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D-5003/2022

D-5003/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-24 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; Art. 72 i.V.m. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass im vorliegenden Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehen- den Schutzes im Übrigen die Bestimmungen des 1., des 2a. und des 3. Ab- schnittes des 2. Kapitels sowie des 8. Kapitels des AsylG sinngemäss An- wendung finden (Art. 72 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit grundsätzlich auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das SEM jedoch die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat und der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt

D-5003/2022 Seite 4 (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Prozessantrag auf Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass, soweit sich die Anträge des Beschwerdeführers auf die Gewährung von Asyl sowie auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehen, mangels Asylvorbringen im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG ebenfalls auf diese nicht einzutreten ist, diese Anträge den Gegenstand der angefochte- nen Verfügung sprengen und vor der Vorinstanz zu stellen sind, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundes- blatt [BBl] 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren ist:

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar in der Uk- raine wohnhaft waren,

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlo- sen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Uk- raine hatten,

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ih- ren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können,

D-5003/2022 Seite 5 dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, Abklärungen hätten ergeben, der Beschwerdeführer könne sicher und dau- erhaft in die Türkei zurückkehren und gehöre damit nicht zu der vom Bun- desrat mit Beschluss vom 11. März 2022 definierten Gruppe der schutzbe- rechtigten Personen, dass sich aus seinen geschilderten (zeitweisen) Problemen wegen seiner atheistischen Einstellung mit religiösen Themen in seinem Heimatland keine ernsthaften Nachteile ableiten liessen, die gegen die sichere Rück- kehr sprechen würden, dass die Militärdienstpflicht als staatsbürgerliche Pflicht – wie in zahlrei- chen anderen Ländern – nicht gegen eine Rückkehr in die Türkei spreche und der Beschwerdeführer auch sonst nie Probleme mit den Behörden, Drittpersonen oder sonstigen Organisation in seinem Heimatstaat gehabt habe oder angeklagt oder verurteilt worden sei, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse gegen eine Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde vor- brachte, er studiere bereits seit fünf Jahren in der Ukraine und wolle seine Ausbildung ohne Verzögerung durch den Militärdienst im Heimatstaat zu- erst beenden, bevor er anschliessend in der Türkei einen bezahlten Kurz- zeitwehrdienst zu leisten beabsichtige, weshalb er jetzt nicht dorthin zu- rückkehren könne, dass er im Weiteren angab, bereits als Wehrdienstverweigerer gesucht zu werden, dass er sich zudem als Atheist in der Türkei wegen seines Lebensstils und seiner Lebensweise nicht frei und sicher fühle wie auch deswegen von Freunden und Familie bei religiösen Themen unter Druck gesetzt werde, dass die vorinstanzliche Verfügung zu überzeugen vermag und sich die Argumente in der Beschwerdeschrift hauptsächlich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemach- ten Vorbringen erschöpfen, dass der Beschwerdeführer einerseits nicht ukrainischer Staatsangehöri- ger ist und andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats

D-5003/2022 Seite 6 verfügt, womit die Anwendung der Buchstaben a und b der Allgemein- verfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt, dass die Anwendung von Buchstabe c der Allgemeinverfügung unter ande- rem voraussetzt, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dau- erhaft in die Türkei zurückkehren kann, dass seinen Ausführungen anlässlich der Befragung vom 1. September 2022 zu entnehmen ist, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich möglich ist, zumal er bisher jährlich unbehelligt in die Türkei einreisen und diese ebenso unbehelligt wieder verlassen konnte (A4/2, F6), dass auch die allfällige, nach einer Rückkehr in die Türkei anstehende Mi- litärdienstpflicht (A4/3, F13 f.) keine andere Schlussfolgerung zulässt, dass die erstmals in der Beschwerde geltend gemachte Nachsuche wegen Wehrdienstverweigerung einerseits aufgrund der wiederkehrenden Reisen während des Studiums in den Heimatstaat zur jeweiligen Verschiebung des Antrittszeitpunktes des Militärdienstes nicht plausibel und andererseits mangels Substantiierung auch unglaubhaft ist (A4/2 f., F9, F13 f.), dass deshalb auch hinsichtlich der Reise des Beschwerdeführers vom

26. Juli 2022 in die Ukraine, die erfolgt sein soll, nachdem er bereits erneut in die Türkei zurückgereist war und am 25. Juli 2022 gemäss eigenen An- gaben ein weiteres Militäraufgebot erhalten hatte, nicht ohne Weiteres von einer Ahndung wegen Wehrdienstverweigerung auszugehen ist (A4/3, F12), dass eine solche Situation (nicht dauerhaft und in Sicherheit in die Türkei zurückzukehren), wie vom SEM zutreffend ausgeführt, offenkundig nicht vorliegt, weshalb das SEM zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abgelehnt hat, dass die Ablehnung von vorübergehendem Schutz in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und im Übrigen kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei- sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

D-5003/2022 Seite 7 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten mithin keine Hinweise auf eine allfällige Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er- sichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3479/2022 vom 17. August 2022, D-3161/2022 vom 26. Juli 2022 und E-3142/2022 vom 26. Juli 2022), dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass weder die herrschende poli- tische Situation noch andere Gründe (allgemeine Lage) auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder politisch noch religiös aktiv war, noch je angeklagt oder verurteilt wurde (A4/3, F16; vgl. auch Beschwerde S. 5), noch mit den türkischen Behörden Probleme oder mit türkischen Organisationen und Drittpersonen hatte (A4/3, F12), dass der vorgebrachte Einwand als Wehrdienstverweigerer gesucht zu werden (Beschwerde, S. 7) – wie bereits vorstehend festgestellt – mangels Substantiierung als nicht glaubhaft zu erachten ist,

D-5003/2022 Seite 8 dass der Beschwerdeführer zudem aus dem ergangenen Aufgebot zum Militärdienst vom 25. Juli 2022 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, weil er gemäss eigenen Angaben wegen des Ukrainekrieges sein letztes Ausbildungsjahr nicht habe antreten können und deshalb auch kein Ver- schiebungsgrund mehr für die Militärdienstpflicht im Heimatland gegeben sei (A4/3, F12 f.), dass der Beschwerdeführer alsdann ohnehin beabsichtigt, nach Abschluss des Studiums wieder in die Türkei zurückzukehren, um im Heimatstaat Mi- litärdienst zu leisten (A4/4, F23; Beschwerde, S. 7), ihm jedoch einzig der Zeitpunkt desselben nicht beliebt (A4/4, F23; Beschwerde, S. 7), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, der in seinem Heimatstaat, wo er aufgewachsen, sozialisiert und mit den dortigen Lebensumständen vertraut ist, über ein intaktes Bezie- hungsnetz verfügt und in sein gewohntes familiäres Umfeld zurückkehren kann, dass nämlich gemäss seinen Angaben seine Familienangehörigen in der Türkei lebten und er in Kontakt zu seinem Vater stehe (A4/3, F17ff.), dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer ver- füge über eine gute Grundausbildung (Schulabschluss, Studium) und so- wohl in der Türkei, als auch in der Ukraine über erste Arbeitserfahrungen (A4/3, F22; A4/2, F10), dass daher davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne seine be- rufliche Karriere in der Türkei fortsetzen beziehungsweise dort eine Arbeits- stelle finden, für seinen Lebensunterhalt sorgen und gerate bei einer Rück- kehr nicht in eine existenzbedrohende Lage, dass er im Übrigen die Türkei gemäss eigenen Angaben nicht wegen einer persönlichen Gefährdung, sondern zwecks Studium und aus ideologischen Gründen (A4/2, F11; Beschwerde, S. 3 ff.) verlassen und in der Ukraine auch nicht um internationalen Flüchtlingsschutz ersucht hat,

D-5003/2022 Seite 9 dass somit – wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt – weder die allge- meine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers (vgl. a.a.O. E-3479/2022, D-3161/2022 und E-3142/2022) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung in die Türkei zumutbar ist, dass schliesslich mangels Vollzugshindernissen der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg- weisung zu bestätigen ist und sich auch die Frage der vorläufigen Auf- nahme in der Schweiz nicht stellt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un- abhängig vom allfälligen Vorliegen der Bedürftigkeit des Beschwerdefüh- rers abzuweisen ist, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwä- gungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzli- chen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt, dass damit auch das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung abzuweisen ist (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-5003/2022 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5003/2022 Urteil vom 24. November 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger mit abgelaufener Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine, am 30. August 2022 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte, dass er beim SEM anlässlich der Kurzbefragung vom 1. September 2022 angab, seit fünf Jahren in der Ukraine zu leben, um dort zu studieren, dass er weiter vorbrachte, jährlich für ein bis zwei Wochen in sein Heimatland gereist zu sein, um den Antrittszeitpunkt für den Militärdienst aufgrund seiner Ausbildung zu verschieben, dass er aus der Türkei seinerzeit ausgereist sei, weil er mit der dortigen Regierung und dem Schulsystem nicht einverstanden gewesen sei und sich in der Ukraine als Atheist «besser ausleben könne», dass er nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren könne, weil er zuerst seine Ausbildung in der Ukraine beenden und den Militärdienst in seinem Heimatland erst danach antreten wolle, dass er zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen eine Kopie eines türkischen Reisepasses und eine am 1. September 2022 abgelaufene ukrainische Aufenthaltsbewilligung einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 den Antrag des Beschwerdeführers auf vorübergehenden Schutz ablehnte, ihn aus der Schweiz in seinen Heimatsstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in einen anderen ausserhalb des Schengen-Raums liegenden Staat, in dem er aufgenommen werde, wegwies, dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 31. Oktober 2022 (Posteingang 3. November 2022) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie eventualiter um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2022 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: dass es gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; Art. 72 i.V.m. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass im vorliegenden Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehen-den Schutzes im Übrigen die Bestimmungen des 1., des 2a. und des 3. Abschnittes des 2. Kapitels sowie des 8. Kapitels des AsylG sinngemäss Anwendung finden (Art. 72 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit grundsätzlich auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das SEM jedoch die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat und der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Prozessantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass, soweit sich die Anträge des Beschwerdeführers auf die Gewährung von Asyl sowie auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehen, mangels Asylvorbringen im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG ebenfalls auf diese nicht einzutreten ist, diese Anträge den Gegenstand der angefochtenen Verfügung sprengen und vor der Vorinstanz zu stellen sind, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundesblatt [BBl] 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren ist:

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar in der Ukraine wohnhaft waren,

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, Abklärungen hätten ergeben, der Beschwerdeführer könne sicher und dauerhaft in die Türkei zurückkehren und gehöre damit nicht zu der vom Bundesrat mit Beschluss vom 11. März 2022 definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, dass sich aus seinen geschilderten (zeitweisen) Problemen wegen seiner atheistischen Einstellung mit religiösen Themen in seinem Heimatland keine ernsthaften Nachteile ableiten liessen, die gegen die sichere Rückkehr sprechen würden, dass die Militärdienstpflicht als staatsbürgerliche Pflicht - wie in zahlreichen anderen Ländern - nicht gegen eine Rückkehr in die Türkei spreche und der Beschwerdeführer auch sonst nie Probleme mit den Behörden, Drittpersonen oder sonstigen Organisation in seinem Heimatstaat gehabt habe oder angeklagt oder verurteilt worden sei, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse gegen eine Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde vorbrachte, er studiere bereits seit fünf Jahren in der Ukraine und wolle seine Ausbildung ohne Verzögerung durch den Militärdienst im Heimatstaat zuerst beenden, bevor er anschliessend in der Türkei einen bezahlten Kurzzeitwehrdienst zu leisten beabsichtige, weshalb er jetzt nicht dorthin zurückkehren könne, dass er im Weiteren angab, bereits als Wehrdienstverweigerer gesucht zu werden, dass er sich zudem als Atheist in der Türkei wegen seines Lebensstils und seiner Lebensweise nicht frei und sicher fühle wie auch deswegen von Freunden und Familie bei religiösen Themen unter Druck gesetzt werde, dass die vorinstanzliche Verfügung zu überzeugen vermag und sich die Argumente in der Beschwerdeschrift hauptsächlich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, dass der Beschwerdeführer einerseits nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist und andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats verfügt, womit die Anwendung der Buchstaben a und b der Allgemein-verfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt, dass die Anwendung von Buchstabe c der Allgemeinverfügung unter anderem voraussetzt, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft in die Türkei zurückkehren kann, dass seinen Ausführungen anlässlich der Befragung vom 1. September 2022 zu entnehmen ist, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich möglich ist, zumal er bisher jährlich unbehelligt in die Türkei einreisen und diese ebenso unbehelligt wieder verlassen konnte (A4/2, F6), dass auch die allfällige, nach einer Rückkehr in die Türkei anstehende Militärdienstpflicht (A4/3, F13 f.) keine andere Schlussfolgerung zulässt, dass die erstmals in der Beschwerde geltend gemachte Nachsuche wegen Wehrdienstverweigerung einerseits aufgrund der wiederkehrenden Reisen während des Studiums in den Heimatstaat zur jeweiligen Verschiebung des Antrittszeitpunktes des Militärdienstes nicht plausibel und andererseits mangels Substantiierung auch unglaubhaft ist (A4/2 f., F9, F13 f.), dass deshalb auch hinsichtlich der Reise des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2022 in die Ukraine, die erfolgt sein soll, nachdem er bereits erneut in die Türkei zurückgereist war und am 25. Juli 2022 gemäss eigenen Angaben ein weiteres Militäraufgebot erhalten hatte, nicht ohne Weiteres von einer Ahndung wegen Wehrdienstverweigerung auszugehen ist (A4/3, F12), dass eine solche Situation (nicht dauerhaft und in Sicherheit in die Türkei zurückzukehren), wie vom SEM zutreffend ausgeführt, offenkundig nicht vorliegt, weshalb das SEM zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abgelehnt hat, dass die Ablehnung von vorübergehendem Schutz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und im Übrigen kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten mithin keine Hinweise auf eine allfällige Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3479/2022 vom 17. August 2022, D-3161/2022 vom 26. Juli 2022 und E-3142/2022 vom 26. Juli 2022), dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe (allgemeine Lage) auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder politisch noch religiös aktiv war, noch je angeklagt oder verurteilt wurde (A4/3, F16; vgl. auch Beschwerde S. 5), noch mit den türkischen Behörden Probleme oder mit türkischen Organisationen und Drittpersonen hatte (A4/3, F12), dass der vorgebrachte Einwand als Wehrdienstverweigerer gesucht zu werden (Beschwerde, S. 7) - wie bereits vorstehend festgestellt - mangels Substantiierung als nicht glaubhaft zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer zudem aus dem ergangenen Aufgebot zum Militärdienst vom 25. Juli 2022 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, weil er gemäss eigenen Angaben wegen des Ukrainekrieges sein letztes Ausbildungsjahr nicht habe antreten können und deshalb auch kein Verschiebungsgrund mehr für die Militärdienstpflicht im Heimatland gegeben sei (A4/3, F12 f.), dass der Beschwerdeführer alsdann ohnehin beabsichtigt, nach Abschluss des Studiums wieder in die Türkei zurückzukehren, um im Heimatstaat Militärdienst zu leisten (A4/4, F23; Beschwerde, S. 7), ihm jedoch einzig der Zeitpunkt desselben nicht beliebt (A4/4, F23; Beschwerde, S. 7), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, der in seinem Heimatstaat, wo er aufgewachsen, sozialisiert und mit den dortigen Lebensumständen vertraut ist, über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt und in sein gewohntes familiäres Umfeld zurückkehren kann, dass nämlich gemäss seinen Angaben seine Familienangehörigen in der Türkei lebten und er in Kontakt zu seinem Vater stehe (A4/3, F17ff.), dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Grundausbildung (Schulabschluss, Studium) und sowohl in der Türkei, als auch in der Ukraine über erste Arbeitserfahrungen (A4/3, F22; A4/2, F10), dass daher davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne seine berufliche Karriere in der Türkei fortsetzen beziehungsweise dort eine Arbeitsstelle finden, für seinen Lebensunterhalt sorgen und gerate bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage, dass er im Übrigen die Türkei gemäss eigenen Angaben nicht wegen einer persönlichen Gefährdung, sondern zwecks Studium und aus ideologischen Gründen (A4/2, F11; Beschwerde, S. 3 ff.) verlassen und in der Ukraine auch nicht um internationalen Flüchtlingsschutz ersucht hat, dass somit - wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt - weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers (vgl. a.a.O. E-3479/2022, D-3161/2022 und E-3142/2022) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung in die Türkei zumutbar ist, dass schliesslich mangels Vollzugshindernissen der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und sich auch die Frage der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz nicht stellt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig vom allfälligen Vorliegen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt, dass damit auch das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: