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D-7585/2010

D-7585/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-25 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellerin stellte am 19. Oktober 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zu dessen Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei Katholikin und habe als Krankenpflegerin in einem Spital in B._______ gearbeitet. Am 20. Juli 2009 sei sie in den Norden Pakistans gegangen, um an verschiedenen Orten die Leute über die Familien­planung zu informieren. Am 23. Juli 2009 habe sie anlässlich einer solchen Veranstaltung in der Nähe der Stadt C._______ den Teilnehmerinnen verschiedene Verhütungsmethoden erklärt. In der Folge habe sich ein verbaler religiöser Disput zwischen ihr und muslimischen Frauen ent­wickelt, die an der Veranstaltung anwesend gewesen seien. Sie sei dabei auch geschlagen worden. Man habe sie beschuldigt, den Propheten zu beleidigen. Mit der Hilfe eines Kirchendieners sei es ihr gelungen, die Veranstaltung zu verlassen. Anschliessend sei sie nach Hause zurückge­kehrt. Einige Wochen später hätten immer wieder Leute an ihrem Arbeits­platz nach ihr gefragt, weshalb sie aus Angst ihre Stelle im Spital gekündigt habe und am 27. September 2009 schliesslich aus Pakistan ausgereist sei. Für die weiteren Aussagen der Gesuchstellerin wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 stellte das BFM fest, die Asyl­vorbringen der Gesuchstellerin hielten den Anforderungen an die Glaub­haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Vollzug. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin habe unter­schiedliche Angaben zu den Personen gemacht, welche sie hätten verfolgt haben sollen. Zudem habe sie während der Anhörung unglaub­hafte Vorbringen zu ihrem Verhalten gemacht, nachdem sie vom Erschei­nen dieser Personen im Krankenhaus erfahren habe. Schliesslich seien auch die Angaben zu ihrem Verhalten nach dem 22. August 2009 unglaubhaft ausgefallen. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung verwiesen. C. Diese Verfügung focht die Gesuchstellerin in allen Punkten mit Be­schwerde vom 4. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil vom 8. Juni 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Be­schwerde vollumgänglich ab. Zur Begründung verwies es dabei vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und führte zusätzlich unter anderem an, in der Rechtsmittelschrift und der Replik vom 14. April 2010 würden der Argumentation der Vorinstanz keine stichhaltigen Grün­de entgegengesetzt. Die Gesuchstellerin verstricke sich vielmehr in wesentlichen Vorbringen zusätzlich in Widersprüche, und ihre angebliche Verfolgungsgeschichte liege nunmehr in mehreren unterschiedlichen Ver­sionen vor. Es sei überdies unverständlich und spreche ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, weshalb die angeblichen Verfolger nicht mit aller Vehemenz versucht hätten, sie zu stellen. Die muslimi­schen Männer hätten einerseits die Möglichkeit gehabt, ihr nach Arbeits­schluss im Spital abzupassen, oder sie dann zu Hause aufzusuchen. Für die weitere Begründung wird auf das Urteil verwiesen. D. D.a. Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 3. Oktober 2010 gelangte die Gesuchstellerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - ans BFM und beantragte, es seien alle Wegwei­sungsmassnahmen gegen sie zu stoppen, sie sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zu gewähren. Zur Begründung ihres Gesuchs machte die Gesuchstellerin im We­sentlichen geltend, es gebe neue Tatsachen und Beweismittel, die eine Neueinschätzung der Zumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Weg­weisungsvollzugs) erforderten. Im Frühjahr 2010 sei sie erkrankt, wes­halb es ihr nicht möglich gewesen sei, sich um weitere Beweismittel zu kümmern. Zudem habe ihre Familie ihr möglichst nichts erzählen wol­len, um sie zu schonen. Die eingereichten Beweismittel würden ganz klar für ihre Glaubwürdigkeit sprechen. So liege insbesondere ein Haft­befehl vor, gemäss dem sie in Pakistan gesucht werde und fest­genommen werden solle. Mit dem Gesuch reichte die Gesuchstellerin einen englischsprachigen "Verification Letter" der National Commission for Human Rights Pakistan (erhalten im September 2010), ein englischsprachiges Be­stätigungsschreiben des Bischofs von D._______ vom 1. Oktober 2010, einen Zeitungsausschnitt vom 29. September 2010, einen First Information Report (FIR) des "Special Judicial Magistrate" in C._______ vom 23. Juli 2009 (inklusive teilweiser englischer Übersetzung), einen Haftbefehl des "Special Judicial Magistrate" in C._______ vom 25. Sep­tember 2009 (inklusive teilweiser englischer Übersetzung) sowie meh­rere Berichte über Blasphemie in Pakistan ein. D.b. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 überwies das BFM diese Eingabe in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das sinngemässe Ge­suche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab. Gleichzeitig lehnte er auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und verfügte, dass die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu bezahlen habe. F. Mit Eingabe vom 9. November 2010 (vorab per Fax am 8. November 2010) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, es sei wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung ihres Begehrens reichte sie die folgenden, bereits in Kopie eingereichten Dokumente (im Original) zu den Akten: Den englischsprachigen "Verification Letter" der National Commission for Human Rights Pakistan (erhalten im September 2010), das englischsprachige Bestätigungs­schreiben des Bischofs von D._______ vom 1. Oktober 2010, den Zeitungsausschnitt vom 29. September 2010 (inklusive deutscher Über­setzung), den Haftbefehl des "Special Judicial Magistrate" in C._______ vom 25. September 2009 sowie den FIR des "Special Judicial Magistrate" in C._______ vom 23. Juli 2009. Der Eingabe lagen zudem zwei Farbfotos einer zerstörten Wohnung bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um wiedererwägungsweise Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und setzte der Gesuchstellerin eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschus­ses an. Der Kostenvorschuss ging am 15. November 2010 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundes­verwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer­deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten auf dem Gebiet des Asyls Gründe, welche die um Revision nachsuchende Partei bereits im Rahmen des Verfahrens, das dem nicht mehr anfechtbaren Be­schwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) voranging, hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG, vgl. auch Art. 66 Abs. 3 VwVG).

E. 2.1 In der Begründung eines Gesuchs um Revision eines Beschwerde­entscheides des Bundesverwaltungsgericht ist insbesondere der ange­rufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Begehrens nach den Bestimmungen von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 2.2 Die Gesuchstellerin macht in der Begründung ihrer Gesuchseingabe vom 3. Oktober 2010 den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen und nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, so genannte unechte Noven) geltend und zeigt daneben die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf, womit dieses hinreichend begründet ist.

E. 2.3 Die Gesuchstellerin formuliert ausserdem - wie erforderlich (Art. 67 Abs. 3 letzter Satz VwVG) - Begehren für den Fall des Durchdringens mit dem Revisionsgesuch und der Neubeurteilung ihrer Beschwerde vom 4. Februar 2010 durch das Bundesverwaltungsgericht. Ihr Revisionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG) und wurde innert der gesetzlichen Eingabefrist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) anhängig ge­macht. Die Gesuchstellerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Auf­hebung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom 8. Juni 2010 und ist zur Einreichung eines darauf bezogenen Revisionsgesuches legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in analogiam; vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs­rechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3.1 Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten kann unter anderem dann verlangt werden, wenn die er­suchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent­scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubrin­gen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Bas­ler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG).

E. 3.2 Als neue und erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG reichte die Gesuchstellerin zusammen mit ihrer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 3. Oktober 2010 respektive ihrer Eingabe vom 9. November 2010 nachstehende Doku­mente zu den Akten:

- FIR des "Special Judicial Magistrate" in C._______ vom 23. Juli 2009 (inklusive teilweiser englischer Übersetzung; nachstehend Beweis­mittel 1),

- Haftbefehl des "Special Judicial Magistrate" in C._______ vom 25. September 2009 (inklusive teilweiser englischer Übersetzung; Beweismittel 2),

- zwei Farbfotos (Beweismittel 3),

- englischsprachiger "Verification Letter" der National Commission for Human Rights Pakistan (erhalten im September 2010; Beweismittel 4),

- englischsprachiges Bestätigungsschreiben des Bischofs von D._______ vom 1. Oktober 2010 (Beweismittel 5),

- Zeitungsausschnitt vom 29. September 2010 (inklusive deutscher Übersetzung; Beweismittel 6), Im Folgenden ist zu prüfen, ob die aufgeführten Beweismittel den Anforderungen an die revisionsrechtliche Neuheit beziehungsweise der im Revisionsverfahren geforderten Erheblichkeit zu genügen vermögen.

E. 3.3 Mittels des FIR vom 23. Juli 2009, des Haftbefehls vom 25. Sep­tember 2009 sowie den zwei Farbfotos, die gemäss den Aussagen der Gesuchstellerin im Januar 2010 aufgenommen worden seien, (Beweis­mittel 1 bis 3) soll gemäss Revisionsschrift respektive der Eingabe vom 9. November 2010 die geltend gemachte und zum Nachteil der Gesuchstellerin im ordentlichen Asylverfahren unbewiesen gebliebene Verfolgung belegt werden. Dazu ist festzuhalten, dass die genannten Dokumente aus der Zeit des ordentlichen Asylverfahrens stammen (das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datiert vom 8. Juni 2010), mithin damals hätten eingereicht werden müssen und die Einreichung im Revisionsverfahren als verspätet zu qualifizieren ist. Es kann näm­lich nicht davon ausgegangen werden, dass es der Gesuchstellerin nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, diese Dokumente bereits während des ordentlichen Asylverfahrens einzureichen. Für die verspätete Beibringung sind sodann keine entschuld­baren Gründe ersichtlich, zumal die Ausführungen der Gesuchstellerin in der Revi­sionseingabe beziehungsweise der Eingabe vom 9. November 2010, wonach sie im Frühjahr 2010 erkrankt sei, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, sich um weitere Beweismittel zu kümmern, zumal ihre Familie ihr möglichst nichts habe erzählen wollen, um sie zu schonen, das Gericht nicht zu überzeugen vermögen. Es ist darauf hinzuweisen, dass es einer Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht während des ordentlichen Verfahrens obliegt, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und beizubringen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Da die Gesuchstellerin erst im Februar 2010 erkrankte, die Beweismittel 1 bis 3 jedoch vom Juli und September 2009 bezie­hungsweise vom Januar 2010 datieren, wäre es der Gesuchstellerin trotz ihrer Erkrankung möglich und zumutbar gewesen, sie schon während des ordentlichen Asylverfahrens einzu­reichen, zumal sie bereits während dieses Verfahrens mit ihren in B._______ lebenden Eltern Kontakt hatte (vgl. Akten BFM A 8/18, S. 3). Abgesehen davon geht aus den Akten nicht hervor, dass die Gesuch­stellerin ab Februar 2010 während Monaten derart krank war, dass es ihr etwa mit Hilfe einer Vertretung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen wäre, sich um die Einreichung von Beweismitteln zu kümmern. Die Be­hauptung, wonach ihr ihre Familie nichts mehr erzählt habe, um sie zu schonen, ist lediglich als Schutzbehauptung zu werten und daher unglaubhaft. Den Beweismitteln 1 bis 3 ist somit die revi­sionsrechtliche Neuheit abzusprechen.

E. 3.4 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der Gesuch­stellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom­mission [ARK] in EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzu­lässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - worum es sich bei den Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) handelt - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der ARK - dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeb­lich sind - ausserdem auch fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26): So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachge­wiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Be­weismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorange­gangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheis­sung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegwei­sungsvollzugs - geführt hätten (vgl. dazu Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts D-7027/2007 vom 12. Juni 2009 E. 4.1).

E. 3.5 Hinsichtlich des eingereichten FIR vom 23. Juli 2009 und des zu den Akten gegebenen Haftbefehls vom 25. September 2009 ist vorab festzuhalten, dass es gerichtsnotorisch ist, dass insbesondere Asylbe­werber aus Pakistan unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen (vgl. EMARK 1994 Nr. 26 S. 194). Bezüglich des FIR vom 23. Juli 2009 ist zudem festzustellen, dass gemäss diesem Dokument die Polizei versucht habe, die Gesuchstellerin an ihrem Wohnort, wo diese bis am 27. September 2009 gelebt haben will (vgl. Akten BFM A 2/8, S. 1), festzunehmen, weshalb sie hätte wissen müssen, dass sie behördlich gesucht wird, was sie jedoch anlässlich der Anhörung explizit verneinte (Akten BFM A 8/18, S. 15). Zweifel an der Echtheit des FIR bestehen auch deshalb, da die Anzeigeerstatter, die die Gesuchstellerin gemäss diesem Dokument gesucht haben sollen, nicht mit den Personen in ihrem Sachvortrag übereinstimmen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin am 27. September 2009 legal über den Flughafen von B._______ ausgereist sein will (Akten BFM A 2/8, S. 5 f.), weshalb zu bezweifeln ist, dass am 25. September 2009 tatsächlich ein Haftbefehl gegen sie ausgestellt wurde. Zweifel an der Echtheit des eingereichten Haftbefehls vom 25. September 2009 bestehen auch deshalb, da die Gesuchstellerin anlässlich der Anhörung von einer behördlichen Anzeige und Suche beziehungsweise von einem Haftbefehl keine Kenntnis hatte, obwohl sie im November 2009 Kontakt mit ihrer Familie gehabt haben will (Akten BFM A 8/18, S. 3, 15). Die Authentizität des Haftbefehls vom 25. September 2009 ist überdies auch aus folgendem Grund zu bezweifeln: Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist bei Anklagen wegen Blasphemie im Sinne von § 295-C des pakistanischen Strafgesetzbuches der "Court of Sessions" und nicht der "Court of Magistrate" zuständig, da dieser Straftatbestand als Höchststrafe die Todesstrafe vorsieht. Der eingereichte Haftbefehl trägt nun aber den Stempel "Special Judicial Magistrate", obwohl die Gesuchstellerin gemäss den eingereichten Be­weismitteln wegen Blasphemie im Sinne von § 295-C des pakistanischen Strafgesetzbuches angeklagt sein soll. Hinsichtlich der eingereichten zwei Farbfotos ist schliesslich festzustellen, dass auch diese die im ordent­lichen Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Gesuchstellerin nicht zu belegen vermögen, zumal sie lediglich eine verwüstete Wohnung zeigen.

E. 3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden Beweismittel (1 bis 3) nicht mit der im Sinn der geltenden Praxis (vgl. vorstehend E. 3.4) erforderlichen Schlüssigkeit glaubhaft gemacht ist, dass in Bezug auf die Gesuchstellerin die geltend gemachten völker­rechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.

E. 3.7 Bezüglich der Beweismittel 4 bis 6 ist festzustellen, dass diese gemäss ihrer Datierung beziehungsweise den Aussagen der Gesuchstellerin erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind. Die Frage, ob sie daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG als revisionsrechtlich unzulässig zu erachten sind, kann vorliegend offen gelassen werden, da sie schon der im Revisionsverfahren gefor­derten Erheblichkeit nicht zu genügen vermögen. Vorab ist - wie bereits erwähnt - festzuhalten, dass es gerichtsnotorisch ist, dass insbesondere Asylbewerber aus Pakistan unter Inanspruchnahme unlauterer Machen­schaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen (vgl. EMARK 1994 Nr. 26 S. 194), weswegen erste Zweifel an der Echtheit der Beweismittel 4 bis 6 bestehen. Die Authentizität dieser Beweismittel ist zudem auch deshalb zweifelhaft, da sich die Gesuchstellerin im Asylverfahren bei der Schilderung ihrer Verfolgungsvorbringen erheblich widersprach, ihre Verfolgungsgeschichte insbesondere in mehreren unterschiedlichen Versionen vortrug, weshalb nicht glaubhaft ist, dass sie in Pakistan wegen Blasphemie verfolgt wird (vgl. E. 4.2 f. des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010). Bezüglich des Beweismittels 5 ist sodann festzustellen, dass gemäss diesem Dokument ein muslimischer Geistlicher die Gesuch­stellerin am 23. Juli 2009 bei der Polizei der Blasphemie beschuldigt haben soll, worauf gleichentags ein FIR gegen die Gesuchstellerin ausgestellt worden sei, was nicht mit dem eingereichten FIR über­einstimmt, der besagt, dass mehrere Personen Anzeige erstattet haben. Zudem bestehen - wie in E. 3.5 bereits dargelegt - Zweifel an der Echtheit des von der Gesuchstellerin zu den Akten gereichten FIR, was folglich auch die Authentizität des Bestätigungsschreibens des Bischofs vom 1. Oktober 2010 als zweifelhaft erscheinen lässt. Hinsichtlich der Beweismittel 4 und 6 ist schliesslich festzuhalten, dass gemäss diesen Dokumenten die Extremisten vier "Mordangriffe" gegen das Haus der Gesuchstellerin unternommen hätten. Da die Gesuchstellerin demgegen­über in ihrem "Wiedererwägungsgesuch" vom 3. Oktober 2010 lediglich geltend machte, junge Muslime seien viermal zu ihrer Familie gekommen und hätten diese bedroht, ist die Echtheit der Beweismittels 4 und 6, die zudem inhaltliche sehr allgemein gehalten sind, auch aus diesem Grund zu bezweifeln.

E. 4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angerufene Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht gegeben ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010 ist demzufolge abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 68 Abs. 2 VwVG), auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 15. November 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 15. November 2010 von der Gesuchstellerin zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7585/2010 Urteil vom 25. Januar 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Partei A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch Ursula Singenberger, Swiss-Exile, (...), Gesuchstellerin. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010 / D-676/2010. Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin stellte am 19. Oktober 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zu dessen Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei Katholikin und habe als Krankenpflegerin in einem Spital in B._______ gearbeitet. Am 20. Juli 2009 sei sie in den Norden Pakistans gegangen, um an verschiedenen Orten die Leute über die Familien­planung zu informieren. Am 23. Juli 2009 habe sie anlässlich einer solchen Veranstaltung in der Nähe der Stadt C._______ den Teilnehmerinnen verschiedene Verhütungsmethoden erklärt. In der Folge habe sich ein verbaler religiöser Disput zwischen ihr und muslimischen Frauen ent­wickelt, die an der Veranstaltung anwesend gewesen seien. Sie sei dabei auch geschlagen worden. Man habe sie beschuldigt, den Propheten zu beleidigen. Mit der Hilfe eines Kirchendieners sei es ihr gelungen, die Veranstaltung zu verlassen. Anschliessend sei sie nach Hause zurückge­kehrt. Einige Wochen später hätten immer wieder Leute an ihrem Arbeits­platz nach ihr gefragt, weshalb sie aus Angst ihre Stelle im Spital gekündigt habe und am 27. September 2009 schliesslich aus Pakistan ausgereist sei. Für die weiteren Aussagen der Gesuchstellerin wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 stellte das BFM fest, die Asyl­vorbringen der Gesuchstellerin hielten den Anforderungen an die Glaub­haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Vollzug. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin habe unter­schiedliche Angaben zu den Personen gemacht, welche sie hätten verfolgt haben sollen. Zudem habe sie während der Anhörung unglaub­hafte Vorbringen zu ihrem Verhalten gemacht, nachdem sie vom Erschei­nen dieser Personen im Krankenhaus erfahren habe. Schliesslich seien auch die Angaben zu ihrem Verhalten nach dem 22. August 2009 unglaubhaft ausgefallen. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung verwiesen. C. Diese Verfügung focht die Gesuchstellerin in allen Punkten mit Be­schwerde vom 4. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil vom 8. Juni 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Be­schwerde vollumgänglich ab. Zur Begründung verwies es dabei vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und führte zusätzlich unter anderem an, in der Rechtsmittelschrift und der Replik vom 14. April 2010 würden der Argumentation der Vorinstanz keine stichhaltigen Grün­de entgegengesetzt. Die Gesuchstellerin verstricke sich vielmehr in wesentlichen Vorbringen zusätzlich in Widersprüche, und ihre angebliche Verfolgungsgeschichte liege nunmehr in mehreren unterschiedlichen Ver­sionen vor. Es sei überdies unverständlich und spreche ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, weshalb die angeblichen Verfolger nicht mit aller Vehemenz versucht hätten, sie zu stellen. Die muslimi­schen Männer hätten einerseits die Möglichkeit gehabt, ihr nach Arbeits­schluss im Spital abzupassen, oder sie dann zu Hause aufzusuchen. Für die weitere Begründung wird auf das Urteil verwiesen. D. D.a. Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 3. Oktober 2010 gelangte die Gesuchstellerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - ans BFM und beantragte, es seien alle Wegwei­sungsmassnahmen gegen sie zu stoppen, sie sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zu gewähren. Zur Begründung ihres Gesuchs machte die Gesuchstellerin im We­sentlichen geltend, es gebe neue Tatsachen und Beweismittel, die eine Neueinschätzung der Zumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Weg­weisungsvollzugs) erforderten. Im Frühjahr 2010 sei sie erkrankt, wes­halb es ihr nicht möglich gewesen sei, sich um weitere Beweismittel zu kümmern. Zudem habe ihre Familie ihr möglichst nichts erzählen wol­len, um sie zu schonen. Die eingereichten Beweismittel würden ganz klar für ihre Glaubwürdigkeit sprechen. So liege insbesondere ein Haft­befehl vor, gemäss dem sie in Pakistan gesucht werde und fest­genommen werden solle. Mit dem Gesuch reichte die Gesuchstellerin einen englischsprachigen "Verification Letter" der National Commission for Human Rights Pakistan (erhalten im September 2010), ein englischsprachiges Be­stätigungsschreiben des Bischofs von D._______ vom 1. Oktober 2010, einen Zeitungsausschnitt vom 29. September 2010, einen First Information Report (FIR) des "Special Judicial Magistrate" in C._______ vom 23. Juli 2009 (inklusive teilweiser englischer Übersetzung), einen Haftbefehl des "Special Judicial Magistrate" in C._______ vom 25. Sep­tember 2009 (inklusive teilweiser englischer Übersetzung) sowie meh­rere Berichte über Blasphemie in Pakistan ein. D.b. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 überwies das BFM diese Eingabe in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das sinngemässe Ge­suche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab. Gleichzeitig lehnte er auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und verfügte, dass die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu bezahlen habe. F. Mit Eingabe vom 9. November 2010 (vorab per Fax am 8. November 2010) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, es sei wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung ihres Begehrens reichte sie die folgenden, bereits in Kopie eingereichten Dokumente (im Original) zu den Akten: Den englischsprachigen "Verification Letter" der National Commission for Human Rights Pakistan (erhalten im September 2010), das englischsprachige Bestätigungs­schreiben des Bischofs von D._______ vom 1. Oktober 2010, den Zeitungsausschnitt vom 29. September 2010 (inklusive deutscher Über­setzung), den Haftbefehl des "Special Judicial Magistrate" in C._______ vom 25. September 2009 sowie den FIR des "Special Judicial Magistrate" in C._______ vom 23. Juli 2009. Der Eingabe lagen zudem zwei Farbfotos einer zerstörten Wohnung bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um wiedererwägungsweise Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und setzte der Gesuchstellerin eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschus­ses an. Der Kostenvorschuss ging am 15. November 2010 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundes­verwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer­deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten auf dem Gebiet des Asyls Gründe, welche die um Revision nachsuchende Partei bereits im Rahmen des Verfahrens, das dem nicht mehr anfechtbaren Be­schwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) voranging, hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG, vgl. auch Art. 66 Abs. 3 VwVG). 2. 2.1. In der Begründung eines Gesuchs um Revision eines Beschwerde­entscheides des Bundesverwaltungsgericht ist insbesondere der ange­rufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Begehrens nach den Bestimmungen von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.2. Die Gesuchstellerin macht in der Begründung ihrer Gesuchseingabe vom 3. Oktober 2010 den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen und nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, so genannte unechte Noven) geltend und zeigt daneben die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf, womit dieses hinreichend begründet ist. 2.3. Die Gesuchstellerin formuliert ausserdem - wie erforderlich (Art. 67 Abs. 3 letzter Satz VwVG) - Begehren für den Fall des Durchdringens mit dem Revisionsgesuch und der Neubeurteilung ihrer Beschwerde vom 4. Februar 2010 durch das Bundesverwaltungsgericht. Ihr Revisionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG) und wurde innert der gesetzlichen Eingabefrist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) anhängig ge­macht. Die Gesuchstellerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Auf­hebung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom 8. Juni 2010 und ist zur Einreichung eines darauf bezogenen Revisionsgesuches legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in analogiam; vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs­rechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1. Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten kann unter anderem dann verlangt werden, wenn die er­suchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent­scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubrin­gen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Bas­ler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). 3.2. Als neue und erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG reichte die Gesuchstellerin zusammen mit ihrer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 3. Oktober 2010 respektive ihrer Eingabe vom 9. November 2010 nachstehende Doku­mente zu den Akten:

- FIR des "Special Judicial Magistrate" in C._______ vom 23. Juli 2009 (inklusive teilweiser englischer Übersetzung; nachstehend Beweis­mittel 1),

- Haftbefehl des "Special Judicial Magistrate" in C._______ vom 25. September 2009 (inklusive teilweiser englischer Übersetzung; Beweismittel 2),

- zwei Farbfotos (Beweismittel 3),

- englischsprachiger "Verification Letter" der National Commission for Human Rights Pakistan (erhalten im September 2010; Beweismittel 4),

- englischsprachiges Bestätigungsschreiben des Bischofs von D._______ vom 1. Oktober 2010 (Beweismittel 5),

- Zeitungsausschnitt vom 29. September 2010 (inklusive deutscher Übersetzung; Beweismittel 6), Im Folgenden ist zu prüfen, ob die aufgeführten Beweismittel den Anforderungen an die revisionsrechtliche Neuheit beziehungsweise der im Revisionsverfahren geforderten Erheblichkeit zu genügen vermögen. 3.3. Mittels des FIR vom 23. Juli 2009, des Haftbefehls vom 25. Sep­tember 2009 sowie den zwei Farbfotos, die gemäss den Aussagen der Gesuchstellerin im Januar 2010 aufgenommen worden seien, (Beweis­mittel 1 bis 3) soll gemäss Revisionsschrift respektive der Eingabe vom 9. November 2010 die geltend gemachte und zum Nachteil der Gesuchstellerin im ordentlichen Asylverfahren unbewiesen gebliebene Verfolgung belegt werden. Dazu ist festzuhalten, dass die genannten Dokumente aus der Zeit des ordentlichen Asylverfahrens stammen (das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datiert vom 8. Juni 2010), mithin damals hätten eingereicht werden müssen und die Einreichung im Revisionsverfahren als verspätet zu qualifizieren ist. Es kann näm­lich nicht davon ausgegangen werden, dass es der Gesuchstellerin nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, diese Dokumente bereits während des ordentlichen Asylverfahrens einzureichen. Für die verspätete Beibringung sind sodann keine entschuld­baren Gründe ersichtlich, zumal die Ausführungen der Gesuchstellerin in der Revi­sionseingabe beziehungsweise der Eingabe vom 9. November 2010, wonach sie im Frühjahr 2010 erkrankt sei, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, sich um weitere Beweismittel zu kümmern, zumal ihre Familie ihr möglichst nichts habe erzählen wollen, um sie zu schonen, das Gericht nicht zu überzeugen vermögen. Es ist darauf hinzuweisen, dass es einer Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht während des ordentlichen Verfahrens obliegt, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und beizubringen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Da die Gesuchstellerin erst im Februar 2010 erkrankte, die Beweismittel 1 bis 3 jedoch vom Juli und September 2009 bezie­hungsweise vom Januar 2010 datieren, wäre es der Gesuchstellerin trotz ihrer Erkrankung möglich und zumutbar gewesen, sie schon während des ordentlichen Asylverfahrens einzu­reichen, zumal sie bereits während dieses Verfahrens mit ihren in B._______ lebenden Eltern Kontakt hatte (vgl. Akten BFM A 8/18, S. 3). Abgesehen davon geht aus den Akten nicht hervor, dass die Gesuch­stellerin ab Februar 2010 während Monaten derart krank war, dass es ihr etwa mit Hilfe einer Vertretung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen wäre, sich um die Einreichung von Beweismitteln zu kümmern. Die Be­hauptung, wonach ihr ihre Familie nichts mehr erzählt habe, um sie zu schonen, ist lediglich als Schutzbehauptung zu werten und daher unglaubhaft. Den Beweismitteln 1 bis 3 ist somit die revi­sionsrechtliche Neuheit abzusprechen. 3.4. Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der Gesuch­stellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom­mission [ARK] in EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzu­lässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - worum es sich bei den Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) handelt - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der ARK - dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeb­lich sind - ausserdem auch fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26): So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachge­wiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Be­weismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorange­gangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheis­sung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegwei­sungsvollzugs - geführt hätten (vgl. dazu Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts D-7027/2007 vom 12. Juni 2009 E. 4.1). 3.5. Hinsichtlich des eingereichten FIR vom 23. Juli 2009 und des zu den Akten gegebenen Haftbefehls vom 25. September 2009 ist vorab festzuhalten, dass es gerichtsnotorisch ist, dass insbesondere Asylbe­werber aus Pakistan unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen (vgl. EMARK 1994 Nr. 26 S. 194). Bezüglich des FIR vom 23. Juli 2009 ist zudem festzustellen, dass gemäss diesem Dokument die Polizei versucht habe, die Gesuchstellerin an ihrem Wohnort, wo diese bis am 27. September 2009 gelebt haben will (vgl. Akten BFM A 2/8, S. 1), festzunehmen, weshalb sie hätte wissen müssen, dass sie behördlich gesucht wird, was sie jedoch anlässlich der Anhörung explizit verneinte (Akten BFM A 8/18, S. 15). Zweifel an der Echtheit des FIR bestehen auch deshalb, da die Anzeigeerstatter, die die Gesuchstellerin gemäss diesem Dokument gesucht haben sollen, nicht mit den Personen in ihrem Sachvortrag übereinstimmen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin am 27. September 2009 legal über den Flughafen von B._______ ausgereist sein will (Akten BFM A 2/8, S. 5 f.), weshalb zu bezweifeln ist, dass am 25. September 2009 tatsächlich ein Haftbefehl gegen sie ausgestellt wurde. Zweifel an der Echtheit des eingereichten Haftbefehls vom 25. September 2009 bestehen auch deshalb, da die Gesuchstellerin anlässlich der Anhörung von einer behördlichen Anzeige und Suche beziehungsweise von einem Haftbefehl keine Kenntnis hatte, obwohl sie im November 2009 Kontakt mit ihrer Familie gehabt haben will (Akten BFM A 8/18, S. 3, 15). Die Authentizität des Haftbefehls vom 25. September 2009 ist überdies auch aus folgendem Grund zu bezweifeln: Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist bei Anklagen wegen Blasphemie im Sinne von § 295-C des pakistanischen Strafgesetzbuches der "Court of Sessions" und nicht der "Court of Magistrate" zuständig, da dieser Straftatbestand als Höchststrafe die Todesstrafe vorsieht. Der eingereichte Haftbefehl trägt nun aber den Stempel "Special Judicial Magistrate", obwohl die Gesuchstellerin gemäss den eingereichten Be­weismitteln wegen Blasphemie im Sinne von § 295-C des pakistanischen Strafgesetzbuches angeklagt sein soll. Hinsichtlich der eingereichten zwei Farbfotos ist schliesslich festzustellen, dass auch diese die im ordent­lichen Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Gesuchstellerin nicht zu belegen vermögen, zumal sie lediglich eine verwüstete Wohnung zeigen. 3.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden Beweismittel (1 bis 3) nicht mit der im Sinn der geltenden Praxis (vgl. vorstehend E. 3.4) erforderlichen Schlüssigkeit glaubhaft gemacht ist, dass in Bezug auf die Gesuchstellerin die geltend gemachten völker­rechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. 3.7. Bezüglich der Beweismittel 4 bis 6 ist festzustellen, dass diese gemäss ihrer Datierung beziehungsweise den Aussagen der Gesuchstellerin erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind. Die Frage, ob sie daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG als revisionsrechtlich unzulässig zu erachten sind, kann vorliegend offen gelassen werden, da sie schon der im Revisionsverfahren gefor­derten Erheblichkeit nicht zu genügen vermögen. Vorab ist - wie bereits erwähnt - festzuhalten, dass es gerichtsnotorisch ist, dass insbesondere Asylbewerber aus Pakistan unter Inanspruchnahme unlauterer Machen­schaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen (vgl. EMARK 1994 Nr. 26 S. 194), weswegen erste Zweifel an der Echtheit der Beweismittel 4 bis 6 bestehen. Die Authentizität dieser Beweismittel ist zudem auch deshalb zweifelhaft, da sich die Gesuchstellerin im Asylverfahren bei der Schilderung ihrer Verfolgungsvorbringen erheblich widersprach, ihre Verfolgungsgeschichte insbesondere in mehreren unterschiedlichen Versionen vortrug, weshalb nicht glaubhaft ist, dass sie in Pakistan wegen Blasphemie verfolgt wird (vgl. E. 4.2 f. des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010). Bezüglich des Beweismittels 5 ist sodann festzustellen, dass gemäss diesem Dokument ein muslimischer Geistlicher die Gesuch­stellerin am 23. Juli 2009 bei der Polizei der Blasphemie beschuldigt haben soll, worauf gleichentags ein FIR gegen die Gesuchstellerin ausgestellt worden sei, was nicht mit dem eingereichten FIR über­einstimmt, der besagt, dass mehrere Personen Anzeige erstattet haben. Zudem bestehen - wie in E. 3.5 bereits dargelegt - Zweifel an der Echtheit des von der Gesuchstellerin zu den Akten gereichten FIR, was folglich auch die Authentizität des Bestätigungsschreibens des Bischofs vom 1. Oktober 2010 als zweifelhaft erscheinen lässt. Hinsichtlich der Beweismittel 4 und 6 ist schliesslich festzuhalten, dass gemäss diesen Dokumenten die Extremisten vier "Mordangriffe" gegen das Haus der Gesuchstellerin unternommen hätten. Da die Gesuchstellerin demgegen­über in ihrem "Wiedererwägungsgesuch" vom 3. Oktober 2010 lediglich geltend machte, junge Muslime seien viermal zu ihrer Familie gekommen und hätten diese bedroht, ist die Echtheit der Beweismittels 4 und 6, die zudem inhaltliche sehr allgemein gehalten sind, auch aus diesem Grund zu bezweifeln.

4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angerufene Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht gegeben ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010 ist demzufolge abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 68 Abs. 2 VwVG), auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 15. November 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 15. November 2010 von der Gesuchstellerin zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: