Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 22. Oktober 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 11. Dezember 2008 machte er im Wesentlichen geltend, er gehöre dem Volksstamm der C._______ an und sei das einzige Kind einer hinduistischen und eines buddhistischen C._______; er sei Hindu. Seinen Vater habe er nie gesehen und seine Mutter sei gestorben, als er (...) Jahre alt gewesen sei. Im Jahr 1989 habe er seinen Geburtsort D._______ im Distrikt E._______ verlassen. Von 1990 bis 2008 habe er in F._______ an der Grenze zu G._______ gelebt und dort in einem Gästehaus als (Beruf) gearbeitet. Er habe sich vergeblich um die Ausstellung nepalesischer Ausweispapiere bemüht. In den Jahren 1995 und 1996 sei er zwei Mal erfolglos in das Heimatdorf seines Vaters - H._______ im E._______-Distrikt - gereist, um den Namen seines Grossvaters ausfindig zu machen. Er habe auch in D._______ und im Distriktbüro in E._______ wegen der Ausstellung von Papieren vorgesprochen, sei jedoch überall aufgefordert worden, eine Familienurkunde einzureichen. Da er kein solches Dokument habe vorweisen können, habe er keine Papiere erhalten. Deshalb habe er auch kein Bankkonto eröffnen können. Dies sei mühsam gewesen, da er seinen Verdienst so immer zu Hause habe aufbewahren oder Kollegen, die über ein Bankkonto verfügt hätten, anvertrauen müssen. Im Jahr 2000 (vgl. vorinstanzliche Akten A1 S. 3) beziehungsweise 2002 (vgl. A9 S. 9 F89 und S. 13 F124) habe er eine aus D._______ stammende Buddhistin geheiratet. Sie hätten (drei Kinder). Er sei von seiner Ehefrau und deren Familie geschlagen und beschimpft worden. Nach der Geburt seines Sohnes am (Datum) habe er keinen Urlaub erhalten, da sein Chef krank gewesen sei. Seine Ehefrau habe ihn daraufhin verlassen, da sie ihn fälschlicherweise verdächtigt habe, mit einer anderen Frau ein Verhältnis zu haben. Er habe zwar die Polizei kontaktiert, diese habe jedoch kein Interesse an seinen Problemen gezeigt. Mit der Hilfe eines (...) Geschäftsmanns, den er im Gästehaus kennengelernt habe, habe er versucht, in I._______ Identitätspapiere zu erhalten. Er sei zwischen 2001 und 2005 drei Mal dorthin gereist. Beim ersten Mal sei er als buddhistischer Mönch verkleidet gewesen. In einem Büro seien ihm die Fingerabdrücke genommen worden. Daraufhin sei ihm ein (...) Ausweis ausgehändigt worden. Bei der zweiten Einreise im Jahr 2002 hätten ihm (...) Beamte den Ausweis aus einem ihm unbekannten Grund jedoch wieder abgenommen. Im Jahr 2005 sei er letztmals nach I._______ gereist. Da er ohne Identitätspapiere nach dem Bruch mit seiner Familie nicht mehr in Nepal habe leben können, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe Nepal am 25. September 2008 in Richtung G._______ verlassen. Von J._______ aus sei er am 29. September 2008 mit einem gefälschten nepalesischen Pass via K._______ nach L._______ geflogen. Der Schlepper habe ihn dann mit dem Auto in die Schweiz gebracht. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1 und A9). B. B.a Mit Verfügung vom 18. März 2011 - eröffnet am 22. März 2011 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und teilweise auch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der Papierlosigkeit seien asylrechtlich nicht relevant. Die diesbezüglichen Benachteiligungen seien die Folge gesetzlicher Bestimmungen, die eine grosse Anzahl Personen betreffe. Ein Leben in Nepal werde dadurch nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Hinsichtlich der familiären Spannungen sei es nachvollziehbar, dass sich die Polizei nicht in jede familiäre Auseinandersetzung einmische. Es lasse sich daraus jedoch nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer bei einer Eskalation der Situation keine angemessene Unterstützung erhalten hätte. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Schikanen seitens der Familie der Ehefrau aus asylrechtlich relevanten Gründen erfolgt wären. Abgesehen davon hätte sich der Beschwerdeführer allfälligen Übergriffen mittels Wohnsitznahme an einem anderen Ort in Nepal entziehen können, was angesichts seines überall ausübbaren Berufs auch realisierbar gewesen wäre. Er sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Im Übrigen bestünden beträchtliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So könne ihm das Fehlen nepalesischer Identitätspapiere nicht geglaubt werden. Zwar habe eine grosse Anzahl Nepalesen die im "Citizenship Act" von 1964 festgelegten Kriterien zum Erwerb der nepalesischen Staatsangehörigkeit nicht erfüllen können, jedoch sei im Jahr 2006 ein neuer "Citizenship Act" erlassen worden, gemäss welchem jede Person, die vor Mitte April 1990 in Nepal geboren worden sei und seither dort gelebt habe, als Nepali zu gelten habe. Entsprechende Anträge hätten bis zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des besagten "Citizenship Acts" eingereicht werden können. Die Bevölkerung sei darüber in allen Distrikten des Landes in einer grossangelegten Kampagne informiert worden. Etwa 2,6 Millionen Menschen hätten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Aus den Akten gehe indes nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen dieser für ihn vorteilhaften Bestimmungen auch um den Erhalt der nepalesischen Staatsangehörigkeit bemüht hätte. Diese Unterlassung entspreche jedoch nicht dem Verhalten einer Person, die unter der Schriftenlosigkeit gelitten habe. Weiter sei nicht einzusehen, weshalb die Trennung von der Ehefrau zu einer Einschränkung seiner Lebens- und Aufenthaltsmöglichkeiten hätte führen sollen, habe er sich doch bereits von 1990 an - mithin schon zehn Jahre vor der Eheschliessung - an seinem Arbeitsort in F._______ aufgehalten. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Kampf der Maoisten gegen die Regierung und den König sei mit dem Friedensabkommen vom 21. November 2006 zu Ende gegangen und es sei eine Übergangsregierung geschaffen worden. Zwar sei die innenpolitische Situation noch nicht stabil, aber die Lage habe sich seit Einleitung des Friedensprozesses wesentlich verändert. Der (...) und gesunde Beschwerdeführer verfüge mit (Aufzählung Verwandte) in D._______ über ein familiäres Beziehungsnetz. Zudem sei nach achtzehnjähriger Berufstätigkeit in F._______ auch dort von einem tragfähigen sozialen Netz auszugehen. C. C.a Mit Eingabe vom 19. April 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter um Gewährung vorübergehenden Schutzes, subeventualiter um Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung, ersucht wurde. C.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 2009 zum Christentum konvertiert. Am (Datum) sei er getauft worden, wie der beiliegende Taufschein der "(...)" in B._______ belege. Als Konvertit habe er in Nepal mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu rechnen. Hindus würden keine Andersgläubigen dulden. Da die Konvertierung als Beleidigung des Hinduismus betrachtet werde, müssten Konvertiten mit weit stärkeren Repressalien rechnen als ursprüngliche Andersgläubige, wie der beiliegende Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte zeige. D. Mit Eingabe vom 26. April 2011 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Bestätigungsschreiben der "(...)" in B._______ vom (Datum) ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig erhob er einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 11. Mai 2011, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Am 28. April 2011 wurde der Kostenvorschuss geleistet. G. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer habe den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nichts entgegenzusetzen. Die neu vorgebrachte Konvertierung zum Christentum vermöge am Entscheid vom 16. (recte 18.) März 2011 nichts zu ändern. Es treffe zwar zu, dass Christen in Nepal - wie Buddhisten und Muslime - eine Minorität seien, doch wachse die christliche Gemeinde stetig. Wie die Angehörigen der anderen religiösen Minderheiten seien auch Christen gewissen Anfechtungen und Benachteiligungen ausgesetzt, aber sie könnten ihren Glauben frei ausüben. Allfällige Übergriffe extremistischer Hindus hätten in der Regel einen kriminellen Hintergrund. Die blosse Zugehörigkeit zum Christentum sei nicht geeignet, eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. H. In seiner Replik vom 20. Juli 2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Christen könnten in Nepal ihren Glauben keineswegs frei ausüben, ansonsten sie keinen Benachteiligungen und Anfechtungen ausgesetzt wären. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass es einen erheblichen Unterschied mache, ob man seit jeher christlichen Glaubens sei, oder erst später konvertiert sei. Konvertiten müssten mit massiver Unterdrückung, Verfolgung und gar Tötung rechnen. Seine nächsten Angehörigen und Freunde hätten sich teils aus religiösen Motiven, teils aber auch aus Angst vor den Reaktionen von Hindus von ihm abgewendet. Er habe als Konvertit begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, im dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.).
E. 3.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; EMARK 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschafft worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind diese nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
E. 4 Das BFM erachtete die geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers, wonach ihm einerseits die Beschaffung nepalesischer Ausweispapiere nicht möglich gewesen sei, weshalb er kein Bankkonto habe eröffnen können, und er andererseits nach dem Bruch mit seiner Ehefrau, deren Familie ihn schlecht behandelt habe, nicht mehr in Nepal habe leben können, als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und teils auch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen der Beschwerdeführer in den Rechtsmitteleingaben nichts entgegensetzte, verwiesen werden.
E. 4.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Streitigkeiten ist festzustellen, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein kann, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Unabhängig von der Frage, ob in diesem Sinne eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht, hängt die Flüchtlingseigenschaft davon ab, ob der geltend gemachten Verfolgung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Die familiären Probleme des Beschwerdeführers vermögen keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Übergriffe von Seiten der Ehefrau und deren Familie (Beschimpfungen, Schläge) aus asylerheblichen Gründen gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt wären. Zudem ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Lehre und Praxis erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Den Beschimpfungen und Schlägen fehlt es an der geforderten Intensität. Bei allfälligen schwer wiegenden Übergriffen stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich schutzsuchend an die nepalesischen Behörden zu wenden. Es liegen keine Hinweise vor, dass diese nicht fähig oder willens wären, bei schwerer häuslicher Gewalt einzuschreiten. Die Asylrelevanz dieser Verfolgungsvorbringen ist deshalb zu verneinen. Aber auch mit dem Verweis auf die schwierige Lage papierloser Nepalesen vermag der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine asylbeachtlich begründete, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Unannehmlichkeiten wie die Unmöglichkeit, ein Bankkonto zu eröffnen, stellen keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der sich in den Jahren 1995 und 1996 vergeblich um die Ausstellung von Identitätspapieren bemüht habe, nicht zumutbar gewesen wäre, ab dem Jahr 2006 die Registrierung als nepalesischer Staatsangehöriger gemäss dem für ihn vorteilhaften neuen "Citizenship Act" von 2006 zu beantragen. Schliesslich sind auch keine Gründe erkennbar, weshalb die Trennung von der Ehefrau im Jahr 2008 einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Nepal verunmöglicht hätte, hat er doch bereits von 1990 bis zur Ausreise im September 2008 - mithin schon lange vor der Eheschliessung und auch danach noch - ohne nennenswerte Probleme allein in F._______ gewohnt und gearbeitet. Der Beschwerdeführer konnte mithin für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Nepal keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das BFM hat das Asylgesuch damit in diesem Kontext zu Recht abgelehnt.
E. 4.2 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend, indem er vorbrachte, er sei im Jahr 2009 zum Christentum konvertiert und müsse deshalb in Nepal mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG rechnen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der in der Schweiz erfolgten Konvertierung die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 4.2.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde. Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
E. 4.2.2 Christen stellen, wie Muslime und Buddhisten, zwar eine Minderheit in Nepal dar und offensive Missionstätigkeiten sind verpönt, jedoch reicht die Zugehörigkeit zu dieser Minderheit für sich allein nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Das nepalesische Parlament hat sich nach der Entmachtung des Königs im Frühling 2006 ausdrücklich zum Säkularismus bekannt; der Hinduismus ist nicht mehr wie früher Staatsreligion. Es liegen denn auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der christlichen Glaubensgemeinschaft befürchten müsste, einer zukünftigen Verfolgung seitens der nepalesischen Behörden ausgesetzt zu sein. Es müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer mit der Konvertierung das Interesse auf sich gezogen hat, und dass deswegen ein reales Verfolgungsinteresse besteht. Dies ist nicht der Fall. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr bei Bekanntwerden des Glaubenswechsels im privaten Bereich mit Intoleranz konfrontiert sein könnte, jedoch ist aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, dass die Behörden nicht willens wären, ihm bei allfälligen Übergriffen Schutz zu gewähren. Nach dem Gesagten ist das Subeventualbegehren, es sei das Verfahren infolge Vorliegens eines echten Novums zur Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Befragung des Beschwerdeführers zurückzuweisen, abzuweisen.
E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. Die Abweisung des Asylgesuchs erfolgte mithin zu Recht.
E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs.1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzugs nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.2.1 Nach dem Friedensabkommen zwischen der Regierung und den Maoisten vom 21. November 2006, der Wahl der verfassungsgebenden Versammlung vom 10. April 2008 und der Abschaffung der Monarchie und Neugestaltung des Landes als Republik durch die verfassungsgebende Versammlung am 28. Mai 2008 ist die allgemeine Lage in Nepal nicht von kriegerischen Auseinandersetzungen oder allgemeiner Gewalt gezeichnet, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste.
E. 6.2.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Nepal in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im September 2008 immer in Nepal gelebt und ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Er verfügt im Heimatland über Angehörige ([Aufzählung Verwandte] in D._______) und einen breiten Freundeskreis (vgl. A9 S. 7 F59). Zudem bilden die langjährige Berufserfahrung als (Beruf) in einem Gästehaus in F._______ und die in der Schweiz gewonnenen Erfahrungen im (Gewerbe) gute Voraussetzungen für einen Wiedereinstieg in den heimatlichen Arbeitsmarkt. Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nepal in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestätigen und eine Anordnung er vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2295/2011/sed Urteil vom 7. Februar 2012 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Nepal, vertreten durch lic. iur. Thomas Zajac, Advokat, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 22. Oktober 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 11. Dezember 2008 machte er im Wesentlichen geltend, er gehöre dem Volksstamm der C._______ an und sei das einzige Kind einer hinduistischen und eines buddhistischen C._______; er sei Hindu. Seinen Vater habe er nie gesehen und seine Mutter sei gestorben, als er (...) Jahre alt gewesen sei. Im Jahr 1989 habe er seinen Geburtsort D._______ im Distrikt E._______ verlassen. Von 1990 bis 2008 habe er in F._______ an der Grenze zu G._______ gelebt und dort in einem Gästehaus als (Beruf) gearbeitet. Er habe sich vergeblich um die Ausstellung nepalesischer Ausweispapiere bemüht. In den Jahren 1995 und 1996 sei er zwei Mal erfolglos in das Heimatdorf seines Vaters - H._______ im E._______-Distrikt - gereist, um den Namen seines Grossvaters ausfindig zu machen. Er habe auch in D._______ und im Distriktbüro in E._______ wegen der Ausstellung von Papieren vorgesprochen, sei jedoch überall aufgefordert worden, eine Familienurkunde einzureichen. Da er kein solches Dokument habe vorweisen können, habe er keine Papiere erhalten. Deshalb habe er auch kein Bankkonto eröffnen können. Dies sei mühsam gewesen, da er seinen Verdienst so immer zu Hause habe aufbewahren oder Kollegen, die über ein Bankkonto verfügt hätten, anvertrauen müssen. Im Jahr 2000 (vgl. vorinstanzliche Akten A1 S. 3) beziehungsweise 2002 (vgl. A9 S. 9 F89 und S. 13 F124) habe er eine aus D._______ stammende Buddhistin geheiratet. Sie hätten (drei Kinder). Er sei von seiner Ehefrau und deren Familie geschlagen und beschimpft worden. Nach der Geburt seines Sohnes am (Datum) habe er keinen Urlaub erhalten, da sein Chef krank gewesen sei. Seine Ehefrau habe ihn daraufhin verlassen, da sie ihn fälschlicherweise verdächtigt habe, mit einer anderen Frau ein Verhältnis zu haben. Er habe zwar die Polizei kontaktiert, diese habe jedoch kein Interesse an seinen Problemen gezeigt. Mit der Hilfe eines (...) Geschäftsmanns, den er im Gästehaus kennengelernt habe, habe er versucht, in I._______ Identitätspapiere zu erhalten. Er sei zwischen 2001 und 2005 drei Mal dorthin gereist. Beim ersten Mal sei er als buddhistischer Mönch verkleidet gewesen. In einem Büro seien ihm die Fingerabdrücke genommen worden. Daraufhin sei ihm ein (...) Ausweis ausgehändigt worden. Bei der zweiten Einreise im Jahr 2002 hätten ihm (...) Beamte den Ausweis aus einem ihm unbekannten Grund jedoch wieder abgenommen. Im Jahr 2005 sei er letztmals nach I._______ gereist. Da er ohne Identitätspapiere nach dem Bruch mit seiner Familie nicht mehr in Nepal habe leben können, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe Nepal am 25. September 2008 in Richtung G._______ verlassen. Von J._______ aus sei er am 29. September 2008 mit einem gefälschten nepalesischen Pass via K._______ nach L._______ geflogen. Der Schlepper habe ihn dann mit dem Auto in die Schweiz gebracht. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1 und A9). B. B.a Mit Verfügung vom 18. März 2011 - eröffnet am 22. März 2011 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und teilweise auch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der Papierlosigkeit seien asylrechtlich nicht relevant. Die diesbezüglichen Benachteiligungen seien die Folge gesetzlicher Bestimmungen, die eine grosse Anzahl Personen betreffe. Ein Leben in Nepal werde dadurch nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Hinsichtlich der familiären Spannungen sei es nachvollziehbar, dass sich die Polizei nicht in jede familiäre Auseinandersetzung einmische. Es lasse sich daraus jedoch nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer bei einer Eskalation der Situation keine angemessene Unterstützung erhalten hätte. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Schikanen seitens der Familie der Ehefrau aus asylrechtlich relevanten Gründen erfolgt wären. Abgesehen davon hätte sich der Beschwerdeführer allfälligen Übergriffen mittels Wohnsitznahme an einem anderen Ort in Nepal entziehen können, was angesichts seines überall ausübbaren Berufs auch realisierbar gewesen wäre. Er sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Im Übrigen bestünden beträchtliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So könne ihm das Fehlen nepalesischer Identitätspapiere nicht geglaubt werden. Zwar habe eine grosse Anzahl Nepalesen die im "Citizenship Act" von 1964 festgelegten Kriterien zum Erwerb der nepalesischen Staatsangehörigkeit nicht erfüllen können, jedoch sei im Jahr 2006 ein neuer "Citizenship Act" erlassen worden, gemäss welchem jede Person, die vor Mitte April 1990 in Nepal geboren worden sei und seither dort gelebt habe, als Nepali zu gelten habe. Entsprechende Anträge hätten bis zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des besagten "Citizenship Acts" eingereicht werden können. Die Bevölkerung sei darüber in allen Distrikten des Landes in einer grossangelegten Kampagne informiert worden. Etwa 2,6 Millionen Menschen hätten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Aus den Akten gehe indes nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen dieser für ihn vorteilhaften Bestimmungen auch um den Erhalt der nepalesischen Staatsangehörigkeit bemüht hätte. Diese Unterlassung entspreche jedoch nicht dem Verhalten einer Person, die unter der Schriftenlosigkeit gelitten habe. Weiter sei nicht einzusehen, weshalb die Trennung von der Ehefrau zu einer Einschränkung seiner Lebens- und Aufenthaltsmöglichkeiten hätte führen sollen, habe er sich doch bereits von 1990 an - mithin schon zehn Jahre vor der Eheschliessung - an seinem Arbeitsort in F._______ aufgehalten. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Kampf der Maoisten gegen die Regierung und den König sei mit dem Friedensabkommen vom 21. November 2006 zu Ende gegangen und es sei eine Übergangsregierung geschaffen worden. Zwar sei die innenpolitische Situation noch nicht stabil, aber die Lage habe sich seit Einleitung des Friedensprozesses wesentlich verändert. Der (...) und gesunde Beschwerdeführer verfüge mit (Aufzählung Verwandte) in D._______ über ein familiäres Beziehungsnetz. Zudem sei nach achtzehnjähriger Berufstätigkeit in F._______ auch dort von einem tragfähigen sozialen Netz auszugehen. C. C.a Mit Eingabe vom 19. April 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter um Gewährung vorübergehenden Schutzes, subeventualiter um Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung, ersucht wurde. C.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 2009 zum Christentum konvertiert. Am (Datum) sei er getauft worden, wie der beiliegende Taufschein der "(...)" in B._______ belege. Als Konvertit habe er in Nepal mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu rechnen. Hindus würden keine Andersgläubigen dulden. Da die Konvertierung als Beleidigung des Hinduismus betrachtet werde, müssten Konvertiten mit weit stärkeren Repressalien rechnen als ursprüngliche Andersgläubige, wie der beiliegende Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte zeige. D. Mit Eingabe vom 26. April 2011 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Bestätigungsschreiben der "(...)" in B._______ vom (Datum) ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig erhob er einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 11. Mai 2011, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Am 28. April 2011 wurde der Kostenvorschuss geleistet. G. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer habe den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nichts entgegenzusetzen. Die neu vorgebrachte Konvertierung zum Christentum vermöge am Entscheid vom 16. (recte 18.) März 2011 nichts zu ändern. Es treffe zwar zu, dass Christen in Nepal - wie Buddhisten und Muslime - eine Minorität seien, doch wachse die christliche Gemeinde stetig. Wie die Angehörigen der anderen religiösen Minderheiten seien auch Christen gewissen Anfechtungen und Benachteiligungen ausgesetzt, aber sie könnten ihren Glauben frei ausüben. Allfällige Übergriffe extremistischer Hindus hätten in der Regel einen kriminellen Hintergrund. Die blosse Zugehörigkeit zum Christentum sei nicht geeignet, eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. H. In seiner Replik vom 20. Juli 2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Christen könnten in Nepal ihren Glauben keineswegs frei ausüben, ansonsten sie keinen Benachteiligungen und Anfechtungen ausgesetzt wären. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass es einen erheblichen Unterschied mache, ob man seit jeher christlichen Glaubens sei, oder erst später konvertiert sei. Konvertiten müssten mit massiver Unterdrückung, Verfolgung und gar Tötung rechnen. Seine nächsten Angehörigen und Freunde hätten sich teils aus religiösen Motiven, teils aber auch aus Angst vor den Reaktionen von Hindus von ihm abgewendet. Er habe als Konvertit begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, im dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). 3.3. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; EMARK 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschafft worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind diese nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
4. Das BFM erachtete die geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers, wonach ihm einerseits die Beschaffung nepalesischer Ausweispapiere nicht möglich gewesen sei, weshalb er kein Bankkonto habe eröffnen können, und er andererseits nach dem Bruch mit seiner Ehefrau, deren Familie ihn schlecht behandelt habe, nicht mehr in Nepal habe leben können, als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und teils auch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen der Beschwerdeführer in den Rechtsmitteleingaben nichts entgegensetzte, verwiesen werden. 4.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Streitigkeiten ist festzustellen, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein kann, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Unabhängig von der Frage, ob in diesem Sinne eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht, hängt die Flüchtlingseigenschaft davon ab, ob der geltend gemachten Verfolgung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Die familiären Probleme des Beschwerdeführers vermögen keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Übergriffe von Seiten der Ehefrau und deren Familie (Beschimpfungen, Schläge) aus asylerheblichen Gründen gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt wären. Zudem ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Lehre und Praxis erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Den Beschimpfungen und Schlägen fehlt es an der geforderten Intensität. Bei allfälligen schwer wiegenden Übergriffen stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich schutzsuchend an die nepalesischen Behörden zu wenden. Es liegen keine Hinweise vor, dass diese nicht fähig oder willens wären, bei schwerer häuslicher Gewalt einzuschreiten. Die Asylrelevanz dieser Verfolgungsvorbringen ist deshalb zu verneinen. Aber auch mit dem Verweis auf die schwierige Lage papierloser Nepalesen vermag der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine asylbeachtlich begründete, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Unannehmlichkeiten wie die Unmöglichkeit, ein Bankkonto zu eröffnen, stellen keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der sich in den Jahren 1995 und 1996 vergeblich um die Ausstellung von Identitätspapieren bemüht habe, nicht zumutbar gewesen wäre, ab dem Jahr 2006 die Registrierung als nepalesischer Staatsangehöriger gemäss dem für ihn vorteilhaften neuen "Citizenship Act" von 2006 zu beantragen. Schliesslich sind auch keine Gründe erkennbar, weshalb die Trennung von der Ehefrau im Jahr 2008 einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Nepal verunmöglicht hätte, hat er doch bereits von 1990 bis zur Ausreise im September 2008 - mithin schon lange vor der Eheschliessung und auch danach noch - ohne nennenswerte Probleme allein in F._______ gewohnt und gearbeitet. Der Beschwerdeführer konnte mithin für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Nepal keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das BFM hat das Asylgesuch damit in diesem Kontext zu Recht abgelehnt. 4.2. Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend, indem er vorbrachte, er sei im Jahr 2009 zum Christentum konvertiert und müsse deshalb in Nepal mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG rechnen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der in der Schweiz erfolgten Konvertierung die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4.2.1. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde. Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 4.2.2. Christen stellen, wie Muslime und Buddhisten, zwar eine Minderheit in Nepal dar und offensive Missionstätigkeiten sind verpönt, jedoch reicht die Zugehörigkeit zu dieser Minderheit für sich allein nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Das nepalesische Parlament hat sich nach der Entmachtung des Königs im Frühling 2006 ausdrücklich zum Säkularismus bekannt; der Hinduismus ist nicht mehr wie früher Staatsreligion. Es liegen denn auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der christlichen Glaubensgemeinschaft befürchten müsste, einer zukünftigen Verfolgung seitens der nepalesischen Behörden ausgesetzt zu sein. Es müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer mit der Konvertierung das Interesse auf sich gezogen hat, und dass deswegen ein reales Verfolgungsinteresse besteht. Dies ist nicht der Fall. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr bei Bekanntwerden des Glaubenswechsels im privaten Bereich mit Intoleranz konfrontiert sein könnte, jedoch ist aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, dass die Behörden nicht willens wären, ihm bei allfälligen Übergriffen Schutz zu gewähren. Nach dem Gesagten ist das Subeventualbegehren, es sei das Verfahren infolge Vorliegens eines echten Novums zur Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Befragung des Beschwerdeführers zurückzuweisen, abzuweisen. 4.2.3. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. Die Abweisung des Asylgesuchs erfolgte mithin zu Recht.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).
6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs.1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzugs nicht als unzulässig erscheinen. 6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1. Nach dem Friedensabkommen zwischen der Regierung und den Maoisten vom 21. November 2006, der Wahl der verfassungsgebenden Versammlung vom 10. April 2008 und der Abschaffung der Monarchie und Neugestaltung des Landes als Republik durch die verfassungsgebende Versammlung am 28. Mai 2008 ist die allgemeine Lage in Nepal nicht von kriegerischen Auseinandersetzungen oder allgemeiner Gewalt gezeichnet, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. 6.2.2. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Nepal in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im September 2008 immer in Nepal gelebt und ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Er verfügt im Heimatland über Angehörige ([Aufzählung Verwandte] in D._______) und einen breiten Freundeskreis (vgl. A9 S. 7 F59). Zudem bilden die langjährige Berufserfahrung als (Beruf) in einem Gästehaus in F._______ und die in der Schweiz gewonnenen Erfahrungen im (Gewerbe) gute Voraussetzungen für einen Wiedereinstieg in den heimatlichen Arbeitsmarkt. Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nepal in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). 6.2.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar. 6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4. Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestätigen und eine Anordnung er vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: