opencaselaw.ch

E-2440/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-2440/2024

U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2024 / N (…).

E-2440/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. November 2022 im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B._______, sei tür- kischer Ethnie und Alevite, dass er seit seiner Kindheit unter Diskriminierungen und Benachteiligun- gen gelitten habe, weshalb er sich den Kurden verbunden fühle und viele kurdische Freunde habe, dass er ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise begonnen habe, sich poli- tisch zu engagieren und mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) zu sym- pathisieren, indem er auf sozialen Medien Mitteilungen veröffentlicht, den türkischen Präsidenten beleidigt und die PKK verteidigt habe, dass seine Mutter ihn Ende Juli 2022 telefonisch kontaktiert und informiert habe, dass Gendarmen nach ihm gesucht hätten, weil er auf dem Posten eine Aussage machen müsse, dass seine Anwältin ihm davon abgeraten habe, eine Aussage zu machen, da ihm Folter drohe, zumal er auch bereits wegen seinem Bruder (N […]), nach welchem gesucht werde, von den Behörden kontaktiert worden sei, dass er aufgrund seiner Angst, verhaftet und gefoltert zu werden, seinen Heimatstaat Ende August 2022 legal auf dem Luftweg verlassen habe, dass er nach seiner Ausreise erfahren habe, dass in der Türkei zwei Ver- fahren gegen ihn eröffnet worden seien, eines wegen öffentlicher Beleidi- gung des türkischen Staatspräsidenten (Art. 299 türkisches Strafgesetz- buch [Türk Ceza Kanunu; TCK)]) und eines wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz [ATG]), wobei auch ein Vorführbefehl bestehe, und er befürchte, verhaftet und gefoltert zu werden, dass im Dezember 2022 bei seinen Familienangehörigen erneut nach ihm und seinem Bruder gesucht worden sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen mehrere türkische Justizdoku- mente zu den beiden Strafverfahren zu den Akten reichte (vgl. im

E-2440/2024 Seite 3 Einzelnen Beweismittelverzeichnis SEM-act. A8, angefochtene Verfügung vom 18. März 2024, Ziff. I, 3), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. März 2024 feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen ausführte, aus den eingereichten Gerichtsdokumenten gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Verfahren – eines gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ATG und eines gestützt auf Art. 299 TCK– eingeleitet wor- den seien, er jedoch trotz mehrmaliger Aufforderungen in Bezug auf das erste Verfahren lediglich einen Vorführbefehl vom (…) 2022 eingereicht habe, ohne nähere Erklärungen, warum er nur diese veralteten Unterlagen einreichen könne, weshalb anzunehmen sei, dieses sei eingestellt worden, dass aus den Dokumenten in Bezug auf das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung hervorgehe, dass ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme ergangen sei, dass in der Türkei eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren eingeleitet, je- doch auch wiederum eingestellt würden und es nur in etwa einem Drittel zu einer Verurteilung komme, zudem der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten nach der Einvernahme freizulassen sei und kein Haft- grund im Sinne der türkischen Strafprozessordnung bestehe, dass er nicht über ein exponiertes politisches Profil verfüge und bezüglich der geltend gemachten Tätigkeit – er habe sich zu den Kurden hingezogen gefühlt, in den sozialen Medien den Präsidenten beleidigt und die PKK ver- teidigt – ein Vorbehalt zur Glaubhaftigkeit anzubringen sei, da er auswei- chende und unsubstanziierte Aussagen gemacht habe, dass er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil habe, weshalb die Wahrscheinlichkeit gering sei, im Falle einer – zum heutigen Zeitpunkt keineswegs absehbaren – Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, dass andernfalls davon auszugehen sei, dass die Verkündung des Urteils aufgeschoben werde, wobei allfälligen Bewährungsauflagen keine flücht- lingsrechtliche Relevanz zukommen würde,

E-2440/2024 Seite 4 dass, selbst wenn eine unbedingte Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt würde, nicht davon auszugehen sei, dass er diese im Gefängnis verbüssen müsse, da solchermassen verurteilte Personen in den offenen Strafvollzug eingewiesen würden, dass der Beschwerdeführer daher im Rahmen des geltend gemachten Ge- richtsverfahrens und der Vollstreckung des Vorführbefehls – auch unter Be- rücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei – nicht mit erhebli- cher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe, dass in Anbetracht dieser Ausführungen darauf verzichtet werden könne, zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente aus dem Strafverfahren objek- tive Fälschungsmerkmale aufwiesen, dass seine Einträge auf Facebook in einem engen zeitlichen Zusammen- hang mit seiner Ausreise stünden und nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittelten, was den türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht entgangen sein dürfte, dass sein Engagement darauf hindeute, dass er bewusst Aussagen veröf- fentlicht habe, um den Tatbestand der Präsidentenbeleidigung zu erfüllen, was als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei und keinen Rechtsschutz finde, dass soweit er vorbringe, er sei in den vergangenen Jahren mehrmals von der Polizei zum Verbleib seines Bruders befragt worden, diese Massnah- men aufgrund ihrer Intensität nicht als ernsthafte Nachteile zu qualifizieren seien, und er nach der Ausreise seines Bruders aus dem Heimatstaat noch fünf Jahre im Heimatstaat gelebt habe, ohne flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten zu haben, dass das Asylgesuch seines Bruders zudem auch mehrmals abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden sei, dass allgemein bekannt sei, dass Angehörige der arabischen Aleviten in der Türkei Schikanen und Behelligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten, es sich dabei aber und wie auch vorliegend nicht um ernst- hafte Nachteile handle,

E-2440/2024 Seite 5 dass seine Vorbringen daher in einer Gesamtbetrachtung die Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2024 dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfü- gung aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchte, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, in Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung drohe bis zu vier Jahren Haft und laut verschiede- nen öffentlich zugänglichen Berichten werde in den Gefängnissen gefoltert, weshalb die Verurteilung zu einer Haftstrafe einer unmenschlichen Be- handlung gleichkomme und völlig unklar sei, wieso das SEM davon aus- gehe, er würde freigelassen werden, dass der Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung einzig dazu diene, die Meinungsfreiheit weiter einzuschränken und kritische Stimmen ver- stummen zu lassen, dass er bemüht sei, weitere Beweismittel einzureichen, jedoch bereits ge- stützt auf die vorliegenden Dokumente der Schluss zu ziehen sei, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung drohe, dass der Beschwerde im Wesentlichen ein Schreiben des in der Türkei mandatierten Rechtsvertreters vom 23. März 2024, ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (…) Januar 2023, je ein Schreiben des Büros des Staatsanwalts B._______ vom (…) November 2022 und vom (…) August 2023, je ein Schreiben der Generaldirektion für Kriminal- angelegenheiten vom (…) und (…) August 2023 – allesamt inklusive nicht amtlicher Übersetzung – beigelegt waren, dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. April 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

E-2440/2024 Seite 6 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2024 14 Überset- zungen von türkischen Justizdokumenten zu den beiden Strafverfahren zu den Akten reichte – namentlich ein Schreiben des Bundesministeriums des Inneren vom (…) August 2022, einen Open-Source Forschungsbericht vom (…), einen Entscheid des Oberstaatsanwalts vom (…) September 2022, einen Festnahmebefehl vom (…) November 2022, einen Beschluss des Friedenrichters für Strafsachen vom (…) November 2022, einen Antrag der Oberstaatsanwaltschaft auf Haftbefehl vom (…) November 2022, ein Schreiben des Oberstaatsanwalts vom (…) Januar 2023, ein Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom (…) August 2023, ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom (…) August 2023, eine Anklageschrift vom (…) August 2023, eine Zustellurkunde vom (…) August 2023, eine Eingangsverfügung vom (…) September 2023, ein Verhandlungsprotokoll vom (…) Februar 2024, ein Schreiben des Anwalts vom 23. März 2024, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2024 in- folge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 21. Mai 2024 fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-2440/2024 Seite 7 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass im vorliegenden Verfahren die Akten des in der Schweiz befindli- chen Bruders beigezogen wurden (vorinstanzliche Akten N […]; Be- schwerdeakten D-1704/2020, D-6540/2020, D-6597/2020, D-2098/2021, D-4145/2023), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet hat, und diesbezüglich in Ergänzung der nach- folgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Ver- fügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügungen, Ziffer II), denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass hinsichtlich dem Vorbringen, es drohe ihm im Rahmen der Inhaftie- rung respektive des Strafvollzugs eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung respektive Folter, festzustellen ist, dass im vorinstanzlichen Entscheid ausführlich dargelegt wurde, warum nicht davon auszugehen

E-2440/2024 Seite 8 sein dürfte, dass der Beschwerdeführer für den Falle einer – zum heutigen Zeitpunkt keineswegs absehbaren – Verurteilung Opfer einer menschen- rechtswidrigen Behandlung werden könnte und sich das Gericht den Aus- führungen der Vorinstanz anschliesst, dass die weiteren mit Eingabe vom 25. April 2024 eingereichten Doku- mente zum hängigen türkischen Strafverfahren nichts an den vorinstanzli- chen Erwägungen ändern, da damit lediglich belegt ist, dass in der Türkei gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung ermittelt wird, dass der Beschwerdeführer damit nicht darzulegen vermag, es handle sich beim Strafverfahren um eine rechtstaatlich illegitime Strafverfolgung im Sinne der Rechtspraxis (vgl. zum Ganzen BVGE 2020 VI/4 E. 6 m.w.H.), dass das unter Strafe Stellen von beleidigenden oder beschimpfenden Aussagen nicht per se als illegitim einzustufen ist und kein Grund zur An- nahme besteht, dass im Rahmen von gestützt auf Art. 299 TCK eingeleite- ten Strafverfahren grundsätzlich ein asylrechtlich relevanter Politmalus droht, dass vorliegend auch keine konkreten Hinweise bestehen, der Beschwer- deführer würde in den Augen der türkischen Justizbehörden ein geschärf- tes politisches Profil aufweisen, welches im Rahmen des gegen ihn einge- leiteten Strafverfahrens dennoch zu einem Politmalus führen könnte, wobei hinsichtlich seines Profils auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun- gen zu verweisen ist, dass der Vorführbefehl zwecks Einvernahme daran nichts ändert, zumal der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten auch als bisher strafrechtlich unbescholten gilt, dass sich aus den vorliegenden Akten somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dem Beschwerdeführer drohe im Rahmen des hän- gigen Strafverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung ein Politmalus im ab- soluten oder relativen Sinne, dass sowohl den vorliegenden Akten als auch den beigezogenen Akten des Bruders des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen zu entnehmen sind und diesbezüglich auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,

E-2440/2024 Seite 9 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

E-2440/2024 Seite 10 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass er – in Anbetracht der obenstehenden Ausführungen – auch nicht substanziiert dargelegt hat, inwiefern ein konkretes Risiko einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung oder Strafe im Rahmen der hängigen Strafverfahren bestehen sollte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das SEM diesbezüglich ausführte, im Heimatstaat herrsche keine Si- tuation allgemeiner Gewalt, dass er zwar aus der vom schweren Erdbeben im Februar 2023 betroffe- nen Provinz B._______ stamme, er jedoch im Laufe des weiteren Verfah- rens nicht Bezug auf die Situation seiner Familie nach dem Erdbeben ge- nommen habe, dass es ihm als junger gesunder Mann mit hinreichend Schulbildung und Berufserfahrung möglich sei, auch in einer anderen Provinz Fuss zu fassen und sich eine Existenz aufzubauen, weshalb keine näheren Abklärungen in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______ angezeigt seien, zumal er über ein grosses soziales Beziehungsnetz ver- füge, welches ihn bei der wirtschaftlichen Reintegration unterstützen könne, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lasse, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar sei, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz anschliesst, dass betreffend allgemeine Lage in den vom schweren Erdbeben betroffe- nen Provinzen auf die jüngste Rechtsprechung des Gerichts zu verweisen

E-2440/2024 Seite 11 ist (vgl. Urteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E.11 als Referenzurteil pu- bliziert), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und al- leinstehenden Mann handelt, welcher über Berufserfahrung und hinrei- chend Schulbildung sowie ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat vorliegend zumutbar und schliesslich möglich ist, da keine Vollzugs- hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt von Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Kosten durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2440/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Eva Hostettler

Versand: