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D-4043/2013

D-4043/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4043/2013 Urteil vom 24. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren [...], Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Juni 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2013 - eröffnet am 11. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten oder sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass sich das BFM sodann aus humanitären Gründen für die Behandlung seines Asylgesuchs für zuständig erklären solle, um die Familienzusammenführung mit seiner in der Schweiz wohnhaften und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung befindlichen Ehefrau zu ermöglichen, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), könne jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sei, dass weiter nach Art. 15 Dublin-II-VO Familienangehörige aus humanitären Gründen im Sinne der Definition von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO, aber auch andere Familienmitglieder, die nicht dieser engen Definition entsprächen, zusammengeführt werden könnten, wobei vorliegend eine solche Zusammenführung wegen seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau angezeigt sei, dass sie am (...) in C._______ geheiratet hätten, da sie sich seit über (...) Jahren kennen würden, früher im Irak während einiger Jahre eine Beziehung gehabt hätten und hätten heiraten wollen, jedoch die Eltern seiner Frau nicht in die Heirat eingewilligt hätten, dass seine jetzige Ehefrau im Jahre (...) in die Schweiz gereist sei und hier einen irakischen Mann geheiratet habe, die Ehe aber (Nennung Dauer der Ehe) wieder geschieden worden sei, dass er zu seiner Ehefrau etwa fünf Jahre keinen Kontakt mehr gehabt habe, er jedoch im Jahre (...) in C._______ zufällig die Schwester seiner Frau kennengelernt und - da er seine Frau nie habe vergessen können, auch keine andere Frau geheiratet habe und sie mittlerweile geschieden gewesen sei - wieder Kontakt mit ihr aufgenommen habe, dass seine Frau im (...) nach C._______ gereist sei, damit sie sich treffen könnten, wobei sie den Entschluss gefasst hätten zu heiraten, dass seine Frau in der Folge bei den kantonalen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht habe, das jedoch abgelehnt worden sei, dass er mit einem Schengen-Visum nach Deutschland gereist sei mit der Absicht, zu seiner in der Schweiz lebenden Frau zu kommen, dass er anlässlich der Befragung durch das BFM seine Heirat und den in der Schweiz befindlichen Wohnsitz seiner Ehefrau nicht angegeben habe, weil deren vormaliger Ehemann ihr vermehrt gedroht habe, sollte sie sich erneut verheiraten, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt habe, dass er nicht von Deutschland aus zurück in den Irak gereist sei, er diese Aussage aber nicht gemacht habe, um die Schweizer Behörden zu täuschen, und es sei ihm auch nicht bewusst gewesen, welche Konsequenzen sich daraus ergeben würden, dass er bezüglich einer Rücküberführung nach Deutschland einwandte, er wolle zusammen mit seiner Ehefrau und deren Tochter aus erster Ehe, die wie eine eigene Tochter für ihn sei, hier in der Schweiz zusammen leben und es ihm auch ein grosses Anliegen sei, bei seiner Familie zu bleiben, um sie zu unterstützen, dass für den weiteren Inhalt der Beschwerdeschrift auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsmitteleingabe (Auflistung Beweismittel) beilegte, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 13 Dublin-II-VO), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer von Deutschland ein vom (...) bis am (...) gültiges Visum ausgestellt worden war, dass das BFM die deutschen Behörden am 18. Juni 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden diesem in ihrer Nachricht vom 20. Juni 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten, womit die Zuständigkeit von Deutschland somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit von Deutschland zur Prüfung seines Asylgesuches geltend machte, er habe in Deutschland keinen Asylantrag gestellt und wolle in der Schweiz bleiben, da es das Land des Friedens sei und er einfach in Sicherheit leben möchte, dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann, dass ferner anzuführen ist, dass die Vorinstanz - unbesehen der Frage, ob der Beschwerdeführer in Deutschland tatsächlich ein Asylgesuch einreichte - zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers gemäss Dublin-II-VO angesichts des Umstandes, dass diesem am (...) von der Auslandvertretung von Deutschland in C._______ ein Visum erteilt wurde, vorliegend auch dann als durchführbar zu erachten ist, wenn er in Deutschland kein Asylgesuch eingereicht hätte (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bstn. a und b Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe anerkennt, nach dem Verlassen des Hoheitsgebietes von Deutschland nicht in den Irak zurückgekehrt zu sein, weshalb es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, dass weiter zu prüfen ist, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 15 Dublin-II-VO beziehungsweise i.V.m. Art. 8 EMRK ausgeübt werden sollte, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei mit einer irakischen Staatsangehörigen, welche in der Schweiz im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei, seit dem (...) verheiratet, dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO unter den Begriff "Familienangehörige" Ehegatten, nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung führen, und minderjährige Kinder fallen, dass Ehegatten oder in dauerhafter Beziehung lebende Partner nur dann als "Familienangehörige" im Sinne von Art. 8 Dublin-II-VO gelten, wenn die Familie (d. h. die Ehe oder dauerhafte Partnerschaft) bereits im Herkunftsland bestanden hat (Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO), dass diese Voraussetzungen in casu nicht erfüllt sind, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem Jahre (...) in der Schweiz lebt und den Akten zufolge lediglich für den Eheschluss im (...) nach C._______ reiste, dass die angeführte mehrjährige Beziehung in der Heimat, die einen nicht näher bekannten Zeitraum vor dem Jahre (...) betrifft, ebenfalls nicht unter Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO subsumiert werden kann, dass er auch aus Art. 8 EMRK keine Ansprüche abzuleiten vermag, verfügt doch seine Ehefrau über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht; Niederlassungsbewilligung), zumal eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 126 II 335 S. 340), dass im Gegensatz zur Niederlassungsbewilligung, die auf unbefristete Dauer erteilt wird (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), die Aufenthaltsbewilligung stets befristet ist (Art. 33 Abs. 3 AuG) und unabhängig vom Motiv, das zur erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geführt hat, der Ausländer diesfalls mit der Möglichkeit rechnen muss, dass seine Bewilligung nicht verlängert wird und die Berücksichtigung der persönlichen Situation im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Nichtverlängerung nicht bedeutet, dass der Ausländer gestützt darauf einen eigentlichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat (vgl. BGE 119 Ib 91 S. 95), dass überdies Art. 8 EMRK auch nicht unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO berücksichtigt werden kann, zumal diesbezüglich eine tatsächlich gelebte Beziehung bestehen müsste, der Beschwerdeführer sich jedoch erst wenige Wochen in der Schweiz aufhält und auch nicht mit seiner Ehefrau zusammenwohnt, weshalb daraus nicht auf eine lange und stabile Beziehung im Sinne der Rechtsprechung geschlossen werden kann, dass somit insgesamt keine aussergewöhnlichen Umstände feststellbar sind, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Deutschland auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK schliessen liessen (vgl. auch BVGE 2012/4 E. 4.3 und 4.4 S. 33 ff.), dass sodann Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich ein Asylsuchender in dem für die Prüfung des Asylgesuches nach Art. 6-14 Dublin-II-VO zuständigen Staat aufhält, humanitäre Erwägungen - wie das Zusammenführen von Familienmitgliedern - jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in einem weiteren Staat durchzuführen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 15), dass sich der Beschwerdeführer indessen in der Schweiz und damit in einem für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständigen Staat aufhält, weshalb Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO vorliegend von vornherein nicht zum Tragen kommt, dass indessen gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO der Aufenthalt des Asylsuchenden im Ausland nicht Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit ist (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K4 zu Art. 15), d.h. auch Konstellationen umfasst werden, in denen sich sowohl der Familienangehörige als auch der Asylsuchende im selben Mitgliedstaat befinden (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2087/2010 vom 14. April 2010), dass ein Ersuchen aus dem Ausland in solchen Fällen in der Praxis nicht notwendig ist, da es der Aufenthaltsstaat bereits allein in der Hand hat, die Trennung der Familienmitglieder durch die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zu verhindern (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K11 zu Art. 15), dass mit dem "Familienangehörigen" gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO ein weiter Familienbegriff angesprochen wird, die familiäre Bindung aber bereits im Heimatland bestanden haben muss (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K8 und K14 zu Art. 15; zum Erfordernis des Vorbestehens der familiären Bindung im Herkunftsland vgl. auch Mathias Hermann, Das Dublin System, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 120), dass dieser weite Familienbegriff sich - trotz gleichen Wortlautes - nicht mit dem "Familienangehörigen" des Art 2 Bst. i Dublin-II-VO deckt, sondern über diesen hinausgeht, für dessen Festlegung ferner keine fixe Grenze zu ziehen, sondern die Kriterien der verwandtschaftlichen Nahebeziehung und der Intensität der Abhängigkeit in Beziehung zu setzen sind (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3.1 S. 29 f.; Filzwieser/Sprung, a.a.O., K8 und K14 zu Art. 15), dass Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO trotz Aufenthalt im gleichen Mitgliedstaat nicht zur Anwendung gelangt, zumal auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen zur Familienangehörigkeit nicht erfüllt sind und auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau besteht, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich angab, aus moralischen Gründen bei seiner Familie bleiben zu wollen, um sie zu unterstützen, dass auch keine humanitären Gründe ersichtlich sind, die in Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden, und durch eine restriktive Praxis der Auslegung besagter Bestimmung sichergestellt werden soll, dass das Zuständigkeitssystem der Dublin-II-VO nicht unterhöhlt wird (vgl. BVGE 2011/9 E. 8.1 S. 121), dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, da sie dem Beleg eines vorliegend nicht bestrittenen Sachverhalts dienen, dass der Vollständigkeit halber zum eingereichten Ehevertrag vom (...) festzuhalten ist, dass darin die Ehefrau als "ledig" bezeichnet wird, obwohl diese den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift zufolge seit dem Jahre (...) geschieden sei, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Deutschland würde gegen Art. 3 und 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, und es keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass im Übrigen das Rechtsmissbrauchsverbot (vgl. Praxis zu Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) insbesondere die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will, untersagt, und es bei der Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers in der Schweiz um den nicht schützenswerten Versuch handeln dürfte, die Konsequenzen des von seiner Ehefrau eingereichten und von der zuständigen kantonalen Behörde abgelehnten Familiennachzugsgesuchs zu umgehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass die Verfügung des BFM zu bestätigen und die Beschwerde aus den genannten Gründen abzuweisen ist, dass sich mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: