Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. November 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine am 28. Dezember 2016 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8074/2016 vom 9. März 2017 ab. A.b Am (...) stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch). Mit Verfügung vom 1. März 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1664/2018 vom 7. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat. A.c Mit Eingabe vom (...) reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch bei der Vorinstanz ein. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen am 17. Juni 2019 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3043/2019 vom 26. Juli 2019 ab, soweit es darauf eintrat. A.d Am (...) reichte der Beschwerdeführer eine als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch" betitelte Eingabe beim SEM ein. Das SEM erklärte sich in der Folge als nicht zuständig und überwies die Eingabe zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe vom (...) als Revisionsgesuch entgegen, da darin die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids D-3043/2019 vom 26. Juli 2019 geltend gemacht wurde, und wies das Gesuch mit Urteil D-5508/2019 vom 5. November 2019 ab. B. B.a Am (...) reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein, in welcher er im Wesentlichen geltend machte, er befürchte aufgrund der jüngsten politischen Ereignisse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka Opfer asylrelevanter Verfolgung zu werden. Mit der Machtübernahme der Brüder Gotabaya und Mahinda Rajapaksa ergebe sich für ihn eine neue, erhebliche Gefährdungslage. Der Bruder des neu gewählten Präsidenten, Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 sri-lankischer Staatspräsident gewesen sei, sei verantwortlich für unzählige Menschenrechtsverletzungen gegen die tamilische Bevölkerung. Durch die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gehe unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung und der Herstellung innerer Sicherheit auch eine neue Politik der Unterdrückung ethnischer beziehungsweise religiöser Minderheiten sowie regierungskritischer Kreise einher. Der aufgeblähte Sicherheitsapparat Sri Lankas legitimiere sich letztlich darin, eine neue separatistische Bewegung beziehungsweise ein Wiederaufleben des tamilischen Separatismus zu unterbinden. Er sei in Sri Lanka (Nennung Funktion) eines (Nennung Verein) gewesen, welcher auch ehemalige, rehabilitierte Mitglieder der B._______ mit Geldern der C._______ unterstützt habe. Aus diesem Grund sei er von verschiedener Seite bedroht worden. Er und seine Familienangehörigen seien auch wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in Gefahr. Tamilen mit seinem Profil stellten aus der Sicht der sri-lankischen Behörden eine potenzielle Gefahr für den Staat dar und seien im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr massiv gefährdet. Die Gefahr von Übergriffen gegenüber zurückgeschafften Asylsuchenden aus der Schweiz, insbesondere Tamilen, aufgrund der veränderten Ausgangslage sei markant angestiegen. Ihm würden aufgrund seines Engagements im erwähnten Verein Verbindungen zu den B._______ unterstellt und er gelte daher als Unterstützer der tamilischen Widerstandsbewegung, weshalb er verstärkt in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gerückt sei. Es sei auch laut einem Bericht der "Working Group", welcher dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im September 2018 unterbreitet worden sei, festzustellen, dass abgewiesenen und nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden in zahlreichen Fällen ungerechtfertigte Haft und Folter drohen würden. Schliesslich gehöre er als abgewiesener tamilischer Asylsuchender mit vermeintlichen B._______-Verbindungen zu einer bestimmten sozialen Gruppe, für welche ein erhöhtes Verfolgungsrisiko bestehe. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seines Gesuchs (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. B.b Mit Schreiben vom 22. November 2019 setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom (...) als Mehrfachgesuch und trat auf dieses gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Weiter verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei mit der Anweisung, auf das Mehrfachgesuch sei einzutreten, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Anweisung an die kantonale Migrationsbehörde, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Seiner Rechtsmitteleingabe lagen (Nennung Beweismittel) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter forderte sie ihn auf, bis zum 7. Februar 2020 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen oder einen Bedürftigkeitsnachweis einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ins Recht. G. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 5.2 - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
E. 4 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat - wie oben aufgeführt - bereits am (...) das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Weitere Asylgesuche wurden am (Nennung Daten) gestellt. Mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-8074/2016 vom 9. März 2017, D-1664/2018 vom 7. Februar 2019 und D-3043/2019 vom 26. Juli 2019 wurde jeweils rechtskräftig über diese Asylgesuche entschieden. Die erneute Asylgesuchstellung vom (...) wurde vom SEM deshalb korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen.
E. 5.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
E. 5.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt, ist daher auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten.
E. 5.3 Die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei willkürlich auf sein Mehrfachgesuch nicht eingetreten. In analogen Fällen habe sie ähnliche Vorbringen materiell geprüft. Die Vorinstanz habe mit dem Nichteintretensentscheid das Willkürverbot sowie das Rechtsgleichheitsgebot verletzt.
E. 6.3 Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Entscheidart sowie bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Verletzung des Willkürverbots gerügt wird, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich ausgeführt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Gemäss dem Gebot der Rechtsgleichheit soll Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden (BGE 134 I 23 E. 9.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 572). Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; BGE 136 V 231 E. 6.1). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur ausnahmsweise anerkannt (BGE 132 II 485 E. 8.6, m.w.H.). Hierzu bedarf es, dass eine rechtsanwendende Behörde eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht davon abweichen zu wollen.
E. 6.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung substanziiert dargelegt, weshalb der angefochtene Entscheid als Nichteintretensentscheid erging. Sie vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen sei eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig, was vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan worden sei. Aus seiner Eingabe vom (...) gehe nicht hervor, aus welchen Gründen gerade er infolge des Machtwechsels in Sri Lanka bei einer Rückkehr verfolgt würde. Damit fehle es an einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Ihre Einschätzung hat die Vorinstanz sodann auch nachvollziehbar begründet; ihr Vorgehen ist nicht zu beanstanden. In der Praxis ist ein Nichteintreten auf ein unbegründetes Mehrfachgesuch ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtsprechung geschützt: Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, hat die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Die Bezugnahme auf andere - nach Meinung des Beschwerdeführers ähnlich gelagerte - Fälle vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen wird seitens des Beschwerdeführers nur ein einziger konkreter Fall angeführt. Daraus kann offensichtlich nicht auf das Bestehen einer eigentlichen gesetzeswidrigen Praxis der Vorinstanz geschlossen werden. Eine Verletzung des Willkürverbots sowie des Gleichheitsgebots ist nicht ersichtlich.
E. 6.5 Nach diesen Erwägungen ist auch die Rüge abzuweisen, dass die Vor-instanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe. Vorliegend ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) ersichtlich. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid vom 10. Januar 2020 nachvollziehbar dar, warum sie das Gesuch als ungenügend begründet erachtete. Die Verfügung des SEM enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheides, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - eine Darstellung des Sachverhalts, die genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die als "neu" bezeichneten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend auf seinem Einzelfall individualisiert erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Ferner entspricht die vom SEM vorgenommene Prüfung und Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auch den gesetzlichen Anforderungen; das SEM beurteilte diese Frage unter Berücksichtigung der einschlägigen völkerrechtlichen und landesrechtlichen Normen, verwies auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und erwog, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Überdies war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, den vorinstanzlichen Entscheid in sachgerechter Weise anzufechten.
E. 6.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Dem Rückweisungsantrag ist nicht stattzugeben.
E. 7.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe vom (...) als Mehrfachgesuch und trat darauf in Ermangelung einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Zur Begründung führte das SEM aus, soweit der Beschwerdeführer eine angebliche Veränderung der objektiven Gefährdungslage für seine Person aufgrund der Wahl Gotabaya Rajapaksas zum Staatspräsidenten Sri Lankas und dem anschliessenden vollständigen Machtwechsel anführe, sei festzuhalten, dass diese politischen Ereignisse in Sri Lanka in keinem Bezug zu seiner Person stünden. Gotabaya Rajapaksa sei der Bruder von Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas gewesen sei. Unter Mahinda Rajapaksa sei Gotabaya Rajapaksa Sekretär im Verteidigungsministerium und faktisch für die Kriegsführung im Bürgerkrieg gegen die B._______ verantwortlich gewesen. Ihm würden Kriegsverbrechen vorgeworfen. Nur fünf Tage nach seiner Wahl habe Gotabaya Rajapaksa seinen Bruder Mahinda Rajapaksa interimistisch zum Premierminister ernannt. Es sei derzeit festzustellen, dass mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, regierungskritischen Personen und Minderheiten einhergingen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. So gebe es keine Berichte über asylrelevante Verfolgungsmassnahmen gegenüber den genannten Personengruppen nach den Wahlen. Tamilische Medien hätten sodann bislang nicht über grosse Veränderungen der Situation im tamilisch geprägten Norden und Osten Sri Lankas berichtet. Wie immer prüfe das SEM das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Ein solcher persönlicher Bezug zu den Präsidentschaftswahlen habe der Beschwerdeführer nicht substanziiert dargetan. Es sei nicht ersichtlich, weshalb gerade er infolge des erwähnten Machtwechsels bei einer Rückkehr ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sollte und in asylbeachtlicher Weise verfolgt würde. Hinsichtlich seines Profils sei auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in den vorangehenden Asylverfahren zu verweisen, in welchen festgestellt worden sei, dass er keine (glaubhaften) risikobegründenden Faktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 aufweise. Die eingereichten Medienberichte würden sich lediglich auf die allgemeine Lage und die politischen Entwicklungen beziehen. Auch hier sei kein Bezug zur Person des Beschwerdeführers ersichtlich, weshalb sie an der ausgeführten Einschätzung nichts zu ändern vermöchten.
E. 7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer unter Wiederholung des Sachverhalts, dass Tamilen mit seinem Profil aus Sicht der sri-lankischen Regierung eine potenzielle Gefahr darstellten und dem Staatsapparat weiterhin ein Dorn im Auge seien. Die Gefährdungslage habe sich insbesondere seit der Machtübernahme intensiviert und alle Personen mit einem Profil wie seinem seien bei einer Rückkehr massiv gefährdet. Präsident Rajapaksa habe bereits bei seinen Wahlkampagnen ausdrücklich die schonungslose Beseitigung von verdächtigen Personen in den Mittelpunkt gestellt und werde zweifelsohne auch wieder auf die Praxis von "White-Van"-Entführungen zurückgreifen, um verdächtige Tamilen aus dem Weg zu räumen. Er (Beschwerdeführer) müsse aufgrund seiner Vorgeschichte, seines mehrjährigen Auslandaufenthaltes, seines Asylgesuchs und angesichts der verzeichneten analogen Fälle von tamilischen Gesuchstellern mit (angeblichen) B._______-Verbindungen im Fall einer Rückkehr mit Verfolgung rechnen. Der Bericht der Working Group vom 23. Juli 2018 sowie weitere Berichterstattungen würden feststellen, dass insbesondere der sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylgesuchsteller mit tamilischer Abstammung und B._______-Verbindungen sowie mehrjähriger Landesabwesenheit, welcher er angehöre, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ungerechtfertigte Verhaftungen mit anschliessender Folter drohten. Speziell aus der Schweiz zurückkehrende Tamilen hätten mit solchen Nachstellungen zu rechnen. Er entspreche mithin dem Risikoprofil, welches das Bundesverwaltungsgericht definiert habe. Aus diesen Ausführungen sowie der veränderten politischen Lage sei erkennbar, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka stark gefährdet sei.
E. 8.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom (...) die formellen Anforderungen erfüllte. Es wurde in schriftlicher Form eingereicht und war soweit begründet, dass es das SEM in die Lage versetzte, darüber zu entscheiden, ohne den Beschwerdeführer vorab anzuhören, weshalb keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe im Sinne von Art. 52 VwVG bestand. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen.
E. 8.2 Indessen ist - wie das SEM ebenfalls zutreffend erwog - das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). So vermag die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist inhaltlich nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn er - gemäss seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (S. 13) - dem SEM jegliche unter Art. 8 AsylG relevanten Dokumente sowie Informationen offenbart habe und im Mehrfachgesuch substanziiert dargelegt worden sei, weshalb gerade er zu einer gefährdeten Gruppe gehöre. Dieser Einwand ist als nicht stichhaltig zu erachten. Zwar trifft es zu, dass im Mehrfachgesuch die Ausführungen zu den (sicherheits-)politischen Ereignissen in Sri Lanka seit den Wahlen ausreichend substanziiert ausgefallen sind. Weshalb und inwiefern diese (sicherheits-)politischen Veränderungen gerade beim Beschwerdeführer zum Entstehen einer neuen asylbeachtlichen Verfolgungsgefahr geführt haben sollen, kann der Begründung des Mehrfachgesuchs aber nicht entnommen werden. Die angebliche Verfolgungsgefahr wird lediglich in pauschaler Weise sowie unter Hinweis auf die bereits in den drei vorangegangenen Asylverfahren vorgebrachten Vor- und Nachfluchtgründe behauptet. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch in den erwähnten drei Asyl- und Beschwerdeverfahren nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen einer Vereinstätigkeit im Heimatland oder eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen exilpolitischer Aktivitäten oder des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch im an das Beschwerdeurteil D-3043/2019 vom 26. Juli 2019 anschliessenden Revisionsverfahren vermochte er keine Gründe anzuführen beziehungsweise relevanten Beweismittel vorzulegen, die eine Revision gerechtfertigt hätten (vgl. Urteil des BVGer D-5508/2019 vom 5. November 2019 E. 3.3.1 f.; Bst. A. und E. 4 oben). Den Vorbringen des Beschwerdeführers im Mehrfachgesuch kann nicht entnommen werden, dass sich sein Risikoprofil zwischenzeitlich in relevanter Weise verändert hätte. Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seines Sachverhaltsvorbringens verschiedene Internetartikel - die sich im Wesentlichen auf den in den Medien abgehandelten Machtwechsel in Sri Lanka beziehen - einreichte, noch die blosse wiederholte Darlegung seines Risikoprofils durch Auflisten von bereits vorgebrachten und in den vor-angegangenen Verfahren entsprechend beurteilten Risikofaktoren vermag zu einer anderen Einschätzung zu führen.
E. 8.3 Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten.
E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). An der letztmals im Urteil D-3043/2019 vom 26. Juli 2019 getroffenen Einschätzung zur Zulässigkeit - insbesondere auch unter Berücksichtigung der angeführten Veränderung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka - ist weiterhin festzuhalten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf die diesbezüglich ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-8074/2016 vom 9. März 2017, D-1664/2018 vom 7. Februar 2019 und D-3043/2019 vom 26. Juli 2019, in welchen sich das Gericht wiederholt mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandersetzte, in zutreffender Weise bejaht. Andererseits hat die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig von ihrem individuellen Hintergrund konkret gefährdet sind. An dieser Einschätzung vermag auch die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und der damit einhergehende Machtwechsel nichts zu ändern. Auch im vorliegend zu beurteilenden Verfahren macht der Beschwerdeführer keine anderen Gründe geltend, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2020 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Da der Beschwerdeführer noch immer als bedürftig zu bezeichnen ist, ist vorliegend am Ergebnis der oben erwähnten Verfügung festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-378/2020 Urteil vom 3. Februar 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfachgesuch/Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. November 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine am 28. Dezember 2016 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8074/2016 vom 9. März 2017 ab. A.b Am (...) stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch). Mit Verfügung vom 1. März 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1664/2018 vom 7. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat. A.c Mit Eingabe vom (...) reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch bei der Vorinstanz ein. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen am 17. Juni 2019 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3043/2019 vom 26. Juli 2019 ab, soweit es darauf eintrat. A.d Am (...) reichte der Beschwerdeführer eine als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch" betitelte Eingabe beim SEM ein. Das SEM erklärte sich in der Folge als nicht zuständig und überwies die Eingabe zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe vom (...) als Revisionsgesuch entgegen, da darin die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids D-3043/2019 vom 26. Juli 2019 geltend gemacht wurde, und wies das Gesuch mit Urteil D-5508/2019 vom 5. November 2019 ab. B. B.a Am (...) reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein, in welcher er im Wesentlichen geltend machte, er befürchte aufgrund der jüngsten politischen Ereignisse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka Opfer asylrelevanter Verfolgung zu werden. Mit der Machtübernahme der Brüder Gotabaya und Mahinda Rajapaksa ergebe sich für ihn eine neue, erhebliche Gefährdungslage. Der Bruder des neu gewählten Präsidenten, Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 sri-lankischer Staatspräsident gewesen sei, sei verantwortlich für unzählige Menschenrechtsverletzungen gegen die tamilische Bevölkerung. Durch die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gehe unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung und der Herstellung innerer Sicherheit auch eine neue Politik der Unterdrückung ethnischer beziehungsweise religiöser Minderheiten sowie regierungskritischer Kreise einher. Der aufgeblähte Sicherheitsapparat Sri Lankas legitimiere sich letztlich darin, eine neue separatistische Bewegung beziehungsweise ein Wiederaufleben des tamilischen Separatismus zu unterbinden. Er sei in Sri Lanka (Nennung Funktion) eines (Nennung Verein) gewesen, welcher auch ehemalige, rehabilitierte Mitglieder der B._______ mit Geldern der C._______ unterstützt habe. Aus diesem Grund sei er von verschiedener Seite bedroht worden. Er und seine Familienangehörigen seien auch wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in Gefahr. Tamilen mit seinem Profil stellten aus der Sicht der sri-lankischen Behörden eine potenzielle Gefahr für den Staat dar und seien im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr massiv gefährdet. Die Gefahr von Übergriffen gegenüber zurückgeschafften Asylsuchenden aus der Schweiz, insbesondere Tamilen, aufgrund der veränderten Ausgangslage sei markant angestiegen. Ihm würden aufgrund seines Engagements im erwähnten Verein Verbindungen zu den B._______ unterstellt und er gelte daher als Unterstützer der tamilischen Widerstandsbewegung, weshalb er verstärkt in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gerückt sei. Es sei auch laut einem Bericht der "Working Group", welcher dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im September 2018 unterbreitet worden sei, festzustellen, dass abgewiesenen und nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden in zahlreichen Fällen ungerechtfertigte Haft und Folter drohen würden. Schliesslich gehöre er als abgewiesener tamilischer Asylsuchender mit vermeintlichen B._______-Verbindungen zu einer bestimmten sozialen Gruppe, für welche ein erhöhtes Verfolgungsrisiko bestehe. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seines Gesuchs (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. B.b Mit Schreiben vom 22. November 2019 setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom (...) als Mehrfachgesuch und trat auf dieses gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Weiter verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei mit der Anweisung, auf das Mehrfachgesuch sei einzutreten, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Anweisung an die kantonale Migrationsbehörde, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Seiner Rechtsmitteleingabe lagen (Nennung Beweismittel) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter forderte sie ihn auf, bis zum 7. Februar 2020 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen oder einen Bedürftigkeitsnachweis einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ins Recht. G. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 5.2 - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
4. Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat - wie oben aufgeführt - bereits am (...) das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Weitere Asylgesuche wurden am (Nennung Daten) gestellt. Mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-8074/2016 vom 9. März 2017, D-1664/2018 vom 7. Februar 2019 und D-3043/2019 vom 26. Juli 2019 wurde jeweils rechtskräftig über diese Asylgesuche entschieden. Die erneute Asylgesuchstellung vom (...) wurde vom SEM deshalb korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen. 5. 5.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 5.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt, ist daher auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten. 5.3 Die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei willkürlich auf sein Mehrfachgesuch nicht eingetreten. In analogen Fällen habe sie ähnliche Vorbringen materiell geprüft. Die Vorinstanz habe mit dem Nichteintretensentscheid das Willkürverbot sowie das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. 6.3 Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Entscheidart sowie bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Verletzung des Willkürverbots gerügt wird, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich ausgeführt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Gemäss dem Gebot der Rechtsgleichheit soll Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden (BGE 134 I 23 E. 9.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 572). Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; BGE 136 V 231 E. 6.1). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur ausnahmsweise anerkannt (BGE 132 II 485 E. 8.6, m.w.H.). Hierzu bedarf es, dass eine rechtsanwendende Behörde eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht davon abweichen zu wollen. 6.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung substanziiert dargelegt, weshalb der angefochtene Entscheid als Nichteintretensentscheid erging. Sie vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen sei eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig, was vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan worden sei. Aus seiner Eingabe vom (...) gehe nicht hervor, aus welchen Gründen gerade er infolge des Machtwechsels in Sri Lanka bei einer Rückkehr verfolgt würde. Damit fehle es an einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Ihre Einschätzung hat die Vorinstanz sodann auch nachvollziehbar begründet; ihr Vorgehen ist nicht zu beanstanden. In der Praxis ist ein Nichteintreten auf ein unbegründetes Mehrfachgesuch ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtsprechung geschützt: Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, hat die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Die Bezugnahme auf andere - nach Meinung des Beschwerdeführers ähnlich gelagerte - Fälle vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen wird seitens des Beschwerdeführers nur ein einziger konkreter Fall angeführt. Daraus kann offensichtlich nicht auf das Bestehen einer eigentlichen gesetzeswidrigen Praxis der Vorinstanz geschlossen werden. Eine Verletzung des Willkürverbots sowie des Gleichheitsgebots ist nicht ersichtlich. 6.5 Nach diesen Erwägungen ist auch die Rüge abzuweisen, dass die Vor-instanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe. Vorliegend ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) ersichtlich. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid vom 10. Januar 2020 nachvollziehbar dar, warum sie das Gesuch als ungenügend begründet erachtete. Die Verfügung des SEM enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheides, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - eine Darstellung des Sachverhalts, die genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die als "neu" bezeichneten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend auf seinem Einzelfall individualisiert erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Ferner entspricht die vom SEM vorgenommene Prüfung und Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auch den gesetzlichen Anforderungen; das SEM beurteilte diese Frage unter Berücksichtigung der einschlägigen völkerrechtlichen und landesrechtlichen Normen, verwies auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und erwog, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Überdies war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, den vorinstanzlichen Entscheid in sachgerechter Weise anzufechten. 6.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Dem Rückweisungsantrag ist nicht stattzugeben. 7. 7.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe vom (...) als Mehrfachgesuch und trat darauf in Ermangelung einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Zur Begründung führte das SEM aus, soweit der Beschwerdeführer eine angebliche Veränderung der objektiven Gefährdungslage für seine Person aufgrund der Wahl Gotabaya Rajapaksas zum Staatspräsidenten Sri Lankas und dem anschliessenden vollständigen Machtwechsel anführe, sei festzuhalten, dass diese politischen Ereignisse in Sri Lanka in keinem Bezug zu seiner Person stünden. Gotabaya Rajapaksa sei der Bruder von Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas gewesen sei. Unter Mahinda Rajapaksa sei Gotabaya Rajapaksa Sekretär im Verteidigungsministerium und faktisch für die Kriegsführung im Bürgerkrieg gegen die B._______ verantwortlich gewesen. Ihm würden Kriegsverbrechen vorgeworfen. Nur fünf Tage nach seiner Wahl habe Gotabaya Rajapaksa seinen Bruder Mahinda Rajapaksa interimistisch zum Premierminister ernannt. Es sei derzeit festzustellen, dass mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, regierungskritischen Personen und Minderheiten einhergingen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. So gebe es keine Berichte über asylrelevante Verfolgungsmassnahmen gegenüber den genannten Personengruppen nach den Wahlen. Tamilische Medien hätten sodann bislang nicht über grosse Veränderungen der Situation im tamilisch geprägten Norden und Osten Sri Lankas berichtet. Wie immer prüfe das SEM das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Ein solcher persönlicher Bezug zu den Präsidentschaftswahlen habe der Beschwerdeführer nicht substanziiert dargetan. Es sei nicht ersichtlich, weshalb gerade er infolge des erwähnten Machtwechsels bei einer Rückkehr ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sollte und in asylbeachtlicher Weise verfolgt würde. Hinsichtlich seines Profils sei auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in den vorangehenden Asylverfahren zu verweisen, in welchen festgestellt worden sei, dass er keine (glaubhaften) risikobegründenden Faktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 aufweise. Die eingereichten Medienberichte würden sich lediglich auf die allgemeine Lage und die politischen Entwicklungen beziehen. Auch hier sei kein Bezug zur Person des Beschwerdeführers ersichtlich, weshalb sie an der ausgeführten Einschätzung nichts zu ändern vermöchten. 7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer unter Wiederholung des Sachverhalts, dass Tamilen mit seinem Profil aus Sicht der sri-lankischen Regierung eine potenzielle Gefahr darstellten und dem Staatsapparat weiterhin ein Dorn im Auge seien. Die Gefährdungslage habe sich insbesondere seit der Machtübernahme intensiviert und alle Personen mit einem Profil wie seinem seien bei einer Rückkehr massiv gefährdet. Präsident Rajapaksa habe bereits bei seinen Wahlkampagnen ausdrücklich die schonungslose Beseitigung von verdächtigen Personen in den Mittelpunkt gestellt und werde zweifelsohne auch wieder auf die Praxis von "White-Van"-Entführungen zurückgreifen, um verdächtige Tamilen aus dem Weg zu räumen. Er (Beschwerdeführer) müsse aufgrund seiner Vorgeschichte, seines mehrjährigen Auslandaufenthaltes, seines Asylgesuchs und angesichts der verzeichneten analogen Fälle von tamilischen Gesuchstellern mit (angeblichen) B._______-Verbindungen im Fall einer Rückkehr mit Verfolgung rechnen. Der Bericht der Working Group vom 23. Juli 2018 sowie weitere Berichterstattungen würden feststellen, dass insbesondere der sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylgesuchsteller mit tamilischer Abstammung und B._______-Verbindungen sowie mehrjähriger Landesabwesenheit, welcher er angehöre, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ungerechtfertigte Verhaftungen mit anschliessender Folter drohten. Speziell aus der Schweiz zurückkehrende Tamilen hätten mit solchen Nachstellungen zu rechnen. Er entspreche mithin dem Risikoprofil, welches das Bundesverwaltungsgericht definiert habe. Aus diesen Ausführungen sowie der veränderten politischen Lage sei erkennbar, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka stark gefährdet sei. 8. 8.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom (...) die formellen Anforderungen erfüllte. Es wurde in schriftlicher Form eingereicht und war soweit begründet, dass es das SEM in die Lage versetzte, darüber zu entscheiden, ohne den Beschwerdeführer vorab anzuhören, weshalb keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe im Sinne von Art. 52 VwVG bestand. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen. 8.2 Indessen ist - wie das SEM ebenfalls zutreffend erwog - das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). So vermag die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist inhaltlich nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn er - gemäss seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (S. 13) - dem SEM jegliche unter Art. 8 AsylG relevanten Dokumente sowie Informationen offenbart habe und im Mehrfachgesuch substanziiert dargelegt worden sei, weshalb gerade er zu einer gefährdeten Gruppe gehöre. Dieser Einwand ist als nicht stichhaltig zu erachten. Zwar trifft es zu, dass im Mehrfachgesuch die Ausführungen zu den (sicherheits-)politischen Ereignissen in Sri Lanka seit den Wahlen ausreichend substanziiert ausgefallen sind. Weshalb und inwiefern diese (sicherheits-)politischen Veränderungen gerade beim Beschwerdeführer zum Entstehen einer neuen asylbeachtlichen Verfolgungsgefahr geführt haben sollen, kann der Begründung des Mehrfachgesuchs aber nicht entnommen werden. Die angebliche Verfolgungsgefahr wird lediglich in pauschaler Weise sowie unter Hinweis auf die bereits in den drei vorangegangenen Asylverfahren vorgebrachten Vor- und Nachfluchtgründe behauptet. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch in den erwähnten drei Asyl- und Beschwerdeverfahren nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen einer Vereinstätigkeit im Heimatland oder eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen exilpolitischer Aktivitäten oder des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch im an das Beschwerdeurteil D-3043/2019 vom 26. Juli 2019 anschliessenden Revisionsverfahren vermochte er keine Gründe anzuführen beziehungsweise relevanten Beweismittel vorzulegen, die eine Revision gerechtfertigt hätten (vgl. Urteil des BVGer D-5508/2019 vom 5. November 2019 E. 3.3.1 f.; Bst. A. und E. 4 oben). Den Vorbringen des Beschwerdeführers im Mehrfachgesuch kann nicht entnommen werden, dass sich sein Risikoprofil zwischenzeitlich in relevanter Weise verändert hätte. Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seines Sachverhaltsvorbringens verschiedene Internetartikel - die sich im Wesentlichen auf den in den Medien abgehandelten Machtwechsel in Sri Lanka beziehen - einreichte, noch die blosse wiederholte Darlegung seines Risikoprofils durch Auflisten von bereits vorgebrachten und in den vor-angegangenen Verfahren entsprechend beurteilten Risikofaktoren vermag zu einer anderen Einschätzung zu führen. 8.3 Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten.
9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). An der letztmals im Urteil D-3043/2019 vom 26. Juli 2019 getroffenen Einschätzung zur Zulässigkeit - insbesondere auch unter Berücksichtigung der angeführten Veränderung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka - ist weiterhin festzuhalten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf die diesbezüglich ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-8074/2016 vom 9. März 2017, D-1664/2018 vom 7. Februar 2019 und D-3043/2019 vom 26. Juli 2019, in welchen sich das Gericht wiederholt mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandersetzte, in zutreffender Weise bejaht. Andererseits hat die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig von ihrem individuellen Hintergrund konkret gefährdet sind. An dieser Einschätzung vermag auch die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und der damit einhergehende Machtwechsel nichts zu ändern. Auch im vorliegend zu beurteilenden Verfahren macht der Beschwerdeführer keine anderen Gründe geltend, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2020 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Da der Beschwerdeführer noch immer als bedürftig zu bezeichnen ist, ist vorliegend am Ergebnis der oben erwähnten Verfügung festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: