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D-1229/2012

D-1229/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-04-04 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller - ein nepalesischer Staatsangehöriger - reichte am6. Oktober 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 18. März 2011 stellte das Bundesamt für Migration (BFM) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. April 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht mit UrteilD-2295/2011 vom 7. Februar 2012 ab. B. Mit Eingabe vom 5. März 2012 ersuchte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 7. Februar 2012 und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. März 2011. Im Weiteren beantragte er sinngemäss, es sei dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Gesuchsteller folgende Beweismittel ein:

- Eine Kopie seiner angeblichen nepalesischen Identitätskarte,

- den Taufschein vom 17. Oktober 2009 und das Bestätigungs-schreiben vom 23. April 2011 der "(...)", (...),

- einen Artikel aus dem Internet vom 23. August 2011 mit der Über-schrift "Népal: Un projet de loi anti-conversion fait peur aux chrétiens",

- zwei weitere Internetartikel vom 28. November 2011 mit den Titeln "Népal: Des attaques contre des chrétiens" und "Une nouvelle tentative d'attentat à la bombe contre les chrétiens ravive les craintes des minorités",

- ein Bestätigungsschreiben des "(...)" vom 17. Februar 2012 in Kopie,

- ein Informationsschreiben der (...) vom 27. Februar 2012 in Kopie,

- einen fremdsprachigen Brief seiner angeblichen Ehefrau vom29. Februar 2012 in Kopie mit Übersetzung und

- ein Bestätigungsschreiben des "(...)" vom 1. März 2012 (Ref.-Nr. 510) in Kopie. C. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2012 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung nicht aus, wies das sinngemässe Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und teilte dem Gesuchsteller mit, er habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Im Weiteren forderte er ihn auf, dem Gericht innert 10 Tagen ab Verlassen der Schweiz seine Ausland- beziehungsweise Zustelladresse bekanntzugeben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde abgewiesen und der Gesuchsteller unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten. D. Mit Eingabe vom 8. März 2012 legte der Gesuchsteller die Originale der bereits mit dem Revisionsgesuch in Kopie eingereichten Beweismittel vom 17. Februar, 27. Februar, 29. Februar und 1. März 2012 ins Recht. Zudem reichte er ein weiteres Bestätigungsschreiben des "(...)" vom1. März 2012 (Ref.-Nr. 511) im Original ein. E. Am 9. März 2012 legte der Gesuchsteller dieselbe Eingabe vom 8. März 2012 ohne Beilagen zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 13. März 2012 (Poststempel vom 14. März 2012) teilte der inzwischen mandatierte Rechtsvertreter des Gesuchstellers dem Gericht die aktuelle Zustelladresse mit. Als Beilage wurde die Vollmacht vom 13. März 2012 eingereicht. G. Der Kostenvorschuss wurde am 16. März 2012 fristgemäss einbezahlt.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund neu entdeckter Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) an und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3.1 Als Begründung des Revisionsgesuchs macht der Gesuchsteller zunächst geltend, er habe seinen richtigen Vornamen B._______ bis anhin aus Angst verschwiegen. Mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 erklärt er im Weiteren, er habe begründete Furcht, in der Heimat wegen seiner Konversion verfolgt zu werden. Dem Taufschein vom 17. Oktober 2009 und dem Bestätigungsschreiben vom 23. April 2011 sei klar zu entnehmen, dass er zum Christentum konvertiert habe und diese Religion tatsächlich praktiziere. Daneben zeigten die Internetartikel vom 28. November 2011 deutlich auf, dass das Christentum in Nepal nicht so akzeptiert werde, wie es die Verfassung vorsehe. Der Internetartikel vom 23. August 2011 zeige klar auf, dass die religiöse Konversion laut einem Verfassungsentwurf mit Busse und Gefängnis bestraft werden könnte. Folglich bekomme er keinen Schutz, da die Regierung konversionswidrige Gesetzes- beziehungsweise Verfassungsentwürfe unterstütze. Auch das Informationsschreiben der (...) vom 27. Februar 2012 und der Brief seiner Ehefrau vom29. Februar 2012 bestätigten die instabile Situation im Heimatland sowie die Risiken, die er bei einer Rückkehr eingehen würde. Aus dem Schreiben der (...) ergebe sich für ihn das Risiko, umgebracht zu werden. Die Ehefrau teile in ihrem Brief ausserdem mit, dass auch seine Familie wegen der Konversion gefährdet sei. Darüber hinaus bekräftige das Bestätigungsschreiben des "(...)" vom 1. März 2012 (Ref.-Nr. 510), dass er von Unbekannten gesucht werde und, falls sie ihn finden würden, einer konkreten Gefahr ausgesetzt sei. Schliesslich verstosse eine allfällige Rückkehr ins Heimatland gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,SR 0.101) und sei unzumutbar.

E. 3.2 In der Eingabe vom 8. März 2012 beziehungsweise 9. März 2012 macht der Gesuchsteller geltend, das neu eingereichte Bestätigungsschreiben des "(...)" vom 1. März 2012 (Ref.-Nr. 511) verdeutliche, dass man ihn wegen der Konversion suche. Zudem ergebe sich daraus, dass seine Familie aufgrund der äusserst unerträglichen Situation ihr Dorf habe verlassen müssen.

E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 4.2 Nur Tatsachen und Beweise, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, berechtigen zu einer Revision. Sie müssen bereits damals vorhanden, indes dem Gesuchsteller nicht bekannt gewesen sein (sog. unechte Noven). Demzufolge können neuartige Beweismittel nicht zu einer Revision berechtigen. Das angefochtene Urteil muss auf einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt beruhen, welcher durch die Berücksichtigung nunmehr vorgebrachter Tatsachen oder Beweise korrigiert werden kann, was zu einem anderen rechtlichen Ergebnis führt (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,2. Aufl., Basel 2011, Art. 123 N 5/6). Von Bedeutung sind nur Tatsachen und Beweise, die im vorerwähnten Sinn erst jetzt beigebracht werden können und zudem erheblich und daher geeignet sind, die Entscheidgrundlage und damit den Ausgang des vorangegangenen Verfahrens zu beeinflussen. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 123 N 7/8).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren fest, in Nepal stellten Christen, wie Muslime und Buddhisten, zwar eine Minderheit dar und offensive Missionstätigkeiten seien verpönt, jedoch reiche die Zugehörigkeit zu dieser Minderheit für sich allein nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Das nepalesische Parlament habe sich nach der Entmachtung des Königs im Frühling 2006 ausdrücklich zum Säkularismus bekannt; der Hinduismus sei nicht mehr wie früher Staatsreligion. Es lägen denn auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der christlichen Glaubensgemeinschaft befürchten müsste, einer zukünftigen Verfolgung seitens der nepalesischen Behörden ausgesetzt zu sein. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr bei Bekanntwerden des Glaubenswechsels im privaten Bereich mit Intoleranz konfrontiert sein könnte, aufgrund des Gesagten sei jedoch nicht davon auszugehen, die Behörden wären nicht willens, ihm bei allfälligen Übergriffen Schutz zu gewähren (vgl. BeschwerdeurteilD-2295/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.).

E. 5.2 In Berücksichtigung aller Umstände ergibt sich, dass die im vorliegenden Revisionsgesuch und in der Eingabe vom 8. März 2012 beziehungsweise 9. März 2012 geltend gemachten Vorbringen und die damit eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die Ausführungen im Beschwerdeurteil zu entkräften.

E. 5.2.1 Zunächst gilt es zu beachten, dass das Bestätigungsschreiben des "(...)" vom 17. Februar 2012, das Informationsschreiben der (...) vom27. Februar 2012, der fremdsprachige Brief der angeblichen Ehefrau vom 29. Februar 2012 und die Bestätigungsschreiben des "(...)" vom 1. März 2012 (Ref.-Nr. 510/511) allesamt nach dem Beschwerdeurteil vom 7. Februar 2012 entstanden sind, weshalb sie revisionsrechtlich nicht von Belang sind (vgl. BGE 134 III 45 E. 2.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-90/2012 vom 23. Januar 2012 E. 4.2., Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 5, René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, S. 458 Rz. 1722).

E. 5.2.2 Demgegenüber wurden der Taufschein vom 17. Oktober 2009 und das Bestätigungsschreiben vom 23. April 2011 der "(...)", (...), bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereicht und vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt, weshalb kein Anlass besteht, im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens darauf zurückzukommen.

E. 5.2.3 Hinsichtlich der vom 23. August 2011 beziehungsweise vom28. November 2011 datierenden Internetartikel ist sodann festzuhalten, dass der Gesuchsteller diese schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte ins Recht legen können. Darüber hinaus hätte er bereits in jenem Verfahren die Möglichkeit gehabt, seinen richtigen Vornamen mitzuteilen. Die erst im jetzigen Zeitpunkt eingereichten Artikel sowie die nachträgliche Bekanntgabe des richtigen Vornamens sind infolgedessen revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren. Im Anwendungsfall von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG führen bisher unbeurteilt gebliebene, weil dem Gericht nicht bekannte Tatsachen respektive (vorbestandene) Beweismittel zwar trotz verspäteter Geltendmachung beziehungsweise Einreichung zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund derselben nachträglich offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7585/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g S. 83 ff., André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 250 Rz. 5.49, August Mächler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 26 zu Art. 66). Vorliegend kann der Gesuchsteller aus der erwähnten Praxis indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten, da durch die verspätet eingereichten Internetartikel, welche sich nicht konkret auf seine Person beziehen, und die erst nachträgliche Bekanntgabe des richtigen Vornamens nicht offensichtlich wird, dass ihm in Nepal Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht. Ausserdem gelangte das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschwerdeurteil zum Schluss, es bestünden keine völkerrechtlichen Wegweisungshindernisse (vgl. a.a.O., E. 6.1. ff.). Da selbst ein allfälliger anderer Vorname des Gesuchstellers am rechtskräftig angeordneten Wegweisungsvollzug nichts ändern kann, erübrigt es sich im Weiteren, auf seine zur Identität geltend gemachten Vorbringen einzugehen. Angesichts dessen, dass seine Herkunft im ordentlichen Asylverfahren nicht bezweifelt wurde, vermag er auch aus der in Kopie eingereichten angeblichen Identitätskarte revisionsrechtlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nach dem Gesagten ist die im Revisionsgesuch und in der Eingabe vom 8. März 2012 beziehungsweise 9. März 2012 geltend gemachte Verfolgungsfurcht insgesamt als unbegründet zu erachten.

E. 6 Als Folge davon, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, revisionsrechtlich relevante Gründe darzutun, ist sein Gesuch um Revision des Urteils vom 7. Februar 2012 abzuweisen. Es ist davon auszugehen, dass mit dem vorliegenden Gesuch lediglich das Nichteinverstandensein mit dem Beschwerdeurteil aufgezeigt werden soll, was revisionsrechtlich jedoch nicht von Bedeutung ist, da die Revision nicht dazu dient, die Würdigung damaliger Vorbringen erneut zu überprüfen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 123 N 7).

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamtFr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. März 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 16. März 2012 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1229/2012 Urteil vom 4. April 2012 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Partei A._______, geboren (...), Nepal, vertreten durch Swiss-Exile, Ricardo Lumengo, (...), Gesuchsteller. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2012 / D-2295/2011. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller - ein nepalesischer Staatsangehöriger - reichte am6. Oktober 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 18. März 2011 stellte das Bundesamt für Migration (BFM) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. April 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht mit UrteilD-2295/2011 vom 7. Februar 2012 ab. B. Mit Eingabe vom 5. März 2012 ersuchte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 7. Februar 2012 und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. März 2011. Im Weiteren beantragte er sinngemäss, es sei dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Gesuchsteller folgende Beweismittel ein:

- Eine Kopie seiner angeblichen nepalesischen Identitätskarte,

- den Taufschein vom 17. Oktober 2009 und das Bestätigungs-schreiben vom 23. April 2011 der "(...)", (...),

- einen Artikel aus dem Internet vom 23. August 2011 mit der Über-schrift "Népal: Un projet de loi anti-conversion fait peur aux chrétiens",

- zwei weitere Internetartikel vom 28. November 2011 mit den Titeln "Népal: Des attaques contre des chrétiens" und "Une nouvelle tentative d'attentat à la bombe contre les chrétiens ravive les craintes des minorités",

- ein Bestätigungsschreiben des "(...)" vom 17. Februar 2012 in Kopie,

- ein Informationsschreiben der (...) vom 27. Februar 2012 in Kopie,

- einen fremdsprachigen Brief seiner angeblichen Ehefrau vom29. Februar 2012 in Kopie mit Übersetzung und

- ein Bestätigungsschreiben des "(...)" vom 1. März 2012 (Ref.-Nr. 510) in Kopie. C. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2012 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung nicht aus, wies das sinngemässe Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und teilte dem Gesuchsteller mit, er habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Im Weiteren forderte er ihn auf, dem Gericht innert 10 Tagen ab Verlassen der Schweiz seine Ausland- beziehungsweise Zustelladresse bekanntzugeben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde abgewiesen und der Gesuchsteller unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten. D. Mit Eingabe vom 8. März 2012 legte der Gesuchsteller die Originale der bereits mit dem Revisionsgesuch in Kopie eingereichten Beweismittel vom 17. Februar, 27. Februar, 29. Februar und 1. März 2012 ins Recht. Zudem reichte er ein weiteres Bestätigungsschreiben des "(...)" vom1. März 2012 (Ref.-Nr. 511) im Original ein. E. Am 9. März 2012 legte der Gesuchsteller dieselbe Eingabe vom 8. März 2012 ohne Beilagen zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 13. März 2012 (Poststempel vom 14. März 2012) teilte der inzwischen mandatierte Rechtsvertreter des Gesuchstellers dem Gericht die aktuelle Zustelladresse mit. Als Beilage wurde die Vollmacht vom 13. März 2012 eingereicht. G. Der Kostenvorschuss wurde am 16. März 2012 fristgemäss einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2. Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund neu entdeckter Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) an und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1. Als Begründung des Revisionsgesuchs macht der Gesuchsteller zunächst geltend, er habe seinen richtigen Vornamen B._______ bis anhin aus Angst verschwiegen. Mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 erklärt er im Weiteren, er habe begründete Furcht, in der Heimat wegen seiner Konversion verfolgt zu werden. Dem Taufschein vom 17. Oktober 2009 und dem Bestätigungsschreiben vom 23. April 2011 sei klar zu entnehmen, dass er zum Christentum konvertiert habe und diese Religion tatsächlich praktiziere. Daneben zeigten die Internetartikel vom 28. November 2011 deutlich auf, dass das Christentum in Nepal nicht so akzeptiert werde, wie es die Verfassung vorsehe. Der Internetartikel vom 23. August 2011 zeige klar auf, dass die religiöse Konversion laut einem Verfassungsentwurf mit Busse und Gefängnis bestraft werden könnte. Folglich bekomme er keinen Schutz, da die Regierung konversionswidrige Gesetzes- beziehungsweise Verfassungsentwürfe unterstütze. Auch das Informationsschreiben der (...) vom 27. Februar 2012 und der Brief seiner Ehefrau vom29. Februar 2012 bestätigten die instabile Situation im Heimatland sowie die Risiken, die er bei einer Rückkehr eingehen würde. Aus dem Schreiben der (...) ergebe sich für ihn das Risiko, umgebracht zu werden. Die Ehefrau teile in ihrem Brief ausserdem mit, dass auch seine Familie wegen der Konversion gefährdet sei. Darüber hinaus bekräftige das Bestätigungsschreiben des "(...)" vom 1. März 2012 (Ref.-Nr. 510), dass er von Unbekannten gesucht werde und, falls sie ihn finden würden, einer konkreten Gefahr ausgesetzt sei. Schliesslich verstosse eine allfällige Rückkehr ins Heimatland gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,SR 0.101) und sei unzumutbar. 3.2. In der Eingabe vom 8. März 2012 beziehungsweise 9. März 2012 macht der Gesuchsteller geltend, das neu eingereichte Bestätigungsschreiben des "(...)" vom 1. März 2012 (Ref.-Nr. 511) verdeutliche, dass man ihn wegen der Konversion suche. Zudem ergebe sich daraus, dass seine Familie aufgrund der äusserst unerträglichen Situation ihr Dorf habe verlassen müssen. 4. 4.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.2. Nur Tatsachen und Beweise, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, berechtigen zu einer Revision. Sie müssen bereits damals vorhanden, indes dem Gesuchsteller nicht bekannt gewesen sein (sog. unechte Noven). Demzufolge können neuartige Beweismittel nicht zu einer Revision berechtigen. Das angefochtene Urteil muss auf einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt beruhen, welcher durch die Berücksichtigung nunmehr vorgebrachter Tatsachen oder Beweise korrigiert werden kann, was zu einem anderen rechtlichen Ergebnis führt (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,2. Aufl., Basel 2011, Art. 123 N 5/6). Von Bedeutung sind nur Tatsachen und Beweise, die im vorerwähnten Sinn erst jetzt beigebracht werden können und zudem erheblich und daher geeignet sind, die Entscheidgrundlage und damit den Ausgang des vorangegangenen Verfahrens zu beeinflussen. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 123 N 7/8). 5. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren fest, in Nepal stellten Christen, wie Muslime und Buddhisten, zwar eine Minderheit dar und offensive Missionstätigkeiten seien verpönt, jedoch reiche die Zugehörigkeit zu dieser Minderheit für sich allein nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Das nepalesische Parlament habe sich nach der Entmachtung des Königs im Frühling 2006 ausdrücklich zum Säkularismus bekannt; der Hinduismus sei nicht mehr wie früher Staatsreligion. Es lägen denn auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der christlichen Glaubensgemeinschaft befürchten müsste, einer zukünftigen Verfolgung seitens der nepalesischen Behörden ausgesetzt zu sein. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr bei Bekanntwerden des Glaubenswechsels im privaten Bereich mit Intoleranz konfrontiert sein könnte, aufgrund des Gesagten sei jedoch nicht davon auszugehen, die Behörden wären nicht willens, ihm bei allfälligen Übergriffen Schutz zu gewähren (vgl. BeschwerdeurteilD-2295/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.). 5.2. In Berücksichtigung aller Umstände ergibt sich, dass die im vorliegenden Revisionsgesuch und in der Eingabe vom 8. März 2012 beziehungsweise 9. März 2012 geltend gemachten Vorbringen und die damit eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die Ausführungen im Beschwerdeurteil zu entkräften. 5.2.1. Zunächst gilt es zu beachten, dass das Bestätigungsschreiben des "(...)" vom 17. Februar 2012, das Informationsschreiben der (...) vom27. Februar 2012, der fremdsprachige Brief der angeblichen Ehefrau vom 29. Februar 2012 und die Bestätigungsschreiben des "(...)" vom 1. März 2012 (Ref.-Nr. 510/511) allesamt nach dem Beschwerdeurteil vom 7. Februar 2012 entstanden sind, weshalb sie revisionsrechtlich nicht von Belang sind (vgl. BGE 134 III 45 E. 2.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-90/2012 vom 23. Januar 2012 E. 4.2., Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 5, René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, S. 458 Rz. 1722). 5.2.2. Demgegenüber wurden der Taufschein vom 17. Oktober 2009 und das Bestätigungsschreiben vom 23. April 2011 der "(...)", (...), bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereicht und vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt, weshalb kein Anlass besteht, im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens darauf zurückzukommen. 5.2.3. Hinsichtlich der vom 23. August 2011 beziehungsweise vom28. November 2011 datierenden Internetartikel ist sodann festzuhalten, dass der Gesuchsteller diese schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte ins Recht legen können. Darüber hinaus hätte er bereits in jenem Verfahren die Möglichkeit gehabt, seinen richtigen Vornamen mitzuteilen. Die erst im jetzigen Zeitpunkt eingereichten Artikel sowie die nachträgliche Bekanntgabe des richtigen Vornamens sind infolgedessen revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren. Im Anwendungsfall von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG führen bisher unbeurteilt gebliebene, weil dem Gericht nicht bekannte Tatsachen respektive (vorbestandene) Beweismittel zwar trotz verspäteter Geltendmachung beziehungsweise Einreichung zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund derselben nachträglich offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7585/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g S. 83 ff., André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 250 Rz. 5.49, August Mächler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 26 zu Art. 66). Vorliegend kann der Gesuchsteller aus der erwähnten Praxis indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten, da durch die verspätet eingereichten Internetartikel, welche sich nicht konkret auf seine Person beziehen, und die erst nachträgliche Bekanntgabe des richtigen Vornamens nicht offensichtlich wird, dass ihm in Nepal Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht. Ausserdem gelangte das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschwerdeurteil zum Schluss, es bestünden keine völkerrechtlichen Wegweisungshindernisse (vgl. a.a.O., E. 6.1. ff.). Da selbst ein allfälliger anderer Vorname des Gesuchstellers am rechtskräftig angeordneten Wegweisungsvollzug nichts ändern kann, erübrigt es sich im Weiteren, auf seine zur Identität geltend gemachten Vorbringen einzugehen. Angesichts dessen, dass seine Herkunft im ordentlichen Asylverfahren nicht bezweifelt wurde, vermag er auch aus der in Kopie eingereichten angeblichen Identitätskarte revisionsrechtlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nach dem Gesagten ist die im Revisionsgesuch und in der Eingabe vom 8. März 2012 beziehungsweise 9. März 2012 geltend gemachte Verfolgungsfurcht insgesamt als unbegründet zu erachten.

6. Als Folge davon, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, revisionsrechtlich relevante Gründe darzutun, ist sein Gesuch um Revision des Urteils vom 7. Februar 2012 abzuweisen. Es ist davon auszugehen, dass mit dem vorliegenden Gesuch lediglich das Nichteinverstandensein mit dem Beschwerdeurteil aufgezeigt werden soll, was revisionsrechtlich jedoch nicht von Bedeutung ist, da die Revision nicht dazu dient, die Würdigung damaliger Vorbringen erneut zu überprüfen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 123 N 7).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamtFr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. März 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 16. März 2012 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: