Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Rechtsvertreterin (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen,
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Rechtsvertreterin (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen,
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2087/2010 {T 0/2} Urteil vom 14. April 2010 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi. Gerichtsschreiber Jonas Tschan Parteien A._____, dessen Ehefrau B._____, und deren Kind C._____, Serbien, alle vertreten durch lic. iur. Sabina Sorg, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 1. März 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im September 2008 verlassen und in Österreich ein Asylgesuch gestellt haben, dass sie sich in der Folge einige Monate in Österreich aufgehalten haben und dann für einige Tage nach Serbien zurückgekehrt sind, dass sie am 1. Juni 2009 ihr Heimatland erneut verlassen haben und am 4. Juni 2009 in die Schweiz gelangt sind, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der summarischen Befragung im D._____ vom 6. Juli 2009 zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend machten, zwei Männer seien ins Hause gekommen, und einer von ihnen habe die Beschwerdeführerin B._____ (...), dass sie nicht zu Polizei gegangen seien, weil der Beschwerdeführer einen dieser beiden Männer mit dem Messer schwer verletzt habe und man sie hasse, weil sie Roma seien, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Österreich gewährte, dass sie zu einer Rückführung nach Österreich ausführten, sie hätten nichts dagegen, nur nach Hause möchten sie nicht, dass das BFM mit Verfügung vom 1. März 2010 (den nicht vertretenen Beschwerdeführenden eröffnet am 24. März 2010) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführenden nach Österreich wegwies, dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Schaffhausen mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, die Beschwerdeführenden hätten sich in Österreich aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und der Übernahme der Beschwerdeführenden am 29. Oktober 2009 zugestimmt habe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 29. April 2010 zu erfolgen habe, dass den Beschwerdeführenden am 6. Juli 2009 bezüglich der Zuständigkeit Österreichs beziehungsweise einer Rückkehr dorthin das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei sie erklärt hätten, sie hätten in Österreich zweimal einen negativen Asylentscheid erhalten, dass die Beschwerdeführenden ansonsten jedoch keine Einwände gegen eine Wegweisung nach Österreich vorgebracht und gesagt hätten, sie hätten nichts dagegen, nach Österreich zurückzukehren, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-such und der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt anzuhalten, auf das vorliegende Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das Bundesamt anzuhalten, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass sie in prozessualer Hinsicht darum ersuchen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates, dass sie weiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Rechtsvertreterin ersuchen (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) ersuchen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 1. April 2010 einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs-hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-tensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführenden bereits in Österreich Asylgesuche gestellt haben, dass bei dieser Sachlage Österreich für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen und in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin II-Verordnung]), dass das österreichische Bundesasylamt einer Übernahme der Be-schwerdeführenden am 29. Oktober 2009 zugestimmt hat, dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Österreich) ausreisen können, welcher für die Prüfung des (erneuten) Asylgesuches staatsvertraglich zuständig ist, dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Österreich sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass für das Bundesverwaltungsgericht demnach keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin II-Verordnung) oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung), dass gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin II-Verordnung jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien der Verordnung nicht zuständig ist, dass in Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwanger-schaft, einer schweren Krankheit oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, die Mitgliedstaaten im Regelfall entscheiden, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhält, nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat (Art. 15 Abs. 2 Dublin II-Verordnung), dass die humanitäre Klausel den Zweck hat, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK zum Schutz der Familie nachkommen, dass es sich bei der in der Schweiz wohnhaften Tante des Beschwerdeführers, (...), nicht um eine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin II-Verordnung handelt, dass vorliegend aus den Akten auch kein irgendwie geartetes Abhängigkeitsverhältnis hervorgeht (der Beschwerdeführer führte aus, diese habe vor einigen Jahren geheiratet, und er glaube, sie heisse jetzt (...) [Akten BFM A1/13 S. 3], kannte also nicht einmal mit Sicherheit ihren Familiennamen), welches zur Anwendung der humanitären Klausel führen müsste, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-sen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Rechtsvertreterin (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abgewiesen wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Rechtsvertreterin (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen, 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: