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E-2248/2021

E-2248/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-03 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugewiesen. Am 20. Oktober 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 20. Oktober 2020 fand die Personalienaufnahme und am 17. November 2020 die Anhörung statt. Am 20. November 2020 wurde das Verfahren zwecks abschliessender Sachverhaltserstellung dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 19. April 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Rechtsvertretung für das erweiterte Verfahren. Am 26. April 2021 fand die ergänzende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______ in der Provinz D._______. Am (...) sei er unterwegs nach Kabul in einer Strassenkontrolle von Taliban festgenommen und - nachdem er sein Herkunftsdorf offengelegt habe - befragt und gefoltert worden. Nach (...) Gefangenschaft sei ihm mit zwei weiteren Gefangenen die Flucht gelungen, wobei ein Taliban durch einen der beiden Mitgeflüchteten getötet worden sei. Er sei in sein Dorf zurückgekehrt, habe sich dort aber nicht mehr sicher gefühlt, weshalb er fortan in Kabul gelebt habe. Im (...) sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass die Taliban zwei Personen aus seinem Dorf als Geiseln genommen hätten. Die Familien der beiden Geiseln hätten seinen Vater unter Druck gesetzt und gefordert, er (der Beschwerdeführer) solle sich den Taliban ergeben, damit die beiden Geiseln freigelassen würden. Wie er ebenfalls per Telefon erfahren habe, sei seine Frau am (...) auf dem Weg nach Kabul von den Taliban erschossen worden. Schliesslich habe ihm seine Mutter in einem Telefongespräch davon abgeraten, nach Hause zurückzukehren, da er dort von den Taliban inzwischen gesucht werde und Gefahr laufe, getötet zu werden, weshalb er schliesslich zusammen mit seiner Tochter, seinem Bruder und dessen Frau Afghanistan verlassen habe; ihre Wege hätten sich in Griechenland getrennt. B. Mit Verfügung vom 29. April 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 und 5), beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6) und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 7). C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 29. April 2021 aufzuheben und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. D. Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 bis 6) wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, da diese auf eine Situation von Krieg oder allgemeiner Gewalt zurückzuführen seien. Er sei bei der Festnahme durch die Taliban als unbeteiligte Person in die Wirren der verschiedenen regionalen Machthaber geraten. Im weiteren Verlauf liege den Handlungen der Taliban lediglich das Motiv der Rache zugrunde, weil einer ihrer Kämpfer anlässlich der Flucht des Beschwerdeführers getötet worden sei.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt dem in der Beschwerde insbesondere entgegen, neben der Tatsache, dass die vorinstanzliche Verfügung kurz ausgefallen sei, habe der Gesetzgeber die Asylrelevanz nicht vom Motiv des Verfolgers abhängig gemacht. Entscheidend sei einzig die Höhe des Risikos, einem gezielten Angriff oder einem anderen Gewaltakt durch die Hände der Taliban ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban verfolgt, festgehalten, gefoltert, gesucht und bedroht worden. Seine Frau sei erschossen worden. Die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die Taliban sei mithin - auch wenn er nicht zu einer Risikogruppe zähle - objektiv begründet.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Diese sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass die angefochtene Verfügung kurz ausgefallen ist. Sie ist indessen ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat; dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Die hierzu angedeuteten und nicht weiter substanziierten Rügen erweisen sich als unbegründet.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer legte dar, im Jahr 2017 sein Dorf aufgrund von Kriegserlebnissen, Angriffen und Zerstörungen auf der Suche nach einem neuen Zuhause verlassen zu haben und in Richtung Kabul gereist zu sein. Hierbei sei er in eine durch die Taliban durchgeführte Strassenkontrolle geraten, gefangengenommen und nach Nennung seines Herkunftsdorfes unter Folter zu diesem befragt worden (vgl. SEM-Akten A16 F29 insb. S. 7 oben). Diese Vorbringen untermauern die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Probleme des Beschwerdeführers auf Nachteilen im Rahmen von Krieg oder Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise auf den allgemeinen Konflikten vor Ort basieren. Dieser Gegebenheit wurde mittels Anordnung der vorläufigen Aufnahme bereits ausreichend Rechnung getragen. Zudem konnte der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dieser (...) Gefangenschaft im (...) bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan unbehelligt in Kabul leben. Die zentralen Ereignisse für die finale Ausreiseentscheidung sollen sich jedoch gerade in diesem Zeitraum zugetragen haben. Diese haben sich ausnahmslos in Abwesenheit des Beschwerdeführers ereignet (angebliche Geiselnahme und Suche nach dem Beschwerdeführer, Bedrohung des Vaters, Erschiessung der Ehefrau) und wurden ihm durch Drittpersonen mitgeteilt (durch Cousin per Telefon, Mutter per Telefon, Vater per Telefon, vgl. z. B. SEM-Akten A31 F43, F47, F49, F55, F58). Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, genügen jedoch den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne nicht beziehungsweise sind nicht geeignet, eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen (vgl. Urteile des BVGer D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2, E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, «Le Tribunal rappelle également que, de pratique constante, il considère que le fait d'avoir appris un événement par des tiers ne suffit pas pour établir l'existence d'une crainte fondée de future persécution»). Der Beschwerdeführer war lediglich in der (...) Landwirtschaft sowie als (...) tätig, war weder religiös noch politisch aktiv, hatte keine Probleme mit afghanischen Sicherheitsbehörden oder der Regierungsarmee und sein Vater - der einst wegen seines Sohnes bedroht worden sein soll - lebt nun unbehelligt vor Ort (vgl. SEM-Akten A16 F36 f., F38 und A31 F70). Der Beschwerdeführer gehört mithin keiner Personengruppe an, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre, was in der Beschwerde sodann auch zutreffend bestätigt wird. Die Erklärungsversuche, weshalb er dennoch einem vergleichbar hohen Risiko ausgesetzt sein soll, vermögen indessen nicht zu überzeugen. Es ist den Beschwerdeausführungen aber insoweit beizupflichten, dass die Argumentation der Vorinstanz betreffend das Motiv der Taliban nicht erhellt. Dies ändert indessen am Dargelegten und insbesondere an der Schlussfolgerung nichts, wonach der Beschwerdeführer - ungeachtet des Motivs der Taliban und der weiterhin prekären Situation in Afghanistan (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) - weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban darzulegen vermochte.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt vorzutragen. Die Feststellung der Vorinstanz, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. In der Beschwerdeschrift wurde zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch - und folglich auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands - abzulehnen ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2248/2021 Urteil vom 3. Juni 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugewiesen. Am 20. Oktober 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 20. Oktober 2020 fand die Personalienaufnahme und am 17. November 2020 die Anhörung statt. Am 20. November 2020 wurde das Verfahren zwecks abschliessender Sachverhaltserstellung dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 19. April 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Rechtsvertretung für das erweiterte Verfahren. Am 26. April 2021 fand die ergänzende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______ in der Provinz D._______. Am (...) sei er unterwegs nach Kabul in einer Strassenkontrolle von Taliban festgenommen und - nachdem er sein Herkunftsdorf offengelegt habe - befragt und gefoltert worden. Nach (...) Gefangenschaft sei ihm mit zwei weiteren Gefangenen die Flucht gelungen, wobei ein Taliban durch einen der beiden Mitgeflüchteten getötet worden sei. Er sei in sein Dorf zurückgekehrt, habe sich dort aber nicht mehr sicher gefühlt, weshalb er fortan in Kabul gelebt habe. Im (...) sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass die Taliban zwei Personen aus seinem Dorf als Geiseln genommen hätten. Die Familien der beiden Geiseln hätten seinen Vater unter Druck gesetzt und gefordert, er (der Beschwerdeführer) solle sich den Taliban ergeben, damit die beiden Geiseln freigelassen würden. Wie er ebenfalls per Telefon erfahren habe, sei seine Frau am (...) auf dem Weg nach Kabul von den Taliban erschossen worden. Schliesslich habe ihm seine Mutter in einem Telefongespräch davon abgeraten, nach Hause zurückzukehren, da er dort von den Taliban inzwischen gesucht werde und Gefahr laufe, getötet zu werden, weshalb er schliesslich zusammen mit seiner Tochter, seinem Bruder und dessen Frau Afghanistan verlassen habe; ihre Wege hätten sich in Griechenland getrennt. B. Mit Verfügung vom 29. April 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 und 5), beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6) und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 7). C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 29. April 2021 aufzuheben und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. D. Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Der Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 bis 6) wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, da diese auf eine Situation von Krieg oder allgemeiner Gewalt zurückzuführen seien. Er sei bei der Festnahme durch die Taliban als unbeteiligte Person in die Wirren der verschiedenen regionalen Machthaber geraten. Im weiteren Verlauf liege den Handlungen der Taliban lediglich das Motiv der Rache zugrunde, weil einer ihrer Kämpfer anlässlich der Flucht des Beschwerdeführers getötet worden sei. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt dem in der Beschwerde insbesondere entgegen, neben der Tatsache, dass die vorinstanzliche Verfügung kurz ausgefallen sei, habe der Gesetzgeber die Asylrelevanz nicht vom Motiv des Verfolgers abhängig gemacht. Entscheidend sei einzig die Höhe des Risikos, einem gezielten Angriff oder einem anderen Gewaltakt durch die Hände der Taliban ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban verfolgt, festgehalten, gefoltert, gesucht und bedroht worden. Seine Frau sei erschossen worden. Die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die Taliban sei mithin - auch wenn er nicht zu einer Risikogruppe zähle - objektiv begründet. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Diese sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass die angefochtene Verfügung kurz ausgefallen ist. Sie ist indessen ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat; dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Die hierzu angedeuteten und nicht weiter substanziierten Rügen erweisen sich als unbegründet. 6.2 Der Beschwerdeführer legte dar, im Jahr 2017 sein Dorf aufgrund von Kriegserlebnissen, Angriffen und Zerstörungen auf der Suche nach einem neuen Zuhause verlassen zu haben und in Richtung Kabul gereist zu sein. Hierbei sei er in eine durch die Taliban durchgeführte Strassenkontrolle geraten, gefangengenommen und nach Nennung seines Herkunftsdorfes unter Folter zu diesem befragt worden (vgl. SEM-Akten A16 F29 insb. S. 7 oben). Diese Vorbringen untermauern die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Probleme des Beschwerdeführers auf Nachteilen im Rahmen von Krieg oder Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise auf den allgemeinen Konflikten vor Ort basieren. Dieser Gegebenheit wurde mittels Anordnung der vorläufigen Aufnahme bereits ausreichend Rechnung getragen. Zudem konnte der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dieser (...) Gefangenschaft im (...) bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan unbehelligt in Kabul leben. Die zentralen Ereignisse für die finale Ausreiseentscheidung sollen sich jedoch gerade in diesem Zeitraum zugetragen haben. Diese haben sich ausnahmslos in Abwesenheit des Beschwerdeführers ereignet (angebliche Geiselnahme und Suche nach dem Beschwerdeführer, Bedrohung des Vaters, Erschiessung der Ehefrau) und wurden ihm durch Drittpersonen mitgeteilt (durch Cousin per Telefon, Mutter per Telefon, Vater per Telefon, vgl. z. B. SEM-Akten A31 F43, F47, F49, F55, F58). Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, genügen jedoch den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne nicht beziehungsweise sind nicht geeignet, eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen (vgl. Urteile des BVGer D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2, E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, «Le Tribunal rappelle également que, de pratique constante, il considère que le fait d'avoir appris un événement par des tiers ne suffit pas pour établir l'existence d'une crainte fondée de future persécution»). Der Beschwerdeführer war lediglich in der (...) Landwirtschaft sowie als (...) tätig, war weder religiös noch politisch aktiv, hatte keine Probleme mit afghanischen Sicherheitsbehörden oder der Regierungsarmee und sein Vater - der einst wegen seines Sohnes bedroht worden sein soll - lebt nun unbehelligt vor Ort (vgl. SEM-Akten A16 F36 f., F38 und A31 F70). Der Beschwerdeführer gehört mithin keiner Personengruppe an, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre, was in der Beschwerde sodann auch zutreffend bestätigt wird. Die Erklärungsversuche, weshalb er dennoch einem vergleichbar hohen Risiko ausgesetzt sein soll, vermögen indessen nicht zu überzeugen. Es ist den Beschwerdeausführungen aber insoweit beizupflichten, dass die Argumentation der Vorinstanz betreffend das Motiv der Taliban nicht erhellt. Dies ändert indessen am Dargelegten und insbesondere an der Schlussfolgerung nichts, wonach der Beschwerdeführer - ungeachtet des Motivs der Taliban und der weiterhin prekären Situation in Afghanistan (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) - weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban darzulegen vermochte. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt vorzutragen. Die Feststellung der Vorinstanz, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. In der Beschwerdeschrift wurde zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch - und folglich auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands - abzulehnen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: