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D-3161/2022

D-3161/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-26 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Erwägungen (1 Absätze)

E. 27 Mai 2022 ausführte, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Be- schwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat mit Beschluss vom 11. März 2022 definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, weil er in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat – Türkei – zurückkehren könne, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit ei- ner beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,

D-3161/2022 Seite 5 dass weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe vor- lägen, welche gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in die Türkei spre- chen würden, dass er nämlich ein türkischer Staatsbürger sei und (Nennung Identitäts- dokument) besitze, dass in der Türkei seine (Nennung Verwandte) lebten, er während (Nen- nung Zeitpunkt) regelmässig seine Heimat besucht habe, sein Vater (Nen- nung Tätigkeit) und seine Familie sein (Nennung Ausbildung) finanziert habe, dass auch der Umstand, in der Türkei allenfalls sein (Nennung Ausbildung) nicht weiterführen zu können beziehungsweise keinen (...)platz an einer (Nennung Institution) zu finden und Zukunftsängste zu haben, nicht ge- nüge, um eine Rückkehr in die Türkei als unzumutbar zu erachten (vgl. SEM act. 1161184-8/6, S. 3), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an seinen bisherigen Ausführungen festhält und anführt, bei einer Rückkehr in die Türkei werde ihm eine Fortsetzung seines (Nennung Ausbildung) verunmöglicht, zumal ihm dort sein bisheriges (Nennung Ausbildung) nicht angerechnet werde und diejenigen türkischen (Nennung Institutionen), bei welchen er sich be- worben habe, seine Bewerbung abgelehnt hätten, dass ferner das SEM das Rechtsgleichheitsgebot verletzt habe, indem es die Gesuche von (Nennung Personen und vorinstanzliche Verfahrensnum- mern), die sich an der gleichen (Nennung Institution) wie er auf (Nennung Ausbildung) vorbereitet hätten, gutgeheissen und diesen in der Schweiz vorübergehenden Schutz gewährt habe, dass sodann – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – angesichts seiner persönlichen Situation und dem Wissen um die Unmöglichkeit einer Wei- terführung (Nennung Ausbildung) durchaus von der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen sei, dass entgegen der Vorbringen in der Beschwerdeschrift die vorinstanzliche Verfügung zu überzeugen vermag und auf jene Begründung vollumfänglich zu verweisen ist, dass sich die Rüge, die Vorinstanz habe das Rechtsgleichheitsgebot ver- letzt, als unbegründet erweist,

D-3161/2022 Seite 6 dass das Rechtsgleichheitsgebot verletzt ist, wenn hinsichtlich einer ent- scheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen wer- den, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen be- steht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. Urteil des BVGer D-378/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.3 m.w.H.), dass vorliegend offenbleiben kann, ob die Behauptung des Beschwerde- führers, die drei (Nennung Personen) hätten in der Schweiz vorübergehen- den Schutz erhalten, überhaupt zutrifft, dass nämlich alleine der Umstand, dass die drei genannten Bekannten al- lenfalls an der gleichen (Nennung Institution) in der Ukraine studiert haben wie er noch keinen insgesamt vergleichbaren Sachverhalt darzustellen ver- mag, dass die Vorinstanz im Übrigen substanziiert dargelegt hat, weshalb es den Beschwerdeführer nicht einer der vom Bundesrat in seinem Beschluss vom

11. März 2022 definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen ange- hörend erachtet hat, dass es die im erwähnten Beschluss definierten Kriterien aufgeführt und in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers und den diesbe- züglich eingereichten Beweismitteln zu seiner persönlichen Situation eine entsprechende Subsumption vorgenommen hat, dass die Vorinstanz ihre Einschätzung sodann auch nachvollziehbar be- gründet hat, weshalb ihr Vorgehen nicht zu beanstanden ist, dass sodann der Beschwerdeführer einerseits nicht ukrainischer Staatsan- gehöriger ist und andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats verfügt, womit die Anwendung von Buchstaben a und b der Allgemein- verfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt, dass eine Anwendung von Buchstabe c der Allgemeinverfügung unter an- derem voraussetzen würde, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft in die Türkei zurückkehren könnte, dass der Beschwerdeführer die Türkei nicht wegen einer persönlichen Ver- folgungssituation verlassen hat, sondern im Wesentlichen wegen der feh- lenden Zukunftsperspektiven mit Blick auf eine (...) Ausbildung und weil er sich in der Folge dort als Mensch nicht gut aufgenommen gefühlt hat (vgl. act. 2, S. 3),

D-3161/2022 Seite 7 dass er dementsprechend in der Ukraine auch nicht um Schutz nachge- sucht hatte, dass der Beschwerdeführer, da er in seiner Rechtsmitteleingabe in materi- eller Hinsicht seine bereits beim SEM angeführte Begründung wiederholt und lediglich in pauschaler Weise die vorinstanzliche Schlussfolgerung in Zweifel zieht, dieser Einschätzung nichts Konkretes entgegenzusetzen vermag, dass, wie sich bereits aus dem bisher Gesagten ergibt, den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 2. Mai 2022 (vgl. act. 2) auch sonst nichts zu entnehmen ist, was eine sichere und dauer- hafte Rückkehr in den Heimatstaat in Frage stellen könnte, dass das SEM damit zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorüber- gehenden Schutzes abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufent- haltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), wes- halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim- mungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20, SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

D-3161/2022 Seite 8 dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat, dass den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtli- chen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe des in (Nennung Ort) geborenen und mutmasslich von dort stammenden Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass dabei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss ei- genen Aussagen an seinem Herkunftsort über ein familiäres Netz (Nen- nung Verwandte) verfügt, wobei der Vater als (Nennung Tätigkeit) ist und seine Familie (Nennung Ausbildung) in der Ukraine finanziert hat, dass er in seiner Beschwerdeschrift diesbezüglich nichts geltend macht, das zu einer anderen Einschätzung führen müsste, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei folglich als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), er im Besitz eines (Nennung Dokument) ist und es ihm obliegt, diesen bei allfälligem Ablauf der Gültigkeit verlängern zu lassen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),

D-3161/2022 Seite 9 dass nach dem Gesagten auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begeh- ren – wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3161/2022 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3161/2022 Urteil vom 26. Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o Caritas Suisse, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer am (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ersuchte, dass das SEM gleichentags eine Kurzbefragung des Beschwerdeführers durchführte (vgl. SEM act. 1161184-2/4, nachfolgend: act. 2), dass der Beschwerdeführer dabei anführte, er sei nicht ukrainischer sondern türkischer Staatsangehöriger, dass er sich im Jahr (...) zu Ausbildungszwecken in die Ukraine begeben habe, aktuell (Nennung Details der Ausbildung), welches durch seine Familie in der Türkei finanziert werde, dass er in der Ukraine über eine bis im (...) gültige Aufenthaltserlaubnis verfüge, dass er bis (Nennung Zeitpunkt) in seinem Heimatland gelebt habe und während (Nennung Ausbildung) jeweils (Nennung Zeitpunkt) zu seiner in der Türkei lebenden Familie (Nennung Verwandte) zurückgekehrt sei, dass er wegen des Krieges in der Ukraine dort nicht mehr habe bleiben können, dass er eine Rückkehr in die Türkei nicht in Betracht gezogen habe, weil er dort nach seinem Aufenthalt in der Ukraine nicht gut aufgenommen worden sei und er Angst um seine Zukunft habe - so (Nennung Details), dass er in der Türkei nicht verfolgt werde, dort keine Straftat begangen und ein "sauberes" Strafregister habe, dass der Beschwerdeführer (Nennung Identitätsdokumente) (vgl. SEM act. 1161184-1/1) zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz mit Verfügung vom 28. Juni 2022 - eröffnet am 30. Juni 2022 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2022 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2022 aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz in der Schweiz, eventuell die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Ju-li 2022 in elektronischer Form vorlagen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 21. Juli 2022 bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeeingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist, weshalb über das Rechtsmittel praxisgemäss vor Ablauf der Beschwerdefrist entschieden werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 und 1996 Nr. 19 E. 3 m.w.H.), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundesblatt [BBl] 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürger und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar in der Ukraine wohnhaft waren,

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihre Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2022 ausführte, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat mit Beschluss vom 11. März 2022 definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, weil er in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat - Türkei - zurückkehren könne, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe vorlägen, welche gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in die Türkei sprechen würden, dass er nämlich ein türkischer Staatsbürger sei und (Nennung Identitätsdokument) besitze, dass in der Türkei seine (Nennung Verwandte) lebten, er während (Nennung Zeitpunkt) regelmässig seine Heimat besucht habe, sein Vater (Nennung Tätigkeit) und seine Familie sein (Nennung Ausbildung) finanziert habe, dass auch der Umstand, in der Türkei allenfalls sein (Nennung Ausbildung) nicht weiterführen zu können beziehungsweise keinen (...)platz an einer (Nennung Institution) zu finden und Zukunftsängste zu haben, nicht genüge, um eine Rückkehr in die Türkei als unzumutbar zu erachten (vgl. SEM act. 1161184-8/6, S. 3), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an seinen bisherigen Ausführungen festhält und anführt, bei einer Rückkehr in die Türkei werde ihm eine Fortsetzung seines (Nennung Ausbildung) verunmöglicht, zumal ihm dort sein bisheriges (Nennung Ausbildung) nicht angerechnet werde und diejenigen türkischen (Nennung Institutionen), bei welchen er sich beworben habe, seine Bewerbung abgelehnt hätten, dass ferner das SEM das Rechtsgleichheitsgebot verletzt habe, indem es die Gesuche von (Nennung Personen und vorinstanzliche Verfahrensnummern), die sich an der gleichen (Nennung Institution) wie er auf (Nennung Ausbildung) vorbereitet hätten, gutgeheissen und diesen in der Schweiz vorübergehenden Schutz gewährt habe, dass sodann - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - angesichts seiner persönlichen Situation und dem Wissen um die Unmöglichkeit einer Weiterführung (Nennung Ausbildung) durchaus von der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen sei, dass entgegen der Vorbringen in der Beschwerdeschrift die vorinstanzliche Verfügung zu überzeugen vermag und auf jene Begründung vollumfänglich zu verweisen ist, dass sich die Rüge, die Vorinstanz habe das Rechtsgleichheitsgebot verletzt, als unbegründet erweist, dass das Rechtsgleichheitsgebot verletzt ist, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. Urteil des BVGer D-378/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.3 m.w.H.), dass vorliegend offenbleiben kann, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, die drei (Nennung Personen) hätten in der Schweiz vorübergehenden Schutz erhalten, überhaupt zutrifft, dass nämlich alleine der Umstand, dass die drei genannten Bekannten allenfalls an der gleichen (Nennung Institution) in der Ukraine studiert haben wie er noch keinen insgesamt vergleichbaren Sachverhalt darzustellen vermag, dass die Vorinstanz im Übrigen substanziiert dargelegt hat, weshalb es den Beschwerdeführer nicht einer der vom Bundesrat in seinem Beschluss vom 11. März 2022 definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen angehörend erachtet hat, dass es die im erwähnten Beschluss definierten Kriterien aufgeführt und in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln zu seiner persönlichen Situation eine entsprechende Subsumption vorgenommen hat, dass die Vorinstanz ihre Einschätzung sodann auch nachvollziehbar begründet hat, weshalb ihr Vorgehen nicht zu beanstanden ist, dass sodann der Beschwerdeführer einerseits nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist und andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats verfügt, womit die Anwendung von Buchstaben a und b der Allgemein-verfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt, dass eine Anwendung von Buchstabe c der Allgemeinverfügung unter anderem voraussetzen würde, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft in die Türkei zurückkehren könnte, dass der Beschwerdeführer die Türkei nicht wegen einer persönlichen Verfolgungssituation verlassen hat, sondern im Wesentlichen wegen der fehlenden Zukunftsperspektiven mit Blick auf eine (...) Ausbildung und weil er sich in der Folge dort als Mensch nicht gut aufgenommen gefühlt hat (vgl. act. 2, S. 3), dass er dementsprechend in der Ukraine auch nicht um Schutz nachgesucht hatte, dass der Beschwerdeführer, da er in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht seine bereits beim SEM angeführte Begründung wiederholt und lediglich in pauschaler Weise die vorinstanzliche Schlussfolgerung in Zweifel zieht, dieser Einschätzung nichts Konkretes entgegenzusetzen vermag, dass, wie sich bereits aus dem bisher Gesagten ergibt, den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 2. Mai 2022 (vgl. act. 2) auch sonst nichts zu entnehmen ist, was eine sichere und dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat in Frage stellen könnte, dass das SEM damit zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20, SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat, dass den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe des in (Nennung Ort) geborenen und mutmasslich von dort stammenden Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass dabei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen an seinem Herkunftsort über ein familiäres Netz (Nennung Verwandte) verfügt, wobei der Vater als (Nennung Tätigkeit) ist und seine Familie (Nennung Ausbildung) in der Ukraine finanziert hat, dass er in seiner Beschwerdeschrift diesbezüglich nichts geltend macht, das zu einer anderen Einschätzung führen müsste, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei folglich als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), er im Besitz eines (Nennung Dokument) ist und es ihm obliegt, diesen bei allfälligem Ablauf der Gültigkeit verlängern zu lassen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: