Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6599/2012 Urteil vom 9. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren (...), Libyen, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, substituiert durch lic. iur. Jelena Isailovic, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. November 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eine libysche Staatsangehörige arabischer Ethnie - ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 29. August 2012 auf dem Luftweg verliess und über B._______, C._______ und D._______ am 3. September 2012 nach E._______ gelangte, dass sie am 11. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte, dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung im EVZ F._______ vom 24. September 2012 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Spaniens für das vorliegende Asylverfahren, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie einer damit verbundenen Rückschiebung dorthin gewährte, dass die Beschwerdeführerin hierzu im Wesentlichen vorbrachte, sie wolle in der Schweiz bleiben, weil ihr zukünftiger Ehemann hier lebe, dass das BFM mit Verfügung vom 29. November 2012 - eröffnet am 13. Dezember 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer Verfügung anführte, auf ein Asylgesuch werde nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei, dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsankommen [DAA], SR 0.142.392.68) verpflichtet habe, die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) anzuwenden, dass die Beschwerdeführerin ihren mit einem vom 25. August 2012 bis am 23. September 2012 gültigen spanischen Visum versehenen libyschen Pass abgegeben habe, welcher belege, dass sie am 29. August 2012 bei C._______ in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eingereist sei, dass die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen der Schweiz vom 2. Oktober 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung mit Schreiben vom 29. November 2012 gutgeheissen hätten und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit bei Spanien liege, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im EVZ vorgebracht habe, ihr Freund lebe in der Schweiz und sie sei seinetwegen hierher gekommen, dass das BFM hierzu anmerkte, gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung fielen unter den Begriff "Familienangehörige" unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, dass in diesem Zusammenhang auch Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, ihren Freund im Oktober 2011 über Facebook kennengelernt zu haben, sie danach regelmässig per Facebook und Telefon Kontakt gehabt hätten, er sie mehrfach in G._______ besucht habe und sie beabsichtigten zu heiraten, ohne bislang ein Heiratsvorbereitungsverfahren eingeleitet zu haben, dass das BFM die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Freund basierend auf ihren eigenen Angaben nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK werten könne, dass folglich die Ausführungen der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, weshalb die Überstellung nach Spanien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am 29. Mai 2013 zu erfolgen habe, dass somit auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Folge eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, weshalb das Nonrefoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei und auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Spanien bestünden, dass weder die in Spanien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Spanien sprächen und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 (Poststempel) durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 29. November 2012 sei aufzuheben, die Sache sei an das BFM zurückzuweisen und das Amt anzuweisen, sich gestützt auf Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, eventualiter gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK, subeventualiter gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, die Schweiz hätte sich gestützt auf die humanitäre Klausel von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung für das vorliegende Verfahren für zuständig erklären müssen, zumal die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter als Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren seien, ihre familiäre Bindung bereits in Libyen bestanden habe, sie in täglichem Kontakt gestanden hätten und der Verlobte sie zweimal in G._______ besucht habe, sie beide sich zum jetzigen Zeitpunkt bereits in der Schweiz befänden und folglich die in der erwähnten Klausel enthaltene Voraussetzung "nicht zu trennen" erfüllt sei und kein Aufnahmeersuchen notwendig sei, dass ferner zwischen ihnen in moralischer, psychischer und finanzieller Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, zumal es aufgrund der beabsichtigten Heirat zum Bruch mit der Familie der Beschwerdeführerin gekommen sei und in diesem kulturellen Kontext nun der Verlobte für das Wohl der Beschwerdeführerin verantwortlich sei, dass durch die Flucht eine "besondere Schicksalsgemeinschaft" zwischen ihr und ihrem Verlobten entstanden sei, dass die Beschwerdeführerin zudem ausführte, sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangen, die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung seien nicht erfüllt, habe die Schweiz ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zwingend auszuüben, zumal einer asylsuchenden Person aus Art. 8 EMRK ein Anspruch darauf erwachsen könne, dass ihr Asylantrag in einem bestimmten Dublin-Mitgliedstaat geprüft werde, dass in casu die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK erfüllt seien, da es sich bei der Liebesbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten um eine intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK handle, was durch das Zusammenwohnen und das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren verdeutlicht werde, dass ihr Verlobter zudem über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, welche ihm einen Anspruch auf Familiennachzug vermittle, weshalb sie gute Erfolgschancen auf eine Wiedereinreise habe und der juristische Zwischenschritt sachlich unnötig sowie unter humanitären Gesichtspunkten unangemessen sei, dass die Beschwerdeführerin sodann vorbrachte, die Schweiz habe aus besagten Gründen nach der sogenannten Souveränitätsklausel in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auf die Überstellung zu verzichten und auf das Asylgesuch einzutreten, zumal bei der Anwendung des Dubliner-Vertragswerks die Einheit der Familie gewahrt werden sollte und sich ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen folglich anzeige, dass zur Untermauerung der Vorbringen eine Kopie des (...) Reisepasses des Verlobten mit Ein- und Ausreisestempeln, eine Kopie der Niederlassungsbewilligung und ein Schreiben vom 19. Dezember 2012 des Verlobten sowie eine Bestätigung des Ehevorbereitungsverfahrens des Zivilstandsamtes H._______ vom 17. Dezember 2012 eingereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. Dezember 2012 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), und sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorinstanzlichen Feststellung, die Beschwerdeführerin verfüge über ein von Spanien ausgestelltes, bis am 23. September 2012 gültiges Visum, auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird und sich diese Feststellung mit den Akten deckt, dass das BFM am 2. Oktober 2012 ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin an Spanien stellte, dass die spanischen Behörden einer Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung mit Schreiben vom 29. November 2012 zustimmten (vgl. BFM act. A11/1), dass die Beschwerdeführerin somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Spanien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung ihres Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), dass somit zu prüfen ist, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 15 Dublin-II-Verordnung beziehungsweise i.V.m. Art. 8 EMRK ausgeübt werden sollte, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei mit einem (...) Staatsangehörigen, welcher in der Schweiz im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sei, verlobt und beabsichtige, bald zu heiraten, weshalb bereits ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden sei, dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung unter den Begriff "Familienangehörige" lediglich Ehegatten, nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung führen, und minderjährige Kinder fallen, dass indessen Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung berücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass bis anhin keine gültig geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten vorliegt, dass sie sich gemäss eigenen Angaben erst im Oktober 2011 über Facebook kennenlernten und bis zur Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz im September 2012 eine Fernbeziehung führten, dass sie nun zwar seit drei Monaten mit ihrem Verlobten zusammenwohnt, indessen noch keine lange und stabile Beziehung im Sinne der Rechtsprechung besteht, dass zwar ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet wurde, dessen Ausgang und Dauer jedoch in Anbetracht der unvollständigen Eheakten (vgl. Bestätigung des Zivilstandsamtes H._______ vom 17. Dezember 2012) ungewiss ist, dass somit weder von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung noch von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann, dass sodann Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich ein Asylsuchender in dem für die Prüfung des Asylgesuches nach Art. 6-14 Dublin-II-Verordnung zuständigen Staat aufhält, humanitäre Erwägungen - wie das Zusammenführen von Familienmitgliedern - jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in einem weiteren Staat durchzuführen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 15), dass sich die Beschwerdeführerin indessen in der Schweiz und damit in einem für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständigen Staat aufhält, weshalb Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung vorliegend von vorneherein nicht zum Tragen kommt, dass indessen gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung der Aufenthalt des Asylsuchenden im Ausland nicht Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit ist (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K4 zu Art. 15), d.h. auch Konstellationen umfasst werden, in denen sich sowohl der Familienangehörige als auch der Asylsuchende im selben Mitgliedstaat befinden (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2087/2010 vom 14. April 2010), dass ein Ersuchen aus dem Ausland in solchen Fällen in der Praxis nicht notwendig ist, da es der Aufenthaltsstaat bereits allein in der Hand hat, die Trennung der Familienmitglieder durch die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zu verhindern (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K11 zu Art. 15), dass mit dem "Familienangehörigen" gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung ein weiter Familienbegriff angesprochen wird, die familiäre Bindung aber bereits im Heimatland bestanden haben muss (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K8 und K14 zu Art. 15; zum Erfordernis des Vorbestehens der familiären Bindung im Herkunftsland vgl. auch Mathias Hermann, Das Dublin System, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 120), dass dieser weite Familienbegriff sich - trotz gleichen Wortlautes - nicht mit dem "Familienangehörigen" des Art 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung deckt, sondern über diesen hinausgeht, für dessen Festlegung ferner keine fixe Grenze zu ziehen, sondern die Kriterien der verwandtschaftlichen Nahebeziehung und der Intensität der Abhängigkeit in Beziehung zu setzen sind (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3.1 S. 29 f.; Filzwieser/Sprung, a.a.O., K8 und K14 zu Art. 15), dass Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung trotz Aufenthalt im gleichen Mitgliedstaat nicht zur Anwendung gelangt, zumal auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen zur Familienangehörigkeit nicht erfüllt sind und entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden besteht, dass zudem keine aussergewöhnlichen Umstände feststellbar sind, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Spanien auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK schliessen liessen (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3 und 4.4 S. 33 ff.), dass auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in casu nicht einschlägig ist, zumal keine humanitären Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt rechtfertigen würden, und durch eine restriktive Praxis der Auslegung besagter Bestimmung sichergestellt werden soll, dass das Zuständigkeitssystem der Dublin-II-Verordnung nicht unterhöhlt wird (vgl. BVGE 2011/9 E. 8.1 S. 121), dass in diesem Zusammenhang auch der Einwand der Beschwerdeführerin, einen unnötigen und unangemessenen juristischen Zwischenschritt zu verursachen, nicht zu überzeugen vermag, dass mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung festzuhalten ist, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann weitergeführt werden kann und möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), dass es den Verlobten obliegt, sich bei den zuständigen kantonalen Behörden nach den notwendigen Schritten für die Erteilung einer allfälligen künftigen Einreisebewilligung der Beschwerdeführerin aus familiären Gründen zu erkundigen, sollten die erforderlichen Voraussetzungen dannzumal erfüllt sein, dass somit auch diesbezüglich einer Übernahme der Beschwerdeführerin durch Spanien nichts entgegensteht und in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Art. 12 EMRK feststellbar ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: