Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 31. Juli 2023 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dabei machte sie im Wesentlichen eine Gefährdung geltend wegen ihrer kurdischen Ethnie, früherer politischer Aktivitäten für die BDP (Partei des Friedens und der Demokratie) und die HDP (Demokratische Partei der Völker) sowie als Übersetzerin für ein kurdisches Sprachinstitut und ihrer familiären Beziehungen zu politisch aktiven Personen (insbesondere Cousine und Schwester). Sie schilderte insbesondere wiederholte Polizeikontrollen und Hausdurchsuchungen, Schikanen, eine Festnahme beziehungsweise Gewahrsamnahme, körperliche Gewalt durch die Polizei sowie Drohungen. Kurz vor ihrer Ausreise sei sie zudem von türkischen Polizisten wegen ihrer Schwester bedroht worden. B. Das SEM lehnte das Asylgesuch am 2. Dezember 2024 ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Eine durch die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4/2025 vom 13. März 2025 ab. Zur Begründung führte es dabei im Wesentlichen aus, die Probleme der Beschwerdeführerin seien offensichtlich nicht genügend intensiv. Sie sei jedes Mal wieder freigelassen worden und habe keine herausgehobene politische Funktion innegehabt. Auch ihre Übersetzungstätigkeit sei nicht geeignet, sie in eine besondere Gefährdungslage zu bringen. Es sei auch nicht von der Gefahr einer Reflexverfolgung auszugehen, da sie bis zu ihrer Ausreise selbst nicht wegen ihrer Schwester verfolgt worden sei, gegen sie in der Türkei kein Straf- oder Ermittlungsverfahren laufe und sie über kein besonderes politisches Profil verfüge. C. Mit ihrer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe vom 7. Mai 2025 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Ex-Mann habe Morddrohungen gegen sie geäussert. Die Gefährdungslage werde durch die eingereichten Whatsapp-Nachrichten sowie die türkischen Gerichtsunterlagen belegt, aus welchen seine ausgeprägte Gewaltbereitschaft, nachgewiesene kriminelle Vergangenheit sowie seine psychische Instabilität hervorgehe. Die Gefährdungslage werde durch das systematische und nachweisbare Versagen staatlicher Schutzmechanismen in der Türkei verschärft. Sie habe dies direkt im familiären Umfeld mit der Ermordung ihrer Cousine durch deren Ehemann erlebt. Das entsprechende Urteil werde zusammen mit einem Schreiben des Bruders ebenfalls eingereicht. Dies alles habe sie zudem psychisch stark belastet. D. Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin kommentarlos diverse türkischsprachige Dokumente zu einem gegen sie eröffneten Strafverfahren in der Türkei, darunter ein Vorführbefehl, zu den Akten, wovon nach Aufforderung des SEM teilweise Übersetzungen nachgereicht wurden. E. Mit Verfügung vom 13. November 2025 - eröffnet am 17. November 2025 - wies das SEM das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin mit einem persönlichen Schreiben ans Bundesverwaltungsgericht. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2026 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. I. In seiner Vernehmlassung vom 30. April 2026 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. J. Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis zum 21. Mai 2026 eine Replik zu Akten zu reichen. Die Frist verstrich ungenutzt.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht mit eingehender Begründung anhand konkreter Punkte, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten.
E. 3.2 Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, das SEM habe keine Gesamtwürdigung durchgeführt und die Bedrohung durch den ExMann isoliert als privaten Konflikt qualifiziert, ohne die geschlechtsspezifische Gewalt, den ehrbezogenen Kontext und die vorliegenden Risikofaktoren miteinzubeziehen. Das SEM habe einzelne Aspekte ohne nachvollziehbare Begründung selektiv und damit willkürlich gewichtet. Zudem stütze es sich auf die Annahme, staatlicher Schutz sei grundsätzlich verfügbar, ohne dessen tatsächliche Wirksamkeit im konkreten Einzelfall zu prüfen.
E. 3.3 Bezüglich den in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs sowie der Untersuchungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 12 f. und 35 Abs. 1 VwVG) kann auf die einschlägige Lehre und Praxis verwiesen werden (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; BGE 143 II 425 E. 5.1; BGE 142 I 135 E. 2.1; Urteil des BGer 1C_495/2020 vom 12. August 2021; BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1; BVGE 2013/32 E. 3.4.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 Rz. 103; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., 2025, Rz. 1043).
E. 3.4 Hierzu gilt es nach Durchsicht der Akten festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen gesamthaft gewürdigt und in seiner Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb es zu seinem Entscheid gelangt ist. Dabei hat es sich zur Begründung nicht auf das fehlende Motiv (geschlechtsspezifische Verfolgung) gestützt, sondern auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden. Dabei hat es entgegen der Vorbringen in der Beschwerde auch den konkreten Einzelfall gewürdigt. Das die Beschwerdeführerin mit Verweis auf Berichte internationaler Organisationen zu einem anderen Ergebnis kommt als die Vorinstanz, kann nicht als Verletzung der Abklärungspflicht qualifiziert werden. Dies ist vielmehr nachfolgend materiell zu würdigen.
E. 3.5 Nach dem Gesagten kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden und der Antrag um Rückweisung an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und wies dieses ab. Zur Begründung führte es zunächst aus, dass es sich beim geltend gemachten Haftbefehl lediglich um einen Vorführbefehl zwecks Einvernahme mit anschliessender Freilassung handle. Die eingereichten Dokumente würden keinen materiellen Inhalt aufweisen und über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen. Sie seien einfach fälschbar und hätten lediglich einen geringen Beweiswert. Ausserdem könnten sie in der Türkei leicht unlauter erhältlich gemacht werden. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensakten handle, könne jedoch ohnehin offenbleiben, da die Beschwerdeführerin die Kriterien der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfülle, damit ein solches Ermittlungsverfahren flüchtlingsrechtliche Relevanz erlange. Der Anteil der Verurteilungen bei solchen Verfahren dürfte kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreichen. Es sei im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls auch nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter zu rechnen. Wie bereits im Asylentscheid des SEM vom 2. Dezember 2024 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2025 festgestellt worden sei, verfüge die Beschwerdeführerin über kein relevantes politisches Profil. Damit bestehe für sie keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. An dieser Einschätzung ändere auch nichts, dass sie in ihrer Schulzeit politisch aktiv gewesen sei und bei Polizeirazzien gelegentlich in Gewahrsam genommen worden sei. Dies habe gemäss ihren Aussagen nie weitere Konsequenzen für sie gehabt. Ebenso wenig könne sie einen Anspruch aus der Tatsache ableiten, dass ihrer Schwester die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Von einer Reflexverfolgung sei nicht auszugehen. Ihre Aktivitäten in den Sozialen Medien liessen zudem nicht den Eindruck einer politischen Aktivistin vermitteln und seien nicht auf grosse Resonanz gestossen. Schliesslich sei auch auf die allfällige Rechtmässigkeit der Vorwürfe gegen sie und den rechtsmissbräuchlichen Charakter ihres Vorgehens hinzuweisen. Zu den Drohungen ihres Ex-Mannes sei gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass die türkischen Behörden fähig und bereit seien, Frauen vor Angriffen durch private Dritte - insbesondere im familiären Kontext - zu schützen, und dass die staatlichen Stellen den Betroffenen in diesem Zusammenhang auch tatsächlich zugänglich seien. In den Akten seien keine Hinweise vorhanden, dass die türkischen Behörden dem Anliegen der Beschwerdeführerin um Schutz kein Gehör geben oder den Schutz einschränken würden, zumal sie bislang noch nicht aktiv um Schutz ersucht habe. Sie werde von ihrer Familie unterstützt und es bestehe aufgrund der guten Ausbildung eine innerstaatliche Fluchtalternative in Istanbul oder einer anderen Stadt der Türkei. Aufgrund ihrer universitären Ausbildung und Berufserfahrung scheine dies zumutbar.
E. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Würdigung des SEM, wonach die Beschwerdeführerin gegen die Bedrohung durch ihren Ex-Mann von den türkischen Behörden Schutz erlangen könne, verkenne die besondere Qualität der vorliegenden Gewaltkonstellation und Gefährdungslage. Es sei keine private Beziehungskrise, sondern eine spezifische Form langjähriger, systematischer und geschlechtsspezifischer Gewalt, welche sich durch ihren Trennungswunsch akzentuiert habe. Die Gefährdung der Beschwerdeführerin sei untrennbar mit den in ihrer Herkunftsregion tief verankerten patriarchalen Ehrvorstellungen verbunden. Im Bereich geschlechtsspezifischer Gewalt im familiären und ehrbezogenen Kontext bestünden gewichtige Anhaltspunkte für ein systematisches Schutzversagen der türkischen Behörden. Entscheidend sei nicht die abstrakte Existenz gesetzlicher Instrumente, sondern deren tatsächliche Durchsetzung im individuellen Fall, welche vorliegend gemäss internationaler Kritik nicht gegeben sei. Die daraus resultierende Schutzskepsis der Beschwerdeführerin sei daher sachlich begründet, weshalb sie die Behörden auch nicht um Schutz ersucht habe. Geschlechtsspezifische Gewalt im Kontext von Trennung und Ehrvorstellungen sei in der Türkei landesweit dokumentiert. Ein Ortswechsel innerhalb des Landes vermöge das Risiko daher nicht wirksam zu neutralisieren. Die Gefährdungslage werde zusätzlich dadurch verschärft, dass der Ex-Mann als gewaltbereit erscheine, strafrechtlich belastet sei und sich staatlicher Kontrolle entziehe, weshalb er durch staatliche Schutzmechanismen faktisch nicht kontrolliert werden könne. Die Gefährdung sei deshalb nicht territorial begrenzt, sondern personengebunden. Sie gehe von einem Täter aus, dessen Aufenthaltsort unbekannt sei. Bei einer innerstaatlichen Flucht wäre die Beschwerdeführerin zudem ohne tragfähiges Schutz- und Unterstützungsnetz. Der Mord an ihrer Cousine verdeutliche zudem, dass die gegen sie gerichteten Drohungen realisierungsfähig seien und nicht bloss theoretischen Charakter hätten. Gerade nach endgültiger Trennung steige die Gefahr signifikant. Betreffend das Ermittlungsverfahren verkenne die wiederholte Bezugnahme des SEM auf das Fehlen einer Anklage, dass im türkischen Strafverfahrenssystem - insbesondere bei politisch konnotierten Delikten - einschneidende freiheitsbeschränkende Massnahmen regelmässig bereits im Ermittlungsstadium erfolgen würden. Zudem seien statistische Durchschnittswerte zur Verurteilungswahrscheinlichkeit für die individuelle Prüfung rechtlich ungeeignet. Die Argumentation des SEM zum niedrigen politischen Profil der Beschwerdeführerin sei nicht mit der bekannten Praxis politisch motivierter Strafverfolgung in der Türkei vereinbar. Entscheidend sei nicht, ob eine Äusserung eine breite Öffentlichkeit erreiche, sondern ob sie von den Sicherheitsbehörden als politisch missliebig eingestuft werde. Zum angeblich rechtsmissbräuchlichen Charakter sei festzuhalten, dass der Schutz der Konvention unabhängig davon greife, ob eine Gefährdung bereits vor der Ausreise bestanden habe oder erst nachträglich eingetreten sei. Selbst eine bewusst eingegangene Gefahr vermöge den Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht auszuschliessen. Die abstrakte Risikoeinschätzung des SEM werde zudem durch unabhängige externe Berichterstattung widerlegt, wonach Personen, deren Asylgesuche in der Schweiz abgewiesen worden seien, nach ihrer Rückführung in die Türkei festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden seien. Überdies habe das SEM in einem vergleichbaren Entscheid bereits im Stadium von Ermittlungsverfahren mit Vorführbefehl eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung anerkannt. Dies stelle eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots dar.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es habe die Fälle von abgewiesenen türkischen Asylsuchenden, die nach ihrer Rückkehr in die Türkei inhaftiert worden seien, eingehend geprüft. In keinem dieser vier Fälle könne von politisch motivierter Verfolgung ausgegangen werden und damit liege keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor. Drei der vier betroffenen Personen seien zudem aktuell nicht (mehr) in Haft. Zusätzlich könnten von diesen vier Fällen keine verallgemeinernden Rückschlüsse auf den vorliegenden Einzelfall gezogen werden. Ähnlich verhalte es sich auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das SEM verletze das Prinzip der Rechtsgleichheit (ohne Nennung eines konkreten Falles). So entscheide das SEM anhand einer einzelfallspezifischen Würdigung über die Asylrelevanz. Allein der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen würden, führe nicht zu einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. Daraus, dass die türkischen Behörden den Ex-Mann bereits strafrechtlich verfolgen würden, ergebe sich, dass ein staatliches Interesse an seiner Ergreifung bestehe, was die Wahrscheinlichkeit erhöhe, dass er aufgefunden und an weiteren Übergriffen gehindert werde. Entsprechend könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Schutzmechanismen aufgrund dessen unbekannten Aufenthaltsorts ineffektiv seien. Im Sinne einer Richtigstellung werde abschliessend darauf hingewiesen, dass in der Verfügung fälschlicherweise festgehalten worden sei, gegen die Beschwerdeführerin sei im Rahmen ihres Strafverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation Anklage erhoben worden. Das Strafverfahren habe sich zu diesem Zeitpunkt erst in der Ermittlungsphase befunden. Diese Richtigstellung habe auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft aber keinen Einfluss. Es sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung der Beschwerdeführerin aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden.
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin reichte innert gesetzter Frist keine Replik zu den Akten.
E. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die schutzsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
E. 6.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
E. 6.3 Personen, welche erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht bejaht gestützt auf die gefestigte Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten eine relativ dichte Infrastruktur des Opferschutzes besteht. Obwohl in letzter Zeit im Heimatstaat der Beschwerdeführerin eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Konvention ausgetreten ist, ist festzustellen, dass im heutigen Zeitpunkt noch nicht grundsätzlich von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann, mithin hat die bestehende Praxis weiterhin Bestand (vgl. zum Ganzen beispielsweise die Urteile des BVGer E-1182/2026 vom 24. Juni 2026 E. 7; E-4904/2025 vom 23. September 2025 E. 6.2; E-4483/2023 vom 19. November 2024 E. 6.2; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; jeweils mit Verweis auf das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 und weiteren Hinweisen).
E. 7.2 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz in casu zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Drohungen durch ihren Ex-Mann um Übergriffe von Drittpersonen handle. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts hat sie zutreffend festgehalten, dass die türkischen Behörden fähig und gewillt sind, Frauen vor Angriffen durch private Dritte zu schützen und die staatlichen Stellen auch tatsächlich für sie zugänglich sind, wobei die Schutzinfrastruktur in Grossstädten dichter ist als in ländlichen Gebieten der Türkei. Die Beschwerdeführerin stammt aus Diyabarkir und hat die Behörden bislang nicht um Schutz ersucht. Im Falle einer weiterhin bestehenden Bedrohungslage ist es ihr demnach zuzumuten, sich mit ihrem Schutzanliegen an die staatlichen Institutionen zu wenden und Schutzmassnahmen zu verlangen, dies auch angesichts der vorliegenden Risikofaktoren. Der beschwerdeweise erhobene pauschale Einwand, wonach das Schutzsystem in der Türkei nicht effektiv funktioniere, ist nicht stichhaltig und ungeeignet, diese Annahme zu widerlegen. Insbesondere ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Ex-Mann besonders gewaltbereit und flüchtig sei, nicht geeignet, die Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden grundsätzlich in Frage zu stellen. Diesbezüglich ist auch auf die überzeugenden Entgegnungen in der Vernehmlassung zu verweisen, wonach dadurch vielmehr ein zusätzliches Ergreifungsinteresse am Ex-Mann bestehe. Der Mord an ihrer Cousine vermag die Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden ebenfalls nicht grundsätzlich in Frage zu stellen, und ist durch deren strafrechtliche Verfolgung eher als Hinweis auf die Handlungsbereitschaft der türkischen Behörden zu werten.
E. 7.3 Im vorliegenden Fall ist das SEM sodann richtig davon ausgegangen, dass es der gut ausgebildeten und grundsätzlich selbständigen Beschwerdeführerin mit Berufserfahrung möglich und zuzumuten gewesen wäre, einer möglichen Gefahr durch einen Wegzug an einen anderen Ort innerhalb der Türkei - namentlich in die Grossstadt Istanbul, wo sie sich vor ihrer Ausreise bei ihrem Bruder aufgehalten habe (vgl. A17 F31) - auszuweichen. Der Einwand in der Beschwerde wonach die Verfolgung nicht orts- sondern an den flüchtigen Ex-Mann personengebunden sei, vermag nicht zu überzeugen. Zudem lebt ihr Bruder in Istanbul und es ist davon auszugehen, dass ihr übriges Beziehungsnetz sie auch in Istanbul unterstützen kann.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom behördlichen Schutzwillen und der grundsätzlichen behördlichen Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen ist und es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, um Schutz nachzusuchen.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter das Vorliegen eines Ermittlungsverfahrens in der Türkei geltend. Vorauszuschicken ist, dass in der Beschwerde in Bezug auf diese Vorbringen inhaltlich mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK argumentiert wird. Da im Hauptantrag aber die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt wird, werden die Vorbringen wie auch in der angefochtenen Verfügung unter diesem Aspekt geprüft.
E. 8.2 Die Vorinstanz hat vorliegend zu Recht als offen bezeichnet, ob das Gericht die Anklage gegen die Beschwerdeführerin wegen Propaganda für eine terroristische Organisation als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnet würde, ob sie in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte und es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gibt, Personen, die in der Türkei von solchen Ermittlungsverfahren betroffen sind, hätten in diesem Rahmen generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Die pauschale Kritik in der Beschwerde an dieser Rechtsprechung vermag diese nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Auch bezüglich des eingereichten Haftbefehls hat das SEM zu Recht festgehalten, es handle sich lediglich um einen Vorführbefehl zwecks Einvernahme mit anschliessender Freilassung und es sei im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls auch nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter zu rechnen.
E. 8.3 Im vorliegenden Fall ergeben sich auch keine Hinweise auf einen individuellen Politmalus. Das SEM hat richtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin kein relevantes politisches Profil aufweise. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden, zumal dies in der Beschwerde auch gar nicht grundsätzlich bestritten wird und vielmehr lediglich entgegnet wird, das Vorliegen eines solchen Profils sei nicht ausschlaggebend, was praxisgemäss nicht zutrifft. Zur medialen Berichterstattung über in der Türkei inhaftierte Personen und zum Prinzip der Rechtsgleichheit kann auf die richtigen Erwägungen in der Vernehmlassung verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik verzichtete.
E. 8.4 Vor diesem Hintergrund ist auf die Erwägungen in der Verfügung und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde zur Authentizität der eingereichten Dokumente, zur Legitimität der Strafverfolgung und zur Rechtsmissbräuchlichkeit nicht weiter einzugehen.
E. 8.5 Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft somit auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und die Vorinstanz hat diese zu Recht verneint.
E. 9 Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihnen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 11.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 11.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 11.2.4 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 11.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 11.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.3.2 In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten wird. Das SEM wies in seiner Verfügung mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2025 zu Recht auf die gute gesundheitliche Verfassung, die gute Ausbildung und Berufserfahrung sowie das familiäre Netzwerk der Beschwerdeführerin in der Türkei hin.
E. 11.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2026 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-9781/2025 Urteil vom 28. September 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 31. Juli 2023 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dabei machte sie im Wesentlichen eine Gefährdung geltend wegen ihrer kurdischen Ethnie, früherer politischer Aktivitäten für die BDP (Partei des Friedens und der Demokratie) und die HDP (Demokratische Partei der Völker) sowie als Übersetzerin für ein kurdisches Sprachinstitut und ihrer familiären Beziehungen zu politisch aktiven Personen (insbesondere Cousine und Schwester). Sie schilderte insbesondere wiederholte Polizeikontrollen und Hausdurchsuchungen, Schikanen, eine Festnahme beziehungsweise Gewahrsamnahme, körperliche Gewalt durch die Polizei sowie Drohungen. Kurz vor ihrer Ausreise sei sie zudem von türkischen Polizisten wegen ihrer Schwester bedroht worden. B. Das SEM lehnte das Asylgesuch am 2. Dezember 2024 ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Eine durch die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4/2025 vom 13. März 2025 ab. Zur Begründung führte es dabei im Wesentlichen aus, die Probleme der Beschwerdeführerin seien offensichtlich nicht genügend intensiv. Sie sei jedes Mal wieder freigelassen worden und habe keine herausgehobene politische Funktion innegehabt. Auch ihre Übersetzungstätigkeit sei nicht geeignet, sie in eine besondere Gefährdungslage zu bringen. Es sei auch nicht von der Gefahr einer Reflexverfolgung auszugehen, da sie bis zu ihrer Ausreise selbst nicht wegen ihrer Schwester verfolgt worden sei, gegen sie in der Türkei kein Straf- oder Ermittlungsverfahren laufe und sie über kein besonderes politisches Profil verfüge. C. Mit ihrer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe vom 7. Mai 2025 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Ex-Mann habe Morddrohungen gegen sie geäussert. Die Gefährdungslage werde durch die eingereichten Whatsapp-Nachrichten sowie die türkischen Gerichtsunterlagen belegt, aus welchen seine ausgeprägte Gewaltbereitschaft, nachgewiesene kriminelle Vergangenheit sowie seine psychische Instabilität hervorgehe. Die Gefährdungslage werde durch das systematische und nachweisbare Versagen staatlicher Schutzmechanismen in der Türkei verschärft. Sie habe dies direkt im familiären Umfeld mit der Ermordung ihrer Cousine durch deren Ehemann erlebt. Das entsprechende Urteil werde zusammen mit einem Schreiben des Bruders ebenfalls eingereicht. Dies alles habe sie zudem psychisch stark belastet. D. Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin kommentarlos diverse türkischsprachige Dokumente zu einem gegen sie eröffneten Strafverfahren in der Türkei, darunter ein Vorführbefehl, zu den Akten, wovon nach Aufforderung des SEM teilweise Übersetzungen nachgereicht wurden. E. Mit Verfügung vom 13. November 2025 - eröffnet am 17. November 2025 - wies das SEM das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin mit einem persönlichen Schreiben ans Bundesverwaltungsgericht. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2026 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. I. In seiner Vernehmlassung vom 30. April 2026 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. J. Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis zum 21. Mai 2026 eine Replik zu Akten zu reichen. Die Frist verstrich ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht mit eingehender Begründung anhand konkreter Punkte, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten. 3.2 Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, das SEM habe keine Gesamtwürdigung durchgeführt und die Bedrohung durch den ExMann isoliert als privaten Konflikt qualifiziert, ohne die geschlechtsspezifische Gewalt, den ehrbezogenen Kontext und die vorliegenden Risikofaktoren miteinzubeziehen. Das SEM habe einzelne Aspekte ohne nachvollziehbare Begründung selektiv und damit willkürlich gewichtet. Zudem stütze es sich auf die Annahme, staatlicher Schutz sei grundsätzlich verfügbar, ohne dessen tatsächliche Wirksamkeit im konkreten Einzelfall zu prüfen. 3.3 Bezüglich den in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs sowie der Untersuchungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 12 f. und 35 Abs. 1 VwVG) kann auf die einschlägige Lehre und Praxis verwiesen werden (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; BGE 143 II 425 E. 5.1; BGE 142 I 135 E. 2.1; Urteil des BGer 1C_495/2020 vom 12. August 2021; BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1; BVGE 2013/32 E. 3.4.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 Rz. 103; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., 2025, Rz. 1043). 3.4 Hierzu gilt es nach Durchsicht der Akten festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen gesamthaft gewürdigt und in seiner Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb es zu seinem Entscheid gelangt ist. Dabei hat es sich zur Begründung nicht auf das fehlende Motiv (geschlechtsspezifische Verfolgung) gestützt, sondern auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden. Dabei hat es entgegen der Vorbringen in der Beschwerde auch den konkreten Einzelfall gewürdigt. Das die Beschwerdeführerin mit Verweis auf Berichte internationaler Organisationen zu einem anderen Ergebnis kommt als die Vorinstanz, kann nicht als Verletzung der Abklärungspflicht qualifiziert werden. Dies ist vielmehr nachfolgend materiell zu würdigen. 3.5 Nach dem Gesagten kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden und der Antrag um Rückweisung an die Vorinstanz ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und wies dieses ab. Zur Begründung führte es zunächst aus, dass es sich beim geltend gemachten Haftbefehl lediglich um einen Vorführbefehl zwecks Einvernahme mit anschliessender Freilassung handle. Die eingereichten Dokumente würden keinen materiellen Inhalt aufweisen und über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen. Sie seien einfach fälschbar und hätten lediglich einen geringen Beweiswert. Ausserdem könnten sie in der Türkei leicht unlauter erhältlich gemacht werden. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensakten handle, könne jedoch ohnehin offenbleiben, da die Beschwerdeführerin die Kriterien der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfülle, damit ein solches Ermittlungsverfahren flüchtlingsrechtliche Relevanz erlange. Der Anteil der Verurteilungen bei solchen Verfahren dürfte kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreichen. Es sei im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls auch nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter zu rechnen. Wie bereits im Asylentscheid des SEM vom 2. Dezember 2024 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2025 festgestellt worden sei, verfüge die Beschwerdeführerin über kein relevantes politisches Profil. Damit bestehe für sie keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. An dieser Einschätzung ändere auch nichts, dass sie in ihrer Schulzeit politisch aktiv gewesen sei und bei Polizeirazzien gelegentlich in Gewahrsam genommen worden sei. Dies habe gemäss ihren Aussagen nie weitere Konsequenzen für sie gehabt. Ebenso wenig könne sie einen Anspruch aus der Tatsache ableiten, dass ihrer Schwester die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Von einer Reflexverfolgung sei nicht auszugehen. Ihre Aktivitäten in den Sozialen Medien liessen zudem nicht den Eindruck einer politischen Aktivistin vermitteln und seien nicht auf grosse Resonanz gestossen. Schliesslich sei auch auf die allfällige Rechtmässigkeit der Vorwürfe gegen sie und den rechtsmissbräuchlichen Charakter ihres Vorgehens hinzuweisen. Zu den Drohungen ihres Ex-Mannes sei gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass die türkischen Behörden fähig und bereit seien, Frauen vor Angriffen durch private Dritte - insbesondere im familiären Kontext - zu schützen, und dass die staatlichen Stellen den Betroffenen in diesem Zusammenhang auch tatsächlich zugänglich seien. In den Akten seien keine Hinweise vorhanden, dass die türkischen Behörden dem Anliegen der Beschwerdeführerin um Schutz kein Gehör geben oder den Schutz einschränken würden, zumal sie bislang noch nicht aktiv um Schutz ersucht habe. Sie werde von ihrer Familie unterstützt und es bestehe aufgrund der guten Ausbildung eine innerstaatliche Fluchtalternative in Istanbul oder einer anderen Stadt der Türkei. Aufgrund ihrer universitären Ausbildung und Berufserfahrung scheine dies zumutbar. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Würdigung des SEM, wonach die Beschwerdeführerin gegen die Bedrohung durch ihren Ex-Mann von den türkischen Behörden Schutz erlangen könne, verkenne die besondere Qualität der vorliegenden Gewaltkonstellation und Gefährdungslage. Es sei keine private Beziehungskrise, sondern eine spezifische Form langjähriger, systematischer und geschlechtsspezifischer Gewalt, welche sich durch ihren Trennungswunsch akzentuiert habe. Die Gefährdung der Beschwerdeführerin sei untrennbar mit den in ihrer Herkunftsregion tief verankerten patriarchalen Ehrvorstellungen verbunden. Im Bereich geschlechtsspezifischer Gewalt im familiären und ehrbezogenen Kontext bestünden gewichtige Anhaltspunkte für ein systematisches Schutzversagen der türkischen Behörden. Entscheidend sei nicht die abstrakte Existenz gesetzlicher Instrumente, sondern deren tatsächliche Durchsetzung im individuellen Fall, welche vorliegend gemäss internationaler Kritik nicht gegeben sei. Die daraus resultierende Schutzskepsis der Beschwerdeführerin sei daher sachlich begründet, weshalb sie die Behörden auch nicht um Schutz ersucht habe. Geschlechtsspezifische Gewalt im Kontext von Trennung und Ehrvorstellungen sei in der Türkei landesweit dokumentiert. Ein Ortswechsel innerhalb des Landes vermöge das Risiko daher nicht wirksam zu neutralisieren. Die Gefährdungslage werde zusätzlich dadurch verschärft, dass der Ex-Mann als gewaltbereit erscheine, strafrechtlich belastet sei und sich staatlicher Kontrolle entziehe, weshalb er durch staatliche Schutzmechanismen faktisch nicht kontrolliert werden könne. Die Gefährdung sei deshalb nicht territorial begrenzt, sondern personengebunden. Sie gehe von einem Täter aus, dessen Aufenthaltsort unbekannt sei. Bei einer innerstaatlichen Flucht wäre die Beschwerdeführerin zudem ohne tragfähiges Schutz- und Unterstützungsnetz. Der Mord an ihrer Cousine verdeutliche zudem, dass die gegen sie gerichteten Drohungen realisierungsfähig seien und nicht bloss theoretischen Charakter hätten. Gerade nach endgültiger Trennung steige die Gefahr signifikant. Betreffend das Ermittlungsverfahren verkenne die wiederholte Bezugnahme des SEM auf das Fehlen einer Anklage, dass im türkischen Strafverfahrenssystem - insbesondere bei politisch konnotierten Delikten - einschneidende freiheitsbeschränkende Massnahmen regelmässig bereits im Ermittlungsstadium erfolgen würden. Zudem seien statistische Durchschnittswerte zur Verurteilungswahrscheinlichkeit für die individuelle Prüfung rechtlich ungeeignet. Die Argumentation des SEM zum niedrigen politischen Profil der Beschwerdeführerin sei nicht mit der bekannten Praxis politisch motivierter Strafverfolgung in der Türkei vereinbar. Entscheidend sei nicht, ob eine Äusserung eine breite Öffentlichkeit erreiche, sondern ob sie von den Sicherheitsbehörden als politisch missliebig eingestuft werde. Zum angeblich rechtsmissbräuchlichen Charakter sei festzuhalten, dass der Schutz der Konvention unabhängig davon greife, ob eine Gefährdung bereits vor der Ausreise bestanden habe oder erst nachträglich eingetreten sei. Selbst eine bewusst eingegangene Gefahr vermöge den Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht auszuschliessen. Die abstrakte Risikoeinschätzung des SEM werde zudem durch unabhängige externe Berichterstattung widerlegt, wonach Personen, deren Asylgesuche in der Schweiz abgewiesen worden seien, nach ihrer Rückführung in die Türkei festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden seien. Überdies habe das SEM in einem vergleichbaren Entscheid bereits im Stadium von Ermittlungsverfahren mit Vorführbefehl eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung anerkannt. Dies stelle eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots dar. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es habe die Fälle von abgewiesenen türkischen Asylsuchenden, die nach ihrer Rückkehr in die Türkei inhaftiert worden seien, eingehend geprüft. In keinem dieser vier Fälle könne von politisch motivierter Verfolgung ausgegangen werden und damit liege keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor. Drei der vier betroffenen Personen seien zudem aktuell nicht (mehr) in Haft. Zusätzlich könnten von diesen vier Fällen keine verallgemeinernden Rückschlüsse auf den vorliegenden Einzelfall gezogen werden. Ähnlich verhalte es sich auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das SEM verletze das Prinzip der Rechtsgleichheit (ohne Nennung eines konkreten Falles). So entscheide das SEM anhand einer einzelfallspezifischen Würdigung über die Asylrelevanz. Allein der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen würden, führe nicht zu einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. Daraus, dass die türkischen Behörden den Ex-Mann bereits strafrechtlich verfolgen würden, ergebe sich, dass ein staatliches Interesse an seiner Ergreifung bestehe, was die Wahrscheinlichkeit erhöhe, dass er aufgefunden und an weiteren Übergriffen gehindert werde. Entsprechend könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Schutzmechanismen aufgrund dessen unbekannten Aufenthaltsorts ineffektiv seien. Im Sinne einer Richtigstellung werde abschliessend darauf hingewiesen, dass in der Verfügung fälschlicherweise festgehalten worden sei, gegen die Beschwerdeführerin sei im Rahmen ihres Strafverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation Anklage erhoben worden. Das Strafverfahren habe sich zu diesem Zeitpunkt erst in der Ermittlungsphase befunden. Diese Richtigstellung habe auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft aber keinen Einfluss. Es sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung der Beschwerdeführerin aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. 5.4 Die Beschwerdeführerin reichte innert gesetzter Frist keine Replik zu den Akten. 6. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die schutzsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 6.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 6.3 Personen, welche erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht bejaht gestützt auf die gefestigte Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten eine relativ dichte Infrastruktur des Opferschutzes besteht. Obwohl in letzter Zeit im Heimatstaat der Beschwerdeführerin eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Konvention ausgetreten ist, ist festzustellen, dass im heutigen Zeitpunkt noch nicht grundsätzlich von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann, mithin hat die bestehende Praxis weiterhin Bestand (vgl. zum Ganzen beispielsweise die Urteile des BVGer E-1182/2026 vom 24. Juni 2026 E. 7; E-4904/2025 vom 23. September 2025 E. 6.2; E-4483/2023 vom 19. November 2024 E. 6.2; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; jeweils mit Verweis auf das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 und weiteren Hinweisen). 7.2 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz in casu zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Drohungen durch ihren Ex-Mann um Übergriffe von Drittpersonen handle. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts hat sie zutreffend festgehalten, dass die türkischen Behörden fähig und gewillt sind, Frauen vor Angriffen durch private Dritte zu schützen und die staatlichen Stellen auch tatsächlich für sie zugänglich sind, wobei die Schutzinfrastruktur in Grossstädten dichter ist als in ländlichen Gebieten der Türkei. Die Beschwerdeführerin stammt aus Diyabarkir und hat die Behörden bislang nicht um Schutz ersucht. Im Falle einer weiterhin bestehenden Bedrohungslage ist es ihr demnach zuzumuten, sich mit ihrem Schutzanliegen an die staatlichen Institutionen zu wenden und Schutzmassnahmen zu verlangen, dies auch angesichts der vorliegenden Risikofaktoren. Der beschwerdeweise erhobene pauschale Einwand, wonach das Schutzsystem in der Türkei nicht effektiv funktioniere, ist nicht stichhaltig und ungeeignet, diese Annahme zu widerlegen. Insbesondere ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Ex-Mann besonders gewaltbereit und flüchtig sei, nicht geeignet, die Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden grundsätzlich in Frage zu stellen. Diesbezüglich ist auch auf die überzeugenden Entgegnungen in der Vernehmlassung zu verweisen, wonach dadurch vielmehr ein zusätzliches Ergreifungsinteresse am Ex-Mann bestehe. Der Mord an ihrer Cousine vermag die Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden ebenfalls nicht grundsätzlich in Frage zu stellen, und ist durch deren strafrechtliche Verfolgung eher als Hinweis auf die Handlungsbereitschaft der türkischen Behörden zu werten. 7.3 Im vorliegenden Fall ist das SEM sodann richtig davon ausgegangen, dass es der gut ausgebildeten und grundsätzlich selbständigen Beschwerdeführerin mit Berufserfahrung möglich und zuzumuten gewesen wäre, einer möglichen Gefahr durch einen Wegzug an einen anderen Ort innerhalb der Türkei - namentlich in die Grossstadt Istanbul, wo sie sich vor ihrer Ausreise bei ihrem Bruder aufgehalten habe (vgl. A17 F31) - auszuweichen. Der Einwand in der Beschwerde wonach die Verfolgung nicht orts- sondern an den flüchtigen Ex-Mann personengebunden sei, vermag nicht zu überzeugen. Zudem lebt ihr Bruder in Istanbul und es ist davon auszugehen, dass ihr übriges Beziehungsnetz sie auch in Istanbul unterstützen kann. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom behördlichen Schutzwillen und der grundsätzlichen behördlichen Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen ist und es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, um Schutz nachzusuchen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter das Vorliegen eines Ermittlungsverfahrens in der Türkei geltend. Vorauszuschicken ist, dass in der Beschwerde in Bezug auf diese Vorbringen inhaltlich mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK argumentiert wird. Da im Hauptantrag aber die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt wird, werden die Vorbringen wie auch in der angefochtenen Verfügung unter diesem Aspekt geprüft. 8.2 Die Vorinstanz hat vorliegend zu Recht als offen bezeichnet, ob das Gericht die Anklage gegen die Beschwerdeführerin wegen Propaganda für eine terroristische Organisation als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnet würde, ob sie in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte und es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gibt, Personen, die in der Türkei von solchen Ermittlungsverfahren betroffen sind, hätten in diesem Rahmen generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Die pauschale Kritik in der Beschwerde an dieser Rechtsprechung vermag diese nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Auch bezüglich des eingereichten Haftbefehls hat das SEM zu Recht festgehalten, es handle sich lediglich um einen Vorführbefehl zwecks Einvernahme mit anschliessender Freilassung und es sei im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls auch nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter zu rechnen. 8.3 Im vorliegenden Fall ergeben sich auch keine Hinweise auf einen individuellen Politmalus. Das SEM hat richtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin kein relevantes politisches Profil aufweise. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden, zumal dies in der Beschwerde auch gar nicht grundsätzlich bestritten wird und vielmehr lediglich entgegnet wird, das Vorliegen eines solchen Profils sei nicht ausschlaggebend, was praxisgemäss nicht zutrifft. Zur medialen Berichterstattung über in der Türkei inhaftierte Personen und zum Prinzip der Rechtsgleichheit kann auf die richtigen Erwägungen in der Vernehmlassung verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik verzichtete. 8.4 Vor diesem Hintergrund ist auf die Erwägungen in der Verfügung und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde zur Authentizität der eingereichten Dokumente, zur Legitimität der Strafverfolgung und zur Rechtsmissbräuchlichkeit nicht weiter einzugehen. 8.5 Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft somit auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und die Vorinstanz hat diese zu Recht verneint.
9. Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihnen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 11.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.4 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 11.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten wird. Das SEM wies in seiner Verfügung mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2025 zu Recht auf die gute gesundheitliche Verfassung, die gute Ausbildung und Berufserfahrung sowie das familiäre Netzwerk der Beschwerdeführerin in der Türkei hin. 11.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2026 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: