Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 17. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte sie am 1. Juli 2024 zu ihren Asylgründen an. Am 22. Juli 2024 erfolgte eine ergänzende Anhörung, und anschliessend verfügte das SEM die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei Kurdin und stamme aus B._______. Sie sei vor ihrer Familie geflüchtet. Im Jahr 2012 habe sie C._______ ([...], selbe N-Nummer; D-3966/2024) geheiratet. Ihre Familie stehe der (...) nahe, während die Familie ihres Ehemannes mit der (...) sympathisiere. Ihre Familie habe die Heirat schon deswegen missbilligt. Als sie dann erfahren habe, dass ihr Ehemann zeugungsunfähig sei, habe der Druck zugenommen. Ihre Familie habe von ihr verlangt, sich von ihrem Ehemann zu trennen, und sie ständig belästigt und beleidigt. Zudem hätten ihre Verwandten gedroht, ihren Ehemann umzubringen. Als er bei der Polizei - erfolglos - Anzeige gegen ihre Verwandten erstattet habe, hätten sie ihn zusammengeschlagen. Daraufhin seien sie (im Jahr [...]) nach D._______ (Provinz E._______) gezogen. Nach rund sieben Monaten hätten sie gehört, dass jemand nach ihnen suche, und seien daher nach F._______ weitergeflüchtet. Sie habe in ständiger Angst gelebt. Ende (...) habe ihr Bruder sie ausfindig gemacht. Sie sei allein zuhause gewesen. Ihr Bruder habe sie geschlagen, Todesdrohungen gegen sie und ihren Mann ausgestossen und sie nach C._______ verschleppt. Dort sei sie mehrere Monate lang im Elternhaus eingesperrt und geschlagen worden. Ihr Vater habe sie gezwungen, eine mit häuslicher Gewalt begründete Scheidungsklage einzureichen. Das Verfahren sei dann aber eingestellt worden, weil ihr Ehemann nicht zur Verhandlung erschienen sei. Sie sei später mit Hilfe ihres Mannes zu einem Freund geflüchtet und habe rund ein halbes Jahr dort gelebt. Weil ihre Familie jedoch die Schwiegerfamilie bedroht habe, sei sie ins Elternhaus zurückgekehrt. Am (...) sei sie dann mit Hilfe der Schwiegereltern aus der Türkei ausgereist. Sie und ihr Mann hätten in der Türkei keinen Polizeischutz beantragen, keine Anzeige erstatten und sich auch nicht verstecken können, weil zwei Onkel ihres Vaters (...) seien und überall Beziehungen hätten. A.c Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte, zwei Flugtickets, ein Foto sowie eine Wohnsitzbescheinigung zu den Akten (Kopien). B. Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 27. November 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 27. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei sie infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Vereinigung ihres Beschwerdeverfahrens mit jenem ihres Ehemannes, der bereits am (...) in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte und gegen den ablehnenden Entscheid des SEM vom 23. Mai 2024 am 24. Juni 2024 Beschwerde erhoben hatte (Verfahren D-3966/2024). Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht vom 20. Dezember 2024 bei. D. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 verfügte die Instruktionsrichterin antragsgemäss die Vereinigung der Beschwerdeverfahren D-3966/2024 und D-8160/2024, stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin mit, die Beschwerdeführerin habe sie mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt, und reichte eine Vollmacht vom 2. März 2025 zu den Akten. Sie ersuchte um Einsicht in die Beschwerdeakten und beantragte die Trennung der Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe aufgrund von häuslicher Gewalt in eine geschützte Institution fliehen müssen. F. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Akteneinsichtsgesuch gut und stellte der rubrizierten Rechtsvertreterin eine Kopie der Akten des Beschwerdeverfahrens zu. Ausserdem hob sie die am 6. Januar 2025 verfügte Vereinigung der Beschwerdeverfahren D-8160/2024 und D-3966/2024 antragsgemäss wieder auf und stellte fest, die beiden Verfahren würden fortan separat geführt.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung durch ihre Familie sei nicht glaubhaft. Es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen ihren Asylvorbringen und denjenigen ihres Ehemannes. Die vom Ehemann geltend gemachte Verfolgung durch die Familie der Beschwerdeführerin sei als unglaubhaft erachtet worden. Demnach sei die von ihr geltend gemachte Verfolgung ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren. Abgesehen davon könnten ihre Vorbringen auch deshalb nicht geglaubt werden, weil ihre Schilderungen zu verschiedenen Punkten (namentlich zur Abholung durch ihren Bruder, zur Fahrt nach B.______, zum Eintreffen im Elternhaus und zur Flucht aus dem Elternhaus) detailarm, stereotyp, ohne Anzeichen persönlicher Betroffenheit und wenig anschaulich ausgefallen seien. Zudem habe sie nicht in nachvollziehbarer Weise darlegen können, wie es ihr habe gelingen können, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen und die Reise in die Schweiz zu organisieren, obwohl sie zu dieser Zeit im Elternhaus gelebt habe. Auch seien ihre Ausführungen zur angeblich vom Vater erzwungenen Einreichung einer Scheidungsklage als unplausibel zu erachten und widersprächen überdies teilweise dem Inhalt der eingereichten Scheidungsklage. Auch die geltend gemachte Heirat gegen den Willen der angeblich sehr einflussreichen Familie und die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe nach der Rückkehr zu ihren Eltern nach einer Weile ein Mobiltelefon erhalten, seien unplausibel. Ferner habe sie bezüglich der Dauer der Einsperrung im Elternhaus widersprüchliche Angaben gemacht. Insgesamt sei die geltend gemachte Verfolgung durch ihre Familie daher nicht glaubhaft. Daran vermöge auch das eingereichte Foto, welches ihren Bruder mit einem Abgeordneten in B._______ zeigen solle, nichts zu ändern, zumal damit die geltend gemachte Verwandtschaft zu (...)-Politikern in keiner Weise belegt werde. Nach dem Gesagten erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Beschwerde, sie sei vor der Verfolgung durch ihre Familie respektive Stammesmitglieder in die Schweiz geflüchtet. Die Stammesmitglieder seien gegen die Eheschliessung gewesen und hätten sich erst nach Vermittlungsbemühungen durch andere einflussreiche Personen einverstanden erklärt. Nachdem die Zeugungsunfähigkeit ihres Ehemannes bekannt geworden sei, habe ihre Familie die sofortige Scheidung verlangt. Sie sei gezwungen worden, eine Scheidungsklage einzureichen. Die Scheidung sei dann aber nicht zustande gekommen, was für die ganze Sippe eine Ehrverletzung bedeute. An ihrem Herkunftsort gelte noch das Stammesrecht und die Blutrache. Der Staat könne betroffene Personen nicht schützen. Sie sei nicht aus politischen Gründen in die Schweiz geflohen, sondern weil sie durch die Mitglieder ihrer Familie respektive ihres Clans ständig unter Druck gesetzt worden sei und bei einer Rückkehr in die Türkei Gefahr laufe, von ihnen erneut eingesperrt oder gar ermordet zu werden. Diese Furcht sei begründet. Der Staat sei kaum schutzfähig und ohnehin auch nicht schutzwillig, weil die Familie ihres Ehemannes als (...)-freundlich gelte. Daher habe sie in der Schweiz Schutz gesucht. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse sie wegen Verletzung der Familienehre erneut mit nichtstaatlicher Verfolgung rechnen. Ihre Vorbringen seien glaubhaft, zumal sie mit denjenigen ihres Ehemannes übereinstimmten. In Anwendung der Schutztheorie sei ihr daher Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist den Akten zufolge aufgrund der Verfolgung durch ihre Familie aus der Türkei geflüchtet. Sie wurde angeblich wegen ihrer Heirat mit C._______ respektive ihrer Weigerung, sich von ihm scheiden zu lassen, von ihrer Familie beleidigt, geschlagen, entführt, zeitweise eingesperrt, unter Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht. Ihre Familie fühle sich deswegen in ihrer Ehre verletzt und wolle sie bestrafen. Damit macht die Beschwerdeführerin offensichtlich eine Verfolgung durch private Dritte (d.h. eine nichtstaatliche Verfolgung) geltend, welcher kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt.
E. 6.1.1 Eine nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen ist nach der sogenannten Schutztheorie flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Allerdings kann keine Garantie für langfristigen individuellen Schutz verlangt werden, da es keinem Staat gelingt, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler Urteil des BVGer E-5966/2022 vom 26. März 2025 E. 7.1, m.w.H.).
E. 6.1.2 Vorab ist festzustellen, dass die türkischen Sicherheitsorgane als grundsätzlich schutzfähig und -willig zu erachten sind, und zwar auch in Fällen, in denen es um Ehrverletzung und Blutrache geht, und auch gegenüber Angehörigen der kurdischen Bevölkerungsgruppe (vgl. dazu beispielsweise die Urteile E-5966/2022 vom 26. März 2025 E. 7.1 und E-1498/2024 vom 19. Juli 2024 E. 7.1, m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht bejaht ferner in gefestigter Praxis auch die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Schutzinfrastruktur als hinreichend zu erachten ist. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Konvention ausgetreten ist, kann im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen das Urteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert] sowie E-4803/2025 vom 26. September 2025 E. 5.1, D-4231/2025 vom 16. Juli 2025 S. 6, D-3520/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.1, E-2530/2024 vom 15. August 2024 E. 7.2, m.w.H., und D-8238/2024 vom 1. Juli 2025 E. 6.2).
E. 6.1.3 Aus den Akten ergibt sich im vorliegenden Einzelfall nichts Gegenteiliges. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die lokale Polizei in B._______ habe anlässlich der (einzigen) Anzeige ihres Ehemannes nichts gegen ihre Verwandten unternommen, weil es sich um eine einflussreiche und der (...) nahestehende Familie handle. Es wäre aber sowohl ihrem Ehemann als auch ihr selbst ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen, gegen dieses offensichtliche Fehlverhalten einzelner Polizisten rechtlich vorzugehen und namentlich in F._______, wo sie zwischen Ende (...) (vgl. A47 F16) und Ende (...) (vgl. A47, S. 15 [Anmerkung zu F35]) lebte, erneut - allenfalls mit anwaltlicher Hilfe - Anzeige gegen die Täter zu erstatten und die Behörden um Schutz zu ersuchen. Überdies hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, sich an ein lokales ÖN M-Zentrum zu wenden (vgl. https://www.aile.gov.tr/iletisim/bakanlik-iletisim-bilgileri/sonim/) oder die Hilfe von anderen, auf den Schutz und die Unterstützung von (weiblichen) Gewaltopfern spezialisierten Einrichtungen (Frauenberatungsstellen, Opferhilfegruppen etc., vgl. beispielsweise https://www.kamer.org.tr/eng/icerik_detay.php?id=270) in Anspruch zu nehmen. Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen die Annahme der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der türkischen Behörden sprechen. Die geltend gemachte Verfolgung durch Personen aus dem Umfeld der Familie der Beschwerdeführerin respektive die entsprechende Verfolgungsfurcht ist daher ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit als nicht asylrelevant zu erachten.
E. 6.2 In der Eingabe vom 21. Mai 2025 wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe in eine geschützte Institution fliehen müssen, da sie häusliche Gewalt erlebt habe. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nun auch noch von ihrem Ehemann behelligt worden ist oder wird und bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise befürchten muss, weiterhin von ihm belästigt, angegriffen oder bedroht zu werden. Allerdings ist auch hinsichtlich einer allfälligen Verfolgung durch den Ehemann auf die bereits vorstehend erwähnte, grundsätzlich bestehende Schutzfähigkeit- und -willigkeit der türkischen Behörden sowie die vorhandene Schutzinfrastruktur zu verweisen, weshalb eine allfällige Verfolgung durch den Ehemann respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht ebenfalls nicht asylrelevant ist.
E. 6.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat diese daher zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die heute (...)-jährige Beschwerdeführerin leidet an keinen aktenkundigen und vollzugsrelevanten gesundheitlichen Problemen, verfügt über eine gute Schulbildung und arbeitet in der Schweiz als Küchenhilfe. Auch wenn sie in der Türkei bisher nicht erwerbstätig war, ist es ihr bei dieser Sachlage zuzumuten, nach der Rückkehr ins Heimatland dort einer bezahlten Arbeit nachzugehen. Sollte sie bei der Reintegration Unterstützung benötigen, könnte sie sich an ihre Freunde sowie allenfalls auch an ihren Schwager und die Schwiegereltern wenden, mit denen sie offenbar weiterhin in Kontakt steht (vgl. A47 F31 f.). Da sie sich den Akten zufolge im (...) wegen häuslicher Gewalt von ihrem Ehemann getrennt hat (gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS] lebt sie denn auch seit (...) in einem anderen Kanton als ihr Ehemann), ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei mit ihrem Mann (dessen Beschwerde mit datumsgleichem Urteil abgewiesen wurde) zusammenleben wird. Dafür dürfte sich angesichts der Trennung das vormals belastete Verhältnis zu ihrer Familie entspannen, und es ist davon auszugehen, dass sie bei der aktuellen Sachlage durchaus eine gewisse Unterstützung seitens ihrer Familienangehörigen erwarten kann. Im Falle einer Scheidung hätte die Beschwerdeführerin zudem bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit Anspruch auf Unterhaltszahlungen durch den Ehemann (Art. 175 des türkischen Zivilgesetzbuches). Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Sollte sie nach der Rückkehr in die Türkei weiterhin Übergriffe durch Personen aus dem Umfeld ihrer Familie befürchten, ist sie an die türkischen Sicherheitsbehörden sowie die genannten Fachstellen zu verweisen (vgl. E. 6.1). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8160/2024 Urteil vom 30. April 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Mejreme Omuri, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 17. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte sie am 1. Juli 2024 zu ihren Asylgründen an. Am 22. Juli 2024 erfolgte eine ergänzende Anhörung, und anschliessend verfügte das SEM die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei Kurdin und stamme aus B._______. Sie sei vor ihrer Familie geflüchtet. Im Jahr 2012 habe sie C._______ ([...], selbe N-Nummer; D-3966/2024) geheiratet. Ihre Familie stehe der (...) nahe, während die Familie ihres Ehemannes mit der (...) sympathisiere. Ihre Familie habe die Heirat schon deswegen missbilligt. Als sie dann erfahren habe, dass ihr Ehemann zeugungsunfähig sei, habe der Druck zugenommen. Ihre Familie habe von ihr verlangt, sich von ihrem Ehemann zu trennen, und sie ständig belästigt und beleidigt. Zudem hätten ihre Verwandten gedroht, ihren Ehemann umzubringen. Als er bei der Polizei - erfolglos - Anzeige gegen ihre Verwandten erstattet habe, hätten sie ihn zusammengeschlagen. Daraufhin seien sie (im Jahr [...]) nach D._______ (Provinz E._______) gezogen. Nach rund sieben Monaten hätten sie gehört, dass jemand nach ihnen suche, und seien daher nach F._______ weitergeflüchtet. Sie habe in ständiger Angst gelebt. Ende (...) habe ihr Bruder sie ausfindig gemacht. Sie sei allein zuhause gewesen. Ihr Bruder habe sie geschlagen, Todesdrohungen gegen sie und ihren Mann ausgestossen und sie nach C._______ verschleppt. Dort sei sie mehrere Monate lang im Elternhaus eingesperrt und geschlagen worden. Ihr Vater habe sie gezwungen, eine mit häuslicher Gewalt begründete Scheidungsklage einzureichen. Das Verfahren sei dann aber eingestellt worden, weil ihr Ehemann nicht zur Verhandlung erschienen sei. Sie sei später mit Hilfe ihres Mannes zu einem Freund geflüchtet und habe rund ein halbes Jahr dort gelebt. Weil ihre Familie jedoch die Schwiegerfamilie bedroht habe, sei sie ins Elternhaus zurückgekehrt. Am (...) sei sie dann mit Hilfe der Schwiegereltern aus der Türkei ausgereist. Sie und ihr Mann hätten in der Türkei keinen Polizeischutz beantragen, keine Anzeige erstatten und sich auch nicht verstecken können, weil zwei Onkel ihres Vaters (...) seien und überall Beziehungen hätten. A.c Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte, zwei Flugtickets, ein Foto sowie eine Wohnsitzbescheinigung zu den Akten (Kopien). B. Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 27. November 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 27. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei sie infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Vereinigung ihres Beschwerdeverfahrens mit jenem ihres Ehemannes, der bereits am (...) in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte und gegen den ablehnenden Entscheid des SEM vom 23. Mai 2024 am 24. Juni 2024 Beschwerde erhoben hatte (Verfahren D-3966/2024). Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht vom 20. Dezember 2024 bei. D. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 verfügte die Instruktionsrichterin antragsgemäss die Vereinigung der Beschwerdeverfahren D-3966/2024 und D-8160/2024, stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin mit, die Beschwerdeführerin habe sie mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt, und reichte eine Vollmacht vom 2. März 2025 zu den Akten. Sie ersuchte um Einsicht in die Beschwerdeakten und beantragte die Trennung der Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe aufgrund von häuslicher Gewalt in eine geschützte Institution fliehen müssen. F. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Akteneinsichtsgesuch gut und stellte der rubrizierten Rechtsvertreterin eine Kopie der Akten des Beschwerdeverfahrens zu. Ausserdem hob sie die am 6. Januar 2025 verfügte Vereinigung der Beschwerdeverfahren D-8160/2024 und D-3966/2024 antragsgemäss wieder auf und stellte fest, die beiden Verfahren würden fortan separat geführt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung durch ihre Familie sei nicht glaubhaft. Es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen ihren Asylvorbringen und denjenigen ihres Ehemannes. Die vom Ehemann geltend gemachte Verfolgung durch die Familie der Beschwerdeführerin sei als unglaubhaft erachtet worden. Demnach sei die von ihr geltend gemachte Verfolgung ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren. Abgesehen davon könnten ihre Vorbringen auch deshalb nicht geglaubt werden, weil ihre Schilderungen zu verschiedenen Punkten (namentlich zur Abholung durch ihren Bruder, zur Fahrt nach B.______, zum Eintreffen im Elternhaus und zur Flucht aus dem Elternhaus) detailarm, stereotyp, ohne Anzeichen persönlicher Betroffenheit und wenig anschaulich ausgefallen seien. Zudem habe sie nicht in nachvollziehbarer Weise darlegen können, wie es ihr habe gelingen können, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen und die Reise in die Schweiz zu organisieren, obwohl sie zu dieser Zeit im Elternhaus gelebt habe. Auch seien ihre Ausführungen zur angeblich vom Vater erzwungenen Einreichung einer Scheidungsklage als unplausibel zu erachten und widersprächen überdies teilweise dem Inhalt der eingereichten Scheidungsklage. Auch die geltend gemachte Heirat gegen den Willen der angeblich sehr einflussreichen Familie und die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe nach der Rückkehr zu ihren Eltern nach einer Weile ein Mobiltelefon erhalten, seien unplausibel. Ferner habe sie bezüglich der Dauer der Einsperrung im Elternhaus widersprüchliche Angaben gemacht. Insgesamt sei die geltend gemachte Verfolgung durch ihre Familie daher nicht glaubhaft. Daran vermöge auch das eingereichte Foto, welches ihren Bruder mit einem Abgeordneten in B._______ zeigen solle, nichts zu ändern, zumal damit die geltend gemachte Verwandtschaft zu (...)-Politikern in keiner Weise belegt werde. Nach dem Gesagten erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Beschwerde, sie sei vor der Verfolgung durch ihre Familie respektive Stammesmitglieder in die Schweiz geflüchtet. Die Stammesmitglieder seien gegen die Eheschliessung gewesen und hätten sich erst nach Vermittlungsbemühungen durch andere einflussreiche Personen einverstanden erklärt. Nachdem die Zeugungsunfähigkeit ihres Ehemannes bekannt geworden sei, habe ihre Familie die sofortige Scheidung verlangt. Sie sei gezwungen worden, eine Scheidungsklage einzureichen. Die Scheidung sei dann aber nicht zustande gekommen, was für die ganze Sippe eine Ehrverletzung bedeute. An ihrem Herkunftsort gelte noch das Stammesrecht und die Blutrache. Der Staat könne betroffene Personen nicht schützen. Sie sei nicht aus politischen Gründen in die Schweiz geflohen, sondern weil sie durch die Mitglieder ihrer Familie respektive ihres Clans ständig unter Druck gesetzt worden sei und bei einer Rückkehr in die Türkei Gefahr laufe, von ihnen erneut eingesperrt oder gar ermordet zu werden. Diese Furcht sei begründet. Der Staat sei kaum schutzfähig und ohnehin auch nicht schutzwillig, weil die Familie ihres Ehemannes als (...)-freundlich gelte. Daher habe sie in der Schweiz Schutz gesucht. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse sie wegen Verletzung der Familienehre erneut mit nichtstaatlicher Verfolgung rechnen. Ihre Vorbringen seien glaubhaft, zumal sie mit denjenigen ihres Ehemannes übereinstimmten. In Anwendung der Schutztheorie sei ihr daher Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist den Akten zufolge aufgrund der Verfolgung durch ihre Familie aus der Türkei geflüchtet. Sie wurde angeblich wegen ihrer Heirat mit C._______ respektive ihrer Weigerung, sich von ihm scheiden zu lassen, von ihrer Familie beleidigt, geschlagen, entführt, zeitweise eingesperrt, unter Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht. Ihre Familie fühle sich deswegen in ihrer Ehre verletzt und wolle sie bestrafen. Damit macht die Beschwerdeführerin offensichtlich eine Verfolgung durch private Dritte (d.h. eine nichtstaatliche Verfolgung) geltend, welcher kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt. 6.1.1 Eine nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen ist nach der sogenannten Schutztheorie flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Allerdings kann keine Garantie für langfristigen individuellen Schutz verlangt werden, da es keinem Staat gelingt, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler Urteil des BVGer E-5966/2022 vom 26. März 2025 E. 7.1, m.w.H.). 6.1.2 Vorab ist festzustellen, dass die türkischen Sicherheitsorgane als grundsätzlich schutzfähig und -willig zu erachten sind, und zwar auch in Fällen, in denen es um Ehrverletzung und Blutrache geht, und auch gegenüber Angehörigen der kurdischen Bevölkerungsgruppe (vgl. dazu beispielsweise die Urteile E-5966/2022 vom 26. März 2025 E. 7.1 und E-1498/2024 vom 19. Juli 2024 E. 7.1, m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht bejaht ferner in gefestigter Praxis auch die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Schutzinfrastruktur als hinreichend zu erachten ist. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Konvention ausgetreten ist, kann im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen das Urteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert] sowie E-4803/2025 vom 26. September 2025 E. 5.1, D-4231/2025 vom 16. Juli 2025 S. 6, D-3520/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.1, E-2530/2024 vom 15. August 2024 E. 7.2, m.w.H., und D-8238/2024 vom 1. Juli 2025 E. 6.2). 6.1.3 Aus den Akten ergibt sich im vorliegenden Einzelfall nichts Gegenteiliges. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die lokale Polizei in B._______ habe anlässlich der (einzigen) Anzeige ihres Ehemannes nichts gegen ihre Verwandten unternommen, weil es sich um eine einflussreiche und der (...) nahestehende Familie handle. Es wäre aber sowohl ihrem Ehemann als auch ihr selbst ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen, gegen dieses offensichtliche Fehlverhalten einzelner Polizisten rechtlich vorzugehen und namentlich in F._______, wo sie zwischen Ende (...) (vgl. A47 F16) und Ende (...) (vgl. A47, S. 15 [Anmerkung zu F35]) lebte, erneut - allenfalls mit anwaltlicher Hilfe - Anzeige gegen die Täter zu erstatten und die Behörden um Schutz zu ersuchen. Überdies hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, sich an ein lokales ÖN M-Zentrum zu wenden (vgl. https://www.aile.gov.tr/iletisim/bakanlik-iletisim-bilgileri/sonim/) oder die Hilfe von anderen, auf den Schutz und die Unterstützung von (weiblichen) Gewaltopfern spezialisierten Einrichtungen (Frauenberatungsstellen, Opferhilfegruppen etc., vgl. beispielsweise https://www.kamer.org.tr/eng/icerik_detay.php?id=270) in Anspruch zu nehmen. Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen die Annahme der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der türkischen Behörden sprechen. Die geltend gemachte Verfolgung durch Personen aus dem Umfeld der Familie der Beschwerdeführerin respektive die entsprechende Verfolgungsfurcht ist daher ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit als nicht asylrelevant zu erachten. 6.2 In der Eingabe vom 21. Mai 2025 wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe in eine geschützte Institution fliehen müssen, da sie häusliche Gewalt erlebt habe. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nun auch noch von ihrem Ehemann behelligt worden ist oder wird und bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise befürchten muss, weiterhin von ihm belästigt, angegriffen oder bedroht zu werden. Allerdings ist auch hinsichtlich einer allfälligen Verfolgung durch den Ehemann auf die bereits vorstehend erwähnte, grundsätzlich bestehende Schutzfähigkeit- und -willigkeit der türkischen Behörden sowie die vorhandene Schutzinfrastruktur zu verweisen, weshalb eine allfällige Verfolgung durch den Ehemann respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht ebenfalls nicht asylrelevant ist. 6.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat diese daher zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die heute (...)-jährige Beschwerdeführerin leidet an keinen aktenkundigen und vollzugsrelevanten gesundheitlichen Problemen, verfügt über eine gute Schulbildung und arbeitet in der Schweiz als Küchenhilfe. Auch wenn sie in der Türkei bisher nicht erwerbstätig war, ist es ihr bei dieser Sachlage zuzumuten, nach der Rückkehr ins Heimatland dort einer bezahlten Arbeit nachzugehen. Sollte sie bei der Reintegration Unterstützung benötigen, könnte sie sich an ihre Freunde sowie allenfalls auch an ihren Schwager und die Schwiegereltern wenden, mit denen sie offenbar weiterhin in Kontakt steht (vgl. A47 F31 f.). Da sie sich den Akten zufolge im (...) wegen häuslicher Gewalt von ihrem Ehemann getrennt hat (gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS] lebt sie denn auch seit (...) in einem anderen Kanton als ihr Ehemann), ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei mit ihrem Mann (dessen Beschwerde mit datumsgleichem Urteil abgewiesen wurde) zusammenleben wird. Dafür dürfte sich angesichts der Trennung das vormals belastete Verhältnis zu ihrer Familie entspannen, und es ist davon auszugehen, dass sie bei der aktuellen Sachlage durchaus eine gewisse Unterstützung seitens ihrer Familienangehörigen erwarten kann. Im Falle einer Scheidung hätte die Beschwerdeführerin zudem bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit Anspruch auf Unterhaltszahlungen durch den Ehemann (Art. 175 des türkischen Zivilgesetzbuches). Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Sollte sie nach der Rückkehr in die Türkei weiterhin Übergriffe durch Personen aus dem Umfeld ihrer Familie befürchten, ist sie an die türkischen Sicherheitsbehörden sowie die genannten Fachstellen zu verweisen (vgl. E. 6.1). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: