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D-1416/2012

D-1416/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1416/2012 Urteil vom 16. März 2012 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Stefan Hery, (..), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. Februar 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2006 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Februar 2007 vorsorglich nach B._______ wegwies, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers vom Bundesamt am 27. Juni 2008 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, nachdem die vorsorgliche Wegweisung vollzogen worden war und sich der Be­schwerdeführer aus dem Ausland nicht mehr gemeldet hatte, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2011 erneut in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein zweites Asylgesuch einreichte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass er am 1. März 2007 in D._______ anlässlich der Einreichung eines Asylgesuchs von den schwedischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ C._______ vom 26. April 2011 ausführte, er habe das Asylgesuch gestellt, weil er in der Schweiz mit seiner Frau zusammenleben wolle, dass eine Rückkehr in den Irak für ihn unmöglich sei, weil die Christen dort sehr schlecht behandelt würden, dass sein in Schweden gestelltes Asylgesuch abgelehnt worden sei und auch die erhobenen Beschwerden nicht erfolgreich gewesen seien, weshalb man ihn in den Irak ausschaffen wolle, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid, zum EURODAC-Ergebnis sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Schweden gewährt wurde, dass er dazu angab, es sei nie sein Ziel gewesen, in Schweden zu bleiben, vielmehr sei er dorthin gegangen, um sich gültige schwedische Papiere ausstellen zu lassen, er wolle in der Schweiz mit seiner Frau zusammenleben, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Februar 2012 - eröffnet am 7. März 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Schweden anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass der Beschwerdeführer am 1. März 2007 in Schweden ein Asylgesuch ein­gereicht habe, welches gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ab­gelehnt worden sei, dass die schwedischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) gutgeheissen hätten, dass somit gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Schweden für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass es den schwedischen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, wobei keine Hinweise vorlägen, dass Schweden seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte, dass sich der Beschwerdeführer trotz der am (...) 2011 in Schweden stattgefundenen religiösen Trauung weder gestützt auf die Dublin-II-Ver­ordnung noch auf Art. 8 Ziffer 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auf den Grundsatz der Einheit der Familie beziehungsweise auf das Recht auf Schutz des Familienlebens berufen könne, dass sich eine Person gemäss Rechtsprechung nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziffer 1 EMRK berufen könne, wenn dessen Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht, nämlich das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung, verfüge, dass die religiös getraute Ehefrau hingegen lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, dass bei dieser Sachlage die Einwände des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Schwedens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten und auch keinen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung begründeten, dass die Überstellung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 27. August 2012 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass bezüglich der weiteren Erwägungen auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten beziehungsweise sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass dem Beschwerdeführer zudem die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Beschwerde eine Bestätigung der Ehefrau vom 8. März 2012 über die geplante (zivilrechtliche) Heirat in der Schweiz, eine Terminbestätigung des Zivilstandsamtes F._______ vom 8. März 2012, eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau sowie eine Bestätigung über die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers beilagen, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss Ergebnis der EURODAC-Abfrage am 1. März 2007 in D._______ (Schweden) daktyloskopisch erfasst wurde und ein Asylgesuch stellte, dass er diesen Sachverhalt auch nicht bestreitet, dass das BFM die schwedischen Behörden am 21. Februar 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die schwedischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Februar 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung zustimmten, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Schweden) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das BFM hätte angesichts der Bemühungen des Beschwerdeführers um ein Zusammenleben mit seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau, der erfolgten religiösen Trauung sowie des in der Schweiz eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung anwenden und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eintreten müssen, dass nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung verankerten Souveränitätsklausel jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, dass eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nur möglich ist, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung der nach der Dublin-II-Verordnung feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts oder aber eine Norm des innerstaatlichen Rechts verletzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass in der Beschwerdeeingabe ausgeführt wird, eine Ausschaffung nach Schweden verstosse gegen Art. 8 EMRK, dass das Bundesamt diesbezüglich zutreffend festhielt, gemäss Rechtsprechung könne sich jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer demnach aus dem Recht auf Achtung des Fami­lienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch für sich ableiten kann, da die Aufenthaltsbewilligung (B) seiner zukünftigen Ehefrau kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung darstellt, dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, das BFM habe sich nicht mit dem Selbsteintritt auseinandergesetzt, demzufolge fehl geht, dass die Anwendung von Art. 8 EMRK im Übrigen voraussetzt, dass eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR [Grosse Kammer], K. und T. gegen Finnland, Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren mit keinem Wort erwähnte, eine Person in der Schweiz zu kennen, geschweige denn eine Eheschliessung zu beabsichtigen, dass der Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, er habe damals Angst gehabt, sein Wunsch nach einem Verbleib bei der Verlobten sei nicht asylrelevant, weshalb er nichts gesagt habe, nicht nachvollziehbar und als nachgeschoben zu qualifizieren ist, dass selbst wenn es zutreffen würde - was jedoch unbelegt blieb -, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner erneuten Einreise in die Schweiz mehrheitlich bei seiner Ehefrau aufhält, noch nicht von einer Beziehung im vorerwähnten Sinn gesprochen werden kann, dass daran auch der Ehevorbereitungstermin auf dem Zivilstandsamt vom (...) 2012 nichts zu ändern vermag, dass angesichts der gesamten Umstände keine Gründe ersichtlich sind, die zu einem Selbsteintritt unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK Anlass geben würden, dass mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung ergänzend festzuhalten ist, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), dass demnach auch diesbezüglich einer Übernahme des Beschwerdeführers durch Schweden nichts entgegensteht und in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Art. 12 EMRK feststellbar ist, dass schliesslich der Vollständigkeit halber anzufügen bleibt, dass gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien der Verordnung nicht zuständig ist, dass gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung in Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, einer schweren Krankheit oder hohen Alters und ähnlichen Gründen auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, die Mitgliedstaaten im Regelfall entscheiden, die asylsuchende Person und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhält, nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, dass der Aufenthalt des Asylsuchenden im Ausland in den von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung genannten Fällen nicht Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit ist (dies im Gegensatz zu Abs. 1, welcher nur die Vereinigung eines im Ausland lebenden Asylsuchenden mit einem Familienangehörigen in der Schweiz regelt und deshalb nach einem Aufnahme­ersuchen vom Ausland verlangt [vgl. statt vieler Urteil D-1211/2011 vom 28. März 2011; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Ver­ord­nung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3., überarbeitete Auflage, Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 15]), d.h. dass Abs. 2 von Art. 15 Dublin-II-Verordnung auch Konstellationen umfasst, in denen sich sowohl der Familienangehörige als auch der Asylsuchende im selben Mitgliedstaat befinden (vgl. z.B. Urteile E-2087/2010 vom 14. April 2010, E-1727/2011 vom 6. September 2011), dass mit dem "Familienangehörigen" gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Ver­ordnung ein weiter Familienbegriff angesprochen wird, der demjenigen des "anderen abhängigen Familienangehörigen" des Abs. 1 entspricht, allerdings mit der Abweichung, dass in Abs. 2 die familiäre Bindung bereits im Heimatland bestanden haben muss (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K8 und K14 zu Art. 15), dass vorliegend offensichtlich die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung nicht gegeben sind, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG, BVGE 2010/45 E. 10.1), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG besteht und eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden hat (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2), dass die Vorinstanz in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Schweden zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange­messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos werden, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: