachbearbeiterin gleichen­tags mit, die Verfügung halte klar fest, dass die Voraussetzungen für Sozialhilfeleistungen in keiner Weise erfüllt seien. Der Entscheid sei nicht verhandelbar (vgl. BJ act. 27 f.). Die Stellungnahme des Beschwerde­führers vom 22. Januar 2014 darauf blieb unbeantwortet (vgl. BJ act. 29). E. Der Beschwerdeführer gelangte am 6. Februar 2014 abermals an die Vorin­stanz und teilte mit, er warte immer noch auf den Bericht der Vertre­tung sowie auf die Antwort der zuständigen Sachbearbeiterin. Er habe des­halb auch bewusst auf eine Einsprache (recte: Beschwerde) beim Bun­desverwaltungsgericht verzichtet. Er verlange weiterhin eine Antwort auf seine Fragen. Die Antwort vom 21. Januar 2014 erachte er als vorei­lig, da seine Einwände ignoriert worden seien (vgl. BJ act. 31). F. Die Vertretung teilte dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2014 mit, dass es sich hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit offenbar um ein Miss­verständnis gehandelt habe und dass dadurch die Beschwerdefrist be­reits verstrichen sei. Sie bot ihm an, die gleiche Verfügung ohne inhaltli­che Veränderungen nochmals zuzustellen und ihm dadurch noch­mals eine Beschwerdemöglichkeit einzuräumen. Dieser erklärte sich glei­chentags mit dem Vorschlag grundsätzlich einverstanden, wollte zuerst aber noch eine Antwort auf seine Fragen bekommen (vgl. BJ act. 33). Am 14. Februar 2014 teilte ihm Vertretung mit, es werde nun doch keine neue Verfügung zugestellt werden. Es stehe ihm jedoch trotz der abgelaufenen Beschwerdefrist frei, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erhe­ben. Das Gericht entscheide dann, ob diese trotz abgelaufener Frist entgegengenommen werde (vgl. Beschwerdebeilage 1). G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. Februar 2014 Be­schwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Gewährung der ersuchten Sozialhilfeleistungen sowie die Wiederherstel­lung der Beschwerdefrist von 30 Tagen. Zum Wiederherstellungsgesuch führte er im Wesentlichen aus, die Beschwerdefrist sei wegen eines Missver­ständnisses ungenützt verstrichen. Er habe vor Weihnach­ten 2013 die Gründe für die Ablehnung seines Gesuchs bilateral mit der Vorin­stanz klären wollen. Die Vorinstanz habe ihm daraufhin eine Antwort in Aussicht gestellt. Am 14. Februar 2014 habe sie ihm dann durch die Ver­tretung mitgeteilt, es stehe ihm trotz der abgelaufenen Beschwerde­frist frei, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 14. März 2014 den Eingang der Beschwerde und bat den Beschwerdeführer, in der Schweiz ein Zustelldomizil bekanntzugeben. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass auf die Beschwerde aller Voraussicht nach nicht eingetre­ten werden könne, da sie klarerweise nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen eingereicht worden sei. Die Mitteilung der Vertretung vom 14. Februar 2014 habe lediglich der Information gedient und beinhalte keine Zusicherung, das Bundesverwaltungsgericht werde trotz Ablauf der Beschwerdefrist auf die Beschwerde eintreten. I. Der Beschwerdeführer gab mit Faxeingabe vom 27. März 2014 sein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt und hielt an der Beschwerde fest. J. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2014, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer habe die Ver­fügung spätestens am 19. Dezember 2013 erhalten und die Beschwer­defrist sei unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Weihnachten Ende Januar 2014 abgelaufen. Die Beschwerde sei daher ver­spätet. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrfachen klaren Hinwei­sen darauf verzichtet, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Der Versuch, ihm später entgegenzukommen, löse keinen Vertrauensschutz aus. Die Frist sei nicht wegen dieser nachträglich ins Auge gefasste Lösung ver­passt worden. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. K. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2014 Gelegenheit zur Replik. Die Sendung wurde von der Post jedoch retour­niert, da sie am an­gegebenen Zustelldomizil nicht zugestellt werden konnte (Empfänger unbekannt). L. Auf den weiteren Akteninhalt und auf die weiteren Vorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) be­urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun­gen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin­stanz gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das Bundesamt für Justiz, das vorliegend im Bereich des Bundesge­setzes über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehö­rige im Ausland (BSDA, SR 852.1) eine Verfügung im er­wähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erliess. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be­stimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Spruchkörper besteht grundsätzlich aus drei Richtern, sofern nicht in einer Fünferbesetzung entschieden wird (Art. 21 VGG). Über Nicht­eintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet die In­struktionsrichterin als Einzelrichterin (Art. 23 VGG).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legi­timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erweist sich als formge­recht (Art. 52 VwVG). Somit bleibt zu prüfen, ob sie fristge­recht eingereicht wurde (Art. 50 VwVG) oder ob die Beschwerdefrist an­dernfalls wiederherzustellen ist (Art. 24 VwVG).

E. 2.2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf es der Mitteilung an die Parteien, so be­ginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Gesetzli­che oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, ste­hen, ausser in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vor­sorgliche Massnahmen, vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 22a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 VwVG).

E. 2.2.2 Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz am 19. Dezember 2013 mit, die Vertretung habe ihm soeben die Antwort auf sein Gesuch um Sozial­hilfe an Auslandschweizer zugestellt (vgl. BJ act. 19). Es ist davon auszugehen, dass die Verfügung am 19. Dezember 2013 zugestellt wurde. Die Zustellung fiel damit in die Zeit des Fristenstillstandes. Die Beschwerdefrist begann am 3. Januar 2014 zu laufen. Da der 1. Februar 2014 ein Samstag war, verlängerte sie sich bis zum nächstfolgenden Werk­tag und endete am Montag, dem 3. Februar 2014. Die Beschwerde vom 21. Februar 2014 wurde offenkundig erst nach diesem Datum und da­mit klarerweise verspätet eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG).

E. 2.3.1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Sie ist aber wiederherzustellen, wenn der Betroffene unverschulde­terweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu han­deln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nach­holt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Für das Versäumnis müssen objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise deren Vertretung darf keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden können. Als erheblich sind da­mit nur solche Gründe zu betrachten, die der ersuchenden Partei auch bei Aufwen­dung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verun­möglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Das Recht auf Wiederher­stellung der Frist ist auch einer Partei zuzuerkennen, die auf­grund des Verhaltens der Behörde eine Frist hat verstreichen lassen. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der ge­setzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatori­sche Unzulänglichkeiten (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C 7100/2013 vom 18. Februar 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Das Vorliegen eines Hinderungsgrundes wird jedoch nicht leichthin angenom­men (vgl. Urteil des BVGer C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1).

E. 2.3.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Grund­satz von Treu und Glau­ben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Ver­trauens in unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mittei­lungen oder Empfeh­lungen einer Behörde, wenn die Behörde in ei­ner konkreten Situa­tion mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war, der Bürger die Un­richtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erken­nen konnte, er im Ver­trauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön­nen, und die gesetzli­che Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände­rung erfahren hat (vgl. Urteil des BGer 2C_988/2012 vom 19. Feb­ruar 2013 E. 3.2 mit Hinweis). Ein wichtiger Anwendungsfall von fal­schen Behörden­auskünften stellen unrichtige Rechtsmittelbelehrungen dar. Klassischer­weise wird eine zu lange Rechtsmittelfrist mitgeteilt und im Vertrauen dar­auf die Rechtsmittelfrist verpasst (vgl. bspw. BGE 135 III 374).

E. 2.3.3 Indem die Vorinstanz am 6. Januar 2014 bestätigte, die Be­schwerde sei am 10. Januar 2014 entweder an das Bundesverwaltungsge­richt zu versenden oder der Vertretung für den Ver­sand an das Gericht zu überge­ben (vgl. Sachverhalt Bst. C), erteilte sie dem Beschwerdeführer of­fensichtlich eine unrichtige Auskunft. Auf diesen Umstand beruft sich der Beschwerdeführer indessen nicht. Er macht vielmehr geltend, er habe im Vertrauen auf eine Antwort seitens des BJ bewusst auf ein Rechtsmittel verzichtet bzw. aufgrund eines Missverständnisses sei die Beschwerdefrist ungenützt verstrichen. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdefrist antragsgemäss wieder herzustellen ist.

E. 2.3.4 Nicht nur Behör­den sind verpflichtet, gemäss Art. 5 Abs. 4 BV nach Treu und Glau­ben zu handeln, sondern auch Private. Die Vorinstanz machte den Be­schwerdeführer bereits am 20. Dezember 2013 zum ersten Mal auf die lau­fende Beschwerdefrist auf­merksam (vgl. Sachverhalt Bst. B). Mit Blick auf die vermeintlich am 10. Ja­nuar 2014 ablaufende Beschwerdefrist wies sie ihn am 6. Ja­nuar 2014 nochmals darauf hin und bat ihn ausdrücklich, sollte er mit der Verfügung nicht einverstanden sein, Beschwerde zu erhe­ben (vgl. Sacher­halt Bst. C). Dem Beschwerdeführer musste am 6. Januar 2014 un­ter diesen Um­ständen klar sein, dass er, falls er die Verfü­gung nicht ak­zeptieren wollte, umgehend Beschwerde zu erheben hatte. Was er dage­gen vorbringt, ver­mag nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass die Vorin­stanz ihm ver­schiedentlich mitteilte, seine Einwände würden der zu­ständigen Sachbear­beiterin weitergeleitet, welche sich sei­ner Fragen an­nehmen würde bzw. er solle sich bei allfälligen Fragen zukünf­tig nur noch an die Ver­tretung wenden (vgl. Sachverhalt Bst. B und C). Soweit er gel­tend macht, er habe die Antwort der zuständi­gen Sachbearbeiterin abwarten dür­fen, ist dies unbehelflich, da er bereits am 22. Dezember 2013 von der Vorinstanz eine Antwort auf seine Frage zur vorausgesetzten Aufenthaltsdauer im Ausland erhielt (vgl. Sachverhalt Bst. B) und er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, er solle die Beschwerdefrist beachten. Er durfte daher nicht davon ausge­hen, mit der Beschwerde zuwarten zu können. Das scheint ihm auch klar gewesen zu sein, drängte er in seiner Mitteilung vom 6. Januar 2014 doch darauf, raschest möglich eine Antwort auf seine Fragen zu erhalten, damit sich ein Gang ans Bundesverwaltungsgericht er­übrigen würde. Bei aller gebotenen Sorgfalt wäre es ihm damit ungeachtet der fehlerhaften Auskunft möglich und zumut­bar gewesen, eine Beschwerdeschrift zu verfas­sen und rechtzeitig ein­zureichen, zumal er bereits selber davon aus­ging, die Beschwerde­frist laufe am 10. Januar 2014 ab, und zudem damit rechnen konnte, bei ei­ner Beschwerde keinerlei finanzielle oder anderwei­tige Nachteile in Kauf nehmen zu müssen (vgl. zum Ganzen Sach­verhalt Bst. C). Dass er in der Zeit vor Weihnachten keine Be­schwerde machen, die Differenzen zu­erst im direkten Kontakt mit der Vorin­stanz bereinigen sowie vorher die Erfolgsaussichten einer Be­schwerde abklären wollte, ist unerheblich.

E. 2.3.5 Obwohl die zuständige Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2014 unmissverständlich mitteilte, es werde an der Verfü­gung festgehalten, reichte er keine Beschwerde ein, sondern gelangte am 22. Januar 2014 erneut an die Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. D). Dass er mit dieser Antwort nicht einverstanden war, stellt kein valabler Grund für sein Verhalten dar, ist die Beschwerde doch das Mittel, um gegen eine nicht genehme Verfügung vorzugehen. Die Vorinstanz hat sich zudem nie ausdrücklich dahingehend geäussert, dass eine Beschwerde nicht mehr möglich wäre. Die zuständige Sachbearbeiterin teilte ihm lediglich mit, er sei auf seine Beschwerdemöglichkeiten aufmerksam gemacht worden (vgl. BJ act. 28). Erst am 11. Februar 2014, als die Beschwerdefrist effek­tiv bereits abgelaufen war, wurde er von der Vertretung darauf hingewie­sen, dass diese verstrichen sei (vgl. Sachverhalt Bst. F). Insgesamt ver­hielt sich der Beschwerdeführer leichtfertig und liess es an der gebote­nen Sorgfalt fehlen, indem er trotz vermeintlich nächstens ablaufen­der Beschwerdefrist mit der Einreichung der Beschwerde bis zum Erhalt der Antwort zuwartete und selbst dann, als die für ihn abschlä­gige Antwort eintraf, immer noch keine Beschwerde erhob.

E. 2.3.6 Der Beschwerdeführer durfte zusammenfassend nicht darauf ver­trauen, mit der Beschwerde bis zur Antwort der zuständigen Sachbearbeite­rin zuwarten zu können. Es wäre ihm ohne Weiteres mög­lich und zumutbar gewesen, auch bis zum 10. Januar 2014 Beschwerde zu erheben. Die falsche Auskunft der Vorinstanz zum Ablauf der Beschwer­defrist hinderte ihn daran nicht. Im Gegenteil wies ihn die Vorin­stanz wiederholt ausdrücklich darauf hin, die Beschwerdefrist zu beach­ten und einzuhalten. Dass er diese verpasste, ist auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen. Das Gesuch um Wiederherstel­lung der Beschwerdefrist ist daher abzuweisen.

E. 3 Der Beschwerdeführer meldete sich am 6. Februar 2014 abermals bei der Vorinstanz. Die Vertretung bot daraufhin am 11. Februar 2014 an, ihm die Verfügung ohne inhaltliche Änderungen er­neut zuzustellen und ihm eine neue Beschwerdemöglichkeit zu eröffnen. Am 14. Februar 2014 teilte sie ihm mit, es werde nach Information der Vorin­stanz doch keine neue Verfü­gung zugestellt werden (Sachverhalt Bst. E und F). Seine Kritik an die­sem "Stimmungswandel" ist grundsätzlich nachvollziehbar, doch kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit die Beschwerde­frist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, konnte er keine Dispositionen mehr treffen, welche nicht ohne Nachteile hätten rück­gängig gemacht werden können. Damit fehlt es an ei­nem schutzwürdi­gen Vertrauen in eine erneute Beschwerdemöglichkeit (vgl. E. 2.3.2). Dies gilt letztlich auch für den Hinweis der Vertretung, es stehe ihm frei, trotz abgelaufener Beschwerdefrist Beschwerde zu erhe­ben (vgl. Sachverhalt Bst. H).

E. 4 Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlich verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Weil das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist aber nicht offensichtlich unbegründet war, ist der Nichteintretensentscheid gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG e contrario in ei­ner Dreierbesetzung zu fällen (vgl. auch Urteil des BVGer E-262/2014 und E-460/2014 vom 30. Januar 2014; demgegenüber im einzelrichterli­chen Verfahren erlassene Urteile des BVGer C-1447/2012 vom 5. Feb­ruar 2013 und A-4700/2012 vom 27. November 2012 E. 3).

E. 5 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 6 Bst. b des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6 Scheitert die Zustellung an der vorbehaltlos bekanntgegebenen Zustelladresse, wird einerseits ein Versehen oder Versäumnis der Partei, andererseits fehlerfreies Handeln der Post vermutet und die Sendung gilt in Anwendung von Art. 20 Abs. 2bis VwVG als zugestellt (Zustellfiktion bzw. Zustellungsfiktion; vgl. Urteil des BGer 2F_11/2010 vom 23. Februar 2011 E. 1.1 und 2.1). Vorliegend hat der im Ausland wohnhafte Beschwerdeführer entgegen Art. 11b Abs. 1 VwVG kein gültiges Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet, so dass die Zwischenverfügung vom 12. Mai 2014 mit dem von der Post angebrachten Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert wurde (vgl. Sachverhalt Bst. I und K). Es ist indes am Beschwerdeführer dafür zu sorgen, dass ihm die Sendungen im vorliegenden Verfahren am von ihm bekanntgegebenen Zustelldomizil zugestellt werden können. Aus diesem Grund gelten, solange kein neues Zustelldomizil bezeichnet wurde, die am bezeichneten aber ungültigen Zustelldomizil unternommene Zustellungen als erfolgt (vgl. Marantelli-Sonanini/Huber, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 11b N. 15). Für eine Publikation im Bundesblatt bleibt kein Raum, da Art. 36 Bst. b VwVG voraussetzt, dass die Partei überhaupt kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Vorliegendes Urteil ist dem Beschwerdeführer daher am angegebenen Zustelldomizil zu eröffnen. Zusätzlich erfolgt informationshalber eine (nicht fristauslösende) formlose Zustellung an den Beschwerdeführer in China. Dispositiv S. 11

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Schweizer Vertretung in Guangzhou mit der Bitte, dem Beschwer-deführer eine Informationskopie zukommen zu lassen - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun­desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, de­ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu ent­halten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1106/2014 Urteil vom 10. Juni 2014 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Kilian Meyer. Parteien X._______, China, Zustelladresse: [...] Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland. Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Sachverhalt: A. X._______, geb. 1943 (nachfolgend: Beschwerdeführer), stellte am 23. November 2013 bei der Schweizerischen Vertretung in Guang­zhou, China (nachfolgend: Vertretung) zuhanden des Bundesamts für Jus­tiz (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Sozialhilfe an Ausland­schweizer. Dieses wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezem­ber 2013 abgelehnt. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwer­deführer halte sich erst seit zwei Monaten im Ausland auf. Wieder­kehrende Leistungen würden i.d.R. aber nur bei einem Aufenthalt von mehr als fünf Jahren bewilligt. Zudem reichten seine Einnahmen für die Bestreitung des Lebensunterhalts aus, hingegen fehle ihm das Geld für die Privatschule, welche seine Kinder besuchten. Der Besuch von Privat­schulen werde i.d.R. aber nicht finanziert. B. In der Folge kam es zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz zu nachträglichem E-Mailverkehr. Darin äusserte er sein Unverständnis über die Nichtübernahme der Kosten des Besuchs der Privatschule und ver­langte insbesondere die Klärung der Frage, ob ein Betroffener wäh­rend mehr als fünf Jahren im Ausland gewohnt haben müsse, um An­spruch auf Sozialhilfe zu haben, oder ob wie auf dem Sozialhilfeformular an­gegeben ein Aufenthalt im Ausland von mehr als drei Monaten genüge. Die Vorinstanz erklärte ihm am 22. Dezember 2013, die drei Monate wür­den nur für den Status als Auslandschweizer gelten. Eine Unterstützung durch die Sozialhilfe setze i.d.R. einen fünfjährigen Auslandsaufenthalt vor­aus. Weiter teilte sie ihm mit, seine Mitteilungen würden der zuständi­gen Sachbearbeiterin weitergeleitet, welche sich seiner Fragen annehme. Es könne sein, dass diese bei ihrem Entscheid bleibe. Weiter wurde er dar­auf hingewiesen, die Beschwerdefrist zu beachten (vgl. Akten des Bun­desamts für Justiz [BJ act.] 19 ff.). C. Der Beschwerdeführer fragte am 6. Januar 2014 bei der Vorinstanz nach, ob er eine allfällige Beschwerde bis spätestens am 10. Januar 2014 ver­sandt haben müsse. Er teilte zudem mit, er warte noch auf die Antwort der zuständigen Sachbearbeiterin, da sich bei einer positiven Antwort der Gang vor Bundesverwaltungsgericht erübrigen würde. Die Vorinstanz bestä­tigte ihm gleichentags, dass, sollte er mit der Verfügung nicht einver­standen sein, er bis spätestens am 10. Januar 2014 die Be­schwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu versenden oder der Vertre­tung zuhanden des Gerichts zu übergeben habe. Sie wies ihn zu­dem wie bereits zuvor darauf hin, dass er eine Beschwerde jederzeit zurück­ziehen könne. Auf seine Frage, ob bei einer Beschwerde Gerichts­kosten auf ihn zukommen würden, antwortete die Vorinstanz, dies sei in der Regel nicht der Fall. Er solle diese Frage aber dem Gericht stellen. Im Übrigen werde er gebeten, sich für zukünftige Fragen nur noch an die Ver­tretung zu wenden (vgl. BJ act. 26). D. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 21. Januar 2014 erneut via E Mail gemeldet hatte, teilte ihm die zuständige Sachbearbeiterin gleichen­tags mit, die Verfügung halte klar fest, dass die Voraussetzungen für Sozialhilfeleistungen in keiner Weise erfüllt seien. Der Entscheid sei nicht verhandelbar (vgl. BJ act. 27 f.). Die Stellungnahme des Beschwerde­führers vom 22. Januar 2014 darauf blieb unbeantwortet (vgl. BJ act. 29). E. Der Beschwerdeführer gelangte am 6. Februar 2014 abermals an die Vorin­stanz und teilte mit, er warte immer noch auf den Bericht der Vertre­tung sowie auf die Antwort der zuständigen Sachbearbeiterin. Er habe des­halb auch bewusst auf eine Einsprache (recte: Beschwerde) beim Bun­desverwaltungsgericht verzichtet. Er verlange weiterhin eine Antwort auf seine Fragen. Die Antwort vom 21. Januar 2014 erachte er als vorei­lig, da seine Einwände ignoriert worden seien (vgl. BJ act. 31). F. Die Vertretung teilte dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2014 mit, dass es sich hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit offenbar um ein Miss­verständnis gehandelt habe und dass dadurch die Beschwerdefrist be­reits verstrichen sei. Sie bot ihm an, die gleiche Verfügung ohne inhaltli­che Veränderungen nochmals zuzustellen und ihm dadurch noch­mals eine Beschwerdemöglichkeit einzuräumen. Dieser erklärte sich glei­chentags mit dem Vorschlag grundsätzlich einverstanden, wollte zuerst aber noch eine Antwort auf seine Fragen bekommen (vgl. BJ act. 33). Am 14. Februar 2014 teilte ihm Vertretung mit, es werde nun doch keine neue Verfügung zugestellt werden. Es stehe ihm jedoch trotz der abgelaufenen Beschwerdefrist frei, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erhe­ben. Das Gericht entscheide dann, ob diese trotz abgelaufener Frist entgegengenommen werde (vgl. Beschwerdebeilage 1). G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. Februar 2014 Be­schwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Gewährung der ersuchten Sozialhilfeleistungen sowie die Wiederherstel­lung der Beschwerdefrist von 30 Tagen. Zum Wiederherstellungsgesuch führte er im Wesentlichen aus, die Beschwerdefrist sei wegen eines Missver­ständnisses ungenützt verstrichen. Er habe vor Weihnach­ten 2013 die Gründe für die Ablehnung seines Gesuchs bilateral mit der Vorin­stanz klären wollen. Die Vorinstanz habe ihm daraufhin eine Antwort in Aussicht gestellt. Am 14. Februar 2014 habe sie ihm dann durch die Ver­tretung mitgeteilt, es stehe ihm trotz der abgelaufenen Beschwerde­frist frei, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 14. März 2014 den Eingang der Beschwerde und bat den Beschwerdeführer, in der Schweiz ein Zustelldomizil bekanntzugeben. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass auf die Beschwerde aller Voraussicht nach nicht eingetre­ten werden könne, da sie klarerweise nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen eingereicht worden sei. Die Mitteilung der Vertretung vom 14. Februar 2014 habe lediglich der Information gedient und beinhalte keine Zusicherung, das Bundesverwaltungsgericht werde trotz Ablauf der Beschwerdefrist auf die Beschwerde eintreten. I. Der Beschwerdeführer gab mit Faxeingabe vom 27. März 2014 sein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt und hielt an der Beschwerde fest. J. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2014, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer habe die Ver­fügung spätestens am 19. Dezember 2013 erhalten und die Beschwer­defrist sei unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Weihnachten Ende Januar 2014 abgelaufen. Die Beschwerde sei daher ver­spätet. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrfachen klaren Hinwei­sen darauf verzichtet, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Der Versuch, ihm später entgegenzukommen, löse keinen Vertrauensschutz aus. Die Frist sei nicht wegen dieser nachträglich ins Auge gefasste Lösung ver­passt worden. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. K. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2014 Gelegenheit zur Replik. Die Sendung wurde von der Post jedoch retour­niert, da sie am an­gegebenen Zustelldomizil nicht zugestellt werden konnte (Empfänger unbekannt). L. Auf den weiteren Akteninhalt und auf die weiteren Vorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) be­urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun­gen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin­stanz gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das Bundesamt für Justiz, das vorliegend im Bereich des Bundesge­setzes über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehö­rige im Ausland (BSDA, SR 852.1) eine Verfügung im er­wähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erliess. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be­stimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Spruchkörper besteht grundsätzlich aus drei Richtern, sofern nicht in einer Fünferbesetzung entschieden wird (Art. 21 VGG). Über Nicht­eintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet die In­struktionsrichterin als Einzelrichterin (Art. 23 VGG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legi­timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erweist sich als formge­recht (Art. 52 VwVG). Somit bleibt zu prüfen, ob sie fristge­recht eingereicht wurde (Art. 50 VwVG) oder ob die Beschwerdefrist an­dernfalls wiederherzustellen ist (Art. 24 VwVG). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf es der Mitteilung an die Parteien, so be­ginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Gesetzli­che oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, ste­hen, ausser in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vor­sorgliche Massnahmen, vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 22a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 VwVG). 2.2.2 Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz am 19. Dezember 2013 mit, die Vertretung habe ihm soeben die Antwort auf sein Gesuch um Sozial­hilfe an Auslandschweizer zugestellt (vgl. BJ act. 19). Es ist davon auszugehen, dass die Verfügung am 19. Dezember 2013 zugestellt wurde. Die Zustellung fiel damit in die Zeit des Fristenstillstandes. Die Beschwerdefrist begann am 3. Januar 2014 zu laufen. Da der 1. Februar 2014 ein Samstag war, verlängerte sie sich bis zum nächstfolgenden Werk­tag und endete am Montag, dem 3. Februar 2014. Die Beschwerde vom 21. Februar 2014 wurde offenkundig erst nach diesem Datum und da­mit klarerweise verspätet eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). 2.3 2.3.1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Sie ist aber wiederherzustellen, wenn der Betroffene unverschulde­terweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu han­deln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nach­holt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Für das Versäumnis müssen objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise deren Vertretung darf keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden können. Als erheblich sind da­mit nur solche Gründe zu betrachten, die der ersuchenden Partei auch bei Aufwen­dung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verun­möglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Das Recht auf Wiederher­stellung der Frist ist auch einer Partei zuzuerkennen, die auf­grund des Verhaltens der Behörde eine Frist hat verstreichen lassen. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der ge­setzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatori­sche Unzulänglichkeiten (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C 7100/2013 vom 18. Februar 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Das Vorliegen eines Hinderungsgrundes wird jedoch nicht leichthin angenom­men (vgl. Urteil des BVGer C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1). 2.3.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Grund­satz von Treu und Glau­ben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Ver­trauens in unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mittei­lungen oder Empfeh­lungen einer Behörde, wenn die Behörde in ei­ner konkreten Situa­tion mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war, der Bürger die Un­richtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erken­nen konnte, er im Ver­trauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön­nen, und die gesetzli­che Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände­rung erfahren hat (vgl. Urteil des BGer 2C_988/2012 vom 19. Feb­ruar 2013 E. 3.2 mit Hinweis). Ein wichtiger Anwendungsfall von fal­schen Behörden­auskünften stellen unrichtige Rechtsmittelbelehrungen dar. Klassischer­weise wird eine zu lange Rechtsmittelfrist mitgeteilt und im Vertrauen dar­auf die Rechtsmittelfrist verpasst (vgl. bspw. BGE 135 III 374). 2.3.3 Indem die Vorinstanz am 6. Januar 2014 bestätigte, die Be­schwerde sei am 10. Januar 2014 entweder an das Bundesverwaltungsge­richt zu versenden oder der Vertretung für den Ver­sand an das Gericht zu überge­ben (vgl. Sachverhalt Bst. C), erteilte sie dem Beschwerdeführer of­fensichtlich eine unrichtige Auskunft. Auf diesen Umstand beruft sich der Beschwerdeführer indessen nicht. Er macht vielmehr geltend, er habe im Vertrauen auf eine Antwort seitens des BJ bewusst auf ein Rechtsmittel verzichtet bzw. aufgrund eines Missverständnisses sei die Beschwerdefrist ungenützt verstrichen. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdefrist antragsgemäss wieder herzustellen ist. 2.3.4 Nicht nur Behör­den sind verpflichtet, gemäss Art. 5 Abs. 4 BV nach Treu und Glau­ben zu handeln, sondern auch Private. Die Vorinstanz machte den Be­schwerdeführer bereits am 20. Dezember 2013 zum ersten Mal auf die lau­fende Beschwerdefrist auf­merksam (vgl. Sachverhalt Bst. B). Mit Blick auf die vermeintlich am 10. Ja­nuar 2014 ablaufende Beschwerdefrist wies sie ihn am 6. Ja­nuar 2014 nochmals darauf hin und bat ihn ausdrücklich, sollte er mit der Verfügung nicht einverstanden sein, Beschwerde zu erhe­ben (vgl. Sacher­halt Bst. C). Dem Beschwerdeführer musste am 6. Januar 2014 un­ter diesen Um­ständen klar sein, dass er, falls er die Verfü­gung nicht ak­zeptieren wollte, umgehend Beschwerde zu erheben hatte. Was er dage­gen vorbringt, ver­mag nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass die Vorin­stanz ihm ver­schiedentlich mitteilte, seine Einwände würden der zu­ständigen Sachbear­beiterin weitergeleitet, welche sich sei­ner Fragen an­nehmen würde bzw. er solle sich bei allfälligen Fragen zukünf­tig nur noch an die Ver­tretung wenden (vgl. Sachverhalt Bst. B und C). Soweit er gel­tend macht, er habe die Antwort der zuständi­gen Sachbearbeiterin abwarten dür­fen, ist dies unbehelflich, da er bereits am 22. Dezember 2013 von der Vorinstanz eine Antwort auf seine Frage zur vorausgesetzten Aufenthaltsdauer im Ausland erhielt (vgl. Sachverhalt Bst. B) und er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, er solle die Beschwerdefrist beachten. Er durfte daher nicht davon ausge­hen, mit der Beschwerde zuwarten zu können. Das scheint ihm auch klar gewesen zu sein, drängte er in seiner Mitteilung vom 6. Januar 2014 doch darauf, raschest möglich eine Antwort auf seine Fragen zu erhalten, damit sich ein Gang ans Bundesverwaltungsgericht er­übrigen würde. Bei aller gebotenen Sorgfalt wäre es ihm damit ungeachtet der fehlerhaften Auskunft möglich und zumut­bar gewesen, eine Beschwerdeschrift zu verfas­sen und rechtzeitig ein­zureichen, zumal er bereits selber davon aus­ging, die Beschwerde­frist laufe am 10. Januar 2014 ab, und zudem damit rechnen konnte, bei ei­ner Beschwerde keinerlei finanzielle oder anderwei­tige Nachteile in Kauf nehmen zu müssen (vgl. zum Ganzen Sach­verhalt Bst. C). Dass er in der Zeit vor Weihnachten keine Be­schwerde machen, die Differenzen zu­erst im direkten Kontakt mit der Vorin­stanz bereinigen sowie vorher die Erfolgsaussichten einer Be­schwerde abklären wollte, ist unerheblich. 2.3.5 Obwohl die zuständige Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2014 unmissverständlich mitteilte, es werde an der Verfü­gung festgehalten, reichte er keine Beschwerde ein, sondern gelangte am 22. Januar 2014 erneut an die Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. D). Dass er mit dieser Antwort nicht einverstanden war, stellt kein valabler Grund für sein Verhalten dar, ist die Beschwerde doch das Mittel, um gegen eine nicht genehme Verfügung vorzugehen. Die Vorinstanz hat sich zudem nie ausdrücklich dahingehend geäussert, dass eine Beschwerde nicht mehr möglich wäre. Die zuständige Sachbearbeiterin teilte ihm lediglich mit, er sei auf seine Beschwerdemöglichkeiten aufmerksam gemacht worden (vgl. BJ act. 28). Erst am 11. Februar 2014, als die Beschwerdefrist effek­tiv bereits abgelaufen war, wurde er von der Vertretung darauf hingewie­sen, dass diese verstrichen sei (vgl. Sachverhalt Bst. F). Insgesamt ver­hielt sich der Beschwerdeführer leichtfertig und liess es an der gebote­nen Sorgfalt fehlen, indem er trotz vermeintlich nächstens ablaufen­der Beschwerdefrist mit der Einreichung der Beschwerde bis zum Erhalt der Antwort zuwartete und selbst dann, als die für ihn abschlä­gige Antwort eintraf, immer noch keine Beschwerde erhob. 2.3.6 Der Beschwerdeführer durfte zusammenfassend nicht darauf ver­trauen, mit der Beschwerde bis zur Antwort der zuständigen Sachbearbeite­rin zuwarten zu können. Es wäre ihm ohne Weiteres mög­lich und zumutbar gewesen, auch bis zum 10. Januar 2014 Beschwerde zu erheben. Die falsche Auskunft der Vorinstanz zum Ablauf der Beschwer­defrist hinderte ihn daran nicht. Im Gegenteil wies ihn die Vorin­stanz wiederholt ausdrücklich darauf hin, die Beschwerdefrist zu beach­ten und einzuhalten. Dass er diese verpasste, ist auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen. Das Gesuch um Wiederherstel­lung der Beschwerdefrist ist daher abzuweisen.

3. Der Beschwerdeführer meldete sich am 6. Februar 2014 abermals bei der Vorinstanz. Die Vertretung bot daraufhin am 11. Februar 2014 an, ihm die Verfügung ohne inhaltliche Änderungen er­neut zuzustellen und ihm eine neue Beschwerdemöglichkeit zu eröffnen. Am 14. Februar 2014 teilte sie ihm mit, es werde nach Information der Vorin­stanz doch keine neue Verfü­gung zugestellt werden (Sachverhalt Bst. E und F). Seine Kritik an die­sem "Stimmungswandel" ist grundsätzlich nachvollziehbar, doch kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit die Beschwerde­frist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, konnte er keine Dispositionen mehr treffen, welche nicht ohne Nachteile hätten rück­gängig gemacht werden können. Damit fehlt es an ei­nem schutzwürdi­gen Vertrauen in eine erneute Beschwerdemöglichkeit (vgl. E. 2.3.2). Dies gilt letztlich auch für den Hinweis der Vertretung, es stehe ihm frei, trotz abgelaufener Beschwerdefrist Beschwerde zu erhe­ben (vgl. Sachverhalt Bst. H).

4. Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlich verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Weil das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist aber nicht offensichtlich unbegründet war, ist der Nichteintretensentscheid gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG e contrario in ei­ner Dreierbesetzung zu fällen (vgl. auch Urteil des BVGer E-262/2014 und E-460/2014 vom 30. Januar 2014; demgegenüber im einzelrichterli­chen Verfahren erlassene Urteile des BVGer C-1447/2012 vom 5. Feb­ruar 2013 und A-4700/2012 vom 27. November 2012 E. 3).

5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 6 Bst. b des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Scheitert die Zustellung an der vorbehaltlos bekanntgegebenen Zustelladresse, wird einerseits ein Versehen oder Versäumnis der Partei, andererseits fehlerfreies Handeln der Post vermutet und die Sendung gilt in Anwendung von Art. 20 Abs. 2bis VwVG als zugestellt (Zustellfiktion bzw. Zustellungsfiktion; vgl. Urteil des BGer 2F_11/2010 vom 23. Februar 2011 E. 1.1 und 2.1). Vorliegend hat der im Ausland wohnhafte Beschwerdeführer entgegen Art. 11b Abs. 1 VwVG kein gültiges Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet, so dass die Zwischenverfügung vom 12. Mai 2014 mit dem von der Post angebrachten Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert wurde (vgl. Sachverhalt Bst. I und K). Es ist indes am Beschwerdeführer dafür zu sorgen, dass ihm die Sendungen im vorliegenden Verfahren am von ihm bekanntgegebenen Zustelldomizil zugestellt werden können. Aus diesem Grund gelten, solange kein neues Zustelldomizil bezeichnet wurde, die am bezeichneten aber ungültigen Zustelldomizil unternommene Zustellungen als erfolgt (vgl. Marantelli-Sonanini/Huber, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 11b N. 15). Für eine Publikation im Bundesblatt bleibt kein Raum, da Art. 36 Bst. b VwVG voraussetzt, dass die Partei überhaupt kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Vorliegendes Urteil ist dem Beschwerdeführer daher am angegebenen Zustelldomizil zu eröffnen. Zusätzlich erfolgt informationshalber eine (nicht fristauslösende) formlose Zustellung an den Beschwerdeführer in China. Dispositiv S. 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Schweizer Vertretung in Guangzhou mit der Bitte, dem Beschwer-deführer eine Informationskopie zukommen zu lassen

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun­desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, de­ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu ent­halten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: