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E-1570/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-1570/2024

U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2024.

E-1570/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM ihn am 14. April 2023 vertieft zu seinen Asylgründen an- hörte und am 25. April 2023 die Behandlung seines Asylgesuches im er- weiterten Verfahren anordnete, dass er zu seiner Person erklärte, er sei türkischer Staatsangehöriger kur- discher Ethnie, stamme aus der Provinz Diyarbakir, habe nach der Pflicht- schulzeit als Hausmeister gearbeitet und von März 2022 bis zu seiner Aus- reise im Januar 2023 ein Lebensmittelgeschäft geführt, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfol- gung durch eine verfeindete Familie im Rahmen einer Blutfehde geltend machte, dass der Ursprung der Blutfehde auf die Weigerung seines Vaters als «Dorfschützer» tätig zu sein zurückzuführen sei, dass sein Vater und drei seiner Cousins im Jahr 2008 fünf Personen aus der verfeindeten Familie ermordet hätten und zu lebenslanger Haft verur- teilt worden seien, dass sein Vater ihm bei Gefängnisbesuchen geraten habe, den Wohnort öfter zu wechseln, da dieser immer wieder Drohbriefe erhalten habe, wo- nach sich die verfeindete Familie rächen wolle, dass es keinen Sinn gemacht habe die Polizei zu involvieren, da der Staat bei Blutfehden nicht helfe, zudem werde seine Familie als Terroristen ein- gestuft und die verfeindete Familie gehöre zu den Dorfschützern, dass er nicht gewollt habe, dass seine Kinder in dieser Fehde aufwachsen und deshalb mit seinem Neffen (N […]) illegal in die Schweiz geflohen sei, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Februar 2024 die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben anord- nete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

11. März 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben liess,

E-1570/2024 Seite 3 dass in dieser beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzu- lässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Weg- weisungsvollzugs) festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwer- deführer von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wird, es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, dass das SEM das Asylgesuch seines Neffen mit Verfügung vom 7. Feb- ruar 2024 ablehnte, die Flüchtlingseigenschaft verneinte und die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass dieser mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. März 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess (Beschwerdeverfahren E-1567/2024), dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den drei gemeinsamen Kin- dern am 2. Oktober 2024 ein Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 die Flüchtlings- eigenschaft der Ehefrau und Kinder verneinte, deren Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben anord- nete, dass die Ehefrau mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. November 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess (Beschwerdeverfahren E-7082/2024),

das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise

E-1570/2024 Seite 4 Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich

– wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass das vorliegende Verfahren mit demjenigen der Ehefrau und Kinder (E-7082/2024) und des Neffen (E-1567/2024) des Beschwerdeführers auf- grund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs koordi- niert zu behandeln ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass in der Beschwerde im Wesentlichen eine nichtstaatliche Verfolgung durch Dritte sowie fehlender staatlicher Schutz aus einem flüchtlingsrecht- lich relevanten Motiv mit Hinweis auf die Schutztheorie geltend gemacht wird,

E-1570/2024 Seite 5 dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlings- rechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, dass auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte – wie sie der Beschwer- deführer geltend macht – aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtli- chen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann, dass der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsys- tems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätz- lichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1 m.w.H), dass der Einwand in der Beschwerde, der Staat sei aufgrund der Nähe seiner Familie zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Konflikt mit der ver- feindeten Dorfschützer-Familie nicht schutzwillig, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass dieser Einwand eine blosse Mutmassung darstellt, da aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise den Schutz des Staates beantragt hat (vgl. SEM-Akten A16/11 F53 f.), dass weder die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde zum Hin- tergrund der «Dorfschützer», noch das Schreiben des Anwalts aus der Tür- kei diesbezüglich zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beur- teilung führen, dass in der angefochtenen Verfügung denn auch zu Recht darauf hinge- wiesen wird, dass sich die Lage des Beschwerdeführers in den letzten sie- ben Jahre nicht verändert und er persönlich nie Drohungen erhalten habe (vgl. SEM-Akten A16/11 F45 f.),

E-1570/2024 Seite 6 dass darin ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen wird, der Beschwerde- führer habe die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden, dass ohnehin keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, gelingt es doch kei- nem Staat, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer D-2738/2024 vom

20. August 2024 S. 4 m.w.H.), dass dem Beschwerdeführer auch zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz seines Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöp- fen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), wobei das SEM bei der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie Kindern zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 44 [erster Satz, zweiter Teilsatz] AsylG), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte

E-1570/2024 Seite 7 für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass das SEM indes gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 [erster Satz, zweiter Teilsatz] AsylG) anzuweisen ist, den Weg- weisungsvollzug des Beschwerdeführers mit jenem seiner Ehefrau und seinen Kindern zu koordinieren, welche ebenfalls in die Türkei zurückkeh- ren müssen (vgl. Urteil des BVGer E-7082/2024 vom 19. Dezember 2024), dass der Vollzug der Wegweisung sich in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Erdbeben vom Feb- ruar 2023 den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die betroffenen Gebiete – wie etwa die Provinz Diyarbakir – nicht für gene- rell unzumutbar hält, sondern zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine ein- zelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (vgl. Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]), dass bei individueller Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der betroffenen Provinzen in einem zweiten Schritt eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu prüfen wäre (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund und im erwerbsfä- higen Alter ist, über mehrjährige Berufserfahrung verfügt und ein Lebens- mittelgeschäft führte (vgl. SEM-Akten A16/11 F13 ff.), dass es ihm und seinem Neffen möglich gewesen ist für – laut eigenen Angaben – jeweils 6000 Dollar in die Schweiz zu reisen, was aufzeigt auf, dass die Familie gut situiert ist (vgl. SEM-Akten A16/11 F 35 und F 39),

E-1570/2024 Seite 8 dass soweit er angibt, ausser mit seinem Vater im Gefängnis, mit keinen weiteren Familienmitgliedern Kontakt zu haben, er auch auf das familiäre Netzwerk seiner Ehefrau und seines Neffen zurückgreifen kann (vgl. Urteile des BVGer E-7082/2024 und E-1567/2024 vom 19. Dezember 2024), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1570/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das SEM wird angewiesen, den Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh- rers mit jenem seiner Ehefrau und seinen Kindern zu koordinieren. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Lukas Rathgeber

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