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D-3043/2019

D-3043/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 28. November 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Eine am 28. Dezember 2016 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8074/2016 vom 9. März 2017 ab. D. Am 17. Oktober 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch). E. Mit Verfügung vom 1. März 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch (teilweise entgegengenommen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. F. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1664/2018 vom 7. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat. G. Mit Eingabe vom 13. März 2019 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch bei der Vorinstanz ein. Darin griff er bereits geltend gemachte Sachverhaltselemente erneut auf und brachte in Ergänzung vor, dass er in Sri Lanka nach wie vor gesucht werde und seinen dort lebenden Verwandten kürzlich eine behördliche Vorladung übergeben worden sei. Zudem habe sich die politische Lage in seinem Heimatstaat verschlechtert. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente zur Situation in Sri Lanka sowie einen Datenträger mit den entsprechenden Quellen zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 (eröffnet am 17. Mai 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm der Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Zudem sei das vorliegende Verfahren angesichts der im April 2019 erfolgten Anschläge in Sri Lanka bis auf weiteres zu sistieren. Schliesslich beantragte er, dass er, sollte das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden, erneut angehört werden müsse, und es seien jene Quellen und Beweismittel vollständig anzugeben und offenzulegen, auf welche das SEM sich bei der Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka nach dem versuchten Putsch stütze; danach sei ihm eine Frist anzusetzen, damit er dazu Stellung nehmen könne. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Datenträger mit zahlreichen Dokumenten und Berichten zur allgemeinen Situation in Sri Lanka und einem Formular des sri-lankischen Generalkonsulats zu den Akten.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.3 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. Auf den Antrag, es sei die Zufälligkeit der Spruchkörperbildung zu bestätigen, ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1 - 4.3).

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 1.5 Der durch den Rechtsvertreter bereits in zahlreichen weiteren Asylbeschwerdeverfahren gestellte Sistierungsantrag aufgrund der Terroranschläge vom April 2019 wird unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-1904/2019 E. 4.2 abgelehnt. Somit kann vorliegend in der Sache selbst entschieden werden.

E. 2.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

E. 2.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 29).

E. 2.2.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: a.a.O., Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).

E. 2.3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie das Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert (vgl. dazu die auf dem elektronischen Datenträger abgespeicherten zahlreichen Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte [Beschwerdebeilagen Nrn. 4-126]) spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung der Begründungspflicht. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorliegende Aktenlage die Asylvorbringen anders beurteilt als der Beschwerdeführer, was insbesondere auch die Rüge, das SEM habe die eingereichten Beweismittel falsch gewürdigt, betrifft. Ebenfalls trifft dies auf das Vorbringen zu, das SEM habe die Glaubhaftigkeitsmassstäbe falsch angewandt. In diesem Zusammenhang ist schliesslich festzuhalten, dass es für die Vorinstanz entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinerlei Veranlassung gab, aufgrund der bereits in den vorangehenden Verfahren geprüften und abschliessend beurteilten, im vorliegenden Verfahren wieder geltend gemachten Asylgründe weitere Sachverhaltsabklärungen in die Wege zu leiten.

E. 2.4 Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufgrund der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, ist unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5142/2018 vom 13. November 2018 abzuweisen (vgl. a.a.O. E. 6.1).

E. 2.5 Der Antrag um Offenlegung der von der Vorinstanz für seine Beurteilung der aktuellen Lage verwendeten Quellen ist abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2084/2019 vom 19. Juni 2019 E. 6.2).

E. 2.6.1 Hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe seine neuen Asylgründe nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, der Terroranschläge vom April 2019, gewürdigt. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Das SEM hatte keine Veranlassung, die persönliche Situation des Beschwerdeführers (erneut) spezifisch zu prüfen, zumal in den Akten jeglicher Hinweis fehlt, für den Beschwerdeführer ergebe sich aufgrund dieses Ereignisses eine persönliche Gefährdung, welche über das allgemeine Risiko der sich an öffentlichen Orten aufhaltende Bevölkerung, Opfer eines erneuten Anschlags zu werden, hinausgeht. Zudem weist der Beschwerdeführer keinerlei Merkmale wie beispielsweise die Religionszugehörigkeit auf, aufgrund derer er aus Sicht der sri-lankischen Behörden in Zusammenhang mit Opfern oder als mögliche Täter verdächtige Personengruppen gebracht werden könnte. Ein solcher Zusammenhang macht der Beschwerdeführer denn im Übrigen auch nicht geltend, sondern behauptet in pauschaler Weise, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch im vorinstanzlichen Verfahren solche persönlich zu befürchtenden Nachteile nicht geltend machte, obwohl die vorinstanzliche Verfügung erst fast drei Wochen nach diesen Anschlägen erlassen wurde. Das SEM ging demnach offenbar davon aus, die erfolgten Anschläge in Sri Lanka vermöchten an der Gefährdung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Diese Auffassung wird vom Gericht geteilt (vgl. dazu nachstehend E. 5.3), womit diesem Ereignis im vorliegenden Fall keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt. Nach dem Gesagten ist im Vorgehen der Vorinstanz keine Gehörsverletzung zu erkennen.

E. 2.6.2 Weiter besteht entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht nach Einreichung eines Mehrfachgesuchs kein Anspruch auf eine mündliche Befragung, da eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist (BVGE 2014/39 E. 4.3, BGE 134 I 140 E. 5.3, vgl. auch Caroni/Meyer/Ott/Schieber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 343). Eine Anhörung ist lediglich dann erforderlich, wenn dies zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig ist (a.a.O., S. 343), was vorliegend offenkundig nicht der Fall ist (vgl. dazu die Erwägungen zu den materiellen Vorbringens des Beschwerdeführers E. 5). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit auch nicht aufgrund des Verzichts des SEM auf eine persönliche Anhörung vor. Der im Beschwerdeverfahren erneut gestellte Antrag auf persönliche Anhörung ist daher ebenfalls abzuweisen.

E. 2.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung nicht in Betracht zu ziehen ist und das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In seinem neuen Asylgesuch machte der Beschwerdeführer geltend, dass seinen in Sri Lanka lebenden Verwandten kürzlich eine behördliche Vorladung übergeben worden und er dort zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Zudem habe sich die politische Lage in Sri Lanka derart verändert, dass sich für ihn eine unmittelbare Bedrohung ergebe. Insbesondere sei seit Erlass des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 7. Februar 2019 die Todesstrafe wiedereingeführt und das philippinische Modell "war on drugs" übernommen worden. Besonders gefährdet sei er, weil er sich menschrechtsaktivistisch betätigt habe, sich in einem Verein für ehemalige Aktivisten der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) eingesetzt und für die TNA engagiert habe. Er gehöre - unter anderem wegen seiner früheren Verbindungen zur LTTE - zu einer vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppe. Zudem gehöre er ebenfalls zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Gesuchstellenden, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung von politischen Unabhängigkeitsgruppen verhaftet, gefoltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden.

E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Verwandten in Sri Lanka hätten kürzlich von den Sicherheitsbehörden eine Vorladung erhalten und er sei zur Verhaftung ausgeschrieben, nicht glaubhaft sei. Seine Angaben zum Erhalt der behördlichen Vorladung seien äusserst oberflächlich ausgefallen. Er habe keinerlei Einzelheiten zum Inhalt der Vorladung genannt, nicht angegeben, weshalb die Vorladung beweisen solle, inwiefern er zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei, und auch zum Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung keine näheren Angaben gemacht. Zudem enthalte seine Eingabe keinerlei Hinweise darauf, dass die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, seine Vorfluchtgründe seien als nicht asylrelevant beziehungsweise als unglaubhaft zu qualifizieren, nicht mehr zutreffend sei.

E. 4.3 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer nebst Wiederholungen seiner bereits mit dem neuen Asylgesuch vorgebrachten Sachumstände neu geltend, aufgrund der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka infolge der Terror-Anschläge vom April 2019 seien die bereits vorhandenen Risikofaktoren stärker zu gewichten und besonders zu berücksichtigen.

E. 5.1 Die im Mehrfachgesuch vorgebrachten Sachverhaltselemente (vgl. oben E. 4.1) wurden grösstenteils bereits mit Urteil D-1664/2018 vom 7. Februar 2019 rechtskräftig beurteilt. Die in der Beschwerdeschrift angeführte Argumentation, die bei ihm vorhandenen Risikofaktoren seien sowohl durch das SEM als auch durch das Bundesverwaltungsgericht falsch beurteilt worden, stellt demnach rein appellatorische Kritik am letzten ergangenen materiellen Urteil des Gerichts dar, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist.

E. 5.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht ausführte, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei kürzlich in seinem Heimatstaat gesucht und zur Verhaftung ausgeschrieben worden, sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde 8.1 S. 53) nicht ansatzweise substantiiert, womit es als unglaubhaft zu erachten ist. Für die Begründung kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (siehe oben E. 4.2), welchen sich das Gericht anschliesst.

E. 5.3 Was schliesslich das Vorbringen betrifft, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich in den letzten Monaten derart verändert, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm bestehenden Risikofaktoren bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet wäre, ist wiederum auf das eben angeführte Beschwerdeurteil des Gerichts zu verweisen (D-1664/2018 E. 8.4). In diesem wurden allfällige Risikofaktoren verbunden mit den vorgebrachten politischen Veränderungen bereits rechtskräftig beurteilt. Auch vermögen betreffend die Gefährdung des Beschwerdeführers weder die Terroranschläge vom April 2019 etwas an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 (als Referenzurteil publiziert) vom 15. Juli 2016 zu ändern, noch ist aus der Beschwerde - entgegen der darin vertretenen Ansicht - ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Erlass des letzten in der Sache ergangenen Beschwerdeurteils D-1664/2018 vom 7. Februar 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. Dies betrifft insbesondere auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Wiedereinführung der Todesstrafe und des philippinischen Modells "war on drugs" in Sri Lanka gefährdet. Entsprechend ist auch der Antrag abzuweisen, der Beschwerdeführer sei zu seiner individuellen Bedrohungslage, welche sich infolge der veränderten Lage in Sri Lanka ergebe, erneut anzuhören.

E. 5.4 Der in Ziffer 5.3.10 der Beschwerde vorgebrachte Abschnitt "Fallbezug" vermag an der Einschätzung einer fehlenden Gefährdung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So werden dort lediglich in geraffter Form bereits bekannte Sachverhaltselemente wiederholt, welche bereits in den vor-ausgehenden Asylverfahren als nicht asylrelevant erachtet wurden, um daraus am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl letztmals mit Urteil D-1664/2018 vom 7. Februar 2019 eine asylrelevante Gefährdung verneint wurde (vgl. a.a.O. E. 7 und 8).

E. 5.5 Abschliessend ist noch zu bemerken, dass eine wesentliche Akzentuierung des Profils weder aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwarten ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).

E. 5.6 In Würdigung dieser Umstände ist folglich nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Wie zuletzt im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urteil D-1664/2018 vom 7. Februar 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. D-1664/2018 E. 10.2). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des bereits bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichte Urteil des EGMR, woraus der Beschwerdeführer ableitet, dass die Überprüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gründlich zu erfolgen hat. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erachten.

E. 7.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit demselben Urteil den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 10.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder kann angesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, noch lassen sich den Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 25. Juni 2019; New York Times [NYT]: Hat Wer Knop an Donat Knop Abou Theo Sri Lanka Attacke, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 25. Juni 2019) nichts zu ändern. Der Vollzug erweist sich demnach als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen, die überwiegend keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- in Abzug zu bringen.

E. 9.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3043/2019 Urteil vom 26. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 28. November 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Eine am 28. Dezember 2016 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8074/2016 vom 9. März 2017 ab. D. Am 17. Oktober 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch). E. Mit Verfügung vom 1. März 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch (teilweise entgegengenommen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. F. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1664/2018 vom 7. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat. G. Mit Eingabe vom 13. März 2019 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch bei der Vorinstanz ein. Darin griff er bereits geltend gemachte Sachverhaltselemente erneut auf und brachte in Ergänzung vor, dass er in Sri Lanka nach wie vor gesucht werde und seinen dort lebenden Verwandten kürzlich eine behördliche Vorladung übergeben worden sei. Zudem habe sich die politische Lage in seinem Heimatstaat verschlechtert. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente zur Situation in Sri Lanka sowie einen Datenträger mit den entsprechenden Quellen zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 (eröffnet am 17. Mai 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm der Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Zudem sei das vorliegende Verfahren angesichts der im April 2019 erfolgten Anschläge in Sri Lanka bis auf weiteres zu sistieren. Schliesslich beantragte er, dass er, sollte das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden, erneut angehört werden müsse, und es seien jene Quellen und Beweismittel vollständig anzugeben und offenzulegen, auf welche das SEM sich bei der Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka nach dem versuchten Putsch stütze; danach sei ihm eine Frist anzusetzen, damit er dazu Stellung nehmen könne. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Datenträger mit zahlreichen Dokumenten und Berichten zur allgemeinen Situation in Sri Lanka und einem Formular des sri-lankischen Generalkonsulats zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. Auf den Antrag, es sei die Zufälligkeit der Spruchkörperbildung zu bestätigen, ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1 - 4.3). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.5 Der durch den Rechtsvertreter bereits in zahlreichen weiteren Asylbeschwerdeverfahren gestellte Sistierungsantrag aufgrund der Terroranschläge vom April 2019 wird unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-1904/2019 E. 4.2 abgelehnt. Somit kann vorliegend in der Sache selbst entschieden werden. 2. 2.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 29). 2.2.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: a.a.O., Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). 2.3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie das Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert (vgl. dazu die auf dem elektronischen Datenträger abgespeicherten zahlreichen Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte [Beschwerdebeilagen Nrn. 4-126]) spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung der Begründungspflicht. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorliegende Aktenlage die Asylvorbringen anders beurteilt als der Beschwerdeführer, was insbesondere auch die Rüge, das SEM habe die eingereichten Beweismittel falsch gewürdigt, betrifft. Ebenfalls trifft dies auf das Vorbringen zu, das SEM habe die Glaubhaftigkeitsmassstäbe falsch angewandt. In diesem Zusammenhang ist schliesslich festzuhalten, dass es für die Vorinstanz entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinerlei Veranlassung gab, aufgrund der bereits in den vorangehenden Verfahren geprüften und abschliessend beurteilten, im vorliegenden Verfahren wieder geltend gemachten Asylgründe weitere Sachverhaltsabklärungen in die Wege zu leiten. 2.4 Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufgrund der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, ist unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5142/2018 vom 13. November 2018 abzuweisen (vgl. a.a.O. E. 6.1). 2.5 Der Antrag um Offenlegung der von der Vorinstanz für seine Beurteilung der aktuellen Lage verwendeten Quellen ist abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2084/2019 vom 19. Juni 2019 E. 6.2). 2.6 2.6.1 Hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe seine neuen Asylgründe nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, der Terroranschläge vom April 2019, gewürdigt. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Das SEM hatte keine Veranlassung, die persönliche Situation des Beschwerdeführers (erneut) spezifisch zu prüfen, zumal in den Akten jeglicher Hinweis fehlt, für den Beschwerdeführer ergebe sich aufgrund dieses Ereignisses eine persönliche Gefährdung, welche über das allgemeine Risiko der sich an öffentlichen Orten aufhaltende Bevölkerung, Opfer eines erneuten Anschlags zu werden, hinausgeht. Zudem weist der Beschwerdeführer keinerlei Merkmale wie beispielsweise die Religionszugehörigkeit auf, aufgrund derer er aus Sicht der sri-lankischen Behörden in Zusammenhang mit Opfern oder als mögliche Täter verdächtige Personengruppen gebracht werden könnte. Ein solcher Zusammenhang macht der Beschwerdeführer denn im Übrigen auch nicht geltend, sondern behauptet in pauschaler Weise, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch im vorinstanzlichen Verfahren solche persönlich zu befürchtenden Nachteile nicht geltend machte, obwohl die vorinstanzliche Verfügung erst fast drei Wochen nach diesen Anschlägen erlassen wurde. Das SEM ging demnach offenbar davon aus, die erfolgten Anschläge in Sri Lanka vermöchten an der Gefährdung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Diese Auffassung wird vom Gericht geteilt (vgl. dazu nachstehend E. 5.3), womit diesem Ereignis im vorliegenden Fall keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt. Nach dem Gesagten ist im Vorgehen der Vorinstanz keine Gehörsverletzung zu erkennen. 2.6.2 Weiter besteht entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht nach Einreichung eines Mehrfachgesuchs kein Anspruch auf eine mündliche Befragung, da eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist (BVGE 2014/39 E. 4.3, BGE 134 I 140 E. 5.3, vgl. auch Caroni/Meyer/Ott/Schieber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 343). Eine Anhörung ist lediglich dann erforderlich, wenn dies zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig ist (a.a.O., S. 343), was vorliegend offenkundig nicht der Fall ist (vgl. dazu die Erwägungen zu den materiellen Vorbringens des Beschwerdeführers E. 5). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit auch nicht aufgrund des Verzichts des SEM auf eine persönliche Anhörung vor. Der im Beschwerdeverfahren erneut gestellte Antrag auf persönliche Anhörung ist daher ebenfalls abzuweisen. 2.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung nicht in Betracht zu ziehen ist und das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seinem neuen Asylgesuch machte der Beschwerdeführer geltend, dass seinen in Sri Lanka lebenden Verwandten kürzlich eine behördliche Vorladung übergeben worden und er dort zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Zudem habe sich die politische Lage in Sri Lanka derart verändert, dass sich für ihn eine unmittelbare Bedrohung ergebe. Insbesondere sei seit Erlass des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 7. Februar 2019 die Todesstrafe wiedereingeführt und das philippinische Modell "war on drugs" übernommen worden. Besonders gefährdet sei er, weil er sich menschrechtsaktivistisch betätigt habe, sich in einem Verein für ehemalige Aktivisten der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) eingesetzt und für die TNA engagiert habe. Er gehöre - unter anderem wegen seiner früheren Verbindungen zur LTTE - zu einer vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppe. Zudem gehöre er ebenfalls zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Gesuchstellenden, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung von politischen Unabhängigkeitsgruppen verhaftet, gefoltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Verwandten in Sri Lanka hätten kürzlich von den Sicherheitsbehörden eine Vorladung erhalten und er sei zur Verhaftung ausgeschrieben, nicht glaubhaft sei. Seine Angaben zum Erhalt der behördlichen Vorladung seien äusserst oberflächlich ausgefallen. Er habe keinerlei Einzelheiten zum Inhalt der Vorladung genannt, nicht angegeben, weshalb die Vorladung beweisen solle, inwiefern er zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei, und auch zum Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung keine näheren Angaben gemacht. Zudem enthalte seine Eingabe keinerlei Hinweise darauf, dass die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, seine Vorfluchtgründe seien als nicht asylrelevant beziehungsweise als unglaubhaft zu qualifizieren, nicht mehr zutreffend sei. 4.3 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer nebst Wiederholungen seiner bereits mit dem neuen Asylgesuch vorgebrachten Sachumstände neu geltend, aufgrund der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka infolge der Terror-Anschläge vom April 2019 seien die bereits vorhandenen Risikofaktoren stärker zu gewichten und besonders zu berücksichtigen. 5. 5.1 Die im Mehrfachgesuch vorgebrachten Sachverhaltselemente (vgl. oben E. 4.1) wurden grösstenteils bereits mit Urteil D-1664/2018 vom 7. Februar 2019 rechtskräftig beurteilt. Die in der Beschwerdeschrift angeführte Argumentation, die bei ihm vorhandenen Risikofaktoren seien sowohl durch das SEM als auch durch das Bundesverwaltungsgericht falsch beurteilt worden, stellt demnach rein appellatorische Kritik am letzten ergangenen materiellen Urteil des Gerichts dar, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist. 5.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht ausführte, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei kürzlich in seinem Heimatstaat gesucht und zur Verhaftung ausgeschrieben worden, sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde 8.1 S. 53) nicht ansatzweise substantiiert, womit es als unglaubhaft zu erachten ist. Für die Begründung kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (siehe oben E. 4.2), welchen sich das Gericht anschliesst. 5.3 Was schliesslich das Vorbringen betrifft, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich in den letzten Monaten derart verändert, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm bestehenden Risikofaktoren bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet wäre, ist wiederum auf das eben angeführte Beschwerdeurteil des Gerichts zu verweisen (D-1664/2018 E. 8.4). In diesem wurden allfällige Risikofaktoren verbunden mit den vorgebrachten politischen Veränderungen bereits rechtskräftig beurteilt. Auch vermögen betreffend die Gefährdung des Beschwerdeführers weder die Terroranschläge vom April 2019 etwas an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 (als Referenzurteil publiziert) vom 15. Juli 2016 zu ändern, noch ist aus der Beschwerde - entgegen der darin vertretenen Ansicht - ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Erlass des letzten in der Sache ergangenen Beschwerdeurteils D-1664/2018 vom 7. Februar 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. Dies betrifft insbesondere auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Wiedereinführung der Todesstrafe und des philippinischen Modells "war on drugs" in Sri Lanka gefährdet. Entsprechend ist auch der Antrag abzuweisen, der Beschwerdeführer sei zu seiner individuellen Bedrohungslage, welche sich infolge der veränderten Lage in Sri Lanka ergebe, erneut anzuhören. 5.4 Der in Ziffer 5.3.10 der Beschwerde vorgebrachte Abschnitt "Fallbezug" vermag an der Einschätzung einer fehlenden Gefährdung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So werden dort lediglich in geraffter Form bereits bekannte Sachverhaltselemente wiederholt, welche bereits in den vor-ausgehenden Asylverfahren als nicht asylrelevant erachtet wurden, um daraus am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl letztmals mit Urteil D-1664/2018 vom 7. Februar 2019 eine asylrelevante Gefährdung verneint wurde (vgl. a.a.O. E. 7 und 8). 5.5 Abschliessend ist noch zu bemerken, dass eine wesentliche Akzentuierung des Profils weder aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwarten ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). 5.6 In Würdigung dieser Umstände ist folglich nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Wie zuletzt im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urteil D-1664/2018 vom 7. Februar 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. D-1664/2018 E. 10.2). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des bereits bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichte Urteil des EGMR, woraus der Beschwerdeführer ableitet, dass die Überprüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gründlich zu erfolgen hat. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erachten. 7.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit demselben Urteil den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 10.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder kann angesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, noch lassen sich den Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 25. Juni 2019; New York Times [NYT]: Hat Wer Knop an Donat Knop Abou Theo Sri Lanka Attacke, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 25. Juni 2019) nichts zu ändern. Der Vollzug erweist sich demnach als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen, die überwiegend keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- in Abzug zu bringen. 9.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand: