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E-3479/2022

E-3479/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-17 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 Juli 2022 ausführte, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Be- schwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutz- berechtigten Personen gehöre, da er türkischer Staatsangehöriger sei und es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass er nicht in Sicherheit und dauer- haft in seinen Heimatstaat – Türkei – zurückkehren könne,

E-3479/2022 Seite 5 dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit ei- ner beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe vor- lägen, welche gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in die Türkei sprä- chen, dass auch ein allfällig anstehender Militärdienst keine andere Schlussfol- gerung zulasse, zumal es sich dabei um eine staatsbürgerliche Pflicht handle, dass dem Militärdienst zudem eine Musterung vorausgehe und dort geprüft werde, ob er aufgrund seiner geltend gemachten Behinderung überhaupt diensttauglich wäre, dass auch sein Hinweis auf die Diskriminierung, mit welcher Kurden in der Türkei konfrontiert seien, nichts zu bewirken vermöge, da zwar allgemein bekannt sei, dass die kurdische Bevölkerung Schikanen und Benachteili- gungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könne, aus seinen Schilderun- gen indes nicht hervorgehe, dass er deswegen Nachteile erlitten hätte, wel- che einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglichen oder unzumutbar er- schweren würden, dass in Bezug auf die geltend gemachte Behinderung darauf hinzuweisen sei, dass diese bereits seit seiner Geburt bestehe und kein akuter medizi- nischer Behandlungsbedarf bestehe, da er sich in der Ukraine nie habe behandeln lassen, dass sodann keine Gründe ersichtlich seien, die gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit seiner Rückführung in den Heimatstaat sprächen, zu- mal er dort über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge und es ihm freistehe, sein Studium dort zu beenden, dass zwar seine Befürchtung, er habe in der Türkei schlechtere berufliche Zukunftsaussichten aufgrund seiner Behinderung nachvollziehbar und ver- ständlich sei, allerdings dieser Umstand eine konkrete Gefährdung nicht zu begründen vermöge, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten feststellt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und die Beschwerde

E-3479/2022 Seite 6 keine Vorbringen enthält, welche die Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen vermöchten, dass der Beschwerdeführer nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist und er ferner nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine verfügt, was die An- wendung der Buchstaben a und b der Allgemeinverfügung des Bundesra- tes vom 11. März 2022 ausschliesst, dass eine Anwendung von Buchstabe c der Allgemeinverfügung unter an- derem voraussetzt, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft in die Türkei zurückkehren könnte, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach eine dauer- hafte und sichere Rückkehr in den Heimatstaat nicht möglich wäre, zumal er seit seinem Aufenthalt in der Ukraine mehrmals unbehelligt in die Türkei ein- und wieder ausreiste (A7 F6), dass die allfällige, nach einer Rückkehr in die Türkei anstehende Militär- dienstpflicht keine andere Schlussfolgerung zulässt und – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 9 und 16) – gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine Anzeichen dafür vorliegen, dass Kurden im Dienst in grundsätzlicher Art und Weise anders

– namentlich flüchtlingsrechtlich relevant – als andere Ethnien behandelt würden (vgl. bspw. E-3814/2019 vom 9. August 2019 E.5.6 m.w.H.), dass seine kurdische Ethnie auch sonst nicht darauf schliessen lässt, er könnte in der Türkei nicht in Sicherheit leben, zumal er diesbezüglich keine konkreten Ereignisse oder Probleme vorbrachte, sondern vielmehr solche ausdrücklich verneinte (A7 F17 ff.), dass das SEM den Aspekt des Militärdienstes und der kurdischen Ethnie zwar unter der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs prüfte und nicht in Bezug auf die Frage, ob er in Sicherheit in seinen Heimatstaat zurückkeh- ren könne, sich aus den Erwägungen aber ergibt, dass dies offensichtlich möglich ist, dass der in der Beschwerde vorgebrachte Hinweis, sein Lebensmittelpunkt befinde sich seit längerer Zeit in der Ukraine und er habe keine Bindung zur Türkei (Beschwerde Ziff. 15) schon deshalb nicht nachvollziehbar er- scheint, da er erst im Jahr 2019 – mit etwa (…) Jahren – die Türkei verlas- sen hat und regelmässig für Urlaube in seinen Heimatstaat zurückkehrte,

E-3479/2022 Seite 7 dass somit auch nicht erkennbar ist, weshalb er nicht dauerhaft in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, dass in der Beschwerde ferner gerügt wird, das SEM habe das Rechts- gleichheitsgerbot verletzt, indem es ihm den Schutzstatus verwehrt habe, obwohl er gleichermassen von dem Konflikt betroffen sei wie ukrainische Staatsangehörige (Beschwerde Ziff. 15), dass ein Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit im Rahmen der Rechtsanwendung vorliegt, wenn dieselbe Behörde gleiche Verhält- nisse ohne sachlichen Grund unterschiedlich beziehungsweise unter- schiedliche Verhältnisse ohne sachlichen Grund gleich Beurteilt (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 1652 f.), dass die Rüge offensichtlich unbegründet ist, da der Beschwerdeführer zwar ebenfalls vom Konflikt betroffen war, er indes als türkischer Staatsan- gehöriger – wie vom SEM zutreffend dargelegt – unter Beachtung seiner persönlichen Umstände in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, wes- halb es grundsätzlich vernünftige Gründe für eine rechtliche Unterschei- dung gegenüber ukrainischen Staatsangehörigen gibt, dass sich die Unterscheidung zudem bereits aus der Allgemeinverfügung ergibt, dass das SEM insgesamt zu Recht das Gesuch um Gewährung des vo- rübergehenden Schutzes abgelehnt hat, dass damit offensichtlich auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 2 BV vorliegen (Beschwerde Ziff. 17), dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufent- haltsbewilligung erteilt hat, dass der Beschwerdeführer aus dem Hinweis, er habe Verwandte in der Schweiz zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen abzuleiten vermag, zumal nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),

E-3479/2022 Seite 8 dass die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim- mungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20, SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass nach dem oben Gesagten auch keine Anhaltspunkte für eine im Hei- mat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe des aus der Stadt D._______ (Provinz E._______) stammenden

E-3479/2022 Seite 9 Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass er an seinem Herkunftsort über ein soziales Netz verfügt, wobei seine Familie in der Türkei sowie sein Angehörigen in der Schweiz ihn in der Uk- raine finanziell unterstützt haben (A7 F8), weshalb angenommen werden kann, dass sie ihn bei der Reintegration sowohl in sozialer als auch in fi- nanzieller Hinsicht unterstützen können, dass seine geltend gemachten Geburtsgebrechen auch unter Berücksich- tigung der auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Unterlagen nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen, zumal aus den Berichten keine Beschwerden hervorgehen, welche er nicht auch in der Türkei behandeln lassen könnte, dass er zudem weder in der Ukraine noch in der Schweiz in medizinischer Behandlung stand, weshalb die gesundheitlichen Beeinträchtigungen of- fensichtlich keiner umgehenden Behandlung bedürfen und keine medizini- sche Notlage vorliegt, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei folglich als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal er im Besitz eines gültigen Reisepasses ist, wobei es ohnehin in seiner Mitwirkungspflicht liegt, allenfalls notwendige Reisepapiere zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 18) keine Verletzung von Art. 45 Abs. 2 AsylG erkennbar ist, da in der Verfü- gung des SEM festgehalten wurde, er müsse am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung die Schweiz verlassen und an- gesichts der 30-tägigen Beschwerdefrist die vom SEM angesetzte Ausrei- sefrist, soweit vom Bundesverwaltungsgericht überhaupt überprüfbar, nicht zu beanstanden ist, dass der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ebenfalls offensicht- lich unbegründet ist, zumal das SEM die geltend gemachte gesundheitliche

E-3479/2022 Seite 10 Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und hinreichend in seine Würdigung einbezogen hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un- besehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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E-3479/2022 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3479/2022 Urteil vom 17. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 1. Juni 2022 in der Schweiz um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 13. Juni 2022 (SEM Akte [..., nachfolgend A]-5) sowie einer ausführlicheren Befragung vom 28. Juni 2022 (A7) zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe - nachdem er sein Studium in B._______ abgebrochen habe - seit dem Jahr 2019 in der Ukraine studiert und nebenbei als (...) gearbeitet, dass er mehrmals für Ferien in die Türkei, zuletzt im Jahr 2021 für 20 Tage, gereist sei, dass er Familienangehörige in der Schweiz habe, weshalb er nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine entschieden habe, in die Schweiz zu gehen, da er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei für den Militärdienst mobilisiert zu werden, dass er keine Probleme mit den Behörden in der Türkei gehabt habe, die Behandlung durch die Behörden als Kurde aber schlecht beziehungsweise diskriminierend sei, dass er zudem seit seiner Geburt aufgrund eines Problems in seinem (...) an Einschränkungen an seiner (...) Körperhälfte, namentlich am Arm, Bein und Gesicht, leide, weswegen er in der Türkei auch schikaniert worden sei, dass er in der Türkei deswegen in medizinischer Behandlung gewesen sei, jedoch weder in der Ukraine noch in der Schweiz, dass er allerdings aufgrund seiner Gebrechen in der Türkei schlechte berufliche Zukunftsaussichten habe, dass er seinen türkischen Reisepass (gültig von September 2020 bis September 2030) und seine ukrainische Aufenthaltsbewilligung (gültig von September 2019 bis Juli 2024) einreichte, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz mit Verfügung vom 11. Juli 2022 - eröffnet am 14. Juli 2022 - ablehnte (Dispositivziffer 1), die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete und festhielt, er sei verpflichtet, am Tag nach Eintritt der Rechtskraft die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen (Dispositivziffern 2 und 3), ihn dem Kanton C._______ zuwies (Dispositivziffer 4) und den Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (Dispositivziffer 5), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2022 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2022 in den Dispositivziffern 1 bis 3 und 5 aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit / Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass er als Beweismittel medizinische Berichte aus der Türkei aus den Jahren 2018 und 2020 inklusive Übersetzung in die deutsche Sprache einreichte, dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung ersucht, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundesblatt [BBl] 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2022 ausführte, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, da er türkischer Staatsangehöriger sei und es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat - Türkei - zurückkehren könne, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe vorlägen, welche gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in die Türkei sprächen, dass auch ein allfällig anstehender Militärdienst keine andere Schlussfolgerung zulasse, zumal es sich dabei um eine staatsbürgerliche Pflicht handle, dass dem Militärdienst zudem eine Musterung vorausgehe und dort geprüft werde, ob er aufgrund seiner geltend gemachten Behinderung überhaupt diensttauglich wäre, dass auch sein Hinweis auf die Diskriminierung, mit welcher Kurden in der Türkei konfrontiert seien, nichts zu bewirken vermöge, da zwar allgemein bekannt sei, dass die kurdische Bevölkerung Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könne, aus seinen Schilderungen indes nicht hervorgehe, dass er deswegen Nachteile erlitten hätte, welche einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden, dass in Bezug auf die geltend gemachte Behinderung darauf hinzuweisen sei, dass diese bereits seit seiner Geburt bestehe und kein akuter medizinischer Behandlungsbedarf bestehe, da er sich in der Ukraine nie habe behandeln lassen, dass sodann keine Gründe ersichtlich seien, die gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit seiner Rückführung in den Heimatstaat sprächen, zumal er dort über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge und es ihm freistehe, sein Studium dort zu beenden, dass zwar seine Befürchtung, er habe in der Türkei schlechtere berufliche Zukunftsaussichten aufgrund seiner Behinderung nachvollziehbar und verständlich sei, allerdings dieser Umstand eine konkrete Gefährdung nicht zu begründen vermöge, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten feststellt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und die Beschwerde keine Vorbringen enthält, welche die Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen vermöchten, dass der Beschwerdeführer nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist und er ferner nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine verfügt, was die Anwendung der Buchstaben a und b der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 ausschliesst, dass eine Anwendung von Buchstabe c der Allgemeinverfügung unter anderem voraussetzt, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft in die Türkei zurückkehren könnte, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach eine dauerhafte und sichere Rückkehr in den Heimatstaat nicht möglich wäre, zumal er seit seinem Aufenthalt in der Ukraine mehrmals unbehelligt in die Türkei ein- und wieder ausreiste (A7 F6), dass die allfällige, nach einer Rückkehr in die Türkei anstehende Militärdienstpflicht keine andere Schlussfolgerung zulässt und - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 9 und 16) - gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine Anzeichen dafür vorliegen, dass Kurden im Dienst in grundsätzlicher Art und Weise anders - namentlich flüchtlingsrechtlich relevant - als andere Ethnien behandelt würden (vgl. bspw. E-3814/2019 vom 9. August 2019 E.5.6 m.w.H.), dass seine kurdische Ethnie auch sonst nicht darauf schliessen lässt, er könnte in der Türkei nicht in Sicherheit leben, zumal er diesbezüglich keine konkreten Ereignisse oder Probleme vorbrachte, sondern vielmehr solche ausdrücklich verneinte (A7 F17 ff.), dass das SEM den Aspekt des Militärdienstes und der kurdischen Ethnie zwar unter der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs prüfte und nicht in Bezug auf die Frage, ob er in Sicherheit in seinen Heimatstaat zurückkehren könne, sich aus den Erwägungen aber ergibt, dass dies offensichtlich möglich ist, dass der in der Beschwerde vorgebrachte Hinweis, sein Lebensmittelpunkt befinde sich seit längerer Zeit in der Ukraine und er habe keine Bindung zur Türkei (Beschwerde Ziff. 15) schon deshalb nicht nachvollziehbar erscheint, da er erst im Jahr 2019 - mit etwa (...) Jahren - die Türkei verlassen hat und regelmässig für Urlaube in seinen Heimatstaat zurückkehrte, dass somit auch nicht erkennbar ist, weshalb er nicht dauerhaft in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, dass in der Beschwerde ferner gerügt wird, das SEM habe das Rechtsgleichheitsgerbot verletzt, indem es ihm den Schutzstatus verwehrt habe, obwohl er gleichermassen von dem Konflikt betroffen sei wie ukrainische Staatsangehörige (Beschwerde Ziff. 15), dass ein Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit im Rahmen der Rechtsanwendung vorliegt, wenn dieselbe Behörde gleiche Verhältnisse ohne sachlichen Grund unterschiedlich beziehungsweise unterschiedliche Verhältnisse ohne sachlichen Grund gleich Beurteilt (vgl. René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 1652 f.), dass die Rüge offensichtlich unbegründet ist, da der Beschwerdeführer zwar ebenfalls vom Konflikt betroffen war, er indes als türkischer Staatsangehöriger - wie vom SEM zutreffend dargelegt - unter Beachtung seiner persönlichen Umstände in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, weshalb es grundsätzlich vernünftige Gründe für eine rechtliche Unterscheidung gegenüber ukrainischen Staatsangehörigen gibt, dass sich die Unterscheidung zudem bereits aus der Allgemeinverfügung ergibt, dass das SEM insgesamt zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abgelehnt hat, dass damit offensichtlich auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 2 BV vorliegen (Beschwerde Ziff. 17), dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat, dass der Beschwerdeführer aus dem Hinweis, er habe Verwandte in der Schweiz zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen abzuleiten vermag, zumal nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20, SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass nach dem oben Gesagten auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe des aus der Stadt D._______ (Provinz E._______) stammenden Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass er an seinem Herkunftsort über ein soziales Netz verfügt, wobei seine Familie in der Türkei sowie sein Angehörigen in der Schweiz ihn in der Ukraine finanziell unterstützt haben (A7 F8), weshalb angenommen werden kann, dass sie ihn bei der Reintegration sowohl in sozialer als auch in finanzieller Hinsicht unterstützen können, dass seine geltend gemachten Geburtsgebrechen auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Unterlagen nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen, zumal aus den Berichten keine Beschwerden hervorgehen, welche er nicht auch in der Türkei behandeln lassen könnte, dass er zudem weder in der Ukraine noch in der Schweiz in medizinischer Behandlung stand, weshalb die gesundheitlichen Beeinträchtigungen offensichtlich keiner umgehenden Behandlung bedürfen und keine medizinische Notlage vorliegt, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei folglich als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal er im Besitz eines gültigen Reisepasses ist, wobei es ohnehin in seiner Mitwirkungspflicht liegt, allenfalls notwendige Reisepapiere zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 18) keine Verletzung von Art. 45 Abs. 2 AsylG erkennbar ist, da in der Verfügung des SEM festgehalten wurde, er müsse am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung die Schweiz verlassen und angesichts der 30-tägigen Beschwerdefrist die vom SEM angesetzte Ausreisefrist, soweit vom Bundesverwaltungsgericht überhaupt überprüfbar, nicht zu beanstanden ist, dass der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ebenfalls offensichtlich unbegründet ist, zumal das SEM die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und hinreichend in seine Würdigung einbezogen hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: