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E-6147/2011

E-6147/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6147/2011 Urteil vom 22. November 2011 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A. _______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung in dasVereinigte Königreich (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am (...) 2011 verliess und am 19. Juni 2011 in die Schweiz gelangte, wo sie am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte, dass sie am 12. Juli 2011 im EVZ zu ihren Ausreise- und Asylgründen be­fragt wurde und zur Stützung ihrer geltend gemachten Vorbringen folgende Dokumente zu den Akten reichte: Identitätskarte (...), Geburtsregisterauszug sowie "Relief Assistance"-Karte aus dem Flüchtlingscamp (...), dass sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B. _______ zugewiesen wurde, dass Abklärungen des BFM bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo sowie dem Dublin Office Grossbritannien ergaben, die Beschwerdeführerin sei im Besitze eines britischen Studenten-Visums, welches vom (...) 2011 bis zum (...) 2012 gültig sei, dass das BFM mit Schreiben vom 8. September 2011 der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör in Bezug auf eine allfällige Wegweisung nach Grossbritannien gewährte, da sie mit einem britischen Visum in den Dublin-Raum eingereist und deshalb Grossbritannien vermutlich für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass das BFM mit Schreiben vom 16. September 2011, gestützt auf Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zu­ständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen um Rückübernahme der Beschwerdeführerin an die britischen Behörden richtete, da Abklärungen ergeben hätten, dass die britische Botschaft in Colombo der Be­schwerdeführerin ein Studenten-Visum, welches vom (...) 2011 bis zum (...) 2012 gültig sei, ausgestellt habe, dass mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 an das BFM die Beschwerdeführerin ausführte, sie habe, als sie mit dem Studenten-Visum in Grossbritannien einreiste, die Auskunft erhalten, das Studenten-Visum schliesse einerseits das Recht aus, um Asyl zu bitten, und andererseits würden die britischen Behörden auf ihr Asylgesuch nicht eintreten, sondern sie nach Sri Lanka wegweisen, dass sich die Beschwerdeführerin daher zur "Weiterflucht" in die Schweiz entschlossen habe, zumal sie vernommen habe, die Schweiz beurteile Asylgesuche von gefährdeten Tamilen humanitärer als Grossbritannien, dass sie sodann Sri Lanka verlassen habe, weil sie dort verfolgt worden sei und bei einer Wegweisung dorthin sehr gefährdet sei, dass mit einem weiteren Schreiben vom 3. Oktober 2011 an das BFM die Beschwerdeführerin schilderte, ein Schlepper habe ihr empfohlen, kein Asylgesuch in Grossbritannien zu stellen, dass sie sodann für das Studium in Grossbritannien habe zahlen müssen, jenes sich jedoch nicht habe leisten können und dort keine Zukunft für sich gesehen habe, dass mit Antwortschreiben vom 18. Oktober 2011 Grossbritannien dem Gesuch des BFM um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 - eröffnet am 4. November 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre Wegweisung in das Vereinigte Königreich anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es zudem festhielt, einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu und die editionspflichtigen Verfah­rensakten würden der Beschwerdeführerin ausgehändigt werden, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei das Vereinigte Königreich für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, dass Grossbritannien dem Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführerin nach Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO zustimme, dass die Rückführung nach Grossbritannien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 18. April 2012 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich keine Einwände vorgebracht habe, die gegen die Zuständigkeit Grossbritanniens im vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren sprechen würden oder Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien darzustellen vermöchten, dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und daher das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der Be­schwerdeführerin nach Grossbritannien bestehen würden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien somit zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. November 2011 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, beziehungsweise die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht wurde, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass im Übrigen beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzusehen, dass zur Begründung insbesondere angeführt wurde, der Verlobte der Beschwerdeführerin, welchen sie seit ihrer Kindheit kenne, sei in der Schweiz vorläufig aufgenommen (N_______), dass sich ihre Beziehung seit der Einreise der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2011 vertieft habe, die beiden sich in der Folge verlobt hätten und nun bemüht seien, alle Dokumente, welche für die Heirat benötigt würden, zu besorgen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner eine dauerhafte und ernste Liebesbeziehung leben würden und er folglich unter den Begriff des "Familienangehörigen" im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO falle, dass im Falle einer Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Grossbritannien die beiden die Ehe nicht schliessen könnten und die Schweiz deswegen aus humanitären Gründen gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO für das vorliegende Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, dass im Übrigen die Gefahr des Refoulements bestehe, da Grossbritannien voraussichtlich die Beschwerdeführerin nach Sri Lanka abschiebe, dass mit Telefax vom 14. November 2011 das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) und sich die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO richtet, dass im Weiteren Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass falls die asylsuchende Person ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, welcher für die Visumsaustellung verantwortlich ist, ebenso für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO), dass die britischen Behörden am 18. Oktober 2011 dem Ersuchen des Bundesamtes um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO zustimmten und die Vorinstanz aufgrund dieser Sachlage zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Zuständigkeit Grossbritanniens ausging, dass Grossbritannien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass im Einzelnen kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin würde von Grossbritannien ohne korrekte Prüfung ihrer Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie wolle nicht nach Grossbritannien zurückkehren, da ihr dort aufgrund ihres Studenten-Visums das Recht verweigert werde, um Asyl nachzusuchen, sie in Grossbritannien zudem ihr Studium selber bezahlen müsse und ohnehin für sich dort keine Zukunft sehe, die Zuständigkeit Grossbritanniens - wie das BFM richtig feststellte - nicht zu widerlegen vermögen, dass in der Rechtsmitteleingabe des Weiteren vorgebracht wurde, der zukünftige Ehemann der Beschwerdeführerin lebe in der Schweiz und verfüge hier über eine vorläufige Aufnahme, was im Hinblick auf die Einheit der Familie gemäss der humanitären Klausel, Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO, zu berücksichtigen sei, und die vom BFM verfügte Wegweisung in einen Drittstaat verletze die gesetzliche Bestimmung, dass namentlich an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Kriterien für eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 7 oder 8 Dublin-II-VO bereits aus dem Grund nicht erfüllt sind, weil der zukünftige Ehemann der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt worden ist und sein Asylverfahren nicht mehr hängig, sondern abgeschlossen ist, dass eine entsprechende Zuständigkeitsbegründung denn auch im Be­schwerdeverfahren zu Recht nicht geltend gemacht wurde, dass gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien der Verordnung nicht zuständig ist, dass gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO in Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, einer schweren Krankheit oder hohen Alters und ähnlichen Gründen auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, die Mitgliedstaaten im Regelfall entscheiden, die asylsuchende Person und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhält, nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, dass der Aufenthalt des Asylsuchenden im Ausland in den von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO genannten Fällen nicht Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit ist (dies im Gegensatz zu Abs. 1, welcher nur die Vereinigung eines im Ausland lebenden Asylsuchenden mit einem Familienangehörigen in der Schweiz regelt und deshalb nach einem Aufnahmeersuchen vom Ausland verlangt [vgl. statt vieler Urteil D-1211/2011 vom 28. März 2011; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3., überarbeitete Auflage, Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 15]), d.h. dass Abs. 2 von Art. 15 Dublin-II-VO auch Konstellationen umfasst, in denen sich sowohl der Familienangehörige als auch der Asylsuchende im selben Mitgliedstaat befinden (vgl. z.B. Urteile E-2087/2010 vom 14. April 2010, E-1727/2011 vom 6. September 2011), dass mit dem "Familienangehörigen" gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO ein weiter Familienbegriff angesprochen wird, der demjenigen des "anderen abhängigen Familienangehörigen" des Abs. 1 entspricht, allerdings mit der Abweichung, dass in Abs. 2 die familiäre Bindung bereits im Heimatland bestanden haben muss (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, a.a.O., K8 und K14 zu Art. 15), dass vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung ihres Verlobten angewiesen sein sollte, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass es sich bei ihr um eine verletzliche Person im Sinne des Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO handelt, dass sie zudem angibt, mit ihrem jetzigen Verlobten in Sri Lanka lediglich eine freundschaftliche Beziehung gepflegt zu haben und folglich keine familiäre Bindung im Heimatland bestanden hat, dass somit Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, dass wenn sich sowohl die asylsuchende Person als auch das Fami­lienmitglied im gleichen Staat aufhalten und keine Verletzlichkeit im oben umschriebenen Sinne vorliegt, eine Verhinderung einer Trennung der Familienmitglieder allenfalls über das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO erfolgen kann (FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K11 zu Art. 15), dass nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten Souveränitäts­klausel jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, und der betreffende Mitgliedstaat dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung wird und die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen übernimmt, dass eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nur möglich ist, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung der nach der Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts oder aber eine Norm des innerstaatlichen Rechts verletzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass in der Beschwerdeeingabe ausgeführt wurde, eine Ausschaffung nach Grossbritannien verstosse gegen Art. 8 EMRK, dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je mit weiteren Hinweisen), dass die Beschwerdeführerin auch aus dem Recht auf Achtung des Fami­lienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch für sich ableiten kann, da die vorläufige Aufnahme ihres zukünftigen Ehemannes kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung darstellt, dass angesichts der gesamten Umstände keine Gründe ersichtlich sind, die eine Veranlassung zu einem Selbsteintritt unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 8 EMRK auslösen würden, dass nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu erklären, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG besteht und eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden hat (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2), dass die Vorinstanz in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einräumung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: