Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 15. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______/C._______ (Nordprovinz). Er sei verheiratet und Vater von (...) Kindern. Er habe als (...) gearbeitet. Er sei Mitglied respektive von Januar bis April 2015 Kassier beziehungsweise Präsident eines (...)clubs respektive eines (...) gewesen. Dieser Verein habe ein oder zwei Parlamentsmitglieder zu Vereinsanlässen eingeladen, die er mitorganisiert habe (Dekoration, Catering). Die Eelam People's Democratic Party (EPDP), die mit der sri-lankischen Armee (SLA) kollaboriere, habe dies nicht gern gesehen. Er sei deshalb einmal von der EPDP in das Parteibüro vorgeladen worden, wobei er die Vorladung nicht befolgt habe. Abgesehen davon sei nichts passiert und er sei seitens der EPDP nicht anderweitig belästigt oder bedroht worden. Respektive er sei vier bis fünf Mal von EPDP-Leuten aufgesucht worden. Von dem einen Parlamentarier, der an Vereinsanlässen teilgenommen habe, wisse er, dass er Tamile sei, aber nicht, welcher Partei er angehöre, respektive er wisse, dass es sich um ein Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) handle. Das Mitorganisieren von Vereinsanlässen bedeute nicht, dass er sich politisch betätigt habe. Er sei nie politisch aktiv gewesen und habe keiner politischen Gruppierung angehört oder Arbeiten für eine solche ausgeführt. Nach einem Besuch der Polizei bei ihm zuhause in seiner Abwesenheit respektive einem Besuch von EPDP-Leuten Ende Mai 2015 habe er seinen Wohnort verlassen und sei zu seiner (...) beziehungsweise direkt nach D._______ gegangen. Am (...) Juni 2015 sei er mit einem falschen Pass aus Sri Lanka ausgereist. Seine Ehefrau sei mit den Kindern etwa zehn Tage nach seiner Ausreise nach E._______ umgezogen, nachdem EPDP-Leute nach seiner Ausreise bei ihr in B._______ nach ihm gesucht hätten, beziehungsweise der Umzug sei gegen Ende Oktober 2015 erfolgt. A.b Mit Verfügung vom 28. November 2016 stellte das SEM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Fluchtvorbringen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. A.c Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8074/2016 vom 9. März 2017 ab. Das Gericht erwog, es könne angesichts eklatanter Widersprüche nicht geglaubt werden, dass der Gesuchsteller aufgrund einer im Rahmen einer Vereinstätigkeit erfolgten Unterstützung von TNA-Parlamentariern seitens der EPDP gesucht respektive in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei. Auch sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, er wäre ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Auch lasse er kein Profil erkennen, das für ein potentielles Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden sprechen könnte. Das auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Engagement (Teilnahme an zwei Kundgebungen und zwei Märtyrertagen), sei ebenfalls nicht geeignet, ein Risikoprofil im Sinne der massgeblichen Praxis und damit eine Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu qualifizieren. B. B.a Am 17. Oktober 2017 reichte der Gesuchsteller beim SEM ein weiteres Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. Er brachte unter Verweis auf diverse Beweismittel (Schreiben des heimatlichen Vereins vom [...], Bericht des damaligen Rechtsvertreters zur allgemeinen Lage in Sri Lanka vom 18. Juli 2017, Presseartikel und Berichte internationaler Organisationen zur Menschenrechtslage) vor, er fürchte aufgrund der früher geltend gemachten und auch gestützt auf neue und bisher verschwiegene Asylgründe Verfolgung zu erleiden. Das SEM habe durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren beim sri-lankischen Generalkonsulat einen Backgroundcheck durch die Sicherheitskräfte ausgelöst, weswegen ihm bei der Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung drohe. Zudem habe er bislang verschwiegen, dass der von ihm präsidierte Wohltätigkeitsverein auch rehabilitierte ehemalige Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit Geldern der TNA finanziell unterstützt habe, weswegen er durch die EPDP bedroht worden sei. Er habe zwei Mal bei der Polizei Anzeige erstattet, jedoch ohne Erfolg. Sodann würden aufgrund der Übermittlung von Daten im Rahmen des Migrationsabkommens zwischen Sri Lanka und der Schweiz, der Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka und der allzeit drohenden Verfolgung infolge jeglicher LTTE-Unterstützung neue Gefährdungselemente geschaffen. B.b Mit Verfügung vom 1. März 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch (teilweise entgegengenommen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch) ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an. Es führte an, bezüglich der vorbestehenden Verfolgungssituation habe das Bundesverwaltungsgericht bereits ein Urteil gefällt, weshalb auf die Eingabe diesbezüglich nicht einzutreten sei. Auf die nach dem Urteil entstandenen Beweismittel (qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch) sei angesichts verspäteten Vorbringens nicht einzutreten. Zudem seien diese mangels Bezugs zum Gesuchsteller ohnehin nicht erheblich. Das Vorbringen zum Backgroundcheck sei als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen. Dem sri-lankischen Generalkonsulat würden Personendaten zur Ersatzreisepapierbeschaffung bekannt gegeben. Die Datenschutzbestimmungen würden eingehalten und neue Gefährdungselemente nicht geschaffen. Daran vermöchten die weiteren Ausführungen und Beweismittel, die keinen Bezug zum Gesuchsteller aufweisen würden, nichts zu ändern. B.c Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1664/2018 vom 7. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht hielt fest, allein aufgrund der Datenübermittlung im Rahmen des Migrationsabkommens sei nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des Asylverfahrens entstandenen Beweismittel, die sich auf die allgemeine Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka beziehen würden, ohne konkreten Bezug zum Gesuchsteller, bestünden keine Gründe zur Annahme, dass der Gesuchsteller einer Risikogruppe zuzurechnen sei. Es seien keine massgeblichen Hinweise ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. C. C.a Am 13. März 2019 reichte der Gesuchsteller erneut ein Asylgesuch (Mehrfachgesuch) beim SEM ein. Er griff bereits geltend gemachte Sachverhaltselemente auf und brachte in Ergänzung vor, dass seinen Verwandten kürzlich eine Vorladung für ihn übergeben und er zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Zudem habe sich die politische Lage in Sri Lanka derart verschlechtert, dass sich für ihn eine unmittelbare Bedrohung ergebe. Er gehöre zu einer Risikogruppe, unter anderem weil er sich in einem Verein für ehemalige LTTE-Aktivisten eingesetzt habe. Auch gehöre er der sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Gesuchstellenden an, die bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung politischer Unabhängigkeitsgruppen verhaftet würden. C.b Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 stellte das SEM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Es SEM erachtete das Vorbringen des Gesuchstellers, Verwandte hätten eine Vorladung für ihn erhalten und er sei zur Verhaftung ausgeschrieben worden, als nicht glaubhaft. Zudem enthalte seine Eingabe keine Hinweise, dass die Einschätzung, seine Vorfluchtgründe seien als nicht asylrelevant beziehungsweise unglaubhaft zu qualifizieren, nicht mehr zutreffend sei. C.c Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3043/2019 vom 26. Juli 2019 ab. Das Gericht hielt fest, dass der vorgebrachte Sachverhalt grösstenteils bereits mit dem Urteil vom 7. Februar 2019 beurteilt worden sei. Der Einwand, die Risikofaktoren seien falsch beurteilt worden, stelle rein appellatorische Kritik an diesem Urteil dar, auf welche nicht weiter einzugehen sei. Das neue Vorbringen, kürzlich im Heimatstaat gesucht und zur Verhaftung ausgeschrieben worden zu sein, sei nicht ansatzweise substantiiert und daher unglaubhaft. Die Terroranschläge in Sri Lanka im April 2019 vermöchten an der Lageeinschätzung im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nichts zu ändern. Auch sei nicht ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage seit Erlass des Beschwerdeurteils vom 7. Februar 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Gesuchstellers auswirken würde. Eine wesentliche Akzentuierung des Profils des Gesuchstellers sei weder aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwarten. Der Wegweisungsvollzug sei weiterhin als durchführbar zu erachten. D. D.a Mit als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch" betitelter Eingabe vom 14. Oktober 2019 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 7. Oktober 2019) gelangte der Gesuchsteller durch den rubrizierten Rechtsvertreter (Vollmacht vom 30. September 2019) erneut an das SEM. Er ersuchte um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 10. Mai 2019 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter ersuchte er um Entgegennahme und Behandlung der Eingabe als Mehrfachgesuch, subeventualiter um Entgegennahme derselben als Revisionsgesuch betreffend das Beschwerdeurteil vom 26. Juli 2019 und um Weiterleitung zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. Der Gesuchsteller berief sich auf einen Vorfall, der sich im August 2017 ereignet habe. Seine Ehefrau sei damals bei einem Angriff durch Unbekannte auf ihr Haus verletzt worden. Die Motive seien lange unklar gewesen und seine Ehefrau habe ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Da er bisher nicht von einem politischen Hintergrund ausgegangen sei, habe er den Vorfall bislang nicht erwähnt. Nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 26. Juli 2019 habe sich nun aber herausgestellt, dass es sich bei dem Angreifer um das EPDP-Mitglied F._______ gehandelt habe, der den Angriff im Auftrag des Criminal Investigation Departement (CID) und zusammen mit CID-Beamten durchgeführt habe. F._______ habe dies bei Einvernahmen zugegeben. Es sei daher darauf zu schliessen, dass der Geheimdienst in die Sache involviert sei und versuche, Einfluss auf die Ermittlungen zu nehmen. Angesichts der Verbindungen von F._______ zur EPDP sei davon auszugehen, dass seine Familie nun verstärkt vom Staatsapparat ins Visier genommen werde. Dies sei auf seine früher dargelegte Verbindung zur TNA und den LTTE sowie seine exilpolitische Tätigkeit zurückzuführen. Hinsichtlich der allgemeinen Gefährdungslage im Norden Sri Lankas und der Verfolgungsmethoden der EPDP beziehungsweise der Sicherheitskräfte verweise er auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Juni 2015, 18. Dezember 2016 und 12. Januar 2018. Es sei davon auszugehen, dass der Staatsapparat, zusammen mit der EPDP, tamilische Personen, die der TNA nahestehen würden oder die LTTE unterstützt hätten, systematisch behellige. Tamilen würden generell unter Terrorverdacht stehen. Zudem gehöre er der sozialen Gruppe abgewiesener tamilischer Gesuchstellenden an, die bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung politischer Unabhängigkeitsgruppen verhaftet würden. Hinsichtlich der Überwachungs- und Verhörmethoden verweise er auf Berichte des UN-Menschenrechtsrats und des CAT aus dem Jahr 2017. Als Beweismittel reichte er Behandlungskarten ("Diagnosis Ticket") der Ehefrau vom (...) und (...) 2017 sowie drei Dokumente betreffend ein Schlichtungsverfahren vom (...) 2018, (...) 2018 und (...) 2018 (mit Übersetzung) ein. D.b Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 erwog das SEM, der Gesuchsteller mache keine Gründe geltend, die im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, sondern ziele auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts, der bislang nicht vollumfänglich geltend gemacht worden sei, im Urteilszeitpunkt aber schon bestanden habe. Es erklärte sich als nicht zuständig für die Beurteilung der geltend gemachten (Revisions-)Gründe und überwies die Eingabe vom 14. Oktober 2019 zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. D.c Am 23. Oktober 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. D.d Am 24. Oktober 2019 gingen die vollständigen vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Eingabe vom 14. Oktober 2019 im Wesentlichen auf ein Ereignis (Überfall auf seine Ehefrau im August 2017), das sich bereits vor dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil vom 26. Juli 2019 zugetragen habe, und diesbezügliche Beweismittel, die vor dem Urteilszeitpunkt entstanden seien (2017/2018). Er versucht damit die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Gefährdung im Heimatland zu belegen und macht daher die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids D-3043/2019 vom 26. Juli 2019 geltend. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 14. Oktober 2019 ist damit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.
E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 26. Juli 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
E. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Geltendmachung eines bisher nicht erwähnten Ereignisses und der Nachreichung von Beweismitteln sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Zwar stellt der bisher nicht vorgebrachte Überfall auf die Ehefrau im August 2017 für sich allein keine "nachträglich erfahrene" Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar, jedoch macht der Gesuchsteller geltend, erst nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 26. Juli 2019 erfahren zu haben, dass das besagte Ereignis einen politischen Hintergrund habe und diesem damit eine (potentielle) Erheblichkeit zukomme. Das Revisionsgesuch vom 14. Oktober 2019 ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.3) und die Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG als gewahrt zu erachten. Auf das Revisionsgesuch ist somit einzutreten.
E. 3.1 Der Gesuchsteller beantragte in seinem Revisionsgesuch vom 14. Oktober 2019, das Beschwerdeurteil vom 26. Juli 2019 sei aufzuheben und im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. Bezüglich der Begründung der Revisionsbegehren wird auf die Ausführungen unter Buchstabe D.a verwiesen.
E. 3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8). Macht eine asylsuchende Person hingegen neue Asylgründe die nach der Rechtskraft eines Asylentscheides eingetreten sind geltend, die sich nicht auf das vorangegangene rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beziehen, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6).
E. 3.2.2 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).
E. 3.3 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 26. Juli 2019 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, er aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte geltend machen respektive nicht beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst, ob sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom 26. Juli 2019 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen.
E. 3.3.1 Dem Gesuchsteller ist es im Rahmen der vorangegangenen drei Asyl- und Beschwerdeverfahren nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen einer Vereinstätigkeit im Heimatstaat oder eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen exilpolitischer Aktivitäten oder des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das nun auf Revisionsebene neu vorgebrachte Ereignis aus dem Jahr 2017 vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Mit dem Vorbringen, seine Ehefrau sei im August 2017 in ihrem Haus in B._______ von Unbekannten angegriffen und verletzt worden, vermag der Gesuchsteller nicht aufzuzeigen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seitens der heimatlichen Behörden (oder der EPDP) Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses drohen würden. Der Gesuchsteller machte zwar geltend, er habe nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 26. Juli 2019 erfahren, dass der Angriff im August 2017 im Auftrag des CID durch ein EPDP-Mitglied durchgeführt worden sei, und dies zeige, dass seine Familie im Visier der staatlichen Behörden stehe, was wiederum auf seine frühere Vereinstätigkeit und seine exilpolitischen Aktivitäten zurückzuführen sei. Jedoch vermögen die vom Gesuchsteller in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente, unabhängig von der Frage der Authentizität, den behaupteten politischen Hintergrund des Vorfalls von August 2017 in keiner Weise zu belegen. Den besagten Dokumenten lässt sich lediglich entnehmen, dass die Ehefrau am (...) und (...) 2017 in C._______ in ärztlicher Behandlung gewesen sei (Stempel der behandelnden Ärzte grösstenteils unlesbar) und im (...) 2018 ein Schlichtungsverfahren betreffend beschädigtes Mobiliar und Körperverletzung durchgeführt, ein Schadenersatz von (...) zwischen den Parteien (Ehefrau des Gesuchstellers [Anzeigeerstatterin] und F._______ [angezeigte Partei]) vereinbart, eine Ratenzahlung von der Anzeigeerstatterin dann aber nicht akzeptiert worden sei. Ein Zusammenhang mit den in den vorangegangenen Verfahren als unglaubhaft erachteten Verfolgungsvorbringen oder dem als nicht asylrelevant qualifizierten exilpolitischen Engagement des Gesuchstellers ist daraus nicht erkennbar. Ein Verfolgungsinteresse vermag der Gesuchsteller damit nicht zu belegen, vielmehr zeigen die besagten Dokumente, dass die Ehefrau des Gesuchstellers Zugang zu den staatlichen Schutzbehörden hatte, nahmen diese doch ihre Anzeige entgegen und leiteten ein entsprechendes Verfahren ein. Nur am Rande ist zu vermerken, dass der Gesuchsteller sich mit der Einreichung der Dokumente betreffend das Schlichtungsverfahren (Adresse der Ehefrau in B._______) und die ärztliche Behandlung der Ehefrau in C._______ in einen (weiteren) Widerspruch setzt, gab er doch im Rahmen des ersten Asylverfahrens zu Protokoll, seine Ehefrau sei gar nicht mehr in B._______ wohnhaft, sondern nach seiner Ausreise nach E._______ umgezogen. Die auf Revisionsebene eingereichten Dokumente sind damit nicht als beweistauglich und somit auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermögen die neuen Beweismittel und Vorbringen somit auch kein Wegweisungshindernis zu begründen.
E. 3.3.2 In Bezug auf die Ausführungen des Gesuchstellers in der Revisionseingabe vom 14. Oktober 2019 zur allgemeinen Lage in Sri Lanka und dem Gefährdungspotential abgewiesener tamilischer Gesuchstellender ist festzuhalten, dass diese Themen und Fragen im Beschwerdeurteil vom 26. Juli 2019 geprüft und berücksichtigt wurden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchstellers auf Revisionsebene respektive seine Rüge, ein Risikoprofil seiner Person sei zu Unrecht verneint worden, läuft damit auf eine appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil vom 26. Juli 2019 beziehungsweise auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hinaus. Dafür besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens indes kein Raum. Eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist einem Revisionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist, nicht zugänglich, da die Revision kein ordentliches Rechtsmittel darstellt.
E. 4 Dem Gesuchsteller ist es damit nicht gelungen, Gründe darzulegen respektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-3043/2019 vom 26. Juli 2019 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 14. Oktober 2019 ist demzufolge abzuweisen und der am 23. Oktober 2019 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5508/2019 Urteil vom 5. November 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3043/2019 vom 26. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 15. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______/C._______ (Nordprovinz). Er sei verheiratet und Vater von (...) Kindern. Er habe als (...) gearbeitet. Er sei Mitglied respektive von Januar bis April 2015 Kassier beziehungsweise Präsident eines (...)clubs respektive eines (...) gewesen. Dieser Verein habe ein oder zwei Parlamentsmitglieder zu Vereinsanlässen eingeladen, die er mitorganisiert habe (Dekoration, Catering). Die Eelam People's Democratic Party (EPDP), die mit der sri-lankischen Armee (SLA) kollaboriere, habe dies nicht gern gesehen. Er sei deshalb einmal von der EPDP in das Parteibüro vorgeladen worden, wobei er die Vorladung nicht befolgt habe. Abgesehen davon sei nichts passiert und er sei seitens der EPDP nicht anderweitig belästigt oder bedroht worden. Respektive er sei vier bis fünf Mal von EPDP-Leuten aufgesucht worden. Von dem einen Parlamentarier, der an Vereinsanlässen teilgenommen habe, wisse er, dass er Tamile sei, aber nicht, welcher Partei er angehöre, respektive er wisse, dass es sich um ein Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) handle. Das Mitorganisieren von Vereinsanlässen bedeute nicht, dass er sich politisch betätigt habe. Er sei nie politisch aktiv gewesen und habe keiner politischen Gruppierung angehört oder Arbeiten für eine solche ausgeführt. Nach einem Besuch der Polizei bei ihm zuhause in seiner Abwesenheit respektive einem Besuch von EPDP-Leuten Ende Mai 2015 habe er seinen Wohnort verlassen und sei zu seiner (...) beziehungsweise direkt nach D._______ gegangen. Am (...) Juni 2015 sei er mit einem falschen Pass aus Sri Lanka ausgereist. Seine Ehefrau sei mit den Kindern etwa zehn Tage nach seiner Ausreise nach E._______ umgezogen, nachdem EPDP-Leute nach seiner Ausreise bei ihr in B._______ nach ihm gesucht hätten, beziehungsweise der Umzug sei gegen Ende Oktober 2015 erfolgt. A.b Mit Verfügung vom 28. November 2016 stellte das SEM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Fluchtvorbringen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. A.c Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8074/2016 vom 9. März 2017 ab. Das Gericht erwog, es könne angesichts eklatanter Widersprüche nicht geglaubt werden, dass der Gesuchsteller aufgrund einer im Rahmen einer Vereinstätigkeit erfolgten Unterstützung von TNA-Parlamentariern seitens der EPDP gesucht respektive in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei. Auch sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, er wäre ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Auch lasse er kein Profil erkennen, das für ein potentielles Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden sprechen könnte. Das auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Engagement (Teilnahme an zwei Kundgebungen und zwei Märtyrertagen), sei ebenfalls nicht geeignet, ein Risikoprofil im Sinne der massgeblichen Praxis und damit eine Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu qualifizieren. B. B.a Am 17. Oktober 2017 reichte der Gesuchsteller beim SEM ein weiteres Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. Er brachte unter Verweis auf diverse Beweismittel (Schreiben des heimatlichen Vereins vom [...], Bericht des damaligen Rechtsvertreters zur allgemeinen Lage in Sri Lanka vom 18. Juli 2017, Presseartikel und Berichte internationaler Organisationen zur Menschenrechtslage) vor, er fürchte aufgrund der früher geltend gemachten und auch gestützt auf neue und bisher verschwiegene Asylgründe Verfolgung zu erleiden. Das SEM habe durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren beim sri-lankischen Generalkonsulat einen Backgroundcheck durch die Sicherheitskräfte ausgelöst, weswegen ihm bei der Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung drohe. Zudem habe er bislang verschwiegen, dass der von ihm präsidierte Wohltätigkeitsverein auch rehabilitierte ehemalige Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit Geldern der TNA finanziell unterstützt habe, weswegen er durch die EPDP bedroht worden sei. Er habe zwei Mal bei der Polizei Anzeige erstattet, jedoch ohne Erfolg. Sodann würden aufgrund der Übermittlung von Daten im Rahmen des Migrationsabkommens zwischen Sri Lanka und der Schweiz, der Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka und der allzeit drohenden Verfolgung infolge jeglicher LTTE-Unterstützung neue Gefährdungselemente geschaffen. B.b Mit Verfügung vom 1. März 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch (teilweise entgegengenommen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch) ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an. Es führte an, bezüglich der vorbestehenden Verfolgungssituation habe das Bundesverwaltungsgericht bereits ein Urteil gefällt, weshalb auf die Eingabe diesbezüglich nicht einzutreten sei. Auf die nach dem Urteil entstandenen Beweismittel (qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch) sei angesichts verspäteten Vorbringens nicht einzutreten. Zudem seien diese mangels Bezugs zum Gesuchsteller ohnehin nicht erheblich. Das Vorbringen zum Backgroundcheck sei als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen. Dem sri-lankischen Generalkonsulat würden Personendaten zur Ersatzreisepapierbeschaffung bekannt gegeben. Die Datenschutzbestimmungen würden eingehalten und neue Gefährdungselemente nicht geschaffen. Daran vermöchten die weiteren Ausführungen und Beweismittel, die keinen Bezug zum Gesuchsteller aufweisen würden, nichts zu ändern. B.c Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1664/2018 vom 7. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht hielt fest, allein aufgrund der Datenübermittlung im Rahmen des Migrationsabkommens sei nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des Asylverfahrens entstandenen Beweismittel, die sich auf die allgemeine Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka beziehen würden, ohne konkreten Bezug zum Gesuchsteller, bestünden keine Gründe zur Annahme, dass der Gesuchsteller einer Risikogruppe zuzurechnen sei. Es seien keine massgeblichen Hinweise ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. C. C.a Am 13. März 2019 reichte der Gesuchsteller erneut ein Asylgesuch (Mehrfachgesuch) beim SEM ein. Er griff bereits geltend gemachte Sachverhaltselemente auf und brachte in Ergänzung vor, dass seinen Verwandten kürzlich eine Vorladung für ihn übergeben und er zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Zudem habe sich die politische Lage in Sri Lanka derart verschlechtert, dass sich für ihn eine unmittelbare Bedrohung ergebe. Er gehöre zu einer Risikogruppe, unter anderem weil er sich in einem Verein für ehemalige LTTE-Aktivisten eingesetzt habe. Auch gehöre er der sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Gesuchstellenden an, die bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung politischer Unabhängigkeitsgruppen verhaftet würden. C.b Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 stellte das SEM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Es SEM erachtete das Vorbringen des Gesuchstellers, Verwandte hätten eine Vorladung für ihn erhalten und er sei zur Verhaftung ausgeschrieben worden, als nicht glaubhaft. Zudem enthalte seine Eingabe keine Hinweise, dass die Einschätzung, seine Vorfluchtgründe seien als nicht asylrelevant beziehungsweise unglaubhaft zu qualifizieren, nicht mehr zutreffend sei. C.c Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3043/2019 vom 26. Juli 2019 ab. Das Gericht hielt fest, dass der vorgebrachte Sachverhalt grösstenteils bereits mit dem Urteil vom 7. Februar 2019 beurteilt worden sei. Der Einwand, die Risikofaktoren seien falsch beurteilt worden, stelle rein appellatorische Kritik an diesem Urteil dar, auf welche nicht weiter einzugehen sei. Das neue Vorbringen, kürzlich im Heimatstaat gesucht und zur Verhaftung ausgeschrieben worden zu sein, sei nicht ansatzweise substantiiert und daher unglaubhaft. Die Terroranschläge in Sri Lanka im April 2019 vermöchten an der Lageeinschätzung im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nichts zu ändern. Auch sei nicht ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage seit Erlass des Beschwerdeurteils vom 7. Februar 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Gesuchstellers auswirken würde. Eine wesentliche Akzentuierung des Profils des Gesuchstellers sei weder aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwarten. Der Wegweisungsvollzug sei weiterhin als durchführbar zu erachten. D. D.a Mit als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch" betitelter Eingabe vom 14. Oktober 2019 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 7. Oktober 2019) gelangte der Gesuchsteller durch den rubrizierten Rechtsvertreter (Vollmacht vom 30. September 2019) erneut an das SEM. Er ersuchte um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 10. Mai 2019 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter ersuchte er um Entgegennahme und Behandlung der Eingabe als Mehrfachgesuch, subeventualiter um Entgegennahme derselben als Revisionsgesuch betreffend das Beschwerdeurteil vom 26. Juli 2019 und um Weiterleitung zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. Der Gesuchsteller berief sich auf einen Vorfall, der sich im August 2017 ereignet habe. Seine Ehefrau sei damals bei einem Angriff durch Unbekannte auf ihr Haus verletzt worden. Die Motive seien lange unklar gewesen und seine Ehefrau habe ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Da er bisher nicht von einem politischen Hintergrund ausgegangen sei, habe er den Vorfall bislang nicht erwähnt. Nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 26. Juli 2019 habe sich nun aber herausgestellt, dass es sich bei dem Angreifer um das EPDP-Mitglied F._______ gehandelt habe, der den Angriff im Auftrag des Criminal Investigation Departement (CID) und zusammen mit CID-Beamten durchgeführt habe. F._______ habe dies bei Einvernahmen zugegeben. Es sei daher darauf zu schliessen, dass der Geheimdienst in die Sache involviert sei und versuche, Einfluss auf die Ermittlungen zu nehmen. Angesichts der Verbindungen von F._______ zur EPDP sei davon auszugehen, dass seine Familie nun verstärkt vom Staatsapparat ins Visier genommen werde. Dies sei auf seine früher dargelegte Verbindung zur TNA und den LTTE sowie seine exilpolitische Tätigkeit zurückzuführen. Hinsichtlich der allgemeinen Gefährdungslage im Norden Sri Lankas und der Verfolgungsmethoden der EPDP beziehungsweise der Sicherheitskräfte verweise er auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Juni 2015, 18. Dezember 2016 und 12. Januar 2018. Es sei davon auszugehen, dass der Staatsapparat, zusammen mit der EPDP, tamilische Personen, die der TNA nahestehen würden oder die LTTE unterstützt hätten, systematisch behellige. Tamilen würden generell unter Terrorverdacht stehen. Zudem gehöre er der sozialen Gruppe abgewiesener tamilischer Gesuchstellenden an, die bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung politischer Unabhängigkeitsgruppen verhaftet würden. Hinsichtlich der Überwachungs- und Verhörmethoden verweise er auf Berichte des UN-Menschenrechtsrats und des CAT aus dem Jahr 2017. Als Beweismittel reichte er Behandlungskarten ("Diagnosis Ticket") der Ehefrau vom (...) und (...) 2017 sowie drei Dokumente betreffend ein Schlichtungsverfahren vom (...) 2018, (...) 2018 und (...) 2018 (mit Übersetzung) ein. D.b Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 erwog das SEM, der Gesuchsteller mache keine Gründe geltend, die im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, sondern ziele auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts, der bislang nicht vollumfänglich geltend gemacht worden sei, im Urteilszeitpunkt aber schon bestanden habe. Es erklärte sich als nicht zuständig für die Beurteilung der geltend gemachten (Revisions-)Gründe und überwies die Eingabe vom 14. Oktober 2019 zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. D.c Am 23. Oktober 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. D.d Am 24. Oktober 2019 gingen die vollständigen vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Eingabe vom 14. Oktober 2019 im Wesentlichen auf ein Ereignis (Überfall auf seine Ehefrau im August 2017), das sich bereits vor dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil vom 26. Juli 2019 zugetragen habe, und diesbezügliche Beweismittel, die vor dem Urteilszeitpunkt entstanden seien (2017/2018). Er versucht damit die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Gefährdung im Heimatland zu belegen und macht daher die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids D-3043/2019 vom 26. Juli 2019 geltend. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 14. Oktober 2019 ist damit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 26. Juli 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Geltendmachung eines bisher nicht erwähnten Ereignisses und der Nachreichung von Beweismitteln sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Zwar stellt der bisher nicht vorgebrachte Überfall auf die Ehefrau im August 2017 für sich allein keine "nachträglich erfahrene" Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar, jedoch macht der Gesuchsteller geltend, erst nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 26. Juli 2019 erfahren zu haben, dass das besagte Ereignis einen politischen Hintergrund habe und diesem damit eine (potentielle) Erheblichkeit zukomme. Das Revisionsgesuch vom 14. Oktober 2019 ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.3) und die Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG als gewahrt zu erachten. Auf das Revisionsgesuch ist somit einzutreten. 3. 3.1 Der Gesuchsteller beantragte in seinem Revisionsgesuch vom 14. Oktober 2019, das Beschwerdeurteil vom 26. Juli 2019 sei aufzuheben und im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. Bezüglich der Begründung der Revisionsbegehren wird auf die Ausführungen unter Buchstabe D.a verwiesen. 3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8). Macht eine asylsuchende Person hingegen neue Asylgründe die nach der Rechtskraft eines Asylentscheides eingetreten sind geltend, die sich nicht auf das vorangegangene rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beziehen, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). 3.2.2 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 3.3 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 26. Juli 2019 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, er aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte geltend machen respektive nicht beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst, ob sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom 26. Juli 2019 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen. 3.3.1 Dem Gesuchsteller ist es im Rahmen der vorangegangenen drei Asyl- und Beschwerdeverfahren nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen einer Vereinstätigkeit im Heimatstaat oder eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen exilpolitischer Aktivitäten oder des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das nun auf Revisionsebene neu vorgebrachte Ereignis aus dem Jahr 2017 vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Mit dem Vorbringen, seine Ehefrau sei im August 2017 in ihrem Haus in B._______ von Unbekannten angegriffen und verletzt worden, vermag der Gesuchsteller nicht aufzuzeigen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seitens der heimatlichen Behörden (oder der EPDP) Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses drohen würden. Der Gesuchsteller machte zwar geltend, er habe nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 26. Juli 2019 erfahren, dass der Angriff im August 2017 im Auftrag des CID durch ein EPDP-Mitglied durchgeführt worden sei, und dies zeige, dass seine Familie im Visier der staatlichen Behörden stehe, was wiederum auf seine frühere Vereinstätigkeit und seine exilpolitischen Aktivitäten zurückzuführen sei. Jedoch vermögen die vom Gesuchsteller in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente, unabhängig von der Frage der Authentizität, den behaupteten politischen Hintergrund des Vorfalls von August 2017 in keiner Weise zu belegen. Den besagten Dokumenten lässt sich lediglich entnehmen, dass die Ehefrau am (...) und (...) 2017 in C._______ in ärztlicher Behandlung gewesen sei (Stempel der behandelnden Ärzte grösstenteils unlesbar) und im (...) 2018 ein Schlichtungsverfahren betreffend beschädigtes Mobiliar und Körperverletzung durchgeführt, ein Schadenersatz von (...) zwischen den Parteien (Ehefrau des Gesuchstellers [Anzeigeerstatterin] und F._______ [angezeigte Partei]) vereinbart, eine Ratenzahlung von der Anzeigeerstatterin dann aber nicht akzeptiert worden sei. Ein Zusammenhang mit den in den vorangegangenen Verfahren als unglaubhaft erachteten Verfolgungsvorbringen oder dem als nicht asylrelevant qualifizierten exilpolitischen Engagement des Gesuchstellers ist daraus nicht erkennbar. Ein Verfolgungsinteresse vermag der Gesuchsteller damit nicht zu belegen, vielmehr zeigen die besagten Dokumente, dass die Ehefrau des Gesuchstellers Zugang zu den staatlichen Schutzbehörden hatte, nahmen diese doch ihre Anzeige entgegen und leiteten ein entsprechendes Verfahren ein. Nur am Rande ist zu vermerken, dass der Gesuchsteller sich mit der Einreichung der Dokumente betreffend das Schlichtungsverfahren (Adresse der Ehefrau in B._______) und die ärztliche Behandlung der Ehefrau in C._______ in einen (weiteren) Widerspruch setzt, gab er doch im Rahmen des ersten Asylverfahrens zu Protokoll, seine Ehefrau sei gar nicht mehr in B._______ wohnhaft, sondern nach seiner Ausreise nach E._______ umgezogen. Die auf Revisionsebene eingereichten Dokumente sind damit nicht als beweistauglich und somit auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermögen die neuen Beweismittel und Vorbringen somit auch kein Wegweisungshindernis zu begründen. 3.3.2 In Bezug auf die Ausführungen des Gesuchstellers in der Revisionseingabe vom 14. Oktober 2019 zur allgemeinen Lage in Sri Lanka und dem Gefährdungspotential abgewiesener tamilischer Gesuchstellender ist festzuhalten, dass diese Themen und Fragen im Beschwerdeurteil vom 26. Juli 2019 geprüft und berücksichtigt wurden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchstellers auf Revisionsebene respektive seine Rüge, ein Risikoprofil seiner Person sei zu Unrecht verneint worden, läuft damit auf eine appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil vom 26. Juli 2019 beziehungsweise auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hinaus. Dafür besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens indes kein Raum. Eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist einem Revisionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist, nicht zugänglich, da die Revision kein ordentliches Rechtsmittel darstellt.
4. Dem Gesuchsteller ist es damit nicht gelungen, Gründe darzulegen respektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-3043/2019 vom 26. Juli 2019 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 14. Oktober 2019 ist demzufolge abzuweisen und der am 23. Oktober 2019 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: