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E-1784/2011

E-1784/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1784/2011 Urteil vom 14. Dezember 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch Susanne Stotz, (...) Beratungsstelle für Asylsuchende, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. März 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, zu dem sie am 31. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen befragt wurde, dass sie dabei geltend machte, sie habe ihren Heimatstaat im November 2010 verlassen, sei über den Sudan und Ägypten am 22. Januar 2011 nach Italien und von dort in die Schweiz gereist, dass sie ausserdem angab, vom Sudan aus mit einem auf einen anderen Namen lautenden Reisepass gereist zu sein, dass der zuständige Sachbearbeiter des BFM der Beschwerdeführerin bei der Befragung das rechtliche Gehör dazu gewährte, dass gestützt auf ihre Aussagen mutmasslich Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb auf das Asylgesuch vom 25. Januar 2011 nicht eingetreten werden könnte, dass die Beschwerdeführerin dem entgegenhielt, sie sei in die Schweiz gereist, weil ihre Eltern hier leben würden und sie zu ihnen haben gehen wollen, zudem sei die Schweiz als gerechtes Land bekannt, sie wolle nicht nach Italien gehen und sie werde eine Wegweisung dorthin nicht akzeptieren, dass Italien am 24. Februar 2011 seine Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin und zur Prüfung ihres Asylgesuches gab, dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2011 - eröffnet am 17. März 2011 - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführerin nach Italien wegwies, dass es zur Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass das BFM weiter ausführte, gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und die übereinstimmende Registrierung in der EURODAC-Datenbank habe es am 16. Februar 2011 an Italien ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 10 Dublin-II-VO gestellt, dass Italien innert der vorgesehenen Frist geantwortet und einer Übernahme zugestimmt habe, womit die Zuständigkeit gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO auf Italien übergegangen sei und eine Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens 25. August 2011 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur voraussichtlichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung ihres Asylgesuchs lediglich erklärt habe, sie möchte lieber bei ihren Eltern in der Schweiz leben, dass die Dublin-II-VO unter Art. 2 Bst. i den Begriff "Familienangehörige" auf die Kernfamilie, das heisst auf Ehegatten, Lebenspartner/innen und minderjährige Kinder und bei unverheirateten minderjährigen asylsuchenden Personen auf den Vater, die Mutter oder einen Vormund einschränke, dass die Beschwerdeführerin volljährig, ledig und kinderlos sei und damit nicht unter den genannten Familienbegriff falle, dass gemäss Aktenlage kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich sei, welches eine Erweiterung der Kernfamilie gemäss den erwähnten Kriterien rechtfertigen würde, mithin eine Ausweitung des Familienbegriffs vorliegend nicht angezeigt sei, dass der Vollzug nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 23. März 2011 gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sich für ihr Asylgesuch aus humanitären Gründen als zuständig zu erachten, um eine Familienzusammenführung zu ermöglichen, dass weiter beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und kein Kostenvorschuss zu erheben, dass mit der Beschwerde eine Fürsorgeabehängigkeitserklärung und am 25. März 2011 ein Arztzeugnis betreffend den Vater eingereicht wurden, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. März 2011 unter anderem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herstellte und verfügte, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass er ausserdem gestützt auf Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Akten der Vorinstanz zur Stellungnahme überwies, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 8. April 2011 vollumfänglich an den Erwägungen in der Verfügung vom 4. März 2011 festhielt und die Ab­weisung der Beschwerde beantragte, dass die vorinstanzliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin am 20. April 2011 zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zu allfälligen Gegenäusserungen innert Frist geboten wurde, dass die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2011 fristgerecht ihre Stellungnahme zu den Akten reichen liess, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es - vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht - im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. das zur Publikation unter BVGE 2011/9 vorgesehene Urteil E-7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 5), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorherige Aufenthalt in Italien von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, in der Beschwerde jedoch auf Art. 15 Dublin-II-VO hingewiesen wird, wonach aus humanitären Gründen Familienangehörige im Sinn von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO, aber auch solche, die nicht dieser engen Definition der Kernfamilie entsprechen würden, zusammengeführt werden könnten, dass der in der Schweiz lebende Vater der Beschwerdeführerin schwer krank und (...) sei, weshalb sie für den Vater wie auch für die Mutter eine grosse Stütze sei, mithin ihre Ankunft in der Schweiz für die Eltern eine grosse Erleichterung bedeutet habe, da sie nun die Mutter bei der Pflege des Vaters unterstützen und diese etwas entlasten könne, zumal auch die Mutter krank sei, dass die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 8. April 2011 feststellte, Italien habe ihr Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO gutgeheissen und sei damit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, wobei Art. 15 Abs.1 Dublin-II-VO vorliegend nicht zur Anwendung komme, da die Beschwerdeführerin sich in der Schweiz und damit nicht im für das Asylverfahren zuständigen Staat aufhalte, dass in der Replik vom 4. Mai 2011 festgehalten wird, die Beschwerdeführerin habe sich nur wenige Stunden in Italien aufgehalten und dort kein Asylgesuch gestellt, weshalb sich Italien nicht bewusst sei, dass sie in der Schweiz Eltern habe, die sich in einem "solch starken Abhängigkeitsverhältnis" zu ihr befinden würden, dass zudem die Möglichkeit bestehe, dass sich die Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO aus humanitären Gründen für das Asylverfahren zuständig erkläre, dass abgesehen vom starken Abhängigkeitsverhältnis die Kosten der Betreuung bei einer Wegweisung der Beschwerdeführerin letztlich dem Staat anfallen würden, dass insgesamt aus zwischenmenschlicher Sicht die Einheit der Familie vorliegend stärker zu gewichten sei als das Interesse der Schweiz an der Rückführung der Beschwerdeführerin nach Italien, dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entkräften vermögen, dass die volljährige Beschwerdeführerin bei ihrer Anhörung nicht geltend gemacht hatte, dass zwischen ihr und den seit Dezember 2009 (als Asylsuchende) in der Schweiz lebenden Eltern in irgendeiner Form ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, sondern diesbezüglich einzig den Wunsch nach einem Zusammenleben mit den Eltern ausdrückte, dass es für die Existenz des nun auf Beschwerdeebene geltend gemachten und als zentral hervorgehobenen Abhängigkeitsverhältnisses in den vorliegenden Akten - wie auch in den beigezogenen Akten der Eltern (N 535 227) - keine konkreten Anhaltspunkte gibt, dass dieses in der Beschwerde erstmals geltend gemachte Vorbringen deshalb als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass den Akten der Eltern im Übrigen auch zu entnehmen ist, dass ihr Vater weitere Familienangehörige, namentlich (...) sowie (...) erwähnt hat, die sich in der Schweiz aufhalten und im Bedarfsfall die Mutter der Beschwerdeführerin bei der Pflege (...) entlasten könnten, dass den vorliegenden Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass die Mutter der Beschwerdeführerin andauernde und schwerwiegende gesundheitliche Probleme geltend gemacht hätte, und auch aufgrund ihres Alters (...) davon auszugehen ist, dass sie grundsätzlich in der Lage sein sollte, ihren Ehemann zu pflegen, dass im Arztzeugnis vom 21. März 2011 denn auch in keiner Weise ausgeführt wird, weshalb die Mutter den Vater selber nicht genügend unterstützen könne und demnach auf die Hilfe der Beschwerdeführerin angewiesen sei, weshalb diese Bestätigung - auch angesichts der mit keinem Wort erwähnten übrigen Verwandten in der Schweiz - insoweit nicht zu überzeugen vermag, dass gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien der Verordnung nicht zuständig ist, dass gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO in Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, einer schweren Krankheit oder hohen Alters und ähnlichen Gründen auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, die Mitgliedstaaten im Regelfall entscheiden, die asylsuchende Person und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhält, nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, dass der Aufenthalt des Asylsuchenden im Ausland in den von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO genannten Fällen nicht Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit ist - dies im Gegensatz zu Abs. 1, welcher nur die Vereinigung eines im Ausland lebenden Asylsuchenden mit einem Familienangehörigen in der Schweiz regelt und deshalb nach einem Aufnahmeersuchen vom Ausland verlangt (vgl. zum Ganzen das Urteil E-6147/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2011 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis) -, weshalb Abs. 2 von Art. 15 Dublin-II-VO auch Konstellationen umfasst, in denen sich sowohl der Familienangehörige als auch der Asylsuchende im selben Mitgliedstaat befinden, dass mit dem "Familienangehörigen" gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO ein weiter Familienbegriff angesprochen wird, der insoweit demjenigen des "anderen abhängigen Familienangehörigen" des Abs. 1 entspricht (vgl. a.a.O.), dass Art. 15 Abs. 2 sowohl Anwendung finden kann, wenn die asylsuchende Person auf die Hilfe eines Familienangehörigen, als auch, wenn Letzterer auf die Hilfe des Asylsuchenden angewiesen ist (Art. 11 Abs. 1 DVO Dublin), dass vorliegend nicht geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen, und aus den Akten auch nicht hervorgehen würde, dass es sich bei ihr um eine verletzliche Person im Sinn von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO handle, dass die geltend gemachte Abhängigkeit der Eltern von ihr, wie oben festgestellt, unglaubhaft ist, weshalb nicht davon auszugehen ist, die Eltern (insbesondere der Vater) seien im Sinn der erwähnten Bestimmung auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen oder vor der Reise in die Schweiz angewiesen gewesen, dass somit Art. 15 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO im vorliegenden Fall keine Anwendung finden können, dass wenn sich sowohl die asylsuchende Person als auch das Fami­lienmitglied im gleichen Staat aufhalten und keine Verletzlichkeit im oben umschriebenen Sinn vorliegt, eine Verhinderung einer Trennung der Familienmitglieder allenfalls über das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO erfolgen könnte (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3., überarbeitete Auflage, Wien/Graz 2010, K11 zu Art. 15), dass nach der so genannten Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, und der betreffende Mitgliedstaat dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinn der Verordnung wird und die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen übernimmt, dass die Dublin-II VO dabei keine inhaltlichen Vorgaben zur Handhabung des Selbsteintrittsrechts der nicht zuständigen Mitgliedstaaten bietet, weshalb innerstaatliches Recht zur Anwendung kommt (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K8 zu Art. 3, sowie BVGE 2010/45), dass diese Bestimmung explizit als Kann- und Ermessensbestimmung konzipiert ist und weder aus der Dublin-II-VO noch aus der schweizerischen Gesetzgebung klare Kriterien zur Ermessensausübung eines Selbsteintritts hervorgehen, wobei der unbestimmte Rechtsbegriff der "humanitären Gründe" gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) restriktiv auszulegen ist, zumal die Anwendung der Souveränitätsklausel die Ausnahme bleiben muss, ansonsten die Effektivität des Dubliner-Ver­trags­werks in Frage gestellt würde (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/45), dass eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgericht zudem nur möglich ist, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung der nach der Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts oder aber eine Norm des innerstaatlichen Rechts verletzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass solches von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird und sich im Übrigen auch aus den Akten nicht ergeben würde, dass die Beschwerdeführerin insbesondere aus dem Recht auf Achtung des Fami­lienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) offensichtlich keinen Anspruch für sich ableiten könnte, weil ihre Eltern in der Schweiz als Asylsuchende über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinn von Lehre und Praxis verfügen (vgl. etwa BGE 130 II 281 und BGE 135 I 143, je mit weiteren Hinweisen), dass angesichts der gesamten Umstände keine Gründe ersichtlich sind, die eine Veranlassung zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auslösen würden, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die kurze Dauer ihres Aufenthalts in Italien vor der Einreise in die Schweiz nicht ausschlaggebend ist, zumal Italien, wie erwähnt, einer Übernahme ausdrücklich zugestimmt hat, dass zudem festzuhalten ist, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienische Behörden gegenüber andern Asylsuchenden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch verschiedene private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass der Vater der Beschwerdeführerin im Übrigen (...) in Italien (...) erwähnt hat, mit (...) sie sich nötigenfalls in Verbindung setzen könnte, dass unter diesen Umständen den Akten keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen, und Italien gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Dubliner-Vertragswerks für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und daher zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um eine Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinn von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Kostenerlass) gutzuheissen ist, zumal die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nachgewiesen worden ist und die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden konnten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: