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E-2607/2010

E-2607/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Iraker aus A._______ in der B._______, reiste eigenen Angaben zufolge Ende April 2008 aus seiner Heimat aus und gelangte über Syrien und die Türkei im August 2008 nach Bulgarien, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Im April 2009 sei er nach Rumänien gereist, wo er sieben Monate geblieben sei, bevor er wieder nach Bulgarien zurückgekehrt sei, um einen Tag später nach Syrien abzureisen. In Syrien sei er einen Monat bei seinen Eltern geblieben und danach wieder nach Bulgarien gereist, wo er wiederum nur einen Tag geblieben und von wo aus er über Deutschland am 6. Dezember 2009 in die Schweiz eingereist sei. Am 7. Dezember 2009 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (EVZ) ein Asylgesuch. Am 14. Dezember 2009 wurde er im EVZ zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt (A2/13). Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Irak bis zum Sturz Saddam Husseins im Geheimdienst gearbeitet, sein Vater sei als [...] angestellt gewesen. Nach dem Sturz Saddam Husseins seien sie aus Bagdad weggezogen. Man habe zweimal versucht, sie umzubringen. Am 27. Dezember 2007 sei auf sein Auto geschossen worden und er sei dabei verletzt worden. Im März 2008 habe der zweite Anschlag, diesmal auf sein Haus, stattgefunden. Da er nicht zuhause gewesen sei, sei ihm nichts geschehen. Er habe seit 2004/2005 versteckt im Irak gelebt, resp. sei in die Provinz B._______ gezogen, wo er noch nicht bekannt gewesen sei. Seit 2008 bestehe aber ein Haftbefehl gegen ihn, da die Behörden herausgefunden hätten, dass er nach B._______ gezogen sei. Vorgeworfen werde ihm die Verletzung von Menschenrechten. Er habe zwar für die Abteilung [...] gearbeitet, welche Informationen betreffend [...] beschafft habe, wobei Entführungen und Eliminierungen durchgeführt worden seien. Er selbst habe aber keine Menschenrechte verletzt. Er sei jedoch für all die begangenen Operationen verantwortlich gewesen. Im Irak würde er zum Tode verurteilt werden. In Bulgarien habe er seine richtigen Asylgründe nicht dargelegt, da er befürchtet habe, von Bulgarien wieder zurück in den Irak geschickt zu werden. Er habe angegeben, dass sein Vater für die Regierung und er selbst im Ministerium für Elektrizität angestellt gewesen sei und gegen ihn ein Haftbefehl bestehe. Er habe in Bulgarien einen "positiven Entscheid" und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche noch weitere drei Jahre gültig sei. Zur Bestätigung seiner Vorbringen reichte er diverse Unterlagen zu den Akten:

- Kopie seines Militärausweises vom [...]

- Kopien zweier Berufsausweise vom [...]

- Kopie seines Nationalitätenausweises vom [...]

- Kopie eines Diplomatenausweises vom [...]

- Kopien der Ausweise der Eltern

- Kopien von Firmenaufträgen der Stadt B._______

- Kopie seiner Wohnsitzbestätigung

- Kopien von Fotos seines Vaters

- Kopie seines Uniabschlusszeugnisses vom [...]

- Kopie der Gründungsbestätigung seiner Firma

- Kopie eines Kaufvertrages für sein Auto

- Kopien von Aufträgen betreffend seine Geheimdiensttätigkeit

- Kopien von Fotos betreffend den Anschlag auf sein Haus vom [...]

- Kopie einer Spitalbestätigung betreffend den Angriff auf ihn vom [...]

- Kopie eines Haftbefehls gegen ihn vom [...]

- Kopie seines Heiratsscheines

- Kopie der Identitätskarten seiner Ehefrau

- Kopie seines irakischen Passes, ausgestellt in Sofia am [...]

- Kopie seiner Identitätskarte vom [...]

- Kopie seines bulgarischen Reisedokumentes vom [...] B. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung im EVZ am 14. Dezember 2009 das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien gewährt, da Bulgarien gestützt auf seine Aussagen und die Eurodactreffer vom 23. August 2008 und vom 6. Oktober 2008 (A4/2) vermutlich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er nicht nach Bulgarien zurück wolle, da dort sein Leben in Gefahr sei, da Leute der irakischen Behörden seine Verwandten in Syrien und Freunde in Bulgarien angerufen und gedroht hätten, den bulgarischen Behörden mitzuteilen, dass er beim Geheimdienst von Saddam Hussein tätig gewesen sei. Er habe niemandem gesagt, dass er beim Geheimdienst tätig gewesen sei. Man würde ihm in Bulgarien die Aufenthaltsbewilligung entziehen und ihn in den Irak zurückschicken (A2, S. 10). C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Bern zugeteilt (A7/6). D. Am 23. Dezember 2009 richtete das BFM, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an die bulgarischen Behörden (A11/5). E. Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 teilten die bulgarischen Behörden ihr Einverständnis betreffend eine Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO mit (A13/1). F. Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an und bat die zuständige kantonale Behörde um Eröffnung des Entscheides (A17/5). Der Migrationsdienst Bern erliess daraufhin am 13. Januar 2010 eine Haftanordnungsverfügung, mit welcher die Versetzung des Beschwerdeführers in Ausschaffungshaft sowie seine Rückführung nach Bulgarien angeordnet wurde (A21/4). Da sich der Beschwerdeführer [...] schwer verletzte und hospitalisiert werden musste, erliess das BFM mit Verfügung vom 4. März 2010 einen neuen Entscheid, welcher denjenigen vom 8. Januar 2010 ersetzte (A22/6). Mit dieser Verfügung vom 4. März 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Bulgarien weg, ordnete den Vollzug an, wobei der Beschwerdeführer die Schweiz spätestens am Tag nach dem Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, und stellte gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Diese Verfügung wurde am 12. April 2010 eröffnet. G. Mit Eingabe vom 16. April 2010 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM vom 4. März 2010 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Neubeurteilung insbesondere seiner Fluchtgründe aus Bulgarien an das BFM zurückzuweisen. Es sei sodann im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der irakische Sicherheitsdienst ihn nach wie vor suche; dies auch in Syrien und Bulgarien. In Bulgarien sei er vom irakischen Sicherheitsdienst telefonisch bedroht und mehrmals zusammengeschlagen worden. Die bulgarische Polizei nehme seine Anzeigen nicht ernst und habe ihm nicht geglaubt. Ein Angestellter der irakischen Botschaft in Sofia habe ihm mitgeteilt, dass die Botschaft aufschlussreiche Hinweise über ihn erhalten habe. Weiter machte er geltend, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht reisefähig sei, da er körperliche wie psychische Probleme entwickelt habe. Auf die ausführliche Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. H. Mit Telefax vom 19. April 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. I. Nach Eingang der Akten beim Bundesverwaltungsgericht verfügte die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. April 2010 die vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung nach Art. 56 VwVG, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen ärztlichen Bericht über seine derzeitige Behandlung sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Die Behandlung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verlegt. J. Mit Eingabe vom 24. April 2010 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 19. April 2010 zu den Akten, mit welchem ihm von C._______ eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD- 10 F43.1) diagnostiziert wurde. K. Mit Eingabe vom 3. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Entbindung der drei ihn behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht sowie den Spitalbericht des Spitals D._______ vom 26. April 2010 zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem BFM das Beschwerdedossier zur Vernehmlassung zu. Das BFM wurde insbesondere um Stellungnahme dazu gebeten, ob der Beschwerdeführer in Bulgarien anerkannter Flüchtling sei und deshalb ein Entscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG hätte ergehen müssen. M. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2010 beantragte das BFM die Ablehnung der Beschwerde und führte an, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würde. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. N. Mit Eingabe vom 10. Juni 2010 entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz bezüglich seiner Reisefähigkeit den ärztlichen Bericht vom 19. April 2010, welcher ihm posttraumatische Beschwerden, Angst- und Panikattacken und Suizidgedanken bestätige, ignoriere. Zudem ignoriere die Vorinstanz den von ihm im EVZ abgegeben Ausweis gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Ein solches Dokument werde nur anerkannten Flüchtlingen ausgestellt.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die angefochtene Verfügung wurde in deutscher, die Beschwerde hingegen in französischer Sprache verfasst (Art. 16 Abs. 2 AsylG und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend wird das Beschwerdeverfahren in Deutsch geführt.

E. 4.1 Zur Begründung des Entscheides vom 4. März 2010 führte das BFM aus, Bulgarien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68, nachfolgend Abkommen vom 26. Oktober 2004) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am 5. Januar 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 4. Juli 2010 zu erfolgen. Die Vorinstanz führte weiter aus, dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren am 14. Dezember 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei er ausgesagt habe, dass er nicht nach Bulgarien zurück wolle. Sein Leben sei in Bulgarien in Gefahr. Leute der irakischen Behörden hätten Freunde in Bulgarien angerufen und hätten diesen gesagt, sie würden den bulgarischen Behörden mitteilen, dass er beim ehemaligen Geheimdienst von Saddam Hussein tätig gewesen sei. Er habe in Bulgarien niemandem seine wirklichen Asylgründe erzählt. In Bulgarien würde man ihm die Aufenthaltsbewilligung entziehen und ihn in den Irak zurückschicken. Diese Einwände würden an der Zuständigkeit Bulgariens nichts ändern. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bulgarien, und weder die in Bulgarien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar, da eine entsprechende Zustimmung Bulgariens vorliege.

E. 4.2 In der Beschwerdeeingabe machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da er sich zu seinen Fluchtgründen aus Bulgarien nicht habe äussern können. Seit er den Irak verlassen habe, habe ihn der irakische Sicherheitsdienst in Syrien, in der Türkei und in Bulgarien verfolgt, weil er unter Saddam Hussein ein Sicherheitsagent gewesen sei. Es sei notorisch, dass die Sicherheitsbehörden des Irak seit 2004 aus Schiiten bestünden, welche die ehemaligen Geheimagenten Saddam Husseins als Kriminelle sähen, die es zu eliminieren gelte. Nach seiner Flucht aus dem Irak und während seines Aufenthaltes in Syrien habe ihn der irakische Sicherheitsdienst verfolgt und zweimal versucht, ihn und seinen Freund in ein Auto zu zwingen. Deshalb hätten sie Syrien verlassen. In Bulgarien hätten ihn die Sicherheitsbehörden weiter belästigt. Sie hätten ihn telefonisch und verbal bedroht und ihn mehrmals verprügelt. Im Februar 2009, als er von seiner Arbeit als Bäcker mit dem Auto habe nach Hause fahren wollen, hätten zwei Autos versucht, ihn in eine Ecke zu drängen. Die Insassen hätten auf Arabisch auf ihn eingeschrien. Er habe sich in die Garage der Bäckerei retten können, von wo aus er die Polizei verständigt habe. Er habe der Polizei erklärt, dass sein Leben in Gefahr sei und dass er eine Anzeige machen wolle. Die Polizisten hätten den Vorfall bagatellisiert und kein Verfahren eröffnet. Zudem habe ihm ein Angestellter der irakischen Botschaft in Sofia mitgeteilt, dass sie Informationen darüber hätten, dass er ein anerkannter Flüchtling und ein ehemaliger Agent des Sicherheitsdienstes von Saddam Hussein sei. Aus diesen Gründen sei er in Bulgarien an Leib und Leben bedroht. Weiter sei er auch nicht reisefähig, da er sich [...] schwere Verletzungen zugezogen habe, welche längerfristig der Pflege bedürften. Dazu habe er noch eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, aufgrund derer er Panikattacken und eine Depression habe. Zur Stützung seiner Vorbingen reichte er einen ärztlichen Bericht vom 19. April 2010, mit welchem ihm von Dr. C._______ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert wurde, und den Spitalbericht vom 26. April 2010 bezüglich seiner Verletzungen [...] zu den Akten.

E. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss Akten merklich verbessert habe, weshalb er reisefähig sei. Bezüglich des Status des Beschwerdeführers in Bulgarien sei anzumerken, dass er dort offenbar subsidiären Schutz geniesse, aber nicht anerkannter Flüchtling sei, da in einem solchen Fall gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 (EURODAC-Verordnung) Daten von anerkannten Flüchtlingen sofort gesperrt würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Zudem hätten die bulgarischen Behörden sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zurückzunehmen, weshalb davon auszugehen sei, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers abschlägig beurteilt worden sei und somit die Dublin-II-VO Anwendung finde.

E. 4.4 Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. Juni 2010 ausführt, er besitze im Gegenteil einen in Bulgarien ausgestellten Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge, ist dies nicht zutreffend. Beim fraglichen Dokument handelt es sich vielmehr um einen in Bulgarien ausgestellten Reiseausweis "Travel document of subsidiary protection beneficiary"

E. 5.1 Das BFM stellte aufgrund der Akten und der bezüglich des Dublin-Verfahrens geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht fest, dass Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Der Beschwerdeführer besitzt dort eine Aufenthaltsbewilligung; seine Ausführungen betreffend den angeblichen Flüchtlingsstatus nach FK sind, wie erwähnt, nicht zutreffend. Gemäss Zustimmung vom 5. Januar 2010 akzeptiert Bulgarien die Rücknahme des Beschwerdeführers nach abgelehntem Asylverfahren (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO). Die Zuständigkeit Bulgariens wird vom Beschwerdeführer in der Hinsicht bestritten, als er ausführt, dass Bulgarien ihn in den Irak zurückschicken und ihm keinen Schutz vor Übergriffen bieten würde, wenn er seine wahren Asylgründe darlegen würde. Damit macht er jedoch Gründe geltend, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien entgegenstünden und nicht solche, welche grundsätzlich Bulgariens Zuständigkeit in Frage stellen. Es bleibt demnach einzig zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien entgegenstünden, zu bestätigen sind.

E. 5.2 Bulgarien ist sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach sich Bulgarien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die bulgarische Polizei seine Anzeige nicht ernst genommen habe, ist eine unsubstanziierte Behauptung, welche durch nichts belegt wurde. Ebenso verhält es sich mit seinen grundsätzlichen Ausführungen, wonach ihn der irakische Sicherheitsdienst in Bulgarien verfolge. Sämtliche Beweismittel, die der Beschwerdeführer eingereicht hat, beziehen sich auf seine Vorbringen, was eine angeblich im Irak drohende Verfolgung betrifft; diese zu prüfen liegt indessen in der Zuständigkeit Bulgariens. Betreffend die angeblichen Probleme in Bulgarien und die Vorbringen, keinen Schutz finden zu können, legt der Beschwerdeführer indessen keinerlei Beweisunterlagen vor. Sein weiteres Vorbringen, Bulgarien würde ihn, wenn er seine wahren Asylgründe ausführen würde, in den Irak zurückschicken, verfängt nicht. Zum Einen kann es nicht den bulgarischen Behörden angelastet werden, wenn der Beschwerdeführer seine Asylgründe anlässlich des Asylverfahrens in Bulgarien angeblich nicht korrekt vorgebracht habe, und zum Anderen gibt es auch diesbezüglich keine Hinweise darauf, dass Bulgarien seinen aus der FK resultierenden Verpflichtungen nicht nachkommt oder bei einer Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht nachkommen würde. Die Furcht, dass Bulgarien ihn bei Bekanntwerden seiner wahren Asylgründe in den Irak zurückschaffen würde, ist folglich haltlos und durch nichts belegt. Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien eine Aufenthaltsbewilligung besitzt und subsidiären Schutz geniesst. Gleich verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen: Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner [...] Verletzungen reiseunfähig zu sein. Gemäss ärztlichem Bericht vom 26. April 2010 ist der Verlauf der Heilung dieser Verletzungen jedoch korrekt und gut. Der Arzt empfahl in diesem Bericht eine "Vollbelastung innert zwei Wochen" sowie eine "radiologische Nachkontrolle in zwei Monaten". Zum jetzigen Zeitpunkt sollte dies demnach bereits erfolgt sein. Eine Reiseunfähigkeit wird im ärztlichen Bericht weder geltend gemacht, noch ist sie ersichtlich. Allfälligen Schmerzen bei der Reise kann mit einer Medikamentierung entgegnet werden. Weiter ist die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung auch in Bulgarien zu behandeln; die Spitäler und Kliniken in den grösseren Städten verfügen in aller Regel über psychiatrische Strukturen mit gut ausgebildeten Fachpsychiatern. Bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Bulgarien kann dem Risiko einer geltend gemachten exazerbierten Dekompensation mit einer gut organisierten Reise, in welcher allenfalls bereits auf dem Flug psychiatrische Betreuung vorhanden ist, entgegengewirkt werden. Es obliegt dem BFM, den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen.

E. 5.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass das BFM zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist. So sind allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen. Vorliegend bestehen kein Gründe, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten. Das BFM hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.

E. 6.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 6.2 Die Beschwerdebegehren stellten sich insofern nicht als aussichtslos dar, als die schweren [...]verletzungen und deren allfällige Konsequenzen für eine Überstellung haben abgeklärt werden müssen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
  3. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonalen Behörden. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2607/2010/ame {T 0/2} Urteil vom 16. Juli 2010 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. Parteien A._______, geboren [...], Irak, c/o DZ Reconvilier, 50, rue de la Colline, 2732 Reconvilier, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. März 2010 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Iraker aus A._______ in der B._______, reiste eigenen Angaben zufolge Ende April 2008 aus seiner Heimat aus und gelangte über Syrien und die Türkei im August 2008 nach Bulgarien, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Im April 2009 sei er nach Rumänien gereist, wo er sieben Monate geblieben sei, bevor er wieder nach Bulgarien zurückgekehrt sei, um einen Tag später nach Syrien abzureisen. In Syrien sei er einen Monat bei seinen Eltern geblieben und danach wieder nach Bulgarien gereist, wo er wiederum nur einen Tag geblieben und von wo aus er über Deutschland am 6. Dezember 2009 in die Schweiz eingereist sei. Am 7. Dezember 2009 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (EVZ) ein Asylgesuch. Am 14. Dezember 2009 wurde er im EVZ zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt (A2/13). Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Irak bis zum Sturz Saddam Husseins im Geheimdienst gearbeitet, sein Vater sei als [...] angestellt gewesen. Nach dem Sturz Saddam Husseins seien sie aus Bagdad weggezogen. Man habe zweimal versucht, sie umzubringen. Am 27. Dezember 2007 sei auf sein Auto geschossen worden und er sei dabei verletzt worden. Im März 2008 habe der zweite Anschlag, diesmal auf sein Haus, stattgefunden. Da er nicht zuhause gewesen sei, sei ihm nichts geschehen. Er habe seit 2004/2005 versteckt im Irak gelebt, resp. sei in die Provinz B._______ gezogen, wo er noch nicht bekannt gewesen sei. Seit 2008 bestehe aber ein Haftbefehl gegen ihn, da die Behörden herausgefunden hätten, dass er nach B._______ gezogen sei. Vorgeworfen werde ihm die Verletzung von Menschenrechten. Er habe zwar für die Abteilung [...] gearbeitet, welche Informationen betreffend [...] beschafft habe, wobei Entführungen und Eliminierungen durchgeführt worden seien. Er selbst habe aber keine Menschenrechte verletzt. Er sei jedoch für all die begangenen Operationen verantwortlich gewesen. Im Irak würde er zum Tode verurteilt werden. In Bulgarien habe er seine richtigen Asylgründe nicht dargelegt, da er befürchtet habe, von Bulgarien wieder zurück in den Irak geschickt zu werden. Er habe angegeben, dass sein Vater für die Regierung und er selbst im Ministerium für Elektrizität angestellt gewesen sei und gegen ihn ein Haftbefehl bestehe. Er habe in Bulgarien einen "positiven Entscheid" und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche noch weitere drei Jahre gültig sei. Zur Bestätigung seiner Vorbringen reichte er diverse Unterlagen zu den Akten:

- Kopie seines Militärausweises vom [...]

- Kopien zweier Berufsausweise vom [...]

- Kopie seines Nationalitätenausweises vom [...]

- Kopie eines Diplomatenausweises vom [...]

- Kopien der Ausweise der Eltern

- Kopien von Firmenaufträgen der Stadt B._______

- Kopie seiner Wohnsitzbestätigung

- Kopien von Fotos seines Vaters

- Kopie seines Uniabschlusszeugnisses vom [...]

- Kopie der Gründungsbestätigung seiner Firma

- Kopie eines Kaufvertrages für sein Auto

- Kopien von Aufträgen betreffend seine Geheimdiensttätigkeit

- Kopien von Fotos betreffend den Anschlag auf sein Haus vom [...]

- Kopie einer Spitalbestätigung betreffend den Angriff auf ihn vom [...]

- Kopie eines Haftbefehls gegen ihn vom [...]

- Kopie seines Heiratsscheines

- Kopie der Identitätskarten seiner Ehefrau

- Kopie seines irakischen Passes, ausgestellt in Sofia am [...]

- Kopie seiner Identitätskarte vom [...]

- Kopie seines bulgarischen Reisedokumentes vom [...] B. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung im EVZ am 14. Dezember 2009 das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien gewährt, da Bulgarien gestützt auf seine Aussagen und die Eurodactreffer vom 23. August 2008 und vom 6. Oktober 2008 (A4/2) vermutlich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er nicht nach Bulgarien zurück wolle, da dort sein Leben in Gefahr sei, da Leute der irakischen Behörden seine Verwandten in Syrien und Freunde in Bulgarien angerufen und gedroht hätten, den bulgarischen Behörden mitzuteilen, dass er beim Geheimdienst von Saddam Hussein tätig gewesen sei. Er habe niemandem gesagt, dass er beim Geheimdienst tätig gewesen sei. Man würde ihm in Bulgarien die Aufenthaltsbewilligung entziehen und ihn in den Irak zurückschicken (A2, S. 10). C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Bern zugeteilt (A7/6). D. Am 23. Dezember 2009 richtete das BFM, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an die bulgarischen Behörden (A11/5). E. Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 teilten die bulgarischen Behörden ihr Einverständnis betreffend eine Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO mit (A13/1). F. Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an und bat die zuständige kantonale Behörde um Eröffnung des Entscheides (A17/5). Der Migrationsdienst Bern erliess daraufhin am 13. Januar 2010 eine Haftanordnungsverfügung, mit welcher die Versetzung des Beschwerdeführers in Ausschaffungshaft sowie seine Rückführung nach Bulgarien angeordnet wurde (A21/4). Da sich der Beschwerdeführer [...] schwer verletzte und hospitalisiert werden musste, erliess das BFM mit Verfügung vom 4. März 2010 einen neuen Entscheid, welcher denjenigen vom 8. Januar 2010 ersetzte (A22/6). Mit dieser Verfügung vom 4. März 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Bulgarien weg, ordnete den Vollzug an, wobei der Beschwerdeführer die Schweiz spätestens am Tag nach dem Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, und stellte gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Diese Verfügung wurde am 12. April 2010 eröffnet. G. Mit Eingabe vom 16. April 2010 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM vom 4. März 2010 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Neubeurteilung insbesondere seiner Fluchtgründe aus Bulgarien an das BFM zurückzuweisen. Es sei sodann im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der irakische Sicherheitsdienst ihn nach wie vor suche; dies auch in Syrien und Bulgarien. In Bulgarien sei er vom irakischen Sicherheitsdienst telefonisch bedroht und mehrmals zusammengeschlagen worden. Die bulgarische Polizei nehme seine Anzeigen nicht ernst und habe ihm nicht geglaubt. Ein Angestellter der irakischen Botschaft in Sofia habe ihm mitgeteilt, dass die Botschaft aufschlussreiche Hinweise über ihn erhalten habe. Weiter machte er geltend, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht reisefähig sei, da er körperliche wie psychische Probleme entwickelt habe. Auf die ausführliche Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. H. Mit Telefax vom 19. April 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. I. Nach Eingang der Akten beim Bundesverwaltungsgericht verfügte die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. April 2010 die vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung nach Art. 56 VwVG, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen ärztlichen Bericht über seine derzeitige Behandlung sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Die Behandlung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verlegt. J. Mit Eingabe vom 24. April 2010 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 19. April 2010 zu den Akten, mit welchem ihm von C._______ eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD- 10 F43.1) diagnostiziert wurde. K. Mit Eingabe vom 3. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Entbindung der drei ihn behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht sowie den Spitalbericht des Spitals D._______ vom 26. April 2010 zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem BFM das Beschwerdedossier zur Vernehmlassung zu. Das BFM wurde insbesondere um Stellungnahme dazu gebeten, ob der Beschwerdeführer in Bulgarien anerkannter Flüchtling sei und deshalb ein Entscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG hätte ergehen müssen. M. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2010 beantragte das BFM die Ablehnung der Beschwerde und führte an, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würde. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. N. Mit Eingabe vom 10. Juni 2010 entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz bezüglich seiner Reisefähigkeit den ärztlichen Bericht vom 19. April 2010, welcher ihm posttraumatische Beschwerden, Angst- und Panikattacken und Suizidgedanken bestätige, ignoriere. Zudem ignoriere die Vorinstanz den von ihm im EVZ abgegeben Ausweis gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Ein solches Dokument werde nur anerkannten Flüchtlingen ausgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die angefochtene Verfügung wurde in deutscher, die Beschwerde hingegen in französischer Sprache verfasst (Art. 16 Abs. 2 AsylG und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend wird das Beschwerdeverfahren in Deutsch geführt. 4. 4.1 Zur Begründung des Entscheides vom 4. März 2010 führte das BFM aus, Bulgarien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68, nachfolgend Abkommen vom 26. Oktober 2004) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am 5. Januar 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 4. Juli 2010 zu erfolgen. Die Vorinstanz führte weiter aus, dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren am 14. Dezember 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei er ausgesagt habe, dass er nicht nach Bulgarien zurück wolle. Sein Leben sei in Bulgarien in Gefahr. Leute der irakischen Behörden hätten Freunde in Bulgarien angerufen und hätten diesen gesagt, sie würden den bulgarischen Behörden mitteilen, dass er beim ehemaligen Geheimdienst von Saddam Hussein tätig gewesen sei. Er habe in Bulgarien niemandem seine wirklichen Asylgründe erzählt. In Bulgarien würde man ihm die Aufenthaltsbewilligung entziehen und ihn in den Irak zurückschicken. Diese Einwände würden an der Zuständigkeit Bulgariens nichts ändern. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bulgarien, und weder die in Bulgarien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar, da eine entsprechende Zustimmung Bulgariens vorliege. 4.2 In der Beschwerdeeingabe machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da er sich zu seinen Fluchtgründen aus Bulgarien nicht habe äussern können. Seit er den Irak verlassen habe, habe ihn der irakische Sicherheitsdienst in Syrien, in der Türkei und in Bulgarien verfolgt, weil er unter Saddam Hussein ein Sicherheitsagent gewesen sei. Es sei notorisch, dass die Sicherheitsbehörden des Irak seit 2004 aus Schiiten bestünden, welche die ehemaligen Geheimagenten Saddam Husseins als Kriminelle sähen, die es zu eliminieren gelte. Nach seiner Flucht aus dem Irak und während seines Aufenthaltes in Syrien habe ihn der irakische Sicherheitsdienst verfolgt und zweimal versucht, ihn und seinen Freund in ein Auto zu zwingen. Deshalb hätten sie Syrien verlassen. In Bulgarien hätten ihn die Sicherheitsbehörden weiter belästigt. Sie hätten ihn telefonisch und verbal bedroht und ihn mehrmals verprügelt. Im Februar 2009, als er von seiner Arbeit als Bäcker mit dem Auto habe nach Hause fahren wollen, hätten zwei Autos versucht, ihn in eine Ecke zu drängen. Die Insassen hätten auf Arabisch auf ihn eingeschrien. Er habe sich in die Garage der Bäckerei retten können, von wo aus er die Polizei verständigt habe. Er habe der Polizei erklärt, dass sein Leben in Gefahr sei und dass er eine Anzeige machen wolle. Die Polizisten hätten den Vorfall bagatellisiert und kein Verfahren eröffnet. Zudem habe ihm ein Angestellter der irakischen Botschaft in Sofia mitgeteilt, dass sie Informationen darüber hätten, dass er ein anerkannter Flüchtling und ein ehemaliger Agent des Sicherheitsdienstes von Saddam Hussein sei. Aus diesen Gründen sei er in Bulgarien an Leib und Leben bedroht. Weiter sei er auch nicht reisefähig, da er sich [...] schwere Verletzungen zugezogen habe, welche längerfristig der Pflege bedürften. Dazu habe er noch eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, aufgrund derer er Panikattacken und eine Depression habe. Zur Stützung seiner Vorbingen reichte er einen ärztlichen Bericht vom 19. April 2010, mit welchem ihm von Dr. C._______ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert wurde, und den Spitalbericht vom 26. April 2010 bezüglich seiner Verletzungen [...] zu den Akten. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss Akten merklich verbessert habe, weshalb er reisefähig sei. Bezüglich des Status des Beschwerdeführers in Bulgarien sei anzumerken, dass er dort offenbar subsidiären Schutz geniesse, aber nicht anerkannter Flüchtling sei, da in einem solchen Fall gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 (EURODAC-Verordnung) Daten von anerkannten Flüchtlingen sofort gesperrt würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Zudem hätten die bulgarischen Behörden sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zurückzunehmen, weshalb davon auszugehen sei, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers abschlägig beurteilt worden sei und somit die Dublin-II-VO Anwendung finde. 4.4 Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. Juni 2010 ausführt, er besitze im Gegenteil einen in Bulgarien ausgestellten Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge, ist dies nicht zutreffend. Beim fraglichen Dokument handelt es sich vielmehr um einen in Bulgarien ausgestellten Reiseausweis "Travel document of subsidiary protection beneficiary" 5. 5.1 Das BFM stellte aufgrund der Akten und der bezüglich des Dublin-Verfahrens geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht fest, dass Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Der Beschwerdeführer besitzt dort eine Aufenthaltsbewilligung; seine Ausführungen betreffend den angeblichen Flüchtlingsstatus nach FK sind, wie erwähnt, nicht zutreffend. Gemäss Zustimmung vom 5. Januar 2010 akzeptiert Bulgarien die Rücknahme des Beschwerdeführers nach abgelehntem Asylverfahren (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO). Die Zuständigkeit Bulgariens wird vom Beschwerdeführer in der Hinsicht bestritten, als er ausführt, dass Bulgarien ihn in den Irak zurückschicken und ihm keinen Schutz vor Übergriffen bieten würde, wenn er seine wahren Asylgründe darlegen würde. Damit macht er jedoch Gründe geltend, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien entgegenstünden und nicht solche, welche grundsätzlich Bulgariens Zuständigkeit in Frage stellen. Es bleibt demnach einzig zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien entgegenstünden, zu bestätigen sind. 5.2 Bulgarien ist sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach sich Bulgarien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die bulgarische Polizei seine Anzeige nicht ernst genommen habe, ist eine unsubstanziierte Behauptung, welche durch nichts belegt wurde. Ebenso verhält es sich mit seinen grundsätzlichen Ausführungen, wonach ihn der irakische Sicherheitsdienst in Bulgarien verfolge. Sämtliche Beweismittel, die der Beschwerdeführer eingereicht hat, beziehen sich auf seine Vorbringen, was eine angeblich im Irak drohende Verfolgung betrifft; diese zu prüfen liegt indessen in der Zuständigkeit Bulgariens. Betreffend die angeblichen Probleme in Bulgarien und die Vorbringen, keinen Schutz finden zu können, legt der Beschwerdeführer indessen keinerlei Beweisunterlagen vor. Sein weiteres Vorbringen, Bulgarien würde ihn, wenn er seine wahren Asylgründe ausführen würde, in den Irak zurückschicken, verfängt nicht. Zum Einen kann es nicht den bulgarischen Behörden angelastet werden, wenn der Beschwerdeführer seine Asylgründe anlässlich des Asylverfahrens in Bulgarien angeblich nicht korrekt vorgebracht habe, und zum Anderen gibt es auch diesbezüglich keine Hinweise darauf, dass Bulgarien seinen aus der FK resultierenden Verpflichtungen nicht nachkommt oder bei einer Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht nachkommen würde. Die Furcht, dass Bulgarien ihn bei Bekanntwerden seiner wahren Asylgründe in den Irak zurückschaffen würde, ist folglich haltlos und durch nichts belegt. Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien eine Aufenthaltsbewilligung besitzt und subsidiären Schutz geniesst. Gleich verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen: Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner [...] Verletzungen reiseunfähig zu sein. Gemäss ärztlichem Bericht vom 26. April 2010 ist der Verlauf der Heilung dieser Verletzungen jedoch korrekt und gut. Der Arzt empfahl in diesem Bericht eine "Vollbelastung innert zwei Wochen" sowie eine "radiologische Nachkontrolle in zwei Monaten". Zum jetzigen Zeitpunkt sollte dies demnach bereits erfolgt sein. Eine Reiseunfähigkeit wird im ärztlichen Bericht weder geltend gemacht, noch ist sie ersichtlich. Allfälligen Schmerzen bei der Reise kann mit einer Medikamentierung entgegnet werden. Weiter ist die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung auch in Bulgarien zu behandeln; die Spitäler und Kliniken in den grösseren Städten verfügen in aller Regel über psychiatrische Strukturen mit gut ausgebildeten Fachpsychiatern. Bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Bulgarien kann dem Risiko einer geltend gemachten exazerbierten Dekompensation mit einer gut organisierten Reise, in welcher allenfalls bereits auf dem Flug psychiatrische Betreuung vorhanden ist, entgegengewirkt werden. Es obliegt dem BFM, den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen. 5.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass das BFM zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist. So sind allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen. Vorliegend bestehen kein Gründe, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten. Das BFM hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. 6. 6.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6.2 Die Beschwerdebegehren stellten sich insofern nicht als aussichtslos dar, als die schweren [...]verletzungen und deren allfällige Konsequenzen für eine Überstellung haben abgeklärt werden müssen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 3. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonalen Behörden. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: