Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte ihn am 30. Mai 2023 zu seinen Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Am 8. März 2024 fand eine ergänzende Anhörung statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde und stamme ursprünglich aus B._______. Er habe auf dem Bau gearbeitet, in den Jahren 2007 bis 2009 sowie 2010 und 2011 auch im Nordirak. Im Jahr (...) habe er C._______ (geb. [...], selbe N-Nummer; D-8160/2024) geheiratet. Ihre Ehe sei infolge seiner Zeugungsunfähigkeit kinderlos geblieben. Der Familienclan seiner Ehefrau, welcher die Ehe ohnehin missbilligt habe, habe ihn deswegen verunglimpft und seine Frau gedrängt, sich von ihm zu trennen. Im Jahr (...) seien sie von einem Bruder der Ehefrau sowie von Handlangern ihrer Onkel (einem ehemaligen Innenminister und heutigen Abgeordneten der [...] und einem Abgeordneten der [...]) mehrmals unter Todesdrohungen aufgefordert worden, sich scheiden zu lassen. Nach dem dritten Vorfall habe er die Täter bei der Polizei angezeigt. Anstatt ihm zu helfen, hätten die Polizisten aber umgehend die Familie der Ehefrau informiert; jedenfalls sei er noch auf dem Polizeirevier von unbekannten Personen abgeholt, geschlagen und danach unter Drohungen wieder freigelassen worden. Nach diesem Ereignis seien sie zunächst nach D._______ (Provinz E._______) und sieben Monate später nach F._______ gezogen. Die Verwandten der Ehefrau hätten sie dann aber dort ausfindig gemacht und seine Ehefrau mitgenommen. Danach habe er erfahren, dass ein Scheidungsverfahren eröffnet worden sei. Mutmasslich sei seine Ehefrau gezwungen worden, die Scheidungsklage einzureichen. Das Verfahren sei dann aber eingestellt worden. Im Oktober (...) sei es ihm gelungen, seine Ehefrau zu befreien. Danach sei er am (...)aus der Türkei ausgereist. Seine Ehefrau habe sich zunächst mit Hilfe (...) in B._______ versteckt. Da seine Familie aber von der Schwiegerfamilie bedroht worden sei, befinde sich seine Ehefrau nun wieder bei ihrer Familie. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er befürchten, von den Verwandten seiner Frau umgebracht zu werden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten (alles in Kopie): seine Identitätskarte und den Führerschein, eine Anklageschrift vom (...) betreffend seinen Vater und seinen Onkel, eine Heiratsurkunde, eine Scheidungsklage vom (...), ein Urteil vom (...) betreffend das Scheidungsverfahren sowie mehrere Fotos. B. Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 23. Mai 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 24. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung), eine Vollmacht vom 13. Juni 2024 (Original) sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 12. Juni 2024 bei. D. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie verzichtete zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. E.a Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte am 17. Juni 2024 ebenfalls um Asyl in der Schweiz ersucht. Mit Verfügung vom 27. November 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch der Ehefrau ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Die Ehefrau gelangte daraufhin mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das am 6. Januar 2025 antragsgemäss die Vereinigung jenes Beschwerdeverfahrens D-8160/2024 mit dem des Beschwerdeführers D-3966/2024 verfügte. E.b Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 teilte die Rechtsvertreterin der Ehefrau mit, ihre Mandantin habe aufgrund von häuslicher Gewalt in eine geschützte Institution fliehen müssen. Sie beantragte unter anderem die Trennung der Verfahren. Das Gericht gab diesem Antrag mit Verfügung D-8160/2024 vom 26. Mai 2025 statt und hob die Vereinigung der Beschwerdeverfahren wieder auf, wobei sie den Beschwerdeführer durch Zustellung einer Kopie an den Rechtsvertreter darüber in Kenntnis setzte.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung durch seine Schwiegerfamilie seien infolge seiner vagen, detailarmen, ausweichenden sowie teilweise unplausiblen und widersprüchlichen Aussagen, welche keinerlei persönliche Betroffenheit erkennen liessen, nicht glaubhaft. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Insbesondere gehe aus den Unterlagen zum Scheidungsverfahren nicht hervor, dass die Ehefrau die Scheidung auf Druck ihrer Familie eingereicht habe. Das Vorbringen, die Ehefrau stamme aus einer einflussreichen, der (...) nahestehenden Familie, habe der Beschwerdeführer nicht belegt. Aus den Akten ergäben sich im Weiteren keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Vergangenheit seiner Familie oder wegen seiner Teilnahme an Feierlichkeiten im Flüchtlingslager Makhmour (während seiner Arbeitstätigkeit im Nordirak von [...]) bei einer Rückkehr in die Türkei flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, die Stammesmitglieder seiner Ehefrau seien gegen die Eheschliessung gewesen und hätten sich erst nach Vermittlungsbemühungen durch andere einflussreiche Personen einverstanden erklärt. Nachdem seine Zeugungsunfähigkeit bekannt geworden sei, habe die Schwiegerfamilie die sofortige Scheidung verlangt. Seine Ehefrau sei gezwungen worden, eine Scheidungsklage einzureichen. Die Scheidung sei dann aber nicht zustande gekommen, was für die ganze Sippe eine Ehrverletzung bedeute. An seinem Herkunftsort gelte noch das Stammesrecht und die Blutrache. Der Staat könne betroffene Personen nicht schützen. Er sei nicht aus politischen Gründen in die Schweiz geflohen, sondern weil er durch die Mitglieder der Schwiegerfamilie entführt, gefoltert und bedroht worden sei und bei einer Rückkehr in die Türkei Gefahr laufe, von ihnen ermordet zu werden. Diese Furcht sei begründet. Der Stamm der Schwiegerfamilie sei mächtig und (...)-freundlich, weshalb er von der Regierung geschützt werde. Seine Schwiegerfamilie wolle ihn und seine Ehefrau töten. Die staatlichen Behörden seien nicht willens, sie zu schützen. Der Clan habe sie zudem überall gefunden, was zeige, dass auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Die Schwiegerfamilie wisse ferner von seinem Aufenthalt im Flüchtlingslager Makhmour und könnte ihn jederzeit denunzieren, worauf er festgenommen und verurteilt würde. Er sei im Visier des Clans der Schwiegerfamilie und müsse bei einer Rückkehr in die Türkei mit weiterer nichtstaatlicher Verfolgung rechnen. Seine Vorbringen seien glaubhaft. In Anwendung der Schutztheorie sei ihm daher Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer ist dargelegtermassen aufgrund der Verfolgung durch seine Schwiegerfamilie aus der Türkei geflüchtet. Er wurde angeblich von Personen aus dem Umfeld der Familie seiner Ehefrau tätlich angegriffen und mit dem Tod bedroht, weil er sich der von der Schwiegerfamilie insbesondere aufgrund der Kinderlosigkeit gewünschten Scheidung widersetzt hat. Die Schwiegerfamilie fühle sich deswegen in ihrer Ehre verletzt und wolle ihn nach wie vor töten.
E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer macht damit offensichtlich eine Verfolgung durch private Dritte (d.h. eine nichtstaatliche Verfolgung) geltend, welcher kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt. Eine nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen ist nach der sogenannten Schutztheorie flüchtlingsrechtlich jedoch nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Allerdings kann keine Garantie für langfristigen individuellen Schutz verlangt werden, da es keinem Staat gelingt, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler Urteil des BVGer E-5966/2022 vom 26. März 2025 E. 7.1, m.w.H.).
E. 6.1.2 Vorab ist festzustellen, dass die türkischen Sicherheitsorgane als grundsätzlich schutzfähig und -willig zu erachten sind, und zwar auch in Fällen, in denen es um Ehrverletzung und Blutrache geht, und auch gegenüber Angehörigen der kurdischen Bevölkerungsgruppe (vgl. dazu beispielsweise die Urteile E-5966/2022 vom 26. März 2025 E. 7.1 und E-1498/2024 vom 19. Juli 2024 E. 7.1, m.w.H.).
E. 6.1.3 Aus den Akten ergibt sich im vorliegenden Einzelfall nichts Gegenteiliges. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die lokale Polizei in Diyarbakir habe anlässlich seiner (einzigen) Anzeige nichts gegen die Schwiegerfamilie unternommen, weil diese einflussreich und der (...) nahestehend sei. Es wäre ihm aber ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen, gegen dieses offensichtliche Fehlverhalten einzelner Polizisten rechtlich vorzugehen und namentlich in F._______, wo er seit Ende (...) (vgl. A29 F41) bis zur Ausreise im (...) lebte, erneut - allenfalls mit anwaltlicher Hilfe - Anzeige gegen die Täter zu erstatten und die Behörden um Schutz zu ersuchen. Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche im vorliegenden Fall gegen die Annahme der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der türkischen Behörden sprechen. Die geltend gemachte Verfolgung durch Personen aus dem Umfeld der Schwiegerfamilie des Beschwerdeführers respektive die entsprechende Verfolgungsfurcht ist daher ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen als nicht asylrelevant zu erachten.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, allenfalls zukünftig von seiner Schwiegerfamilie im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Feierlichkeiten im Flüchtlingslager Makhmour (Nordirak) denunziert und in der Folge von den türkischen Behörden festgenommen und verurteilt zu werden, ist diese Furcht als objektiv unbegründet zu erachten. Der Beschwerdeführer hatte bisher keinerlei Probleme deswegen, und es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass seine Schwiegerfamilie tatsächlich von seinem Aufenthalt in Makhmour weiss. Wenn sie ihn deswegen hätte denunzieren wollen, hätte sie das zudem wohl längst getan. Schliesslich erscheint es auch unwahrscheinlich, dass die türkischen Behörden den ansonsten völlig unbescholtenen Beschwerdeführer allein wegen eines inzwischen 15 Jahre oder länger (vgl. A21 F10) zurückliegenden Kurzaufenthalts in Makhmour in asylbeachtlicher Weise verfolgen würden. Dieses Vorbringen ist daher ebenfalls nicht asylrelevant.
E. 6.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat diese daher zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer ist den Akten zufolge gesund und hat vor der Ausreise viele Jahre lang erfolgreich als (...) auf Baustellen in der Türkei und im Ausland gearbeitet. Es ist davon auszugehen, dass ihm der berufliche Wiedereinstieg problemlos gelingen wird. Zudem ist er offenbar Eigentümer eines Hauses in B._______ und verfügt namentlich in F._______ und B._______ über familiäre Bezugspersonen (Geschwister, Eltern), welche ihn bei Bedarf unterstützen könnten. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Sollte er nach der Rückkehr in die Türkei weiterhin Übergriffe durch Personen aus dem Umfeld der Schwiegerfamilie befürchten, ist er an die türkischen Sicherheitsbehörden zu verweisen (vgl. dazu vorstehend E. 6.1). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3966/2024 Urteil vom 30. April 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte ihn am 30. Mai 2023 zu seinen Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Am 8. März 2024 fand eine ergänzende Anhörung statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde und stamme ursprünglich aus B._______. Er habe auf dem Bau gearbeitet, in den Jahren 2007 bis 2009 sowie 2010 und 2011 auch im Nordirak. Im Jahr (...) habe er C._______ (geb. [...], selbe N-Nummer; D-8160/2024) geheiratet. Ihre Ehe sei infolge seiner Zeugungsunfähigkeit kinderlos geblieben. Der Familienclan seiner Ehefrau, welcher die Ehe ohnehin missbilligt habe, habe ihn deswegen verunglimpft und seine Frau gedrängt, sich von ihm zu trennen. Im Jahr (...) seien sie von einem Bruder der Ehefrau sowie von Handlangern ihrer Onkel (einem ehemaligen Innenminister und heutigen Abgeordneten der [...] und einem Abgeordneten der [...]) mehrmals unter Todesdrohungen aufgefordert worden, sich scheiden zu lassen. Nach dem dritten Vorfall habe er die Täter bei der Polizei angezeigt. Anstatt ihm zu helfen, hätten die Polizisten aber umgehend die Familie der Ehefrau informiert; jedenfalls sei er noch auf dem Polizeirevier von unbekannten Personen abgeholt, geschlagen und danach unter Drohungen wieder freigelassen worden. Nach diesem Ereignis seien sie zunächst nach D._______ (Provinz E._______) und sieben Monate später nach F._______ gezogen. Die Verwandten der Ehefrau hätten sie dann aber dort ausfindig gemacht und seine Ehefrau mitgenommen. Danach habe er erfahren, dass ein Scheidungsverfahren eröffnet worden sei. Mutmasslich sei seine Ehefrau gezwungen worden, die Scheidungsklage einzureichen. Das Verfahren sei dann aber eingestellt worden. Im Oktober (...) sei es ihm gelungen, seine Ehefrau zu befreien. Danach sei er am (...)aus der Türkei ausgereist. Seine Ehefrau habe sich zunächst mit Hilfe (...) in B._______ versteckt. Da seine Familie aber von der Schwiegerfamilie bedroht worden sei, befinde sich seine Ehefrau nun wieder bei ihrer Familie. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er befürchten, von den Verwandten seiner Frau umgebracht zu werden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten (alles in Kopie): seine Identitätskarte und den Führerschein, eine Anklageschrift vom (...) betreffend seinen Vater und seinen Onkel, eine Heiratsurkunde, eine Scheidungsklage vom (...), ein Urteil vom (...) betreffend das Scheidungsverfahren sowie mehrere Fotos. B. Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 23. Mai 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 24. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung), eine Vollmacht vom 13. Juni 2024 (Original) sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 12. Juni 2024 bei. D. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie verzichtete zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. E.a Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte am 17. Juni 2024 ebenfalls um Asyl in der Schweiz ersucht. Mit Verfügung vom 27. November 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch der Ehefrau ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Die Ehefrau gelangte daraufhin mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das am 6. Januar 2025 antragsgemäss die Vereinigung jenes Beschwerdeverfahrens D-8160/2024 mit dem des Beschwerdeführers D-3966/2024 verfügte. E.b Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 teilte die Rechtsvertreterin der Ehefrau mit, ihre Mandantin habe aufgrund von häuslicher Gewalt in eine geschützte Institution fliehen müssen. Sie beantragte unter anderem die Trennung der Verfahren. Das Gericht gab diesem Antrag mit Verfügung D-8160/2024 vom 26. Mai 2025 statt und hob die Vereinigung der Beschwerdeverfahren wieder auf, wobei sie den Beschwerdeführer durch Zustellung einer Kopie an den Rechtsvertreter darüber in Kenntnis setzte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung durch seine Schwiegerfamilie seien infolge seiner vagen, detailarmen, ausweichenden sowie teilweise unplausiblen und widersprüchlichen Aussagen, welche keinerlei persönliche Betroffenheit erkennen liessen, nicht glaubhaft. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Insbesondere gehe aus den Unterlagen zum Scheidungsverfahren nicht hervor, dass die Ehefrau die Scheidung auf Druck ihrer Familie eingereicht habe. Das Vorbringen, die Ehefrau stamme aus einer einflussreichen, der (...) nahestehenden Familie, habe der Beschwerdeführer nicht belegt. Aus den Akten ergäben sich im Weiteren keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Vergangenheit seiner Familie oder wegen seiner Teilnahme an Feierlichkeiten im Flüchtlingslager Makhmour (während seiner Arbeitstätigkeit im Nordirak von [...]) bei einer Rückkehr in die Türkei flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, die Stammesmitglieder seiner Ehefrau seien gegen die Eheschliessung gewesen und hätten sich erst nach Vermittlungsbemühungen durch andere einflussreiche Personen einverstanden erklärt. Nachdem seine Zeugungsunfähigkeit bekannt geworden sei, habe die Schwiegerfamilie die sofortige Scheidung verlangt. Seine Ehefrau sei gezwungen worden, eine Scheidungsklage einzureichen. Die Scheidung sei dann aber nicht zustande gekommen, was für die ganze Sippe eine Ehrverletzung bedeute. An seinem Herkunftsort gelte noch das Stammesrecht und die Blutrache. Der Staat könne betroffene Personen nicht schützen. Er sei nicht aus politischen Gründen in die Schweiz geflohen, sondern weil er durch die Mitglieder der Schwiegerfamilie entführt, gefoltert und bedroht worden sei und bei einer Rückkehr in die Türkei Gefahr laufe, von ihnen ermordet zu werden. Diese Furcht sei begründet. Der Stamm der Schwiegerfamilie sei mächtig und (...)-freundlich, weshalb er von der Regierung geschützt werde. Seine Schwiegerfamilie wolle ihn und seine Ehefrau töten. Die staatlichen Behörden seien nicht willens, sie zu schützen. Der Clan habe sie zudem überall gefunden, was zeige, dass auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Die Schwiegerfamilie wisse ferner von seinem Aufenthalt im Flüchtlingslager Makhmour und könnte ihn jederzeit denunzieren, worauf er festgenommen und verurteilt würde. Er sei im Visier des Clans der Schwiegerfamilie und müsse bei einer Rückkehr in die Türkei mit weiterer nichtstaatlicher Verfolgung rechnen. Seine Vorbringen seien glaubhaft. In Anwendung der Schutztheorie sei ihm daher Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist dargelegtermassen aufgrund der Verfolgung durch seine Schwiegerfamilie aus der Türkei geflüchtet. Er wurde angeblich von Personen aus dem Umfeld der Familie seiner Ehefrau tätlich angegriffen und mit dem Tod bedroht, weil er sich der von der Schwiegerfamilie insbesondere aufgrund der Kinderlosigkeit gewünschten Scheidung widersetzt hat. Die Schwiegerfamilie fühle sich deswegen in ihrer Ehre verletzt und wolle ihn nach wie vor töten. 6.1.1 Der Beschwerdeführer macht damit offensichtlich eine Verfolgung durch private Dritte (d.h. eine nichtstaatliche Verfolgung) geltend, welcher kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt. Eine nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen ist nach der sogenannten Schutztheorie flüchtlingsrechtlich jedoch nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Allerdings kann keine Garantie für langfristigen individuellen Schutz verlangt werden, da es keinem Staat gelingt, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler Urteil des BVGer E-5966/2022 vom 26. März 2025 E. 7.1, m.w.H.). 6.1.2 Vorab ist festzustellen, dass die türkischen Sicherheitsorgane als grundsätzlich schutzfähig und -willig zu erachten sind, und zwar auch in Fällen, in denen es um Ehrverletzung und Blutrache geht, und auch gegenüber Angehörigen der kurdischen Bevölkerungsgruppe (vgl. dazu beispielsweise die Urteile E-5966/2022 vom 26. März 2025 E. 7.1 und E-1498/2024 vom 19. Juli 2024 E. 7.1, m.w.H.). 6.1.3 Aus den Akten ergibt sich im vorliegenden Einzelfall nichts Gegenteiliges. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die lokale Polizei in Diyarbakir habe anlässlich seiner (einzigen) Anzeige nichts gegen die Schwiegerfamilie unternommen, weil diese einflussreich und der (...) nahestehend sei. Es wäre ihm aber ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen, gegen dieses offensichtliche Fehlverhalten einzelner Polizisten rechtlich vorzugehen und namentlich in F._______, wo er seit Ende (...) (vgl. A29 F41) bis zur Ausreise im (...) lebte, erneut - allenfalls mit anwaltlicher Hilfe - Anzeige gegen die Täter zu erstatten und die Behörden um Schutz zu ersuchen. Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche im vorliegenden Fall gegen die Annahme der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der türkischen Behörden sprechen. Die geltend gemachte Verfolgung durch Personen aus dem Umfeld der Schwiegerfamilie des Beschwerdeführers respektive die entsprechende Verfolgungsfurcht ist daher ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen als nicht asylrelevant zu erachten. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, allenfalls zukünftig von seiner Schwiegerfamilie im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Feierlichkeiten im Flüchtlingslager Makhmour (Nordirak) denunziert und in der Folge von den türkischen Behörden festgenommen und verurteilt zu werden, ist diese Furcht als objektiv unbegründet zu erachten. Der Beschwerdeführer hatte bisher keinerlei Probleme deswegen, und es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass seine Schwiegerfamilie tatsächlich von seinem Aufenthalt in Makhmour weiss. Wenn sie ihn deswegen hätte denunzieren wollen, hätte sie das zudem wohl längst getan. Schliesslich erscheint es auch unwahrscheinlich, dass die türkischen Behörden den ansonsten völlig unbescholtenen Beschwerdeführer allein wegen eines inzwischen 15 Jahre oder länger (vgl. A21 F10) zurückliegenden Kurzaufenthalts in Makhmour in asylbeachtlicher Weise verfolgen würden. Dieses Vorbringen ist daher ebenfalls nicht asylrelevant. 6.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat diese daher zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer ist den Akten zufolge gesund und hat vor der Ausreise viele Jahre lang erfolgreich als (...) auf Baustellen in der Türkei und im Ausland gearbeitet. Es ist davon auszugehen, dass ihm der berufliche Wiedereinstieg problemlos gelingen wird. Zudem ist er offenbar Eigentümer eines Hauses in B._______ und verfügt namentlich in F._______ und B._______ über familiäre Bezugspersonen (Geschwister, Eltern), welche ihn bei Bedarf unterstützen könnten. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Sollte er nach der Rückkehr in die Türkei weiterhin Übergriffe durch Personen aus dem Umfeld der Schwiegerfamilie befürchten, ist er an die türkischen Sicherheitsbehörden zu verweisen (vgl. dazu vorstehend E. 6.1). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: