Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1203/2013 Urteil vom 12. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), Aegypten, vertreten durch lic. iur.Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. Februar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, am 27. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein erstes Asylgesuch stellte, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2009 nach Österreich überstellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2010 im EVZ C._______ zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 21. Juni 2010 die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme (take back) im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) des Beschwerdeführers ersuchte, dass, nachdem die österreichischen Behörden dem Ersuchen am 22. Juni 2010 zugestimmt hatten, die Zuständigkeit, das Asylverfahren zu prüfen, auf Österreich überging, dass das BFM mit Verfügung vom 20. September 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich verfügte und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass dieser Entscheid am 27. September 2010 unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer am 9. Februar 2011 nach Österreich überstellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2012 im EVZ C._______ ein drittes Asylgesuch stellte, dort am 9. Januar 2013 summarisch befragt wurde, wobei ihm zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid des BFM sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Österreich das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er diesbezüglich zu Protokoll gab, in der Schweiz habe er einen Sohn, er werde bald heiraten, seine zukünftige Frau erwarte ein Kind, er lebe schon lange in der Schweiz, habe hier viele Freunde, wisse nicht, was er in Wien machen solle, und er werde immer von Österreich in die Schweiz zurückkehren, dass die österreichischen Behörden dem Übernahmegesuch des BFM vom 29. Januar 2013 mit Schreiben vom 6. Februar 2013 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2013 - eröffnet am 1. März 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das dritte Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich sowie den Vollzug verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton D._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Verlobte des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 6. März 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter Einreichung einer Bestätigung des Ehevorbereitungsverfahrens des Zivilstandsamts E._______ sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten, das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen und von einer Rückweisung nach Österreich sei abzusehen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der Beschwerdeschrift am 7. März 2013 gleichentags den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mit an den Beschwerdeführer adressiertem Telefax vorsorglich aussetzte, dass der rubrizierte Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. März 2013 (vorab per Telefax) eine Beschwerdeschrift einreichte und darin in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, diese sei anzuweisen, gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei sie anzuweisen, nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, subeventualiter sei sie anzuweisen, nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung der Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen bzw. einer superprovisorischen Massnahme, von einer Überstellung nach Österreich bzw. von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), und eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (BVGE 2010/45 E. 8.2.3), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 12. Juli 2007 in Österreich sowie am 27. Mai 2009 und am 10. Mai 2010 in der Schweiz um Asyl ersucht hatte, dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass das BFM die österreichischen Behörden am 22. Januar 2013 sowie am 29. Januar 2013 um Übernahme (take back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte und die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 6. Februar 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung schliesslich explizit zustimmten, dass somit grundsätzlich Österreich für die Prüfung des am 17. Dezember 2012 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-VO sowie die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass der Einwand des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs, er sei in Österreich gezwungen worden, ein Asylgesuch einzureichen, nichts an der Zuständigkeit Österreichs zu ändern vermag, dass der Umstand, dass er in der Schweiz mit einer Frau verlobt ist, die ein Kind erwarte, ebenso wenig daran zu ändern vermag, da die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuches bei Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens erst auf die Schweiz übergeht, wenn dem Beschwerdeführer durch seine Heirat mit einer Schweizer Bürgerin ein Aufenthaltstitel erstellt worden ist (Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO), dass dem Beschwerdeführer bis anhin in der Schweiz kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, dass somit die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs weiterhin bei Österreich liegt und der Beschwerdeführer den Entscheid über einen allfälligen Familiennachzug in Österreich abzuwarten hat, dass mit einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Österreich die Bestimmungen von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschliessung) nicht beeinträchtigt werden, da es ihm dadurch nicht verunmöglicht wird, die in der Schweiz begonnenen Ehevorbereitungen fortzuführen, dass in den Beschwerdeeingaben nicht hinreichend substanziiert wird, inwiefern die Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft erfüllt sein sollen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, dass er seine Behauptung, in der Schweiz einen Sohn zu haben, nicht belegt hat, dass er hingegen angegeben hat, dieses Kind stamme aus einer früheren Beziehung und lebe bei seiner Mutter, welche die elterliche Sorge allein wahrnehme und zu welcher er keine eheähnliche Beziehung mehr pflege, dass er zudem nicht erklärt hat, ob er dieses Kind anerkannt habe, und darüber hinaus keine enge persönliche Beziehung zu diesem Kind geltend gemacht hat, dass indes die biologische Vaterschaft, für sich genommen, nicht ausreicht, um aus dem Grundsatz der Einheit der Familie einen Anspruch abzuleiten, dass für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 und Art. 8 EMRK) hätten veranlassen sollen, dass mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung ergänzend festzuhalten ist, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), dass demnach auch diesbezüglich einer Übernahme des Beschwerdeführers durch Österreich nichts entgegensteht und in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Art. 12 EMRK feststellbar ist, dass schliesslich der Vollständigkeit halber anzufügen bleibt, dass gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien der Verordnung nicht zuständig ist, dass gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung in Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, einer schweren Krankheit oder hohen Alters und ähnlichen Gründen auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, die Mitgliedstaaten im Regelfall entscheiden, die asylsuchende Person und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhält, nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, dass der Aufenthalt des Asylsuchenden im Ausland in den von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO genannten Fällen nicht Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit ist (dies im Gegensatz zu Abs. 1, welcher nur die Vereinigung eines im Ausland lebenden Asylsuchenden mit einem Familienangehörigen in der Schweiz regelt und deshalb nach einem Aufnahmeersuchen vom Ausland verlangt [vgl. statt vieler Urteil D-1211/2011 vom 28. März 2011; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-VO - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3., überarbeitete Auflage, Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 15]), d.h. dass Abs. 2 von Art. 15 Dublin-II-VO auch Konstellationen umfasst, in denen sich sowohl der Familienangehörige als auch der Asylsuchende im selben Mitgliedstaat befinden (vgl. z.B. Urteile E-2087/2010 vom 14. April 2010, E-1727/2011 vom 6. September 2011), dass mit dem "Familienangehörigen" gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO ein weiter Familienbegriff angesprochen wird, der demjenigen des "anderen abhängigen Familienangehörigen" des Abs. 1 entspricht, allerdings mit der Abweichung, dass in Abs. 2 die familiäre Bindung bereits im Heimatland bestanden haben muss (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K8 und K14 zu Art. 15), dass vorliegend offensichtlich die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO nicht gegeben sind, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen sind und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig werden, dass der verfügte Vollzugsstopp als vorsorgliche oder superprovisorische Massnahme dahinfällt, dass sich die gestellten Begehren als aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: