Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 26 Juli 2022 S. 4 m.w.H.), dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un- begründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e so- wie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Her- kunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun- gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli- chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe mit seinen Schilderungen über seine familiären und wirtschaftlichen Schwierigkeiten keinen Sachverhalt ersichtlich ge- macht, dem flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen würde, und auch die
D-502/2025 Seite 6 von ihm vorgebrachten Befürchtungen hinsichtlich einer ihm möglicher- weise in Zukunft drohenden Verhaftung nicht auf eine relevante Bedro- hungslage schliessen liessen, nachdem er seinen Angaben zufolge keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, dass daher keine Hinweise darauf ersichtlich seien, dass er in der Heimat Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, dass diese Schlüsse vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich zu be- stätigen sind und auf die entsprechenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde aus- schliesslich auf seine angeblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten beruft, welche jedoch – wie vom SEM zu Recht erkannt – asylrechtlich unerheblich sind, dass das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg- weisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Aus- ländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzu- lässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des
D-502/2025 Seite 7 Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr- dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer zwar auf wirtschaftliche Schwierigkeiten ver- weist, welchen er in seiner Heimat begegnet sei, es sich bei ihm aber um einen arbeitsfähigen (…)-jährigen Mann mit einiger Arbeitserfahrung han- delt, weshalb nicht von einer drohenden existenziellen Notlage auszuge- hen ist, dass entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen auch kein rechtserheblicher medizinischer Behandlungsbedarf ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer gemäss dem bei den Akten liegenden Spital- bericht zwar am 30. Dezember 2024 wegen einer schmerzhaften Fussver- letzung behandelt wurde, nachdem er sich beim Ausrutschen den rechten Fuss verdreht habe, anlässlich der ärztlichen Untersuchungen aber keine Verletzung festgestellt werden konnte, welcher einer akuten Behandlung bedurft hätte, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht nach seinem Unfall ledig- lich für eine gewisse Zeit auf eine Schiene und Schmerzmittel angewiesen war, was als für die Sache unerheblich zu bezeichnen ist, dass gegen den Wegweisungsvollzug praxisgemäss auch nicht der vorge- brachte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz spricht, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rück- kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be- stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist,
D-502/2025 Seite 8 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege res- pektive Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aus- sichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-502/2025 Urteil vom 27. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass sein Asylverfahren vom SEM im BAZ C._______ geführt wurde, wo er am 23. Dezember 2024 die zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte und am 24. Dezember 2024 im Rahmen eines Dublin-Gesprächs zu seinem Reiseweg befragt wurde, dass er dabei von einem mehrjährigen Aufenthalt in (... [einem europäischen Staat]) berichtete, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe, welches abgelehnt worden sei, und wo er drei Jahren im Gefängnis gewesen sei, bis er im Herbst 2024 von (... [diesem Staat]) in seine Heimat abgeschoben worden sei, dass vom SEM die Durchführung eines Dublin-Verfahrens angestrengt, das Verfahren jedoch am 7. Januar 2025 als beendet erklärt wurde (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass am gleichen Tag von der zuständigen Behörde des Kantons C._______ eine Verfügung betreffend Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus einem bestimmten Gebiet erlassen wurde, nachdem er dort wegen gemeinschaftlich begangenem Diebstahl mit Sachbeschädigung angehalten und angezeigt worden war (vgl. auch dazu die Akten), dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2025 durch seine damalige Rechtsvertretung den Bericht zu einer am 30. Dezember 2024 im Spital D._______ erfolgten Notfallbehandlung einreichen liess, dass er am gleichen Tag im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin zu seiner Person befragt und seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er in diesem Rahmen über seine Herkunft aus der algerischen Küstenstadt E._______ berichtete, wo er nach dem Abbruch der Schule zunächst saisonal als Fischer gearbeitet und dann eine entsprechende Ausbildung gemacht habe, dass er aber immer wieder Probleme mit seinen Eltern gehabt habe, besonders mit dem Vater, und für sich in Algerien auch keine Zukunft gesehen habe, weshalb er 2016 oder 2017 (... [in den oben genannten europäischen Staat]) gegangen sei, dass er am (...) September 2024 von (... [diesem Staat]) in seine Heimat abgeschoben worden sei, er dort aber nur noch seine Grossmutter angetroffen habe, nachdem sich laut der Grossmutter seine Eltern hätten scheiden lassen, sie weggezogen seien und auch das Haus der Familie verkauft worden sei, dass er nach seiner Rückkehr auch keine Arbeit gefunden habe, da es dort ohnehin nur wenig Arbeit gebe und er auch einzig über seine Ausbildung als Fischer verfüge, und er zudem befürchtet habe, dass er von der Polizei verhaftet werden könnte, dass man nämlich an seinem Heimatort schnell ins Gefängnis kommen könne und beispielsweise zwei seiner Freunde als angebliche Schlepper verhaftet und zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden seien, obwohl sie unschuldig gewesen seien, dass er persönlich zwar keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt habe, er sich aber vor diesem Hintergrund und mangels Arbeit zu einer erneuten Ausreise entschlossen habe, dass er schliesslich auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beschwerden angab, er habe eine Verletzung am Knie gehabt und aus diesem Grund Spritzen bekommen, es gehe ihm jetzt aber wieder besser und andere Beschwerden habe er nicht, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2025 einen Entscheidentwurf zukommen liess, zu welchem er am folgenden Tag über seine damaligen Rechtsvertreterin Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Januar 2025 (eröffnet am gleichen Tag) im Rahmen des beschleunigten Verfahrens feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die zugewiesene Rechtsvertretung gleichentags ihr Mandat für beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Asyl- und Weg-weisungsentscheid am 23. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, zumal sein Asylgesuch vom SEM in der Schweiz zu prüfen sei, respektive er beantragt, es sei sein Asylgesuch vom Gericht erneut zu überprüfen, da er nicht in die Heimat zurückkehren könne, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass er im Rahmen der Beschwerdebegründung zur Hauptsache geltend macht, er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, da er dort weder eine Zukunft noch eine Familie noch eine Wohnung habe, dass er zudem an einem gebrochenen Fuss leide, der nur schwer verheile, sich in seinem anderen Fuss Glassplitter befänden, welche noch operativ entfernt werden müssten, und er unter diesen schlechten gesundheitlichen Umständen nicht zurückkehren könne, dass er daneben auf seinen Willen zur Integration in der Schweiz verweist, wofür auf die Akten verwiesen kann, dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 24. Januar 2025 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist, dass auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 AsylG), dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers beschleunigt geführt worden und die vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Beschwerde als abschliessend zu qualifizieren ist, dass auch der Sachverhalt vollständig festgestellt ist, weshalb über das Rechtsmittel praxisgemäss vor Ablauf der Beschwerdefrist entschieden werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 und 1996 Nr. 19 E. 3 m.w.H. und statt vieler das Urteil BVGer E-3142/2022 vom 26. Juli 2022 S. 4 m.w.H.), dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe mit seinen Schilderungen über seine familiären und wirtschaftlichen Schwierigkeiten keinen Sachverhalt ersichtlich gemacht, dem flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen würde, und auch die von ihm vorgebrachten Befürchtungen hinsichtlich einer ihm möglicherweise in Zukunft drohenden Verhaftung nicht auf eine relevante Bedrohungslage schliessen liessen, nachdem er seinen Angaben zufolge keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, dass daher keine Hinweise darauf ersichtlich seien, dass er in der Heimat Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, dass diese Schlüsse vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich zu bestätigen sind und auf die entsprechenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde ausschliesslich auf seine angeblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten beruft, welche jedoch - wie vom SEM zu Recht erkannt - asylrechtlich unerheblich sind, dass das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer zwar auf wirtschaftliche Schwierigkeiten verweist, welchen er in seiner Heimat begegnet sei, es sich bei ihm aber um einen arbeitsfähigen (...)-jährigen Mann mit einiger Arbeitserfahrung handelt, weshalb nicht von einer drohenden existenziellen Notlage auszugehen ist, dass entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen auch kein rechtserheblicher medizinischer Behandlungsbedarf ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer gemäss dem bei den Akten liegenden Spitalbericht zwar am 30. Dezember 2024 wegen einer schmerzhaften Fussverletzung behandelt wurde, nachdem er sich beim Ausrutschen den rechten Fuss verdreht habe, anlässlich der ärztlichen Untersuchungen aber keine Verletzung festgestellt werden konnte, welcher einer akuten Behandlung bedurft hätte, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht nach seinem Unfall lediglich für eine gewisse Zeit auf eine Schiene und Schmerzmittel angewiesen war, was als für die Sache unerheblich zu bezeichnen ist, dass gegen den Wegweisungsvollzug praxisgemäss auch nicht der vorgebrachte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz spricht, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer