Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1211/2011 {T 0/2} Urteil vom 28. März 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Christoph Erdös, Rechtsanwalt, substituiert durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2010 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 17. Juli 2010 mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg verliess, nach D._______ reiste, sich dort ungefähr zehn Tage aufhielt, am 2. August 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im E._______ um Asyl nachsuchte und dort am 13. August 2010 summarisch befragt wurde, dass er anlässlich dieser Befragung angab, er habe sich vom 1. November 2008 bis am 26. Juni 2010 in F._______ (Zypern) aufgehalten und dort einen Hotelfachkurs absolviert, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka am 3. Juli 2010 von Mitgliedern der G._______ und des H._______ entführt worden sei, welche ihn beschuldigt hätten, er sei ein wichtiger Geheimdienstmitarbeiter der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), dass er am 7. Juli 2010 gegen Bezahlung eines Lösegeldes freigelassen worden sei, dass dem Beschwerdeführer am Ende der Befragung im E._______ das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach mutmasslich I._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer am 20. August 2010 im E._______ zu den Umständen seines Aufenthaltes in Zypern befragt wurde und dabei geltend machte, er sei im Jahre 2008 mit einem Visum dorthin gelangt und habe eine bis am 30. Juni 2010 gültige Aufenthaltsberechtigung (sog. "pink slip") erhalten, dass ihm das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach mutmasslich Zypern für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, und er dazu ausführte, er möchte nicht nach Zypern zurück, da dort dunkelhäutige Menschen nicht wie Menschen behandelt würden, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM am 3. September 2010 Zypern um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Zypern das Ersuchen des BFM unbeantwortet liess, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 - eröffnet am 15. Februar 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Zypern sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Aussagen in Zypern im Besitze eines bis am 30. Juni 2010 gültigen Studentenvisums gewesen, dass seine Angabe, er sei am 26. Juni 2010 von Zypern nach Sri Lanka und von dort am 17. Juli 2010 in die Schweiz gereist, gemäss den dem BFM vorliegenden Angaben unglaubhaft sei, dass Zypern gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass, da die zypriotischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers innert der festgelegten Frist nicht beantwortet hätten, die Zuständigkeit gemäss Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO], auf Zypern übergegangen sei, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dessen Aussagen jedoch die Rückführung nach Zypern nicht zu verhindern vermöchten, zumal er sich bei etwaigen Problemen an die dortigen Behörden wenden könne und Zypern seinen rechtsstaatlichen Verpflichtungen nachkomme, dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2011 (Poststempel) Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das BFM, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um umgehende Entlassung aus der Ausschaffungshaft, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Akteneinsicht ersuchte, dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie sinngemäss den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 23. Februar 2011 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährte, dem Beschwerdeführer die BFM-Aktenstücke A 13/6 und A 16/1 in Kopie zustellte, ihm die Möglichkeit einer Beschwerdeergänzung bis am 2. März 2011 einräumte, den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwies und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2011 eine ergänzende Beschwerdebegründung einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die von kantonalen Behörden verfügte J._______ nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung ist, weshalb auf den Antrag auf umgehende {.......} nicht einzutreten ist, dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen ist, das BFM bezweifle mit vagen Vermutungen, er sei gar nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt, und das Amt verletze dadurch das rechtliche Gehör in seinem Teilgehalt auf sorgfältige Prüfung der Vorbringen und sachgerechte Entscheidfindung, dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 29 bis 33 VwVG ergibt (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 S. 477 f., mit weiteren Hinweisen) und dazu zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung gehört, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert, dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass daraus sodann aber auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c, BGE 112 Ia 109 E. 2b, Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N. 5 sowie Art. 32), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung anführte, die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland sei gemäss den dem Bundesamt vorliegenden Angaben unglaubhaft, dass sich diese Einschätzung offensichtlich aus K._______ (vgl. A 16/1) und aus der im an die zypriotischen Behörden gesandten Gesuch um Übernahme (vgl. A 13/6, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich dabei nicht um ein Befragungsprotokoll) vorgenommenen Beurteilung des BFM ergibt, wonach die vom Beschwerdeführer angegebenen {.......} würden und demzufolge realitätswidrig seien, dass das Bundesamt die erwähnten Aktenstücke mit dem Vermerk "D = Unwesentliche Akten" im Aktenverzeichnis versah und sie im Rahmen der Aushändigung der editionspflichtigen Akten folglich nicht edierte, obwohl es implizit in seinen Erwägungen auf den Inhalt dieser Dokumente Bezug nahm, dass es dem Beschwerdeführer verwehrt war, mangels Kenntnis des Inhalts dieser Aktenstücke und der Überlegungen, von denen sich das BFM leiten liess, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten, dass bei dieser Sachlage von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs auszugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 das Gesuch um Akteneinsicht guthiess und dem Beschwerdeführer die Akten A 13/6 und A 16/1 in Kopie zustellte und gleichzeitig Frist zur Stellungnahme ansetzte, dass damit der Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7e S. 184 f.), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass für den Fall, dass ein Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass diese Bestimmung unter den in Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO genannten Voraussetzungen selbst bei abgelaufenem Aufenthaltstitel zur Anwendung gelangt, dass gemäss dem ersten Abschnitt von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ein Asylbewerber, der einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 9 Dublin-II-VO anwendbar sind, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat, dass mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden kann, ob vorliegend die Bestimmungen von Art. 9 Dublin-II-VO zur Anwendung gelangen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Zypern bis am 26. Juni 2010 aufhielt und er diesen Sachverhalt auch auf Beschwerdeebene nicht bestreitet, dass er indessen behauptet, er sei am 26. Juni 2010 nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe mithin vor der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz das Gebiet der Mitgliedstaaten des Dubliner Übereinkommens verlassen, dass jedoch aufgrund der tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers über den angeblich von ihm angetretenen Flug nach Sri Lanka zweifelhaft ist, dass er in sein Heimatland zurückkehrte (vgl. A 13/6 S. 4, und A 16/1), dass zudem in Verfahren der Überstellung von Gesuchstellern, die behaupten, sie hätten das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen, erhöhte Anforderungen an die Beweispflicht der Asylbewerber zu stellen sind (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K23 und 24 zu Art. 16), und diese deshalb substanziierte und nachprüfbare Angaben zu machen haben, dass vorliegend - wie bereits erwähnt - der Beschwerdeführer realitätswidrige Angaben zum von ihm angeblich benutzten Flug nach Sri Lanka machte und behauptete, er habe nach der angeblichen Rückkehr in sein Heimatland den dazu benutzten Reisepass vernichtet (vgl. A 1/14, S. 5), weshalb er diesen nicht vorlegen könne, dass er auch keine anderen Dokumente (z.B. Flugtickets, Bordkarte), weder in Bezug auf den vorgebrachten Flug nach Sri Lanka noch den Flug von dort nach D._______, einreichte, dass die Frage nach dem Nachweis der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka indessen offengelassen werden kann, da gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO die Verpflichtungen zur Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO ohnehin erst erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 26. Juni 2010 nach Sri Lanka zurückgereist sein will, indessen bereits am 2. August 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, weshalb zu diesem Zeitpunkt die in Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO erwähnte Frist von drei Monaten noch nicht abgelaufen war, dass somit Zypern für die Prüfung seines am 2. August 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie Dublin-II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]; siehe zur Einschränkung in Bezug auf Nordzypern Filzwieser/Sprung, a.a.O., K7 zu Art. 26), dass die zypriotischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 3. September 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers bis am 4. November 2010 unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Zyperns gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO), dass somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 2. März 2011 - keine ausdrückliche Zustimmung Zyperns zur Übernahme vorliegen muss, dass Zypern sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Zypern nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält und sich der Beschwerdeführer - wie das BFM zu Recht feststellte - bei allfälligen Schwierigkeiten an die dortigen zuständigen Behörden wenden kann, dass der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, eine seiner Schwestern, zu welcher er eine enge Beziehung pflege, lebe in der Schweiz, dass seine Mutter am 10. Januar 2011 - somit nach Ergehen der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2010 - in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, dass mithin zwei Mitglieder seiner Kernfamilie hier seien, weshalb gestützt auf Art. 2, 8 und 15 Dublin-II-VO und Art. 8 EMRK die Voraussetzungen für ein Eintreten der Schweiz auf sein Asylgesuch erfüllt seien, dass laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6962/2009 vom 12. November 2009 gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch die familiäre Situation zu berücksichtigen sei, da der Wegweisungsvollzug auch bei familiären Bindungen unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sein könne, dass diese Argumentation des Beschwerdeführers die Zuständigkeit der Schweiz ebenfalls nicht zu begründen vermag, zumal sein Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6962/2009 vom 12. November 2009 unbehelflich ist, da es sich dabei nicht um die Erwägungen des Gerichts, sondern um ein Beschwerdevorbringen handelt, dass gemäss Ziffer 6 der einleitenden Bestimmung der Dublin-II-VO die Einheit der Familie gewahrt werden muss, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates angestrebt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt, weshalb die gegenwärtig in der Schweiz lebenden Angehörigen (Schwester und Mutter) nicht unter den in Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO bezeichneten Begriff der Familienangehörigen fallen, dass zwar Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO berücksichtigt werden kann, dass indessen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst, dass die Strassburger Organe als solchermassen erweitertes Familienleben das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten und Neffen sowie auch zwischen Geschwistern anerkennen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; Martina Caroni, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35, mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg), dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.), dass der Beschwerdeführer lediglich pauschal vorbringt, es bestehe zu seiner in der Schweiz lebenden Schwester - diese reiste am L._______ hier ein und ist im Besitz einer M._______ - eine enge Beziehung, indessen - was in Anbetracht der langjährigen Trennung zu erwarten wäre - nicht konkret anführt, wie diese Beziehung tatsächlich gelebt wird und inwiefern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, dass die Berufung auf Art. 8 Dublin-II-VO im Zusammenhang mit der Mutter des Beschwerdeführers, die am N._______ in der Schweiz um Asyl nachsuchte, für die Frage der Zuständigkeit der Schweiz nicht von Belang ist, da die in Art. 8 Dublin-II-VO erwähnten Familienangehörigen dem in Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO bezeichneten Familienbegriff zu entsprechen haben (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K1 zu Art. 8), dass der Beschwerdeführer volljährig ist und mithin in Bezug auf seine Mutter nicht unter den Familienbegriff nach Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO fällt, dass überdies für die allgemeinen Zuständigkeitskriterien, wie sie in den Art. 6 bis 14 Dublin-II-VO festgelegt sind, aufgrund von Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO ohnehin bewirkt wird, dass später eingereiste Familienangehörige bei der Bestimmung des für den zuvor eingereisten Familienangehörigen zuständigen Mitgliedstaat unberücksichtigt bleiben (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K24 zu Art. 2), dass zudem nicht konkret begründet wird, inwiefern zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seiner Mutter ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der von der Rechtsprechung geforderten Intensität besteht, dass aufgrund der Akten auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ersichtlich sind, weshalb entgegen der Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt und zu einer diesbezüglichen Begründung gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen, dass im Weiteren klarzustellen ist, dass Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich ein Asylbewerber in dem für die Prüfung des Asylgesuches nach Art. 6-14 Dublin-II-VO zuständigen Staat aufhält, humanitäre Erwägungen - wie das Zusammenführen von Familienmitgliedern - jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in einem weiteren Staat durchzuführen (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K4 zu Art. 15), dass sich der Beschwerdeführer aktuell indessen in der Schweiz und damit in einem für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständigen Staat aufhält, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die sogenannte humanitäre Klausel von Art. 15 Dublin-II-VO vorliegend nicht zum Tragen kommt und demnach für das BFM keine Veranlassung bestand, sich damit in der Entscheidbegründung auseinanderzusetzen, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens erhobenen Vorbringen einzugehen, da sie in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung - soweit notwendig - vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Zypern zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer - mit Ausnahme der dargestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BFM, welche jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt wurde - demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das sinngemässe Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Prozessausgang die Verfahrenskosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG), vorliegend jedoch der während des Beschwerdeverfahrens geheilte Verfahrensfehler zu berücksichtigen ist, weshalb gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 5 E. 7 S. 35), dass dem vertretenen Beschwerdeführer aufgrund des erwähnten Verfahrensfehlers eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 5 E. 7 S. 35 f.), dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, sich indessen der diesbezüglich notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14. Abs. 2 VGKE), und die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: