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D-8074/2016

D-8074/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 25. Juni 2015 und der Anhörung durch das SEM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 28. Oktober 2016, fortgesetzt am 18. November 2016, machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus C._______/D._______ (Nordprovinz), wo er, abgesehen von einem Aufenthalt in E._______ von (...) bis (...), immer gelebt habe. Er sei seit dem Jahr (...) verheiratet und Vater zweier Kinder. Er habe die Schule bis zur elften Klasse besucht und seither den Lebensunterhalt als (...) verdient. Er sei Mitglied respektive von Januar bis April 2015 Kassier beziehungsweise Präsident eines Sportclubs respektive eines Lesesaals gewesen. Dieser Verein habe ein beziehungsweise zwei Parlamentsmitglieder - M. S. respektive S. und M. V. - zu Vereinsanlässen eingeladen, die er mitorganisiert habe (Dekoration, Catering). Die Eelam People's Democratic Party (EPDP), die mit der sri-lankischen Armee (SLA) kollaboriere, habe dies nicht gern gesehen. Er sei deshalb einmal von der EPDP in das Parteibüro in D._______ vorgeladen worden, wobei er die Vorladung nicht befolgt habe. Abgesehen davon sei nichts passiert und er sei von Seiten der EPDP nicht anderweitig belästigt oder bedroht worden. Respektive er sei vier bis fünf Mal von EPDP-Leuten zuhause aufgesucht worden. Von dem Parlamentarier S., der an Vereinsanlässen teilgenommen habe, wisse er, dass dieser Tamile sei, aber nicht, welcher Partei er angehöre, respektive, dass es sich um ein Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) handle. Das Mitorganisieren von Vereinsanlässen bedeute nicht, dass er (der Beschwerdeführer) sich politisch betätigt habe. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe keiner politischen Gruppierung angehört oder Arbeiten für eine solche ausgeführt. Nach einem Besuch der Polizei bei ihm zuhause in seiner Abwesenheit respektive einem Besuch von EPDP-Leuten Ende Mai 2015 habe er seinen Wohnort verlassen und sei zu seiner Schwester beziehungsweise direkt nach Colombo gegangen. Am 13. Juni 2015 sei er in Begleitung eines Schleppers, der einen falschen Pass für ihn dabei gehabt habe, von Colombo aus via F._______ nach G._______ geflogen. Von dort aus sei er am 15. Juni 2015 in die Schweiz gelangt. Für einen Anteil der Reisekosten sei er selbst aufgekommen, den Rest hätten ein Bruder respektive sein Schwager bezahlt. Seine Ehefrau sei mit den Kindern etwa zehn Tage nach seiner Ausreise nach H._______ umgezogen, nachdem EPDP-Leute einige Wochen nach seiner Ausreise bei ihr in C._______ nach ihm gesucht hätten, beziehungsweise der Umzug sei gegen Ende Oktober 2015 erfolgt. Der Parlamentarier I._______ bestätige im beiliegenden Schreiben vom 9. September 2015, dass er (I._______) auf Anregung des Beschwerdeführers, der Präsident der Gemeindebibliothek gewesen sei, notleidende Personen finanziell unterstützt habe und dafür zu Vereinsanlässen eingeladen worden sei. Der Beschwerdeführer sei von Unterstützern der SLA gefragt worden, warum er I._______ ihnen gegenüber den Vorrang gebe, worauf der Beschwerdeführer Sri Lanka aus Angst um sein Leben verlassen habe. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und das Beweismittel (Schreiben vom 9. September 2015) bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A3, A9, A10 und A12). B. Mit Verfügung vom 28. November 2016 - eröffnet am 29. November 2016 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Für die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 14. Dezember 2016 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde aussichtlos erscheine, weshalb sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 31. Januar 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. D.b Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Ratenzahlung. D.c Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2017 - eröffnet am 7. Februar 2017 - wies die Instruktionsrichterin das Ratenzahlungsgesuch ab und forderte den Beschwerdeführer auf, den Kostenvorschuss innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. D.d Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, da die Vorbringen genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; unglaubhaft hingegen sind Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt sind (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).

E. 5.1 Das SEM erachtete die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 5.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 28. Dezember 2016 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (sowie der Wegweisung und des Vollzugs) zu bewirken vermögen. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann.

E. 5.2 Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen, wonach er aufgrund einer im Rahmen einer Vereinstätigkeit erfolgten Unterstützung von TNA-Parlamentariern von EPDP-Mitgliedern gesucht worden sei, nicht zu überzeugen. Seine diesbezüglichen Schilderungen vermitteln kein stimmiges Bild, sondern weisen in den wesentlichen Punkten eklatante Widersprüche auf. Auf Beschwerdeebene vermag der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Ungereimtheiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nicht auszuräumen. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 28. Dezember 2016 sind nicht geeignet, die Fluchtvorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die ihm in Bezug auf den Verein und seine dortige Rolle vorgehaltenen Widersprüche würden auf einer falschen Übersetzung bei der Befragung vom 25. Juni 2015 beruhen, vermag nicht zu überzeugen. Im Befragungsprotokoll vom 25. Juni 2015 finden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, es sei zu entsprechenden Übersetzungsfehlern oder Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Der Beschwerdeführer hat auf explizite Nachfrage zu Beginn und am Ende der Befragung angegeben, den Dolmetscher durchgehend gut verstanden zu haben (vgl. A3 S. 2 und 9). Nach der Rückübersetzung hat er die Richtigkeit seiner Aussagen, von Januar bis April 2015 Kassier respektive Präsident eines Sportclubs gewesen zu sein, unterschriftlich bestätigt (vgl. A3 S. 9). Bei den Anhörungen vom 28. Oktober 2016 und 18. November 2016 hat er nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass seine Aussagen bei der Befragung vom 25. Juni 2015 richtig seien (vgl. A9 S. 2 F3 und A12 S. 1 F3). Im Übrigen setzte er sich mit der Angabe in der Beschwerdeeingabe vom 28. Dezember 2016, er sei ab 2014 Präsident des fraglichen Vereins und in dieser Funktion für die Finanzen verantwortlich gewesen, in einen neuerlichen Widerspruch, gab er bei der Befragung vom 25. Juni 2015 doch zu Protokoll, erst ab Januar 2015 Kassier gewesen zu sein (vgl. A3 S. 8). Auch die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe für das Nichterwähnen von später bei den Anhörungen vorgebrachten EPDP-Besuchen, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde bei der Befragung vom 25. Juni 2015 ausdrücklich gefragt, ob es nebst der geltend gemachten Übergabe einer Vorladung zu weiteren Belästigungen, Begegnungen oder Drohungen seitens der EPDP gekommen sei, und er hat dies explizit verneint (vgl. A3 S. 8). Im Übrigen vermag der Einwand, er habe gemeint, er werde einzig nach Vorfällen vor seinem Weggang aus C._______ gefragt, nicht zu erklären, weshalb er die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Begegnungen mit EPDP-Mitgliedern im September 2014 und April 2015 unerwähnt liess, fanden diese doch statt, bevor er seinen Wohnort verliess. Gänzlich widersprüchlich sind die Angaben zu Besuchen von EPDP-Mitgliedern, die nach dem Weggang des Beschwerdeführers aus C._______ und seiner Ausreise aus Sri Lanka stattgefunden und seine Frau zum Umzug nach H._______ bewogen hätten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 28. Dezember 2016 vermögen die Widersprüche nicht aufzulösen. Die Erklärung, die von ihm verwendeten Zeitbegriffe "ein paar Wochen" und "etwa" seien dehnbar, ist unbehelflich. Damit bleiben die nicht übereinstimmenden Schilderungen zum fraglichen Verein, der diesbezüglichen Funktion des Beschwerdeführers und der - angeblich durch die Vereinstätigkeit ausgelösten - Verfolgung durch die EPDP unerklärlich. Das Schreiben des Parlamentsmitglieds I._______ vom 9. September 2015 vermag - unabhängig von der Frage der Echtheit dieses Dokuments - die erheblichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht aufzulösen und keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufzuzeigen. Dem Beschwerdeführer, der nie politisch tätig gewesen sei, kann nicht geglaubt werden, dass er seitens der EPDP gesucht respektive in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei. Bezeichnenderweise hat er - entgegen seiner Ankündigung bei der Befragung vom 25. Juni 2015 (vgl. A3 S. 8) - die schriftliche Vorladung der EPDP, die ihm im Mai 2015 ausgehändigt worden sei, nicht eingereicht.

E. 5.3 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Mit den allgemeinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Lage der tamilischen Bevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas nach dem Ende des Bürgerkriegs vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung seiner Person darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge in Sri Lanka nie politisch tätig gewesen sei und keiner politischen Gruppierung angehört oder Arbeiten für eine solche ausgeführt habe (vgl. vorinstanzliche Akten A3 S. 8 f., A12 S. 4 F31 f.), einer Risikogruppe angehört. Es besteht kein Anlass zur Annahme, er wäre ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Auch lässt er kein Profil erkennen, welches für ein potentielles Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden sprechen könnte.

E. 5.4 Auch das erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, wonach er hierzulande zwei Mal an (nicht datierten) Kundgebungen vor (...) und an den Märtyrertagen vom 27. November 2015 und 27. November 2016 teilgenommen habe, ist nicht geeignet, ein Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne der massgeblichen Praxis (vgl. hierzu das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4) und damit eine relevante Gefährdung seiner Person gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Die eingereichten Fotos lassen keine erhebliche Exponierung des Beschwerdeführers erkennen, sondern zeigen ihn vielmehr als blossen Mitläufer. Auf ein massgebliches Engagement des Beschwerdeführers, welches das Interesse der heimatlichen Behörden erregt haben dürfte, lässt die vorgebrachte Teilnahme an je zwei Kundgebungen und Gedenkveranstaltungen in der Schweiz nicht schliessen. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.

E. 5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht auch kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Lagebeurteilung vor (vgl. dort E. 13.2-13.4). Demzufolge ist für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und diese erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet in Fortführung der Praxis von BVGE 2011/24 als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebenssituation zurückgreifen können, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat.

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______/D._______ (Nordprovinz) und hat dieses Gebiet erst sechs Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs verlassen. Er hat dort seinen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise im Juni 2015 gelebt und den Lebensunterhalt für sich und seine Familie als (...) bestritten. Er verfügt sowohl in der Nordprovinz Sri Lankas (C._______/H._______) als auch im Ausland über ein ihn unterstützendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz und es darf davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr auf eine gesicherte Wohnsituation - sei es in seinem Herkunftsort C._______ oder in H._______, wo seine Frau und Kinder gegenwärtig wohnhaft seien - treffen wird. Zudem kann er eine elfjährige Schulbildung und langjährige Erwerbserfahrung als (...) vorweisen. Nebst der persönlichen dürfte somit auch die wirtschaftliche Reintegration für ihn möglich sein. Es liegen damit keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beschwerden geltend machte, würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug daher zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8074/2016 Urteil vom 9. März 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 25. Juni 2015 und der Anhörung durch das SEM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 28. Oktober 2016, fortgesetzt am 18. November 2016, machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus C._______/D._______ (Nordprovinz), wo er, abgesehen von einem Aufenthalt in E._______ von (...) bis (...), immer gelebt habe. Er sei seit dem Jahr (...) verheiratet und Vater zweier Kinder. Er habe die Schule bis zur elften Klasse besucht und seither den Lebensunterhalt als (...) verdient. Er sei Mitglied respektive von Januar bis April 2015 Kassier beziehungsweise Präsident eines Sportclubs respektive eines Lesesaals gewesen. Dieser Verein habe ein beziehungsweise zwei Parlamentsmitglieder - M. S. respektive S. und M. V. - zu Vereinsanlässen eingeladen, die er mitorganisiert habe (Dekoration, Catering). Die Eelam People's Democratic Party (EPDP), die mit der sri-lankischen Armee (SLA) kollaboriere, habe dies nicht gern gesehen. Er sei deshalb einmal von der EPDP in das Parteibüro in D._______ vorgeladen worden, wobei er die Vorladung nicht befolgt habe. Abgesehen davon sei nichts passiert und er sei von Seiten der EPDP nicht anderweitig belästigt oder bedroht worden. Respektive er sei vier bis fünf Mal von EPDP-Leuten zuhause aufgesucht worden. Von dem Parlamentarier S., der an Vereinsanlässen teilgenommen habe, wisse er, dass dieser Tamile sei, aber nicht, welcher Partei er angehöre, respektive, dass es sich um ein Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) handle. Das Mitorganisieren von Vereinsanlässen bedeute nicht, dass er (der Beschwerdeführer) sich politisch betätigt habe. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe keiner politischen Gruppierung angehört oder Arbeiten für eine solche ausgeführt. Nach einem Besuch der Polizei bei ihm zuhause in seiner Abwesenheit respektive einem Besuch von EPDP-Leuten Ende Mai 2015 habe er seinen Wohnort verlassen und sei zu seiner Schwester beziehungsweise direkt nach Colombo gegangen. Am 13. Juni 2015 sei er in Begleitung eines Schleppers, der einen falschen Pass für ihn dabei gehabt habe, von Colombo aus via F._______ nach G._______ geflogen. Von dort aus sei er am 15. Juni 2015 in die Schweiz gelangt. Für einen Anteil der Reisekosten sei er selbst aufgekommen, den Rest hätten ein Bruder respektive sein Schwager bezahlt. Seine Ehefrau sei mit den Kindern etwa zehn Tage nach seiner Ausreise nach H._______ umgezogen, nachdem EPDP-Leute einige Wochen nach seiner Ausreise bei ihr in C._______ nach ihm gesucht hätten, beziehungsweise der Umzug sei gegen Ende Oktober 2015 erfolgt. Der Parlamentarier I._______ bestätige im beiliegenden Schreiben vom 9. September 2015, dass er (I._______) auf Anregung des Beschwerdeführers, der Präsident der Gemeindebibliothek gewesen sei, notleidende Personen finanziell unterstützt habe und dafür zu Vereinsanlässen eingeladen worden sei. Der Beschwerdeführer sei von Unterstützern der SLA gefragt worden, warum er I._______ ihnen gegenüber den Vorrang gebe, worauf der Beschwerdeführer Sri Lanka aus Angst um sein Leben verlassen habe. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und das Beweismittel (Schreiben vom 9. September 2015) bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A3, A9, A10 und A12). B. Mit Verfügung vom 28. November 2016 - eröffnet am 29. November 2016 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Für die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 14. Dezember 2016 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde aussichtlos erscheine, weshalb sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 31. Januar 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. D.b Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Ratenzahlung. D.c Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2017 - eröffnet am 7. Februar 2017 - wies die Instruktionsrichterin das Ratenzahlungsgesuch ab und forderte den Beschwerdeführer auf, den Kostenvorschuss innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. D.d Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, da die Vorbringen genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; unglaubhaft hingegen sind Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt sind (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 5.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 28. Dezember 2016 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (sowie der Wegweisung und des Vollzugs) zu bewirken vermögen. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.2 Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen, wonach er aufgrund einer im Rahmen einer Vereinstätigkeit erfolgten Unterstützung von TNA-Parlamentariern von EPDP-Mitgliedern gesucht worden sei, nicht zu überzeugen. Seine diesbezüglichen Schilderungen vermitteln kein stimmiges Bild, sondern weisen in den wesentlichen Punkten eklatante Widersprüche auf. Auf Beschwerdeebene vermag der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Ungereimtheiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nicht auszuräumen. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 28. Dezember 2016 sind nicht geeignet, die Fluchtvorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die ihm in Bezug auf den Verein und seine dortige Rolle vorgehaltenen Widersprüche würden auf einer falschen Übersetzung bei der Befragung vom 25. Juni 2015 beruhen, vermag nicht zu überzeugen. Im Befragungsprotokoll vom 25. Juni 2015 finden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, es sei zu entsprechenden Übersetzungsfehlern oder Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Der Beschwerdeführer hat auf explizite Nachfrage zu Beginn und am Ende der Befragung angegeben, den Dolmetscher durchgehend gut verstanden zu haben (vgl. A3 S. 2 und 9). Nach der Rückübersetzung hat er die Richtigkeit seiner Aussagen, von Januar bis April 2015 Kassier respektive Präsident eines Sportclubs gewesen zu sein, unterschriftlich bestätigt (vgl. A3 S. 9). Bei den Anhörungen vom 28. Oktober 2016 und 18. November 2016 hat er nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass seine Aussagen bei der Befragung vom 25. Juni 2015 richtig seien (vgl. A9 S. 2 F3 und A12 S. 1 F3). Im Übrigen setzte er sich mit der Angabe in der Beschwerdeeingabe vom 28. Dezember 2016, er sei ab 2014 Präsident des fraglichen Vereins und in dieser Funktion für die Finanzen verantwortlich gewesen, in einen neuerlichen Widerspruch, gab er bei der Befragung vom 25. Juni 2015 doch zu Protokoll, erst ab Januar 2015 Kassier gewesen zu sein (vgl. A3 S. 8). Auch die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe für das Nichterwähnen von später bei den Anhörungen vorgebrachten EPDP-Besuchen, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde bei der Befragung vom 25. Juni 2015 ausdrücklich gefragt, ob es nebst der geltend gemachten Übergabe einer Vorladung zu weiteren Belästigungen, Begegnungen oder Drohungen seitens der EPDP gekommen sei, und er hat dies explizit verneint (vgl. A3 S. 8). Im Übrigen vermag der Einwand, er habe gemeint, er werde einzig nach Vorfällen vor seinem Weggang aus C._______ gefragt, nicht zu erklären, weshalb er die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Begegnungen mit EPDP-Mitgliedern im September 2014 und April 2015 unerwähnt liess, fanden diese doch statt, bevor er seinen Wohnort verliess. Gänzlich widersprüchlich sind die Angaben zu Besuchen von EPDP-Mitgliedern, die nach dem Weggang des Beschwerdeführers aus C._______ und seiner Ausreise aus Sri Lanka stattgefunden und seine Frau zum Umzug nach H._______ bewogen hätten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 28. Dezember 2016 vermögen die Widersprüche nicht aufzulösen. Die Erklärung, die von ihm verwendeten Zeitbegriffe "ein paar Wochen" und "etwa" seien dehnbar, ist unbehelflich. Damit bleiben die nicht übereinstimmenden Schilderungen zum fraglichen Verein, der diesbezüglichen Funktion des Beschwerdeführers und der - angeblich durch die Vereinstätigkeit ausgelösten - Verfolgung durch die EPDP unerklärlich. Das Schreiben des Parlamentsmitglieds I._______ vom 9. September 2015 vermag - unabhängig von der Frage der Echtheit dieses Dokuments - die erheblichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht aufzulösen und keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufzuzeigen. Dem Beschwerdeführer, der nie politisch tätig gewesen sei, kann nicht geglaubt werden, dass er seitens der EPDP gesucht respektive in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei. Bezeichnenderweise hat er - entgegen seiner Ankündigung bei der Befragung vom 25. Juni 2015 (vgl. A3 S. 8) - die schriftliche Vorladung der EPDP, die ihm im Mai 2015 ausgehändigt worden sei, nicht eingereicht. 5.3 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Mit den allgemeinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Lage der tamilischen Bevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas nach dem Ende des Bürgerkriegs vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung seiner Person darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge in Sri Lanka nie politisch tätig gewesen sei und keiner politischen Gruppierung angehört oder Arbeiten für eine solche ausgeführt habe (vgl. vorinstanzliche Akten A3 S. 8 f., A12 S. 4 F31 f.), einer Risikogruppe angehört. Es besteht kein Anlass zur Annahme, er wäre ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Auch lässt er kein Profil erkennen, welches für ein potentielles Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden sprechen könnte. 5.4 Auch das erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, wonach er hierzulande zwei Mal an (nicht datierten) Kundgebungen vor (...) und an den Märtyrertagen vom 27. November 2015 und 27. November 2016 teilgenommen habe, ist nicht geeignet, ein Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne der massgeblichen Praxis (vgl. hierzu das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4) und damit eine relevante Gefährdung seiner Person gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Die eingereichten Fotos lassen keine erhebliche Exponierung des Beschwerdeführers erkennen, sondern zeigen ihn vielmehr als blossen Mitläufer. Auf ein massgebliches Engagement des Beschwerdeführers, welches das Interesse der heimatlichen Behörden erregt haben dürfte, lässt die vorgebrachte Teilnahme an je zwei Kundgebungen und Gedenkveranstaltungen in der Schweiz nicht schliessen. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht auch kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Lagebeurteilung vor (vgl. dort E. 13.2-13.4). Demzufolge ist für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und diese erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet in Fortführung der Praxis von BVGE 2011/24 als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebenssituation zurückgreifen können, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat. 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______/D._______ (Nordprovinz) und hat dieses Gebiet erst sechs Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs verlassen. Er hat dort seinen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise im Juni 2015 gelebt und den Lebensunterhalt für sich und seine Familie als (...) bestritten. Er verfügt sowohl in der Nordprovinz Sri Lankas (C._______/H._______) als auch im Ausland über ein ihn unterstützendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz und es darf davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr auf eine gesicherte Wohnsituation - sei es in seinem Herkunftsort C._______ oder in H._______, wo seine Frau und Kinder gegenwärtig wohnhaft seien - treffen wird. Zudem kann er eine elfjährige Schulbildung und langjährige Erwerbserfahrung als (...) vorweisen. Nebst der persönlichen dürfte somit auch die wirtschaftliche Reintegration für ihn möglich sein. Es liegen damit keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beschwerden geltend machte, würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug daher zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: