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E-2022/2015

E-2022/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 23. Oktober 2013 am Flughafen Zürich um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. Oktober 2013 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, Personen der The Eelam People's Democratic Party (EPDP) hätten sie ein Mal für eine Stunde in ein Zimmer gesperrt und nach der Freilassung von ihr verlangt, für sie zu arbeiten. Am 30. Dezember 2010 sei ihr Bruder verschleppt worden. Nachdem sie einen Monat für die EPDP gearbeitet habe, sei ihr Bruder freigelassen worden. Im September 2011 sei sie von der EPDP verschleppt und als Sympathisantin der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beschuldigt worden. Ihr Bruder habe ihre Freilassung erreicht unter der Bedingung, dass sie für die EPDP arbeite. Als sie jeweils zum EPDP-Büro gegangen sei, sei sie eingesperrt und befragt worden. Ihre Mutter habe sie daraufhin am 20. September 2013 nach Colombo gebracht. Dort seien 15 Personen ins Hotel gekommen und hätten sie geschlagen. Nachdem der Hotelmanager mit ihnen geredet habe, seien sie gegangen. Am nächsten Tag sei sie nach Dubai geflogen. Ein Schlepper habe die Reise organisiert; sie habe die Reise nicht bezahlen müssen. B. Am 28. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs bewilligt. C. In der Anhörung vom 17. Dezember 2014 ergänzte die Beschwerdeführerin, ihr Onkel, ein ehemaliges LTTE-Mitglied, sei im Jahr 1991 erschossen worden. Sie sei zwei Jahre, vom 30. September 2011 bis zum 25. April 2013, jeweils für drei Stunden ins EPDP-Camp gegangen. Sie habe dort aber nicht gearbeitet. Sie hätten ihr Fragen zum Onkel gestellt. Später sei sie fast jeden Tag gefoltert worden. Einige Male sei sie sexuell belästigt worden. Anfangs 2013 sei sie verschleppt worden, weil sie nicht mehr regelmässig zur Arbeit gegangen sei. Später habe es einen Vorfall mit einem Soldaten gegeben. Dieser habe sie am 26. August 2013 auf dem Weg zur Schule körperlich kontrolliert und ihre Telefonnummer verlangt. Zwei Soldaten seien zu ihr nach Hause gekommen. Danach habe sie zu einer Befragung gehen müssen. Dort sei sie gefoltert worden. Gleichentags sei sie mit ihrer Mutter nach Colombo gegangen und einen Tag später ausgereist. Die Beschwerdeführerin reichte einen sri-lankischen Reisepass, eine sri-lankische Identitätskarte sowie einen Zettel mit Telefonnummern als Beweismittel ein. Eine Untersuchung des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich ergab, dass es sich beim Reisepass um ein gefälschtes Dokument handelt. D. Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Schreiben vom 4. März 2015 stellte das SEM der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie der gewünschten Akten, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen, zu. F. Mit Eingabe vom 27. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt vollständige Akteneinsicht, insbesondere in die Aktenstücke A9/23, A20 und A21, verbunden mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2015 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen. Es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend Ziffer 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Eingabe war ein Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 17. März 2015 sowie drei Artikel über sexuelle Gewalt gegen Frauen in Sri Lanka beigelegt. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2015 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Akteneinsicht, soweit er nicht gegenstandslos war, sowie den Antrag zur Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab. Zudem wurde der Beschwerdeführerin ein Kostenvorschuss von Fr. 600.-- auferlegt. H. Mit Eingabe vom 23. April 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Befreiung von den Verfahrenskosten und erneut um Edition der Aktenstücke A20 und A21. Sie reichte eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, forderte die Beschwerdeführerin auf, ein ärztliches Zeugnis einzureichen, und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung. J. Am 30. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Der Stellungnahme war ein Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2016, die Kopie eines Formulars des sri-lankischen Generalkonsulats betreffend Ersatzreisepapierbeschaffung sowie ein Zeitungsartikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 27. November 2016 mit dem Titel "Ausgeschaffte Tamilen geoutet" beigelegt. K. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz am 16. Dezember 2016 eine Vernehmlassung ein. L. Am 17. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 3. Aufl., 2013, S. 605 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl., 2015, S. 249 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 70 ff., 171 ff.; Jörg Paul Müller/ Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa Anderas Auer/Giorgio Malinverni/ Michel Hottelier, a.a.O., S. 615 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.).

E. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst er einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG).

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin beantragt vollständige Akteneinsicht. Die Vor-instanz stellte der Beschwerdeführerin am 4. März 2015 Kopien aller Verfahrensakten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2015 lehnte der Instruktionsrichter den Antrag um (weitergehende) Akteneinsicht sowie Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit erledigt.

E. 3.5 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, ihr die Möglichkeit zu geben, sich auf angemessene Weise zu ihren Asylvorbringen zu äussern und eine Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts anzusetzen. Während der Befragung und der Anhörung erhielt die Beschwerdeführerin mehrmals Gelegenheit, sich frei zu ihren Asylgründen zu äussern. Am Schluss der Anhörung wurde sie eingehend mit den Widersprüchen ihrer Aussagen konfrontiert und aufgefordert, diese zu erklären. Die Rüge, sie habe sich nicht in angemessener Weise zu ihren Asylvorbringen äussern können, ist somit unbehelflich. Im Protokoll zur Anhörung hat die Hilfswerkvertreterin vermerkt, die Beschwerdeführerin habe relativ oft geweint. Sie vermute, ihr gehe es psychisch generell eher nicht so gut. Aus diesem Vermerk kann indes keine Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung abgeleitet werden. Für eine asylsuchende Person wie die Beschwerdeführerin, die sich ohne Familie in einem ihr völlig fremden Land aufhält, ist eine Befragung durch die Behörden zweifelsohne eine belastende Situation. Dass dies zu gelegentlichem Weinen führt und es ihr psychisch eher nicht gut geht, ist verständlich. Daraus ergab sich jedoch kein zwingender Grund für medizinische Abklärungen, zumal sie auch nicht in psychiatrischer Behandlung war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit und auch die Obliegenheit gehabt hätte, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ein Arztzeugnis einzureichen. Trotz der Aufforderung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein ärztliches Zeugnis einzureichen, wurde diesbezüglich nichts nachgereicht.

E. 3.6 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz sei in ihrer Begründung nicht auf die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem im Jahr 1991 getöteten Onkel, der eine Führungsperson bei der LTTE gewesen sei, eingegangen. Die Vor-instanz hat sich zwar in ihrer Verfügung nicht mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt, sie hat dies aber anlässlich ihrer Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren nachgeholt. Im Übrigen deutet nichts in den Aussagen der Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Familie in den letzten 20 Jahren wegen der Verbindung des Onkels zur LTTE Probleme gehabt hätte.

E. 3.7 Die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung begründet die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die fehlende Abklärung ihres Gesundheitszustandes, der LTTE-Tätigkeit ihres Onkels und der fehlenden Länderinformationen. In den obigen Erwägungen ist festgestellt worden, dass der Verzicht auf eine medizinische Abklärung rechtens war. Die Vor-instanz ist im Rahmen der Prüfung des Asylgrundes nicht weiter auf die Situation in Sri Lanka eingegangen, da sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt als unglaubhaft einstufte. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz mit allen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und ihr eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Im Rahmen der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs ist die Vorinstanz auf die aktuelle Lage in Sri Lanka eingegangen. Damit erweist sich der Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung als unbegründet.

E. 3.8 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 4 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien aufgrund der unzähligen Widersprüche unglaubhaft. Sie habe beispielsweise bezüglich des Zeitpunkts des Aufenthalts und der Tätigkeit im EPDP-Camp sowie der Verschleppung ihres Bruders unterschiedliche Versionen erzählt. Zudem habe sie anlässlich der Anhörung massivere Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht als bei der Befragung. So habe sie den Vorfall mit dem Soldaten und der Körperkontrolle erstmals bei der Anhörung erwähnt, obwohl dies angeblich der Grund für ihre Flucht gewesen sei. Ebenso habe sie im Verlauf der Anhörung die Verfolgungsmassnahmen immer einschneidender dargestellt. Eine Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig. Das ganze Land sei unter Regierungskontrolle und die allgemeine Sicherheitslage habe sich deutlich verbessert. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, wo die Beschwerdeführerin herkomme, sei aufgrund der dortigen Sicherheitslage sowie der persönlichen Umstände zumutbar.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Rechtsmitteleingabe vor, das widersprüchliche Aussageverhalten sei auf die schwerwiegende Traumatisierung zurückzuführen, welche sie durch die sexuellen Übergriffe erlitten habe. Die sexuellen Übergriffe seien der tatsächliche Asylgrund und diese habe sie widerspruchslos und glaubhaft geschildert. Ihr Onkel sei ein Urgestein der LTTE gewesen und von der sri-lankischen Armee erschossen worden. Die Befragungen zu ihm seien nur ein Vorwand gewesen, um sie sexuell zu missbrauchen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka habe sie aufgrund ihrer familiären Verbindung zum Onkel mit einer behördlichen Verfolgung, Inhaftierung und Verhören unter Anwendung von Folter zu rechnen. Zudem seien sexuelle Übergriffe seitens der EPDP oder der sri-lankischen Soldaten zu befürchten. Sie weise das in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BVGE 2011/14) definierte Risikoprofil auf. Nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen drohten die Verhaftung, Verhöre und Misshandlungen. Bei ihr würden keine begünstigenden Faktoren vorliegen, durch welche der Vollzug der Wegweisung als zulässig erachtet werden könnte. Zudem gebe es in Sri Lanka keine angemessene psychotherapeutische Behandlung und sie wäre einer Ächtung durch das eigene Umfeld ausgeliefert. Der Wegweisungsvollzug sei daher nicht zumutbar.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin verweist in der Stellungnahme auf die aktuelle Lage in Sri Lanka und die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 aufgeführten Risikofaktoren von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug bringt sie ergänzend vor, anlässlich der Beschaffung der Reisepapiere auf dem sri-lankischen Generalkonsulat würden Backgroundchecks durchgeführt, welche sie bei der Rückkehr einer gewissen Gefahr aussetzen könnten.

E. 5.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin habe es trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts unterlassen, ein Arztzeugnis einzureichen. Sie habe lediglich einen aktualisierten Bericht über die Lage in Sri Lanka eingereicht. Im Übrigen lasse eine allfällig diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) einen als unglaubhaft erachteten Sachverhalt nicht glaubhaft erscheinen, da die psychiatrischen Fachärzte die Ursache einer PTBS nicht feststellen könnten. Die nicht näher bezeichnete psychische Störung der Beschwerdeführerin wäre somit lediglich im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu würdigen. Sie nehme in der Schweiz keine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch, weshalb sich die Prüfung des Vorhandenseins einer derartigen Behandlung im Heimatland erübrige.

E. 5.5 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik vor, sie habe sich aufgrund ihrer Traumatisierung nicht zu einer psychiatrischen Behandlung durchringen können. Ihre Asylvorbringen seien glaubhaft, weil sie ein Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt sei.

E. 5.6 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin voller Widersprüche sind. Am Anfang der Befragung gab sie an, sie sei auf Druck der EPDP drei Tage ins EPDP-Büro gegangen. Sie habe dort aber nie gearbeitet, sondern sei befragt worden. Später sagte sie, sie habe einen Monat lang im EPDP-Büro gearbeitet. Sie habe eine Stunde das Büro reinigen und danach im Zimmer bleiben müssen. Auf Nachfrage gab sie an, sie habe drei Jahre, von 2010 bis 2013, im Büro gearbeitet. In der Anhörung sagte sie anfangs aus, sie habe unregelmässig zwei Jahre, vom 30. September 2011 bis 25. April 2013 zum EPDP-Büro gehen müssen. Sie habe aber nicht gearbeitet, sondern sei einige Male zu ihrem Onkel befragt worden. Später ergänzte sie, sie sei mehrmals gefoltert worden. Gegen Ende der Anhörung gab sie an, sie sei sexuell belästigt worden. Hinsichtlich des Vorfalls ihrer Verschleppung gab sie in der Befragung an, im September 2011 von der EPDP in einem Van verschleppt worden zu sein. Sie sei geschlagen und als LTTE-Sympathisantin beschuldigt worden. Ihr Bruder habe bei der EPDP ihre Freilassung erwirkt. In der Anhörung fand die Verschleppung im Jahr 2013 statt. Der Bruder wusste nicht, wer sie verschleppt hatte und konnte auch nichts für ihre Freilassung tun. Bei der Befragung schilderte sie die Verschleppung ihres Bruders am 30. Dezember 2010 durch die EPDP. Nachdem sie wieder einen Monat für die EPDP gearbeitet habe, sei er freigelassen worden. In der Anhörung gab sie an, ihr Bruder sei Ende November 2011 verschleppt worden. Zwei Tage nach seiner Freilassung sei sie wieder zur Arbeit ins EPDP-Büro gegangen. Der Grund für ihre Ausreise aus Sri Lanka war gemäss Angaben in der Befragung die wiederholten Befragungen durch die EPDP. In der Anhörung hörten die Befragungen durch die EPDP ein halbes Jahr vor ihrer Ausreise auf. Ausschlaggebend für die Ausreise sei ein Vorfall mit einem Soldaten gewesen. Dieser habe sie am 26. August 2013 auf dem Weg zur Schule einer Körperkontrolle unterzogen und später verlangt, dass sie zu einer Befragung komme. Bei dieser Befragung am 20. September 2013 sei sie gefoltert worden. Gleichentags sei sie mit ihrer Mutter nach Colombo gegangen, um von dort einen Tag später auszureisen. Diesen Vorfall erwähnte die Beschwerdeführerin in der Befragung nicht ansatzweise. Zudem gab sie an anderen Stellen an, sie habe die Schule bereits im Jahr 2011 beendet. Auch hinsichtlich ihres Kurzaufenthaltes in Colombo und der anschliessenden Ausreise verstrickt sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche. Bei der Befragung sagte sie, bei ihrer Ankunft im Hotel in Colombo sei sie von 15 Personen erwartet worden. Diese seien sehr streng zu ihr gewesen. Nachdem der Hotelmanager mit ihnen geredet habe, seien sie aber gegangen. Bei der Anhörung wurde die Beschwerdeführerin nur noch von fünf Personen erwartet. Diese habe sie aber nicht gesehen, da sie durch den Hotelmanager gewarnt worden sei und das Hotel gewechselt habe. Über den Ausreiseweg gab die Beschwerdeführerin anfangs an, nichts zu wissen. Auf Nachfragen hin, gab sie stückchenweise ihre Reise-route bekannt. Die Frage, ob sie die beiden Männer aus Sri Lanka, die mit ihr im Flughafen Zürich angekommen sind, kenne, verneinte sie. Sie habe sie erstmals am Flughafen Zürich getroffen. Auf ihrem Mobiltelefon wurden indes Fotos dieser Männer gefunden, die nicht am Flughafen Zürich aufgenommen worden sind. Zudem soll gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ihr Schlepper die Ausreise, samt gefälschtem Pass, in einem einzigen Tag kostenlos organisiert haben. Aufgrund all dieser offenkundigen Widersprüche sind die Aussagen der Beschwerdeführerin gesamthaft als unglaubhaft einzustufen. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht ansatzweise mit diesen Widersprüchen auseinandersetzt. Stattdessen verliert sie sich in Ausführungen über die allgemeine Lage in Sri Lanka und begründet die Widersprüche generell mit einer Traumatisierung aufgrund angeblicher sexueller Übergriffe. An diesem Vorbringen wird bereits dadurch Zweifel geweckt, dass die sexuellen Übergriffe erst bei der Anhörung in pauschaler Art und Weise erwähnt werden. In der Beschwerdeschrift werden die Andeutungen ebenfalls nicht konkretisiert. Dazu kommt, dass es, angenommen, die sexuellen Übergriffe hätten tatsächlich stattgefunden, schlichtweg nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin regelmässig freiwillig zum EPDP-Büro ging, die sexuellen Übergriffe drei Jahre lang über sich ergehen liess und erst ein halbes Jahr nachdem die angeblichen sexuellen Übergriffe aufgehört hatten aufgrund des Vorfalls mit dem Soldaten ausgereist ist. Zwar könnte eine allfällige Traumatisierung vielleicht erklären, weshalb sie die sexuellen Übergriffe nicht detaillierter schildern konnte. Sie kann aber kaum als Erklärung dafür herangezogen werden, dass sie einfachste Dinge wie das Ende ihrer Schulzeit nicht korrekt anzugeben vermochte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden ist, ein Arztzeugnis einzureichen. Dieser Aufforderung ist sie nicht nachgekommen mit der Begründung, aufgrund der Traumatisierung könne sie keinen Arzt aufsuchen. Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar, verlangte sie doch selbst seit Einreichung ihrer Beschwerdeschrift mehrmals, es sei ein ärztliches Gutachten einzuholen. Hinzuzufügen ist, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift ebenfalls widersprüchlich ist. An einer Stelle führt sie aus, die Befragung über den Onkel sei lediglich ein Vorwand für die sexuellen Übergriffe gewesen. An einer anderen Stelle stellt sie den Onkel mit seiner LTTE-Mitgliedschaft und die daraus für sie resultierende Gefahr der Verhaftung und Folter in den Vordergrund. Sie kann sich offenbar selbst nicht auf den Grund für ihre Ausreise aus Sri Lanka und ihre angebliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr festlegen. Hinsichtlich der Befragung durch die EPDP aufgrund ihrer Verwandtschaft zum getöteten Onkel ist anzumerken, dass diese Schilderungen der obengenannten Widersprüche wegen unglaubhaft sind. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die EPDP die Beschwerdeführerin immer wieder über ihren Onkel befragt haben soll, aber die übrigen Familienmitglieder während 20 Jahren nicht behelligt haben soll. Dass die Befragung über den Onkel als Vorwand für sexuelle Übergriffe gedient haben könnte, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Allerdings sind ihre diesbezüglichen Angaben vage und lückenhaft, so dass sich daraus keine weiteren Rückschlüsse ziehen lassen, insbesondere nicht mit Blick auf einen möglichen Asylgrund nach Art. 3 AsylG. Ebenso wenig kann aus diesen vagen Angaben eine objektiv begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka abgeleitet werden.

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinander gesetzt, ob einem Zugehörigen zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden mehrere Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka identifiziert. Ein erster Risikofaktor ist eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelleoder vergangene Verbindung zur LTTE. Ein zweiter Risikofaktor bildet die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Ein dritter Risikofaktor besteht im Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zur LTTE. Ein vierter Risikofaktor ist das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise in Sri Lanka. Ein fünfter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rückkehrer. Letzter Risikofaktor ist ein Aufenthalt von gewisser Dauer in einem westlichen Land. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdeten. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Name in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. Wie bereits festgestellt, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass sie aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft ihres Onkels in asylrelevanter Weise bedroht wäre. Es ist davon auszugehen, dass sie nicht in der "Stop-List" aufgeführt ist, da sie nie von den sri-lankischen Behörden verhaftet worden ist. Zudem hat sie sich nicht exilpolitisch betätigt. Die Beschwerdeführerin ist mit einer echten Identitätskarte und einem gefälschten Pass legal aus Sri Lanka ausgereist. Eine Gefährdung durch einen allfälligen Backgroundcheck bei der Reisepapierbeschaffung ist demnach als sehr unwahrscheinlich einzustufen. Es ergeben sich somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Tatsache, dass die tamilische Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine solche Furcht vor Verfolgung zu begründen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______, das im Jaffna-Distrikt in der Nordprovinz liegt. Dort lebte sie seit ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise mit ihren Eltern und ihrem Bruder in einem Haus, das dem Vater gehört. Bis zur Ausreise ist der Vater, der als Maler arbeitet, für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufgekommen. Es kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr wieder bei ihrer Familie wohnen kann und der Vater weiterhin für ihren Lebensunterhalt aufkommt. Zudem dürfte es ihr - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - zuzumuten sein, nach einiger Zeit auch selbst eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zumal sie einen Näh- und Computerkurs absolviert hat. Die geltend gemachten psychischen Probleme wurden durch die Beschwerdeführerin nicht weiter belegt. Sollte sie dennoch eine psychotherapeutische Behandlung benötigen, ist dies kein Vollzugshindernis, zumal es in der lokalen Kultur primär die Familien sind, welche sich um ihre traumatisierten Mitglieder kümmern. Nichtsdestotrotz wären Medikamente zur Behandlung psychischer Probleme in Sri Lanka verfügbar. Im Distrikt Jaffna gibt es zudem mehrere staatliche Institutionen, welche - grundsätzlich vom Staat bezahlte - ambulante psychiatrische Gesundheitsversorgung anbieten (Urteil des BVGer D-3837/2015 E. 8.5 vom 27. Februar 2017; E-1866/2015 E. 4.2.2). Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht für zumutbar gehalten.

E. 7.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil die Beschwerdeführerin über eine echte Identitätskarte verfügt und es ihr obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats allenfalls weitere für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 9. November 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2022/2015 Urteil vom 28. April 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 23. Oktober 2013 am Flughafen Zürich um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. Oktober 2013 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, Personen der The Eelam People's Democratic Party (EPDP) hätten sie ein Mal für eine Stunde in ein Zimmer gesperrt und nach der Freilassung von ihr verlangt, für sie zu arbeiten. Am 30. Dezember 2010 sei ihr Bruder verschleppt worden. Nachdem sie einen Monat für die EPDP gearbeitet habe, sei ihr Bruder freigelassen worden. Im September 2011 sei sie von der EPDP verschleppt und als Sympathisantin der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beschuldigt worden. Ihr Bruder habe ihre Freilassung erreicht unter der Bedingung, dass sie für die EPDP arbeite. Als sie jeweils zum EPDP-Büro gegangen sei, sei sie eingesperrt und befragt worden. Ihre Mutter habe sie daraufhin am 20. September 2013 nach Colombo gebracht. Dort seien 15 Personen ins Hotel gekommen und hätten sie geschlagen. Nachdem der Hotelmanager mit ihnen geredet habe, seien sie gegangen. Am nächsten Tag sei sie nach Dubai geflogen. Ein Schlepper habe die Reise organisiert; sie habe die Reise nicht bezahlen müssen. B. Am 28. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs bewilligt. C. In der Anhörung vom 17. Dezember 2014 ergänzte die Beschwerdeführerin, ihr Onkel, ein ehemaliges LTTE-Mitglied, sei im Jahr 1991 erschossen worden. Sie sei zwei Jahre, vom 30. September 2011 bis zum 25. April 2013, jeweils für drei Stunden ins EPDP-Camp gegangen. Sie habe dort aber nicht gearbeitet. Sie hätten ihr Fragen zum Onkel gestellt. Später sei sie fast jeden Tag gefoltert worden. Einige Male sei sie sexuell belästigt worden. Anfangs 2013 sei sie verschleppt worden, weil sie nicht mehr regelmässig zur Arbeit gegangen sei. Später habe es einen Vorfall mit einem Soldaten gegeben. Dieser habe sie am 26. August 2013 auf dem Weg zur Schule körperlich kontrolliert und ihre Telefonnummer verlangt. Zwei Soldaten seien zu ihr nach Hause gekommen. Danach habe sie zu einer Befragung gehen müssen. Dort sei sie gefoltert worden. Gleichentags sei sie mit ihrer Mutter nach Colombo gegangen und einen Tag später ausgereist. Die Beschwerdeführerin reichte einen sri-lankischen Reisepass, eine sri-lankische Identitätskarte sowie einen Zettel mit Telefonnummern als Beweismittel ein. Eine Untersuchung des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich ergab, dass es sich beim Reisepass um ein gefälschtes Dokument handelt. D. Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Schreiben vom 4. März 2015 stellte das SEM der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie der gewünschten Akten, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen, zu. F. Mit Eingabe vom 27. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt vollständige Akteneinsicht, insbesondere in die Aktenstücke A9/23, A20 und A21, verbunden mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2015 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen. Es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend Ziffer 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Eingabe war ein Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 17. März 2015 sowie drei Artikel über sexuelle Gewalt gegen Frauen in Sri Lanka beigelegt. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2015 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Akteneinsicht, soweit er nicht gegenstandslos war, sowie den Antrag zur Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab. Zudem wurde der Beschwerdeführerin ein Kostenvorschuss von Fr. 600.-- auferlegt. H. Mit Eingabe vom 23. April 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Befreiung von den Verfahrenskosten und erneut um Edition der Aktenstücke A20 und A21. Sie reichte eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, forderte die Beschwerdeführerin auf, ein ärztliches Zeugnis einzureichen, und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung. J. Am 30. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Der Stellungnahme war ein Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2016, die Kopie eines Formulars des sri-lankischen Generalkonsulats betreffend Ersatzreisepapierbeschaffung sowie ein Zeitungsartikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 27. November 2016 mit dem Titel "Ausgeschaffte Tamilen geoutet" beigelegt. K. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz am 16. Dezember 2016 eine Vernehmlassung ein. L. Am 17. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 3. Aufl., 2013, S. 605 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl., 2015, S. 249 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 70 ff., 171 ff.; Jörg Paul Müller/ Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa Anderas Auer/Giorgio Malinverni/ Michel Hottelier, a.a.O., S. 615 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.). 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst er einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). 3.4 Die Beschwerdeführerin beantragt vollständige Akteneinsicht. Die Vor-instanz stellte der Beschwerdeführerin am 4. März 2015 Kopien aller Verfahrensakten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2015 lehnte der Instruktionsrichter den Antrag um (weitergehende) Akteneinsicht sowie Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit erledigt. 3.5 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, ihr die Möglichkeit zu geben, sich auf angemessene Weise zu ihren Asylvorbringen zu äussern und eine Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts anzusetzen. Während der Befragung und der Anhörung erhielt die Beschwerdeführerin mehrmals Gelegenheit, sich frei zu ihren Asylgründen zu äussern. Am Schluss der Anhörung wurde sie eingehend mit den Widersprüchen ihrer Aussagen konfrontiert und aufgefordert, diese zu erklären. Die Rüge, sie habe sich nicht in angemessener Weise zu ihren Asylvorbringen äussern können, ist somit unbehelflich. Im Protokoll zur Anhörung hat die Hilfswerkvertreterin vermerkt, die Beschwerdeführerin habe relativ oft geweint. Sie vermute, ihr gehe es psychisch generell eher nicht so gut. Aus diesem Vermerk kann indes keine Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung abgeleitet werden. Für eine asylsuchende Person wie die Beschwerdeführerin, die sich ohne Familie in einem ihr völlig fremden Land aufhält, ist eine Befragung durch die Behörden zweifelsohne eine belastende Situation. Dass dies zu gelegentlichem Weinen führt und es ihr psychisch eher nicht gut geht, ist verständlich. Daraus ergab sich jedoch kein zwingender Grund für medizinische Abklärungen, zumal sie auch nicht in psychiatrischer Behandlung war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit und auch die Obliegenheit gehabt hätte, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ein Arztzeugnis einzureichen. Trotz der Aufforderung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein ärztliches Zeugnis einzureichen, wurde diesbezüglich nichts nachgereicht. 3.6 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz sei in ihrer Begründung nicht auf die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem im Jahr 1991 getöteten Onkel, der eine Führungsperson bei der LTTE gewesen sei, eingegangen. Die Vor-instanz hat sich zwar in ihrer Verfügung nicht mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt, sie hat dies aber anlässlich ihrer Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren nachgeholt. Im Übrigen deutet nichts in den Aussagen der Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Familie in den letzten 20 Jahren wegen der Verbindung des Onkels zur LTTE Probleme gehabt hätte. 3.7 Die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung begründet die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die fehlende Abklärung ihres Gesundheitszustandes, der LTTE-Tätigkeit ihres Onkels und der fehlenden Länderinformationen. In den obigen Erwägungen ist festgestellt worden, dass der Verzicht auf eine medizinische Abklärung rechtens war. Die Vor-instanz ist im Rahmen der Prüfung des Asylgrundes nicht weiter auf die Situation in Sri Lanka eingegangen, da sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt als unglaubhaft einstufte. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz mit allen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und ihr eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Im Rahmen der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs ist die Vorinstanz auf die aktuelle Lage in Sri Lanka eingegangen. Damit erweist sich der Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung als unbegründet. 3.8 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien aufgrund der unzähligen Widersprüche unglaubhaft. Sie habe beispielsweise bezüglich des Zeitpunkts des Aufenthalts und der Tätigkeit im EPDP-Camp sowie der Verschleppung ihres Bruders unterschiedliche Versionen erzählt. Zudem habe sie anlässlich der Anhörung massivere Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht als bei der Befragung. So habe sie den Vorfall mit dem Soldaten und der Körperkontrolle erstmals bei der Anhörung erwähnt, obwohl dies angeblich der Grund für ihre Flucht gewesen sei. Ebenso habe sie im Verlauf der Anhörung die Verfolgungsmassnahmen immer einschneidender dargestellt. Eine Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig. Das ganze Land sei unter Regierungskontrolle und die allgemeine Sicherheitslage habe sich deutlich verbessert. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, wo die Beschwerdeführerin herkomme, sei aufgrund der dortigen Sicherheitslage sowie der persönlichen Umstände zumutbar. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Rechtsmitteleingabe vor, das widersprüchliche Aussageverhalten sei auf die schwerwiegende Traumatisierung zurückzuführen, welche sie durch die sexuellen Übergriffe erlitten habe. Die sexuellen Übergriffe seien der tatsächliche Asylgrund und diese habe sie widerspruchslos und glaubhaft geschildert. Ihr Onkel sei ein Urgestein der LTTE gewesen und von der sri-lankischen Armee erschossen worden. Die Befragungen zu ihm seien nur ein Vorwand gewesen, um sie sexuell zu missbrauchen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka habe sie aufgrund ihrer familiären Verbindung zum Onkel mit einer behördlichen Verfolgung, Inhaftierung und Verhören unter Anwendung von Folter zu rechnen. Zudem seien sexuelle Übergriffe seitens der EPDP oder der sri-lankischen Soldaten zu befürchten. Sie weise das in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BVGE 2011/14) definierte Risikoprofil auf. Nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen drohten die Verhaftung, Verhöre und Misshandlungen. Bei ihr würden keine begünstigenden Faktoren vorliegen, durch welche der Vollzug der Wegweisung als zulässig erachtet werden könnte. Zudem gebe es in Sri Lanka keine angemessene psychotherapeutische Behandlung und sie wäre einer Ächtung durch das eigene Umfeld ausgeliefert. Der Wegweisungsvollzug sei daher nicht zumutbar. 5.3 Die Beschwerdeführerin verweist in der Stellungnahme auf die aktuelle Lage in Sri Lanka und die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 aufgeführten Risikofaktoren von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug bringt sie ergänzend vor, anlässlich der Beschaffung der Reisepapiere auf dem sri-lankischen Generalkonsulat würden Backgroundchecks durchgeführt, welche sie bei der Rückkehr einer gewissen Gefahr aussetzen könnten. 5.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin habe es trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts unterlassen, ein Arztzeugnis einzureichen. Sie habe lediglich einen aktualisierten Bericht über die Lage in Sri Lanka eingereicht. Im Übrigen lasse eine allfällig diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) einen als unglaubhaft erachteten Sachverhalt nicht glaubhaft erscheinen, da die psychiatrischen Fachärzte die Ursache einer PTBS nicht feststellen könnten. Die nicht näher bezeichnete psychische Störung der Beschwerdeführerin wäre somit lediglich im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu würdigen. Sie nehme in der Schweiz keine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch, weshalb sich die Prüfung des Vorhandenseins einer derartigen Behandlung im Heimatland erübrige. 5.5 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik vor, sie habe sich aufgrund ihrer Traumatisierung nicht zu einer psychiatrischen Behandlung durchringen können. Ihre Asylvorbringen seien glaubhaft, weil sie ein Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt sei. 5.6 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin voller Widersprüche sind. Am Anfang der Befragung gab sie an, sie sei auf Druck der EPDP drei Tage ins EPDP-Büro gegangen. Sie habe dort aber nie gearbeitet, sondern sei befragt worden. Später sagte sie, sie habe einen Monat lang im EPDP-Büro gearbeitet. Sie habe eine Stunde das Büro reinigen und danach im Zimmer bleiben müssen. Auf Nachfrage gab sie an, sie habe drei Jahre, von 2010 bis 2013, im Büro gearbeitet. In der Anhörung sagte sie anfangs aus, sie habe unregelmässig zwei Jahre, vom 30. September 2011 bis 25. April 2013 zum EPDP-Büro gehen müssen. Sie habe aber nicht gearbeitet, sondern sei einige Male zu ihrem Onkel befragt worden. Später ergänzte sie, sie sei mehrmals gefoltert worden. Gegen Ende der Anhörung gab sie an, sie sei sexuell belästigt worden. Hinsichtlich des Vorfalls ihrer Verschleppung gab sie in der Befragung an, im September 2011 von der EPDP in einem Van verschleppt worden zu sein. Sie sei geschlagen und als LTTE-Sympathisantin beschuldigt worden. Ihr Bruder habe bei der EPDP ihre Freilassung erwirkt. In der Anhörung fand die Verschleppung im Jahr 2013 statt. Der Bruder wusste nicht, wer sie verschleppt hatte und konnte auch nichts für ihre Freilassung tun. Bei der Befragung schilderte sie die Verschleppung ihres Bruders am 30. Dezember 2010 durch die EPDP. Nachdem sie wieder einen Monat für die EPDP gearbeitet habe, sei er freigelassen worden. In der Anhörung gab sie an, ihr Bruder sei Ende November 2011 verschleppt worden. Zwei Tage nach seiner Freilassung sei sie wieder zur Arbeit ins EPDP-Büro gegangen. Der Grund für ihre Ausreise aus Sri Lanka war gemäss Angaben in der Befragung die wiederholten Befragungen durch die EPDP. In der Anhörung hörten die Befragungen durch die EPDP ein halbes Jahr vor ihrer Ausreise auf. Ausschlaggebend für die Ausreise sei ein Vorfall mit einem Soldaten gewesen. Dieser habe sie am 26. August 2013 auf dem Weg zur Schule einer Körperkontrolle unterzogen und später verlangt, dass sie zu einer Befragung komme. Bei dieser Befragung am 20. September 2013 sei sie gefoltert worden. Gleichentags sei sie mit ihrer Mutter nach Colombo gegangen, um von dort einen Tag später auszureisen. Diesen Vorfall erwähnte die Beschwerdeführerin in der Befragung nicht ansatzweise. Zudem gab sie an anderen Stellen an, sie habe die Schule bereits im Jahr 2011 beendet. Auch hinsichtlich ihres Kurzaufenthaltes in Colombo und der anschliessenden Ausreise verstrickt sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche. Bei der Befragung sagte sie, bei ihrer Ankunft im Hotel in Colombo sei sie von 15 Personen erwartet worden. Diese seien sehr streng zu ihr gewesen. Nachdem der Hotelmanager mit ihnen geredet habe, seien sie aber gegangen. Bei der Anhörung wurde die Beschwerdeführerin nur noch von fünf Personen erwartet. Diese habe sie aber nicht gesehen, da sie durch den Hotelmanager gewarnt worden sei und das Hotel gewechselt habe. Über den Ausreiseweg gab die Beschwerdeführerin anfangs an, nichts zu wissen. Auf Nachfragen hin, gab sie stückchenweise ihre Reise-route bekannt. Die Frage, ob sie die beiden Männer aus Sri Lanka, die mit ihr im Flughafen Zürich angekommen sind, kenne, verneinte sie. Sie habe sie erstmals am Flughafen Zürich getroffen. Auf ihrem Mobiltelefon wurden indes Fotos dieser Männer gefunden, die nicht am Flughafen Zürich aufgenommen worden sind. Zudem soll gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ihr Schlepper die Ausreise, samt gefälschtem Pass, in einem einzigen Tag kostenlos organisiert haben. Aufgrund all dieser offenkundigen Widersprüche sind die Aussagen der Beschwerdeführerin gesamthaft als unglaubhaft einzustufen. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht ansatzweise mit diesen Widersprüchen auseinandersetzt. Stattdessen verliert sie sich in Ausführungen über die allgemeine Lage in Sri Lanka und begründet die Widersprüche generell mit einer Traumatisierung aufgrund angeblicher sexueller Übergriffe. An diesem Vorbringen wird bereits dadurch Zweifel geweckt, dass die sexuellen Übergriffe erst bei der Anhörung in pauschaler Art und Weise erwähnt werden. In der Beschwerdeschrift werden die Andeutungen ebenfalls nicht konkretisiert. Dazu kommt, dass es, angenommen, die sexuellen Übergriffe hätten tatsächlich stattgefunden, schlichtweg nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin regelmässig freiwillig zum EPDP-Büro ging, die sexuellen Übergriffe drei Jahre lang über sich ergehen liess und erst ein halbes Jahr nachdem die angeblichen sexuellen Übergriffe aufgehört hatten aufgrund des Vorfalls mit dem Soldaten ausgereist ist. Zwar könnte eine allfällige Traumatisierung vielleicht erklären, weshalb sie die sexuellen Übergriffe nicht detaillierter schildern konnte. Sie kann aber kaum als Erklärung dafür herangezogen werden, dass sie einfachste Dinge wie das Ende ihrer Schulzeit nicht korrekt anzugeben vermochte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden ist, ein Arztzeugnis einzureichen. Dieser Aufforderung ist sie nicht nachgekommen mit der Begründung, aufgrund der Traumatisierung könne sie keinen Arzt aufsuchen. Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar, verlangte sie doch selbst seit Einreichung ihrer Beschwerdeschrift mehrmals, es sei ein ärztliches Gutachten einzuholen. Hinzuzufügen ist, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift ebenfalls widersprüchlich ist. An einer Stelle führt sie aus, die Befragung über den Onkel sei lediglich ein Vorwand für die sexuellen Übergriffe gewesen. An einer anderen Stelle stellt sie den Onkel mit seiner LTTE-Mitgliedschaft und die daraus für sie resultierende Gefahr der Verhaftung und Folter in den Vordergrund. Sie kann sich offenbar selbst nicht auf den Grund für ihre Ausreise aus Sri Lanka und ihre angebliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr festlegen. Hinsichtlich der Befragung durch die EPDP aufgrund ihrer Verwandtschaft zum getöteten Onkel ist anzumerken, dass diese Schilderungen der obengenannten Widersprüche wegen unglaubhaft sind. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die EPDP die Beschwerdeführerin immer wieder über ihren Onkel befragt haben soll, aber die übrigen Familienmitglieder während 20 Jahren nicht behelligt haben soll. Dass die Befragung über den Onkel als Vorwand für sexuelle Übergriffe gedient haben könnte, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Allerdings sind ihre diesbezüglichen Angaben vage und lückenhaft, so dass sich daraus keine weiteren Rückschlüsse ziehen lassen, insbesondere nicht mit Blick auf einen möglichen Asylgrund nach Art. 3 AsylG. Ebenso wenig kann aus diesen vagen Angaben eine objektiv begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka abgeleitet werden. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinander gesetzt, ob einem Zugehörigen zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden mehrere Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka identifiziert. Ein erster Risikofaktor ist eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelleoder vergangene Verbindung zur LTTE. Ein zweiter Risikofaktor bildet die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Ein dritter Risikofaktor besteht im Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zur LTTE. Ein vierter Risikofaktor ist das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise in Sri Lanka. Ein fünfter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rückkehrer. Letzter Risikofaktor ist ein Aufenthalt von gewisser Dauer in einem westlichen Land. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdeten. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Name in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. Wie bereits festgestellt, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass sie aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft ihres Onkels in asylrelevanter Weise bedroht wäre. Es ist davon auszugehen, dass sie nicht in der "Stop-List" aufgeführt ist, da sie nie von den sri-lankischen Behörden verhaftet worden ist. Zudem hat sie sich nicht exilpolitisch betätigt. Die Beschwerdeführerin ist mit einer echten Identitätskarte und einem gefälschten Pass legal aus Sri Lanka ausgereist. Eine Gefährdung durch einen allfälligen Backgroundcheck bei der Reisepapierbeschaffung ist demnach als sehr unwahrscheinlich einzustufen. Es ergeben sich somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Tatsache, dass die tamilische Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine solche Furcht vor Verfolgung zu begründen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______, das im Jaffna-Distrikt in der Nordprovinz liegt. Dort lebte sie seit ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise mit ihren Eltern und ihrem Bruder in einem Haus, das dem Vater gehört. Bis zur Ausreise ist der Vater, der als Maler arbeitet, für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufgekommen. Es kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr wieder bei ihrer Familie wohnen kann und der Vater weiterhin für ihren Lebensunterhalt aufkommt. Zudem dürfte es ihr - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - zuzumuten sein, nach einiger Zeit auch selbst eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zumal sie einen Näh- und Computerkurs absolviert hat. Die geltend gemachten psychischen Probleme wurden durch die Beschwerdeführerin nicht weiter belegt. Sollte sie dennoch eine psychotherapeutische Behandlung benötigen, ist dies kein Vollzugshindernis, zumal es in der lokalen Kultur primär die Familien sind, welche sich um ihre traumatisierten Mitglieder kümmern. Nichtsdestotrotz wären Medikamente zur Behandlung psychischer Probleme in Sri Lanka verfügbar. Im Distrikt Jaffna gibt es zudem mehrere staatliche Institutionen, welche - grundsätzlich vom Staat bezahlte - ambulante psychiatrische Gesundheitsversorgung anbieten (Urteil des BVGer D-3837/2015 E. 8.5 vom 27. Februar 2017; E-1866/2015 E. 4.2.2). Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht für zumutbar gehalten. 7.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil die Beschwerdeführerin über eine echte Identitätskarte verfügt und es ihr obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats allenfalls weitere für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

8. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 9. November 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: