Verweigerung vorübergehender Schutz
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass nach dem oben Gesagten auch keine Anhaltspunkte für eine im Hei- mat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist,
E-2680/2022 Seite 9 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rück- kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung in die Türkei zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und der Beschwerdeführer – der im Übrigen bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hätte (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG) – über einen gültigen türkischen Reisepass verfügt, dass nach dem Gesagten auch der vom SEM verfügte Vollzug der Weg- weisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unbe- sehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aus- sichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt, dass damit auch das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung abzuweisen ist (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-2680/2022 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3142/2022 Urteil vom 26. Juli 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, Mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger mit zeitlich begrenzter Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine (zwecks Studiums), am (...) April 2022 in die Schweiz einreiste und gleichentags das SEM um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte, dass er eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung (Temporary Residence Permit, gültig bis [...] 2025) und seinen türkischen Reisepass (gültig bis [...] 2030) einreichte, dass ihm durch das SEM am 19. Mai 2022 schriftlich das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde, ob er als türkischer Staatsangehöriger mit Aufenthalt in der Ukraine zwecks Studiums in die vom Bundesrat definierte Gruppe schutzberechtigter Personen falle, und der Beschwerdeführer die darin gestellten Fragen in der Folge auch beantwortete (undatiertes Antwortschreiben), dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2022 zu seinem Gesuch um vorübergehendem Schutz angehört wurde. dass der Beschwerdeführer sein Gesuch dahingehend begründete, er habe seit dem (...) November 2020 in der Ukraine gewohnt, seit Dezember 2020 habe er dort studiert und nebenbei als Keller und Taxifahrer gearbeitet, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, dass er in der Türkei die Universitätsprüfung für das Fachgebiet, das ihn interessiert habe, nicht bestanden und der Vater in der Folge gewollt habe, dass er arbeiten gehe, dass er in der Ukraine (...) habe studieren können, dort zudem die Studiengebühren nicht so hoch wie in der Türkei gewesen seien, währenddem er in der Türkei nicht gleichzeitig hätte arbeiten und studieren können und die Lebensbedingungen dort schlechter seien, dass die Universität B._______ ihm das Fortsetzen seines Studiums erlauben würde, sobald er den S-Status habe, dass er auch von der Ukraine aus namentlich mit seiner Mutter und den zwei Brüdern den Kontakt aufrechterhalten habe, der Vater demgegenüber mit seiner Wegreise in die Ukraine nicht einverstanden gewesen sei, dass er während der Corona-Pandemie in diesem Jahr für zwei Monate in die Türkei zurückgekehrt sei, um sich dort um einen Bruder, bei dem eine (...)transplantation durchgeführt worden sei, zu kümmern, nachdem die anderen Familienmitglieder an Corona erkrankt seien und sich daher nicht um diesen hätten kümmern können, dass in dieser Zeit der Krieg in der Ukraine angefangen habe und der Flugverkehr eingestellt worden sei, dass die Universität und das Studentenwohnheim in der Ukraine bombardiert worden seien und er dadurch alle Originaldokumente des Studiums verloren habe, dass er aufgrund des Studiums in der Ukraine in der Türkei den Militärdienst habe verschieben können und er diesen - für den Fall, dass er nicht mehr studieren sollte - in der Türkei noch leisten müsste, dass dies für ihn kein Problem wäre, sofern er seinen Traumberuf ausüben könnte, in der Türkei jedoch alles teuer sei und er daher seinen Traumberuf nicht ausüben könnte, dass er keine gesundheitlichen Probleme habe, dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz mit Verfügung vom 8. Juli 2022 - eröffnet am 12. Juli 2022 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom 8. Juli 2022 sei aufzuheben, ihm sei vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren und es sei (eventualiter) festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeistandschaft ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2022 der Eingang seiner Beschwerde bestätigt und festgehalten wurde, er dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeeingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist, weshalb über das Rechtsmittel praxisgemäss vor Ablauf der Beschwerdefrist entschieden werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 und 1996 Nr. 19 E. 3 m.w.H. und statt vieler Urteil BVGer E-2031/2022 S. 3), dass das SEM die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat und der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Eventualantrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung den folgenden Personengruppen vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2022 ausführte, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, dass er während der Corona-Pandemie für zwei Monate in die Türkei zurückgekehrt sei, woraus zu schliessen sei, dass in seinem Heimatland keine Gefährdung seiner Person bestehe, dass allein die erschwerten Bedingungen wie Meinungsverschiedenheiten mit dem Vater, beschränkte Studienplätze und hohe Studiengebühren sowie der Umstand, dass er deswegen allenfalls nicht weiterstudieren, sondern einer Arbeit nachgehen müsste, einer dauerhaften Rückkehr in die Türkei nicht entgegenstehe, und auch ein allfällig anstehender Militärdienst keine andere Schlussfolgerung zulasse, dass sodann keine Gründe ersichtlich seien, die gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit seiner Rückführung in den Heimatstaat sprächen, zumal er dort über ein enges tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge, dass er zudem als junger und gesunder Mann über eine gute Schulbildung verfüge und erste Arbeitserfahrungen aufweise, indem er in der Ukraine neben seinem Studium den Lebensunterhalt selber bestritten und dazu als Kellner und Taxifahrer gearbeitet habe, dass ihm zuzumuten sei, in der Türkei trotz Studienwunsch erwerbstätig zu werden und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass insgesamt vorliegend nicht davon auszugehen sei, er werde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde die in der Befragung gemachten Angaben kurz wiederholte und geltend machte, ihm sei dabei nicht klar gewesen, um was es gehe und er habe Angst gehabt, einige Dinge zu sagen, dass er weiter angab, er sei Kurde und habe sich politisch engagiert, er sei deswegen immer wieder unterdrückt und diskriminiert und von der Regierung als Terrorist beschuldigt worden, dass ihm daher staatliche Verfolgung drohe und er nicht in die Türkei zurückkehren könne, mithin diese ständige Angst vor Verfolgung ebenfalls ein Grund für das Verlassen der Türkei dargestellt habe, dass die Ukraine seine neue Heimat geworden sei, er demgegenüber sein Leben in der Türkei abgebrochen habe, zumal er auch Probleme mit dem Vater habe (dieser sei das Familienoberhaupt und werde ihn nicht unterstützen), woran die anderen Familienmitglieder nichts ändern könnten, dass ihn die ganze Situation belaste und er daher psychisch angeschlagen sei, er ausserdem in der Ukraine kriegerische Handlunge habe miterleben müssen, ihn seither Albträume verfolgen würden, er einen Selbstmordversuch unternommen habe und er psychologische Versorgung benötige, die er bisher in der Schweiz nicht erhalten habe, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten feststellt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und die Beschwerdeschrift keine Vorbringen enthält, welche die Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen vermöchten, dass der Beschwerdeführer nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist und er ferner nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine verfügt, was auch die Anwendung von Bst. b der Allgemeinverfügung ausschliesst, dass eine Anwendung von Bst. c der Allgemeinverfügung unter anderem voraussetzt, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft in die Türkei zurückkehren könnte, dass seinen Ausführungen anlässlich der Befragung vom 22. Juni 2022 zu entnehmen ist, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich möglich wäre, zumal er im Laufe dieses Jahres unbehelligt in die Türkei einreisen und dieses ebenso unbehelligt wieder verlassen konnte, dass auch die allfällige, nach einer Rückkehr in die Türkei anstehende Militärdienstpflicht keine andere Schlussfolgerung zulässt, dass die Darlegungen in der Beschwerde zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage zu führen vermögen, zumal der Beschwerdeführer sich in der Begründung seines Rechtsmittels teilweise widersprüchlicher Vorbringen bedient, dass er bei Anheben seines Verfahrens auf dem Personalienblatt beispielsweise angegeben und unterschriftlich bestätigt hat, türkischer Ethnie zu sein (vgl. Aktenstück 1 S. 2), während er nunmehr behauptet, er sei kurdischer Ethnie, dass er während der Befragung zu Protokoll jegliche Probleme in der Türkei verneinte (vgl. Protokoll, Aktenstück 8, F/A 16/17) sowie auf die Frage nach allfälligen weiteren Problemen nur diejenigen mit der Familie und zudem erwähnte, in der Türkei könne er nicht gleichzeitig studieren und arbeiten (vgl. a.a.O. F/A 20), dass er an keiner Stelle der Befragung und auch nicht in seiner Stellungnahme im Rahmen des am 19. Mai 2022 gewährten rechtlichen Gehörs erwähnte, sich in der Türkei politisch in irgendeiner Weise engagiert und deswegen mit den türkischen Behörden Probleme erhalten zu haben, unterdrückt und diskriminiert worden zu sein, dass er anlässlich der Befragung auch ausdrücklich erklärte, gesund zu sein (vgl. a.a.O. F/A 25), dass er dabei ebenso erklärte, den Dolmetscher gut zu verstehen und am Ende der Befragung die Übersetzung der protokollierten Antworten mit seiner Unterschrift als seinen freien Äusserungen entsprechend und vollständig bestätigte, auch die anwesende Vertretung des HEKS (die zuvor eigene Fragen hatte stellen können) keine Beanstandungen anbrachte (vgl. a.a.O., F/A 1, 21 f., Rückübersetzung S. 5), dass die in der Beschwerdeschrift getätigten Vorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass das SEM gesamtwürdigend zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass nach dem oben Gesagten auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung in die Türkei zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und der Beschwerdeführer - der im Übrigen bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hätte (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG) - über einen gültigen türkischen Reisepass verfügt, dass nach dem Gesagten auch der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt, dass damit auch das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: