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D-1664/2018

D-1664/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der aus B._______/C._______ (Nordprovinz) stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie stellte am 15. Juni 2015 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Er brachte zur Begründung vor, er habe - abgesehen von einem Aufenthalt in D._______ von (...) bis (...) - immer in seinem Heimatdorf gelebt, die Schule bis zur (...) Klasse besucht, sei seit dem Jahr (...) verheiratet und habe seinen Lebensunterhalt als (Nennung Tätigkeit) verdient. Er sei Mitglied respektive von (...) bis (...) (Nennung Funktionen und Verein) gewesen. Dieser Verein habe ein beziehungsweise zwei Parlamentsmitglieder - (...) respektive (...) und (...) - zu Vereinsanlässen eingeladen, die er mitorganisiert habe (...). Die E._______, die mit der sri-lankischen Armee (SLA) kollaboriere, habe dies nicht gern gesehen. Er sei deshalb einmal von der E._______ in das Parteibüro in C._______ vorgeladen worden, wobei er die Vorladung nicht befolgt habe. Abgesehen davon sei nichts passiert und er sei von Seiten der E._______ nicht anderweitig belästigt oder bedroht worden respektive sei er vier bis fünf Mal von E._______-Leuten zuhause aufgesucht worden. Vom Parlamentarier (...), der an Vereinsanlässen teilgenommen habe, wisse er, dass dieser Tamile sei, aber nicht, welcher Partei er angehöre respektive, dass es sich um ein Mitglied der F._______ handle. Das Mitorganisieren von Vereinsanlässen bedeute nicht, dass er sich politisch betätigt habe. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe keiner politischen Gruppierung angehört oder Arbeiten für eine solche ausgeführt. Nach einem Besuch der Polizei bei ihm zuhause in seiner Abwesenheit respektive einem Besuch von E._______-Leuten (...) habe er seinen Wohnort verlassen und sei zu seiner (Nennung Verwandte) beziehungsweise direkt nach G._______ gegangen. Am (...) sei er in Begleitung eines Schleppers, der einen falschen Pass für ihn dabei gehabt habe, von G._______ aus via H._______ nach I._______ geflogen. Von dort aus sei er am (...) in die Schweiz gelangt. Für einen Anteil der Reisekosten sei er selbst aufgekommen, den Rest hätten (Nennung Verwandte) bezahlt. Seine Ehefrau sei mit den Kindern etwa (Nennung Zeitpunkt) nach J._______ umgezogen, nachdem E._______-Leute einige Wochen nach seiner Ausreise bei ihr in B._______ nach ihm gesucht hätten, beziehungsweise der Umzug sei gegen (...) erfolgt. A.b Mit Verfügung vom 28. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die am 28. Dezember 2016 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-8074/2016 vom 9. März 2017 abgewiesen. B. B.a Am 17. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter schriftlich ein zweites Asylgesuch einreichen. Darin führte er zur Hauptsache an, er fürchte aufgrund seiner früher geltend gemachten und zusätzlich auch gestützt auf neue und bisher verschwiegene Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Verfolgung zu erleiden. Als neuer Sachverhalt sei anzuführen, dass das SEM durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf einen umfassenden Backgroundcheck seiner Person durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte ausgelöst habe und ihm deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung drohe. Zum bislang verschwiegenen Sachverhalt sei festzuhalten, dass der von ihm präsidierte (Nennung Verein und Tätigkeit) unterstützt habe. Daraufhin sei er (Beschwerdeführer) von Seiten der E._______ bedroht und ihm sei vorgeworfen worden, dass die unterstützten Personen anlässlich der Wahlen die F._______ unterstützt hätten. Die sri-lankische Regierung habe diese Tätigkeit als Unterstützung des Separatismus betrachtet. Aufgrund der Bedrohungen habe er bei der Polizei zweimal eine Anzeige eingereicht, jedoch ohne Erfolg. Bei einer Rückkehr würden ihm deshalb flüchtlingsrechtlich relevante Strafen drohen. Sodann würden aufgrund der Übermittlung von Daten im Rahmen des Migrationsabkommens zwischen Sri Lanka und der Schweiz (fortan: Migrationsabkommen [SR 0.142.117.121]), der aktuellen Entwicklungen der Sicherheitslage in seiner Heimat, neuer Fälle von Verfolgungen nach Rückschaffungen aus der Schweiz im Jahr 2017, dem Beweis (mit Verweis auf das Urteil des High Court Vavuniya Juli 2017) einer jederzeit drohenden Verfolgung aufgrund jeglicher LTTE-Unterstützung neue, asylrelevante Gefährdungselemente geschaffen. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln und um Einsicht in die Vollzugsakten des SEM. Überdies sei er, sollten Zweifel am neu geltend gemachten Sachverhalt oder dessen flüchtlingsrechtlicher Relevanz bestehen, im Rahmen einer ausführlichen Anhörung zu befragen. Dem Gesuch lagen (Auflistung Beweismittel) bei. B.b Das SEM, Abteilung Rückkehr, gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Februar 2018 Einsicht in die Vollzugsakten, wobei es die Einsicht in die Aktenstücke V10, V12 und V13 mit Verweis auf entgegenstehende wesentliche private und öffentliche Interessen einschränkte und auf die Erhebung von Kosten verzichtete. C. Mit Verfügung vom 1. März 2018 lehnte das SEM die Anträge auf Akteneinsicht, Durchführung einer Anhörung und Ersuchen der sri-lankischen Behörden um Löschung von Personendaten ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte - soweit darauf eingetreten wurde - das Mehrfachgesuch sowie das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 1. März 2018 mit Beschwerde vom 16. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Koordination des Verfahrens mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren, die im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen sowie den Vorsprachen der jeweils betroffenen Personen auf dem Generalkonsulat Sri Lankas in Genf gestellt worden seien, die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid der sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen, die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden, die Aufhebung der Verfügung und die Offenlegung sämtlicher beim sri-lankischen Konsulat über ihn vorhandenen Akten sowie eventuell die Abgabe einer Erklärung des SEM zum Vorgehen und der Aktenführung sowie der Rekonstruktion von Informationen im Zusammenhang mit den Vorsprachen abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem Generalkonsulat, jeweils unter Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbots und die Rückweisung der Sache an das SEM, die Anweisung an das SEM, vollständig auf das Gesuch vom 17. Oktober 2017 einzutreten unter Feststellung der Unzulässigkeit der Splittung des Rechtsmittelweges, eventuell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen mehrfacher Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich des "Nichteintretens-Teils" und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf den "Nichteintretens-Teil" einzutreten, eventuell die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventuell die Aufhebung der Dispositivziffern 9 und 10 und die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventuell die revisionsweise Aufhebung des Urteils D-6074/2016 vom 9. März 2017 und die Weiterführung des Asylverfahrens. Ferner sei ihm vollständige Einsicht in die Akten des SEM zu gewähren, insbesondere in die Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, und es sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei. Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 22. März 2018 teilte der vormals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit. F. Mit einer als "Beschwerdevervollständigung" betitelten Eingabe vom 9. April 2018 focht der Beschwerdeführer die Abweisung des Mehrfachgesuchs durch die SEM-Verfügung vom 1. März 2018 sowie die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Februar 2018 betreffend Einsicht in die Vollzugsakten an. Auf die mit dieser Eingabe eingereichten Beilagen und die im Rahmen der Begründung gestellten Beweisanträge wird - soweit für den Entscheid wesentlich - ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2018 wurden die Anträge auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens, Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, Übersetzung dieser Akten, Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten, Abgabe einer Stellungnahme zum Vorgehen der Aktenführung und Verwendung der Daten sowie Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. Auf den Eventualantrag, es sei das Urteil D-8047/2016 vom 9. März 2017 in Revision zu ziehen und das Asylverfahren weiterzuführen, wurde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer wurde im Weiteren zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1500.- aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde am 11. Mai 2018 fristgerecht bezahlt. H. Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 führte der Beschwerdeführer - nebst einer Kritik an der Zwischenverfügung vom 25. April 2018 - zusätzliche Angaben zu seinen formellen Rügen und zum eventualiter gestellten Revisionsgesuch an und hielt an seinen Anträgen auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid über datenschutzrechtliche Fragen, Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und Fristansetzung zwecks Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie Anweisung an das SEM, zum Vorgehen der Aktenführung und der Verwendung von Daten im Rahmen der Ersatzpapierbeschaffung fest. I. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 1. März 2018 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. November 2017 teils als Asylfolge- respektive Mehrfachgesuch und teils als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägung - einzutreten.

E. 1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 25 VGG ist die Präsidentenkonferenz, mithin das Gericht, zuständig für die Koordination der Rechtsprechung. Auf den Antrag um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit den hängigen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka ist daher nicht einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 25. April 2018 festgehalten wurde, ist auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten. Auf die diesbezüglichen Erwägungen in der Zwischenverfügung wird vollumfänglich verwiesen.

E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, um Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, um Übersetzung dieser Akten, um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten, um Abgabe einer Stellungnahme zum Vorgehen der Aktenführung und Verwendung der Daten sowie um Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ersucht, ist auf die Zwischenverfügung vom 25. April 2018 und die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. In der Zwischenverfügung wurden die erwähnten Anträge allesamt abgewiesen, weshalb vorliegend - angesichts der unveränderten Sach- und Rechtslage - nicht mehr weiter darauf einzugehen ist respektive den in der Eingabe vom 11. Mai 2018 diesbezüglich erneut gestellten Anträgen nicht stattzugeben ist.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer ersucht um Einsicht in sämtliche Akten, substanziiert dieses Begehren jedoch lediglich betreffend die Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung (Beschwerdeschrift S. 10 ff.) und in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 (Beschwerdevervollständigung S. 2 ff.). Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen (vgl. auch Urteile des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2).

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. März 2018 antragsgemäss den voraussichtlich befassten Spruchkörper mitgeteilt und für Fragen zur Geschäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) verwiesen. Hinsichtlich der Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist ferner auf das als Grundsatzurteil zu publizierende Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 zu verweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots sowie des rechtlichen Gehörs (Akteneinsicht; Begründungspflicht) sowie die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, die Nichtigkeit respektive eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 5.2 Das SEM habe aufgrund einer unterlassenen Gesamtwürdigung des asylrelevanten Risikoprofils das Willkürverbot verletzt, indem es verschiedene Sachverhaltselemente aus formellen Gründen von der Beurteilung ausgeklammert, für deren Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen und diesbezüglich einen Nichteintretensentscheid gefällt habe. Auch der gesplittete Rechtsweg sei unzulässig und diene nicht der Prozessökonomie, was vom Bundesverwaltungsgericht festzustellen sei. Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG; BVGE 2013/22) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch, (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch. Erhöhte Formerfordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen. Auch der Einwand hinsichtlich der fehlenden Gesamtwürdigung geht fehl; so ist spätestens bei einer drohenden Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz insbesondere nach Art. 3 EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und/oder des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) eine Würdigung des gesamten Sachverhalts vorzunehmen. Das SEM hat eine solche Gesamtwürdigung in der angefochtenen Verfügung vorgenommen, was insbesondere im Hinblick auf die in casu geringe Erheblichkeit der neu eingereichten Beweismittel und Sachverhaltsvorbringen genügt.

E. 5.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - liegt nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigen die ausführlichen Beschwerdeeingaben deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.

E. 5.4 Ferner habe das SEM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, indem es die Gefahr, die ihm aus den Abklärungen der sri-lankischen Behörden bei der Ersatzreisepapierbeschaffung, der Unterstützung von rehabilitierten ehemaligen LTTE-Mitgliedern durch den von ihm präsidierten (Nennung Verein), aus der aktuellsten Länderentwicklung in seiner Heimat und aus der allzeit drohenden Verfolgung infolge jeglicher LTTE-Unterstützung erwachse (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 9), nicht beachtet respektive falsch eingeschätzt habe. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen wiederum ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine unrichtige noch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Ein Eingehen auf die geäusserte Kritik an Entscheiden des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass - sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht materiell beurteilt werden - das Gericht die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe. Dabei sei er erneut ausführlich anzuhören. Dazu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben ist, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Anhörung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind hier als erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen, einer als "Beschwerdevervollständigung" betitelten Eingabe sowie mit einer weiteren Eingabe im Rahmen des Instruktionsverfahrens wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Zudem wurde er mit Zwischenverfügung vom 25. April 2018 hinsichtlich der revisionsweise vorzubringenden Sachverhaltselemente auf die diesbezüglich zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen. Deshalb ist sowohl die Notwendigkeit einer Anhörung als auch die Anordnung respektive die Durchführung weiterer Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben zu erachten. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.

E. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid in materieller Hinsicht im Wesentlichen damit, das eingereichte Dokument (Nennung Beweismittel) sei vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden respektive würde sich auf einen Sachverhalt beziehen, der den Asylbehörden im ordentlichen Verfahren bereits bekannt gewesen sei. Da das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der vorbestehenden Verfolgungssituation bereits ein materielles Urteil gefällt habe, fehle dem SEM die funktionelle Zuständigkeit zur neuerlichen Beurteilung. Die entsprechenden Beweismittel seien demnach im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs zu behandeln. Die Frage nach der revisionsrechtlichen Neuheit (Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beibringung im Rahmen des ordentlichen Verfahrens) sei an sich Gegenstand eines allfälligen Revisionsverfahrens. Anzumerken sei jedoch, dass in der Rechtsmitteleingabe keine plausible Begründung für die erst jetzt geltend gemachten Vorbringen angeführt werde, mithin liege darin eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei, die sie sich vorwerfen lassen müsse. Selbiges gelte für die vor dem Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2017 entstandenen Beweismittel Beilagen 4-9, 11, 14 und 16-22, worin versucht werde, die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka zu dokumentieren. Daher sei auf die vorgebrachten Revisionsgründe mangels funktionaler Zuständigkeit nicht einzutreten. Beim Beitrag des (Nennung Beweismittel) wie auch beim Urteil des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 handle es sich um nachträglich entstandene Beweismittel, welche vorbestandene Tatsachen belegen sollten und im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen seien. Seit dessen Entstehung seien mehr als 30 Tage vergangen, weshalb auf das verspätete Vorbringen nicht einzutreten sei. Diese Beweismittel seien zudem ohnehin nicht erheblich, da weder aus dem (Nennung Beweismittel) noch dem erwähnten Urteil des High Court Vavuniya Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zum vorliegenden Sachverhalt entnommen werden könnten. Selbiges gelte für die Beweismittel Beilagen 10, 12, 13 und 15, welche die Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka untermauern sollten. Überdies weise keiner der erwähnten Berichte einen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Daher sei auf diese Vorbringen des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs nicht einzutreten. Der Bericht zur Lagebeurteilung (Stand Oktober 2017) sei im Sinne eines Gutachtens oder einer Parteierklärung zu würdigen und stelle kein Beweismittel im vorliegenden Verfahren dar, da er keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweise. Demzufolge sei dieser Aspekt (des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs) unbeachtlich. Das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Backgroundcheck sei als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen. Dem sri-lankischen Generalkonsulat würden gemäss dem Migrationsabkommen Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen würden dabei vollumfänglich eingehalten und neue Gefährdungselemente nicht geschaffen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Ersatzreisepapierbeschaffung sei somit zu verneinen. Daran vermöchten auch die weiteren Ausführungen und Beweismittel nichts zu ändern. Diese würden keinen konkreten individuellen Bezug auf die vorliegend vorgebrachte Gefährdungssituation aufweisen. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Mehrfachgesuch abzulehnen sei. Weiter seien vorliegend keine Vorbringen ersichtlich, die im Rahmen eines einfachen Wiedererwägungsgesuchs - so nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse - zu behandeln wären. Der Beschwerdeführer mache, auch wenn er sich in seinem Gesuch ebenfalls auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beziehe, keine individuellen Gründe geltend, sondern beziehe sich sinngemäss auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid (vgl. Verwaltungsbeschwerde vom 16. März 2018) - in materieller Hinsicht im Wesentlichen dahingehend, die Beurteilung der Schweizer Asylbehörden bezüglich des Urteils des High Court Vavuniya sei eine Fehleinschätzung, ohne dass der Fall und dessen Hintergrund genau erfasst worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe ohne genaue Aktenkenntnis versucht, die Angelegenheit als absoluten Ausnahmefall darzustellen. Jegliche frühere Hilfeleistung für die LTTE könne je nach Verfolgungsinteresse und politischer Lage jederzeit zu einer neuen Verfolgung führen. Die Versuche des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts, sogenannte niederschwellige - und deshalb asylirrelevante - Aktivitäten zugunsten der LTTE zu definieren respektive mit einem fehlenden Kausalzusammenhang oder weit zurückliegenden Ereignissen zu argumentieren, würden durch dieses Urteil des Gerichts in Vavuniya sowie durch die Wiederaufnahme der Ermittlungen im erwähnten Fall vor dem High Court Colombo als unrichtig entlarvt. Es bestünden in der Schweiz politische Interessen, die Risikoanalyse betreffend Sri Lanka beschönigt darzustellen. Die engen bilateralen Beziehungen und die Kontakte auf Regierungs- und Verwaltungsebene hätten die Sicht auf die Menschenrechtslage in Sri Lanka gefärbt. Der Ausschaffungsstopp im Jahre 2013 und die Verurteilung der Schweiz durch den EGMR würden denn auch auf ein kollektives Versagen der Behörden zurückgehen. Der Beschwerdeführer könne aufgrund der neuesten Entwicklungen nach seiner Rückschaffung jederzeit verhaftet und angeklagt werden.

E. 6.3 In seiner Eingabe gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs vom 9. April 2018 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, es sei ihm mit dem neuen Asylgesuch möglich gewesen, seine Tätigkeit im Rahmen des (Nennung Verein und Tätigkeit) wie auch seine Funktion zu belegen. Er habe auch den Sachverhalt um gleichartige Bedrohung und Fluchtgeschichten (beispielsweise von Personen aus dem Nachbardorf) darlegen können. Durch die vom SEM eingeleitete Ersatzreisepapierbeschaffung sei er in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten. Durch deren Nachforschungen - auch aufgrund der direkten Mitarbeit der E._______ - sei der Vorwurf der Unterstützung eines neues Separatismus durch (Nennung Grund für den Vorwurf) nun bekannt und wahrgenommen worden. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden, was eine massive Verletzung des Migrationsabkommens bedeute. Eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen sei alleine wegen der Bekanntgabe der Personendaten somit klar zu bejahen. Durch die Angabe der N-Nummer seien die sri-lankischen Behörden zudem darüber informiert, dass es sich bei ihm um einen abgewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz handle. Sodann ergebe sich aus den eingereichten Länderinformationen, dass sich die Menschenrechtssituation in Sri Lanka - unter anderem bezüglich der allgemeinen Situation von Tamilen und der Existenz von Folter und Korruption - auch seit der Wahl des neuen Präsidenten nicht verbessert habe. Der Beschwerdeführer reichte dazu einen aktualisierten Länderbericht seines Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2017 ein.

E. 7.1 Insofern der Beschwerdeführer mit den angerufenen Beweismitteln und Tatsachen eine bereits bestehende Gefährdung zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts geltend machen will, sind - je nach Zeitpunkt des Entstehens der entsprechenden Beweismittel - die Bestimmungen zum Wiedererwägungs- respektive Revisionsverfahren einschlägig.

E. 7.2 Das SEM trat aufgrund der mangelnden funktionalen Zuständigkeit zu Recht auf jene Vorbringen, welche sich auf Beweismittel stützen, die vor dem Urteil des BVGer D-8074/2016 vom 9. März 2017 entstanden sind - namentlich das Dokument des (Nennung Beweismittel) sowie dessen englische Übersetzung (Gesuchsbeilagen 1 und 2) sowie zahlreiche Beweismittel zum eingereichten Länderbericht (Gesuchsbeilagen 4-9, 11, 14 und 16-22) - und welche vorbestandene Tatsachen betreffen, die bereits vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Prüfung berücksichtigt wurden (vgl. insbesondere Urteil E.5.2 ff.), nicht ein. Diese Vorbringen hätten - wie in der Zwischenverfügung vom 25. April 2018 dargelegt - im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssen. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen. Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass ein nachvollziehbarer Grund, weshalb die bislang verschwiegenen Gründe nicht von Anfang an hätten vorgebracht werden können, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde nicht ersichtlich ist. Sodann dürfte dem Dokument des (Nennung Beweismittel) aufgrund der widersprüchlichen Äusserungen zu Art und Zweck des Vereins (laut Gesuch vom 17. Oktober 2017 handle es sich um einen [Nennung Zweck] [vgl. act. B1/27 S. 3]) die Erheblichkeit abgesprochen werden. Weiter mangelt es den entsprechenden Beweismitteln zum Länderbericht an einem persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer.

E. 7.3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 7.3.2 Indessen können verspätete Vorbringen in einem qualifizierten Wiedererwägungsverfahren ungeachtet der 30-tägigen Frist zur Revision eines rechtskräftigen Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Dabei muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt.

E. 7.3.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beweismittel zum Urteil des High Court Vavuniya und zum aktuellen Lagebericht sowie eine Vielzahl der eingereichten Berichte, welche nach dem Urteil des BVGer D-8074/2016 vom 9. März 2017 entstanden sind, aber eine Gefährdung des Beschwerdeführers zum Urteilszeitpunkt aufzeigen sollen, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b Abs. 1 AsylG zu behandeln sind. Mit der Eingabe vom 14. November 2017 war die Frist von 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes jedoch abgelaufen, weshalb die Beweismittel, welche zwischen April und dem 13. Oktober 2017 datiert sind, verspätet eingereicht wurden. Das SEM ist auf die entsprechenden Vorbringen zu Recht nicht eingetreten. Die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel sind darüber hinaus auch nicht als erheblich zu qualifizieren und vermögen - unabhängig von der Rechtzeitigkeit der Einreichung - nicht zu einer Änderung der bisherigen Einschätzung zu führen. Es ist keine drohende Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich, zumal ein individueller Bezug, welche eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufzeigen würde, zu verneinen ist.

E. 8.1 In einem weiteren Schritt sind die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu prüfen, mit welchen eine Änderung des zum Zeitpunkt des Urteils des BVGer D-8074/2016 vom 9. März 2017 bestehenden Sachverhalts geltend gemacht werden soll und entsprechend im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs zu prüfen sind. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer die durch die Datenübermittlung entstandene Gefährdungslage an, was als Mehrfachgesuch zu qualifizieren ist.

E. 8.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 8.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei aufgrund der Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen an die sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat.

E. 8.4 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln, welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation respektive die Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka beziehen ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Auch die aktuelle politische Lage in Sri Lanka vermag an der bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts zu ändern, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnte. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.

E. 8.5 Im Übrigen kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM auch sein zweites Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. neben vielen EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.

E. 10.2.3 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Ereignisse besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer in wegweisungsvollzugsrechtlich relevanter Weise auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2).

E. 10.3.3 Im Urteil D-8074/2016 vom 9. März 2017 wurde diesbezüglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus B._______/C._______ (Nordprovinz) stamme, dieses Gebiet erst (...) Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs verlassen, dort bis zu seiner Ausreise im (...) gelebt und den Lebensunterhalt für sich und seine Familie als (Nennung Tätigkeit) bestritten habe. Er verfüge sowohl in der Nordprovinz Sri Lankas (B._______/J._______) als auch im Ausland über ein ihn unterstützendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz und es dürfe davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr auf eine gesicherte Wohnsituation treffen werde. Ausserdem verfüge er über eine (...)jährige Schulbildung und langjährige Berufserfahrung als (Nennung Tätigkeit). Es lägen demnach keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre. An dieser Einschätzung ist weiterhin festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer auch nichts vorgebracht hat, dass diesbezüglich zu einem anderen Schluss führen müsste.

E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. Mai 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1664/2018 Urteil vom 7. Februar 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Mehrfachgesuch; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid; Verfügung des SEM vom 1. März 2018 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der aus B._______/C._______ (Nordprovinz) stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie stellte am 15. Juni 2015 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Er brachte zur Begründung vor, er habe - abgesehen von einem Aufenthalt in D._______ von (...) bis (...) - immer in seinem Heimatdorf gelebt, die Schule bis zur (...) Klasse besucht, sei seit dem Jahr (...) verheiratet und habe seinen Lebensunterhalt als (Nennung Tätigkeit) verdient. Er sei Mitglied respektive von (...) bis (...) (Nennung Funktionen und Verein) gewesen. Dieser Verein habe ein beziehungsweise zwei Parlamentsmitglieder - (...) respektive (...) und (...) - zu Vereinsanlässen eingeladen, die er mitorganisiert habe (...). Die E._______, die mit der sri-lankischen Armee (SLA) kollaboriere, habe dies nicht gern gesehen. Er sei deshalb einmal von der E._______ in das Parteibüro in C._______ vorgeladen worden, wobei er die Vorladung nicht befolgt habe. Abgesehen davon sei nichts passiert und er sei von Seiten der E._______ nicht anderweitig belästigt oder bedroht worden respektive sei er vier bis fünf Mal von E._______-Leuten zuhause aufgesucht worden. Vom Parlamentarier (...), der an Vereinsanlässen teilgenommen habe, wisse er, dass dieser Tamile sei, aber nicht, welcher Partei er angehöre respektive, dass es sich um ein Mitglied der F._______ handle. Das Mitorganisieren von Vereinsanlässen bedeute nicht, dass er sich politisch betätigt habe. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe keiner politischen Gruppierung angehört oder Arbeiten für eine solche ausgeführt. Nach einem Besuch der Polizei bei ihm zuhause in seiner Abwesenheit respektive einem Besuch von E._______-Leuten (...) habe er seinen Wohnort verlassen und sei zu seiner (Nennung Verwandte) beziehungsweise direkt nach G._______ gegangen. Am (...) sei er in Begleitung eines Schleppers, der einen falschen Pass für ihn dabei gehabt habe, von G._______ aus via H._______ nach I._______ geflogen. Von dort aus sei er am (...) in die Schweiz gelangt. Für einen Anteil der Reisekosten sei er selbst aufgekommen, den Rest hätten (Nennung Verwandte) bezahlt. Seine Ehefrau sei mit den Kindern etwa (Nennung Zeitpunkt) nach J._______ umgezogen, nachdem E._______-Leute einige Wochen nach seiner Ausreise bei ihr in B._______ nach ihm gesucht hätten, beziehungsweise der Umzug sei gegen (...) erfolgt. A.b Mit Verfügung vom 28. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die am 28. Dezember 2016 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-8074/2016 vom 9. März 2017 abgewiesen. B. B.a Am 17. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter schriftlich ein zweites Asylgesuch einreichen. Darin führte er zur Hauptsache an, er fürchte aufgrund seiner früher geltend gemachten und zusätzlich auch gestützt auf neue und bisher verschwiegene Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Verfolgung zu erleiden. Als neuer Sachverhalt sei anzuführen, dass das SEM durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf einen umfassenden Backgroundcheck seiner Person durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte ausgelöst habe und ihm deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung drohe. Zum bislang verschwiegenen Sachverhalt sei festzuhalten, dass der von ihm präsidierte (Nennung Verein und Tätigkeit) unterstützt habe. Daraufhin sei er (Beschwerdeführer) von Seiten der E._______ bedroht und ihm sei vorgeworfen worden, dass die unterstützten Personen anlässlich der Wahlen die F._______ unterstützt hätten. Die sri-lankische Regierung habe diese Tätigkeit als Unterstützung des Separatismus betrachtet. Aufgrund der Bedrohungen habe er bei der Polizei zweimal eine Anzeige eingereicht, jedoch ohne Erfolg. Bei einer Rückkehr würden ihm deshalb flüchtlingsrechtlich relevante Strafen drohen. Sodann würden aufgrund der Übermittlung von Daten im Rahmen des Migrationsabkommens zwischen Sri Lanka und der Schweiz (fortan: Migrationsabkommen [SR 0.142.117.121]), der aktuellen Entwicklungen der Sicherheitslage in seiner Heimat, neuer Fälle von Verfolgungen nach Rückschaffungen aus der Schweiz im Jahr 2017, dem Beweis (mit Verweis auf das Urteil des High Court Vavuniya Juli 2017) einer jederzeit drohenden Verfolgung aufgrund jeglicher LTTE-Unterstützung neue, asylrelevante Gefährdungselemente geschaffen. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln und um Einsicht in die Vollzugsakten des SEM. Überdies sei er, sollten Zweifel am neu geltend gemachten Sachverhalt oder dessen flüchtlingsrechtlicher Relevanz bestehen, im Rahmen einer ausführlichen Anhörung zu befragen. Dem Gesuch lagen (Auflistung Beweismittel) bei. B.b Das SEM, Abteilung Rückkehr, gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Februar 2018 Einsicht in die Vollzugsakten, wobei es die Einsicht in die Aktenstücke V10, V12 und V13 mit Verweis auf entgegenstehende wesentliche private und öffentliche Interessen einschränkte und auf die Erhebung von Kosten verzichtete. C. Mit Verfügung vom 1. März 2018 lehnte das SEM die Anträge auf Akteneinsicht, Durchführung einer Anhörung und Ersuchen der sri-lankischen Behörden um Löschung von Personendaten ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte - soweit darauf eingetreten wurde - das Mehrfachgesuch sowie das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 1. März 2018 mit Beschwerde vom 16. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Koordination des Verfahrens mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren, die im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen sowie den Vorsprachen der jeweils betroffenen Personen auf dem Generalkonsulat Sri Lankas in Genf gestellt worden seien, die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid der sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen, die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden, die Aufhebung der Verfügung und die Offenlegung sämtlicher beim sri-lankischen Konsulat über ihn vorhandenen Akten sowie eventuell die Abgabe einer Erklärung des SEM zum Vorgehen und der Aktenführung sowie der Rekonstruktion von Informationen im Zusammenhang mit den Vorsprachen abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem Generalkonsulat, jeweils unter Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbots und die Rückweisung der Sache an das SEM, die Anweisung an das SEM, vollständig auf das Gesuch vom 17. Oktober 2017 einzutreten unter Feststellung der Unzulässigkeit der Splittung des Rechtsmittelweges, eventuell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen mehrfacher Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich des "Nichteintretens-Teils" und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf den "Nichteintretens-Teil" einzutreten, eventuell die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventuell die Aufhebung der Dispositivziffern 9 und 10 und die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventuell die revisionsweise Aufhebung des Urteils D-6074/2016 vom 9. März 2017 und die Weiterführung des Asylverfahrens. Ferner sei ihm vollständige Einsicht in die Akten des SEM zu gewähren, insbesondere in die Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, und es sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei. Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 22. März 2018 teilte der vormals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit. F. Mit einer als "Beschwerdevervollständigung" betitelten Eingabe vom 9. April 2018 focht der Beschwerdeführer die Abweisung des Mehrfachgesuchs durch die SEM-Verfügung vom 1. März 2018 sowie die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Februar 2018 betreffend Einsicht in die Vollzugsakten an. Auf die mit dieser Eingabe eingereichten Beilagen und die im Rahmen der Begründung gestellten Beweisanträge wird - soweit für den Entscheid wesentlich - ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2018 wurden die Anträge auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens, Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, Übersetzung dieser Akten, Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten, Abgabe einer Stellungnahme zum Vorgehen der Aktenführung und Verwendung der Daten sowie Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. Auf den Eventualantrag, es sei das Urteil D-8047/2016 vom 9. März 2017 in Revision zu ziehen und das Asylverfahren weiterzuführen, wurde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer wurde im Weiteren zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1500.- aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde am 11. Mai 2018 fristgerecht bezahlt. H. Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 führte der Beschwerdeführer - nebst einer Kritik an der Zwischenverfügung vom 25. April 2018 - zusätzliche Angaben zu seinen formellen Rügen und zum eventualiter gestellten Revisionsgesuch an und hielt an seinen Anträgen auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid über datenschutzrechtliche Fragen, Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und Fristansetzung zwecks Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie Anweisung an das SEM, zum Vorgehen der Aktenführung und der Verwendung von Daten im Rahmen der Ersatzpapierbeschaffung fest. I. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 1. März 2018 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. November 2017 teils als Asylfolge- respektive Mehrfachgesuch und teils als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägung - einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 25 VGG ist die Präsidentenkonferenz, mithin das Gericht, zuständig für die Koordination der Rechtsprechung. Auf den Antrag um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit den hängigen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka ist daher nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 25. April 2018 festgehalten wurde, ist auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten. Auf die diesbezüglichen Erwägungen in der Zwischenverfügung wird vollumfänglich verwiesen. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, um Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, um Übersetzung dieser Akten, um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten, um Abgabe einer Stellungnahme zum Vorgehen der Aktenführung und Verwendung der Daten sowie um Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ersucht, ist auf die Zwischenverfügung vom 25. April 2018 und die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. In der Zwischenverfügung wurden die erwähnten Anträge allesamt abgewiesen, weshalb vorliegend - angesichts der unveränderten Sach- und Rechtslage - nicht mehr weiter darauf einzugehen ist respektive den in der Eingabe vom 11. Mai 2018 diesbezüglich erneut gestellten Anträgen nicht stattzugeben ist. 3.3 Der Beschwerdeführer ersucht um Einsicht in sämtliche Akten, substanziiert dieses Begehren jedoch lediglich betreffend die Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung (Beschwerdeschrift S. 10 ff.) und in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 (Beschwerdevervollständigung S. 2 ff.). Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen (vgl. auch Urteile des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2).

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. März 2018 antragsgemäss den voraussichtlich befassten Spruchkörper mitgeteilt und für Fragen zur Geschäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) verwiesen. Hinsichtlich der Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist ferner auf das als Grundsatzurteil zu publizierende Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 zu verweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots sowie des rechtlichen Gehörs (Akteneinsicht; Begründungspflicht) sowie die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, die Nichtigkeit respektive eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 Das SEM habe aufgrund einer unterlassenen Gesamtwürdigung des asylrelevanten Risikoprofils das Willkürverbot verletzt, indem es verschiedene Sachverhaltselemente aus formellen Gründen von der Beurteilung ausgeklammert, für deren Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen und diesbezüglich einen Nichteintretensentscheid gefällt habe. Auch der gesplittete Rechtsweg sei unzulässig und diene nicht der Prozessökonomie, was vom Bundesverwaltungsgericht festzustellen sei. Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG; BVGE 2013/22) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch, (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch. Erhöhte Formerfordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen. Auch der Einwand hinsichtlich der fehlenden Gesamtwürdigung geht fehl; so ist spätestens bei einer drohenden Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz insbesondere nach Art. 3 EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und/oder des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) eine Würdigung des gesamten Sachverhalts vorzunehmen. Das SEM hat eine solche Gesamtwürdigung in der angefochtenen Verfügung vorgenommen, was insbesondere im Hinblick auf die in casu geringe Erheblichkeit der neu eingereichten Beweismittel und Sachverhaltsvorbringen genügt. 5.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - liegt nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigen die ausführlichen Beschwerdeeingaben deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. 5.4 Ferner habe das SEM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, indem es die Gefahr, die ihm aus den Abklärungen der sri-lankischen Behörden bei der Ersatzreisepapierbeschaffung, der Unterstützung von rehabilitierten ehemaligen LTTE-Mitgliedern durch den von ihm präsidierten (Nennung Verein), aus der aktuellsten Länderentwicklung in seiner Heimat und aus der allzeit drohenden Verfolgung infolge jeglicher LTTE-Unterstützung erwachse (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 9), nicht beachtet respektive falsch eingeschätzt habe. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen wiederum ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine unrichtige noch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Ein Eingehen auf die geäusserte Kritik an Entscheiden des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich. 5.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass - sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht materiell beurteilt werden - das Gericht die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe. Dabei sei er erneut ausführlich anzuhören. Dazu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben ist, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Anhörung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind hier als erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen, einer als "Beschwerdevervollständigung" betitelten Eingabe sowie mit einer weiteren Eingabe im Rahmen des Instruktionsverfahrens wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Zudem wurde er mit Zwischenverfügung vom 25. April 2018 hinsichtlich der revisionsweise vorzubringenden Sachverhaltselemente auf die diesbezüglich zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen. Deshalb ist sowohl die Notwendigkeit einer Anhörung als auch die Anordnung respektive die Durchführung weiterer Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben zu erachten. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid in materieller Hinsicht im Wesentlichen damit, das eingereichte Dokument (Nennung Beweismittel) sei vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden respektive würde sich auf einen Sachverhalt beziehen, der den Asylbehörden im ordentlichen Verfahren bereits bekannt gewesen sei. Da das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der vorbestehenden Verfolgungssituation bereits ein materielles Urteil gefällt habe, fehle dem SEM die funktionelle Zuständigkeit zur neuerlichen Beurteilung. Die entsprechenden Beweismittel seien demnach im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs zu behandeln. Die Frage nach der revisionsrechtlichen Neuheit (Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beibringung im Rahmen des ordentlichen Verfahrens) sei an sich Gegenstand eines allfälligen Revisionsverfahrens. Anzumerken sei jedoch, dass in der Rechtsmitteleingabe keine plausible Begründung für die erst jetzt geltend gemachten Vorbringen angeführt werde, mithin liege darin eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei, die sie sich vorwerfen lassen müsse. Selbiges gelte für die vor dem Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2017 entstandenen Beweismittel Beilagen 4-9, 11, 14 und 16-22, worin versucht werde, die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka zu dokumentieren. Daher sei auf die vorgebrachten Revisionsgründe mangels funktionaler Zuständigkeit nicht einzutreten. Beim Beitrag des (Nennung Beweismittel) wie auch beim Urteil des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 handle es sich um nachträglich entstandene Beweismittel, welche vorbestandene Tatsachen belegen sollten und im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen seien. Seit dessen Entstehung seien mehr als 30 Tage vergangen, weshalb auf das verspätete Vorbringen nicht einzutreten sei. Diese Beweismittel seien zudem ohnehin nicht erheblich, da weder aus dem (Nennung Beweismittel) noch dem erwähnten Urteil des High Court Vavuniya Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zum vorliegenden Sachverhalt entnommen werden könnten. Selbiges gelte für die Beweismittel Beilagen 10, 12, 13 und 15, welche die Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka untermauern sollten. Überdies weise keiner der erwähnten Berichte einen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Daher sei auf diese Vorbringen des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs nicht einzutreten. Der Bericht zur Lagebeurteilung (Stand Oktober 2017) sei im Sinne eines Gutachtens oder einer Parteierklärung zu würdigen und stelle kein Beweismittel im vorliegenden Verfahren dar, da er keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweise. Demzufolge sei dieser Aspekt (des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs) unbeachtlich. Das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Backgroundcheck sei als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen. Dem sri-lankischen Generalkonsulat würden gemäss dem Migrationsabkommen Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen würden dabei vollumfänglich eingehalten und neue Gefährdungselemente nicht geschaffen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Ersatzreisepapierbeschaffung sei somit zu verneinen. Daran vermöchten auch die weiteren Ausführungen und Beweismittel nichts zu ändern. Diese würden keinen konkreten individuellen Bezug auf die vorliegend vorgebrachte Gefährdungssituation aufweisen. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Mehrfachgesuch abzulehnen sei. Weiter seien vorliegend keine Vorbringen ersichtlich, die im Rahmen eines einfachen Wiedererwägungsgesuchs - so nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse - zu behandeln wären. Der Beschwerdeführer mache, auch wenn er sich in seinem Gesuch ebenfalls auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beziehe, keine individuellen Gründe geltend, sondern beziehe sich sinngemäss auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid (vgl. Verwaltungsbeschwerde vom 16. März 2018) - in materieller Hinsicht im Wesentlichen dahingehend, die Beurteilung der Schweizer Asylbehörden bezüglich des Urteils des High Court Vavuniya sei eine Fehleinschätzung, ohne dass der Fall und dessen Hintergrund genau erfasst worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe ohne genaue Aktenkenntnis versucht, die Angelegenheit als absoluten Ausnahmefall darzustellen. Jegliche frühere Hilfeleistung für die LTTE könne je nach Verfolgungsinteresse und politischer Lage jederzeit zu einer neuen Verfolgung führen. Die Versuche des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts, sogenannte niederschwellige - und deshalb asylirrelevante - Aktivitäten zugunsten der LTTE zu definieren respektive mit einem fehlenden Kausalzusammenhang oder weit zurückliegenden Ereignissen zu argumentieren, würden durch dieses Urteil des Gerichts in Vavuniya sowie durch die Wiederaufnahme der Ermittlungen im erwähnten Fall vor dem High Court Colombo als unrichtig entlarvt. Es bestünden in der Schweiz politische Interessen, die Risikoanalyse betreffend Sri Lanka beschönigt darzustellen. Die engen bilateralen Beziehungen und die Kontakte auf Regierungs- und Verwaltungsebene hätten die Sicht auf die Menschenrechtslage in Sri Lanka gefärbt. Der Ausschaffungsstopp im Jahre 2013 und die Verurteilung der Schweiz durch den EGMR würden denn auch auf ein kollektives Versagen der Behörden zurückgehen. Der Beschwerdeführer könne aufgrund der neuesten Entwicklungen nach seiner Rückschaffung jederzeit verhaftet und angeklagt werden. 6.3 In seiner Eingabe gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs vom 9. April 2018 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, es sei ihm mit dem neuen Asylgesuch möglich gewesen, seine Tätigkeit im Rahmen des (Nennung Verein und Tätigkeit) wie auch seine Funktion zu belegen. Er habe auch den Sachverhalt um gleichartige Bedrohung und Fluchtgeschichten (beispielsweise von Personen aus dem Nachbardorf) darlegen können. Durch die vom SEM eingeleitete Ersatzreisepapierbeschaffung sei er in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten. Durch deren Nachforschungen - auch aufgrund der direkten Mitarbeit der E._______ - sei der Vorwurf der Unterstützung eines neues Separatismus durch (Nennung Grund für den Vorwurf) nun bekannt und wahrgenommen worden. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden, was eine massive Verletzung des Migrationsabkommens bedeute. Eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen sei alleine wegen der Bekanntgabe der Personendaten somit klar zu bejahen. Durch die Angabe der N-Nummer seien die sri-lankischen Behörden zudem darüber informiert, dass es sich bei ihm um einen abgewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz handle. Sodann ergebe sich aus den eingereichten Länderinformationen, dass sich die Menschenrechtssituation in Sri Lanka - unter anderem bezüglich der allgemeinen Situation von Tamilen und der Existenz von Folter und Korruption - auch seit der Wahl des neuen Präsidenten nicht verbessert habe. Der Beschwerdeführer reichte dazu einen aktualisierten Länderbericht seines Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2017 ein. 7. 7.1 Insofern der Beschwerdeführer mit den angerufenen Beweismitteln und Tatsachen eine bereits bestehende Gefährdung zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts geltend machen will, sind - je nach Zeitpunkt des Entstehens der entsprechenden Beweismittel - die Bestimmungen zum Wiedererwägungs- respektive Revisionsverfahren einschlägig. 7.2 Das SEM trat aufgrund der mangelnden funktionalen Zuständigkeit zu Recht auf jene Vorbringen, welche sich auf Beweismittel stützen, die vor dem Urteil des BVGer D-8074/2016 vom 9. März 2017 entstanden sind - namentlich das Dokument des (Nennung Beweismittel) sowie dessen englische Übersetzung (Gesuchsbeilagen 1 und 2) sowie zahlreiche Beweismittel zum eingereichten Länderbericht (Gesuchsbeilagen 4-9, 11, 14 und 16-22) - und welche vorbestandene Tatsachen betreffen, die bereits vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Prüfung berücksichtigt wurden (vgl. insbesondere Urteil E.5.2 ff.), nicht ein. Diese Vorbringen hätten - wie in der Zwischenverfügung vom 25. April 2018 dargelegt - im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssen. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen. Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass ein nachvollziehbarer Grund, weshalb die bislang verschwiegenen Gründe nicht von Anfang an hätten vorgebracht werden können, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde nicht ersichtlich ist. Sodann dürfte dem Dokument des (Nennung Beweismittel) aufgrund der widersprüchlichen Äusserungen zu Art und Zweck des Vereins (laut Gesuch vom 17. Oktober 2017 handle es sich um einen [Nennung Zweck] [vgl. act. B1/27 S. 3]) die Erheblichkeit abgesprochen werden. Weiter mangelt es den entsprechenden Beweismitteln zum Länderbericht an einem persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer. 7.3 7.3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 7.3.2 Indessen können verspätete Vorbringen in einem qualifizierten Wiedererwägungsverfahren ungeachtet der 30-tägigen Frist zur Revision eines rechtskräftigen Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Dabei muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. 7.3.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beweismittel zum Urteil des High Court Vavuniya und zum aktuellen Lagebericht sowie eine Vielzahl der eingereichten Berichte, welche nach dem Urteil des BVGer D-8074/2016 vom 9. März 2017 entstanden sind, aber eine Gefährdung des Beschwerdeführers zum Urteilszeitpunkt aufzeigen sollen, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b Abs. 1 AsylG zu behandeln sind. Mit der Eingabe vom 14. November 2017 war die Frist von 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes jedoch abgelaufen, weshalb die Beweismittel, welche zwischen April und dem 13. Oktober 2017 datiert sind, verspätet eingereicht wurden. Das SEM ist auf die entsprechenden Vorbringen zu Recht nicht eingetreten. Die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel sind darüber hinaus auch nicht als erheblich zu qualifizieren und vermögen - unabhängig von der Rechtzeitigkeit der Einreichung - nicht zu einer Änderung der bisherigen Einschätzung zu führen. Es ist keine drohende Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich, zumal ein individueller Bezug, welche eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufzeigen würde, zu verneinen ist. 8. 8.1 In einem weiteren Schritt sind die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu prüfen, mit welchen eine Änderung des zum Zeitpunkt des Urteils des BVGer D-8074/2016 vom 9. März 2017 bestehenden Sachverhalts geltend gemacht werden soll und entsprechend im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs zu prüfen sind. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer die durch die Datenübermittlung entstandene Gefährdungslage an, was als Mehrfachgesuch zu qualifizieren ist. 8.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 8.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei aufgrund der Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen an die sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat. 8.4 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln, welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation respektive die Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka beziehen ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Auch die aktuelle politische Lage in Sri Lanka vermag an der bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts zu ändern, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnte. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten. 8.5 Im Übrigen kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM auch sein zweites Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. neben vielen EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. 10.2.3 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Ereignisse besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer in wegweisungsvollzugsrechtlich relevanter Weise auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). 10.3.3 Im Urteil D-8074/2016 vom 9. März 2017 wurde diesbezüglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus B._______/C._______ (Nordprovinz) stamme, dieses Gebiet erst (...) Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs verlassen, dort bis zu seiner Ausreise im (...) gelebt und den Lebensunterhalt für sich und seine Familie als (Nennung Tätigkeit) bestritten habe. Er verfüge sowohl in der Nordprovinz Sri Lankas (B._______/J._______) als auch im Ausland über ein ihn unterstützendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz und es dürfe davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr auf eine gesicherte Wohnsituation treffen werde. Ausserdem verfüge er über eine (...)jährige Schulbildung und langjährige Berufserfahrung als (Nennung Tätigkeit). Es lägen demnach keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre. An dieser Einschätzung ist weiterhin festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer auch nichts vorgebracht hat, dass diesbezüglich zu einem anderen Schluss führen müsste. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. Mai 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: