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D-90/2012

D-90/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellerin, eine ethnische Ashkali mit letztem Wohnsitz in C._______ (Kosovo) reiste am 9. August 2006 in die Schweiz ein und suchte glei­chentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 16. März 2009 stellte das BFM fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese Verfü­gung gerichtete Beschwerde vom 17. April 2009 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2459/2009 vom 26. Oktober 2011 ab­gewiesen. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Januar 2012 lies­sen die Gesuchstellenden die revisionsrechtliche Aufhebung des Urteils vom 26. Oktober 2011 beantragen. Es sei festzustellen, dass die Gesuch­stellerin ein neues erhebliches Beweismittel einbringe. Die Vollzugsbehör­den seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei. C. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischen­verfügung vom 11. Januar 2012 aus. D. Am 11. Januar 2012 liessen die Gesuchstellenden die Kopie des Urteils des D._______ vom 1. Dezember 2011 mit Rechtskraftbescheini­gung und die Kopie eines Schreibens der Gesuchstellerin an ihren vormaligen Rechtsvertreter vom 4. Januar 2011 (recte: 2012) nachrei­chen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funk­tion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwal­tungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund des Nachrei­chens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3.1 Im Revisionsgesuch wird geltend gemacht, die Gesuchstellerin habe im Februar 2008 einen Landsmann kennengelernt, in den sie sich in der Folge verliebt habe. Am 2. Juli 2010 seien die beiden in eine gemeinsame Wohnung gezogen und am 18. Dezember 2010 sei der gemeinsame Sohn, der Gesuchsteller, geboren worden. Da die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes noch verheiratet gewesen sei, habe zunächst die Vaterschaftsvermutung ihres Ehemannes gegolten. Sie habe sich bemüht, die "falsche Vaterschaft zu beseitigen", damit der leibli­che Vater das Kind anerkennen könne. Mit Urteil vom 1. Dezember 2011 habe das zuständige Gericht festgestellt, dass nicht der Noch-Ehemann der Gesuchstellerin, sondern ihr Lebenspartner der Vater ihres Sohnes sei. Dieses Urteil sei am 4. Januar 2012 in Rechtskraft erwachsen. So­bald die Rechtskraftbescheinigung zugestellt worden sei, werde der Ge­suchsteller vom Lebenspartner seiner Mutter anerkannt werden können. Die Gesuchstellerin beabsichtige, eine Scheidungsklage gegen ihren Noch-Ehemann einzureichen. Sie habe zu diesem sei dem Jahr 2005 kei­nen Kontakt mehr und habe bereits bei der Anhörung zu den Asylgründen erwähnt, dass sie sich als geschieden ansehe. Bisher habe sie ihren Le­benspartner nicht heiraten und nicht belegen können, dass ihr Lebenspartner der Vater ihres Sohnes sei. Es sei ihr im bisherigen Asylverfahren nicht möglich gewesen, diese Tatsachen früher geltend zu machen. Ihr Lebenspartner sei zwar immer noch nicht als Vater des Ge­suchstellers eingetragen, könne aber mit dem Urteil das Kind beim Zi­vilstandsamt anerkennen. Mit dem neuen Beweismittel könne somit die neue Lebenssituation der Gesuchstellenden erstmals belegt werden. Sie bildeten zusammen mit ihrem Lebensgefährten beziehungsweise Vater eine Familie; ein Vollzug der Wegweisung in den Kosovo würde eine Trennung der Familie bedeuten, da das Asylverfahren des Lebenspart­ners nach wie vor hängig sei und er nicht zusammen mit den Gesuchstellenden in den Kosovo zurückkehren könne. Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG sei zu berücksichtigen. Eine erzwungene Wegweisung in den Kosovo würde für den Gesuchsteller ein traumatisierendes Ereignis darstellen, welches es im Sinne des Kindeswohls, das vorrangige Bedeutung habe, unbedingt zu vermeiden gelte. Die Asylverfahren der Gesuchstellenden seien mit demjenigen ihres Lebenspartners beziehungsweise Vaters zu koordinieren.

E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Par­tei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis­mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, un­ter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ent­scheid entstanden sind.

E. 4.2 Das revisionsweise angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsge­richts datiert vom 26. Oktober 2011. Das vom 1. Dezember 2011 datierende Urteil des D._______ ist mithin nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden. Dieses ist insofern von vornherein kein Beweismittel, welches zur Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts führen könnte (vgl. René Rhi­now/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1722).

E. 4.3.1 Des Weiteren kann die im Revisionsgesuch vertretene Auffassung, der Gesuchstellerin sei es nicht möglich gewesen, die in demselben gel­tend gemachten Tatsachen früher in das Asylverfahren einzubringen, nicht gefolgt werden. Ihren eigenen Angaben zufolge hat sie am 2. Juli 2010 mit ihrem Lebenspartner eine gemeinsame Wohnung bezogen und am 18. Dezember 2010 ist der gemeinsame Sohn zur Welt gekommen. Gemäss dem eingereichten Sitzungsprotokoll des E._______ vom 19. Oktober 2011 wurde die Vaterschaftsklage am 12. Oktober 2011 eingereicht. Davon ausgehend, dass die Gesuchstelle­rin bereits vor dem Geburtszeitpunkt wusste, wer der Vater ihres Sohnes ist - etwas anderes wird nicht geltend gemacht -, wäre es ihr bereits län­gere Zeit vor der Urteilsfällung durch das Bundesverwaltungsgericht mög­lich gewesen, die neuen Tatsachen vorzubringen. Spätestens jedoch bei Einreichung der Vaterschaftsklage hätte die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin das Bundesverwaltungsgericht aufgrund ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht auf die veränderte Sachlage aufmerksam machen müssen.

E. 4.3.2 Im Anwendungsfall von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG führen bisher unbeurteilt gebliebene, weil dem Gericht nicht bekannte Tatsachen respektive (vorbestandene) Beweismittel trotz verspäteter Geltendmachung beziehungsweise Einreichung zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund derselben nachträglich offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7585/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs­kommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f. und g S. 83 ff., André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 250 Rz. 5.49), August Mäch­ler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 26 zu Art. 66). Vorliegend können die Gesuchstellenden aus dieser Praxis indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten, da durch die verspätet geltend gemach­ten Tatsachen nicht offensichtlich wird, dass ihnen im Kosovo Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan­ten Gründe dargetan sind. Folgerichtig ist das Gesuch um Revision des Urteils D-2459/2009 vom 26. Oktober 2011 abzuweisen. Die Eingabe vom 5. Januar 2012 ist indessen zur weiteren Behandlung an das BFM weiterzuleiten mit dem Hinweis, dass die erstmals im Rahmen des Revisi­onsverfahrens geltend gemachten Tatsachen, die mit dem Urteil des D._______ vom 1. Dezember 2011 gestützt werden, im Hinblick auf den beim Vollzug der Wegweisung zu berücksichtigenden Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG von Bedeutung sind. Der Vollzug der angeordneten Wegweisung bleibt aus diesem Grund bis zu anderslautenden Dispositionen des BFM ausgesetzt.

E. 6 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist trotz der ausgewiesenen Bedürftigkeit der Gesuchstellenden abzuweisen, da sich das Revisionsgesuch als aussichtslos darstellte.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Der Vollzug der Wegweisung bleibt ausgesetzt.
  5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-90/2012law/bah/sps Urteil vom 23. Januar 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Kosovo, beide vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, Caritas Schweiz, (...), Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2011 / D-2459/2009. Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin, eine ethnische Ashkali mit letztem Wohnsitz in C._______ (Kosovo) reiste am 9. August 2006 in die Schweiz ein und suchte glei­chentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 16. März 2009 stellte das BFM fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese Verfü­gung gerichtete Beschwerde vom 17. April 2009 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2459/2009 vom 26. Oktober 2011 ab­gewiesen. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Januar 2012 lies­sen die Gesuchstellenden die revisionsrechtliche Aufhebung des Urteils vom 26. Oktober 2011 beantragen. Es sei festzustellen, dass die Gesuch­stellerin ein neues erhebliches Beweismittel einbringe. Die Vollzugsbehör­den seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei. C. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischen­verfügung vom 11. Januar 2012 aus. D. Am 11. Januar 2012 liessen die Gesuchstellenden die Kopie des Urteils des D._______ vom 1. Dezember 2011 mit Rechtskraftbescheini­gung und die Kopie eines Schreibens der Gesuchstellerin an ihren vormaligen Rechtsvertreter vom 4. Januar 2011 (recte: 2012) nachrei­chen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funk­tion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwal­tungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2. Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund des Nachrei­chens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1. Im Revisionsgesuch wird geltend gemacht, die Gesuchstellerin habe im Februar 2008 einen Landsmann kennengelernt, in den sie sich in der Folge verliebt habe. Am 2. Juli 2010 seien die beiden in eine gemeinsame Wohnung gezogen und am 18. Dezember 2010 sei der gemeinsame Sohn, der Gesuchsteller, geboren worden. Da die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes noch verheiratet gewesen sei, habe zunächst die Vaterschaftsvermutung ihres Ehemannes gegolten. Sie habe sich bemüht, die "falsche Vaterschaft zu beseitigen", damit der leibli­che Vater das Kind anerkennen könne. Mit Urteil vom 1. Dezember 2011 habe das zuständige Gericht festgestellt, dass nicht der Noch-Ehemann der Gesuchstellerin, sondern ihr Lebenspartner der Vater ihres Sohnes sei. Dieses Urteil sei am 4. Januar 2012 in Rechtskraft erwachsen. So­bald die Rechtskraftbescheinigung zugestellt worden sei, werde der Ge­suchsteller vom Lebenspartner seiner Mutter anerkannt werden können. Die Gesuchstellerin beabsichtige, eine Scheidungsklage gegen ihren Noch-Ehemann einzureichen. Sie habe zu diesem sei dem Jahr 2005 kei­nen Kontakt mehr und habe bereits bei der Anhörung zu den Asylgründen erwähnt, dass sie sich als geschieden ansehe. Bisher habe sie ihren Le­benspartner nicht heiraten und nicht belegen können, dass ihr Lebenspartner der Vater ihres Sohnes sei. Es sei ihr im bisherigen Asylverfahren nicht möglich gewesen, diese Tatsachen früher geltend zu machen. Ihr Lebenspartner sei zwar immer noch nicht als Vater des Ge­suchstellers eingetragen, könne aber mit dem Urteil das Kind beim Zi­vilstandsamt anerkennen. Mit dem neuen Beweismittel könne somit die neue Lebenssituation der Gesuchstellenden erstmals belegt werden. Sie bildeten zusammen mit ihrem Lebensgefährten beziehungsweise Vater eine Familie; ein Vollzug der Wegweisung in den Kosovo würde eine Trennung der Familie bedeuten, da das Asylverfahren des Lebenspart­ners nach wie vor hängig sei und er nicht zusammen mit den Gesuchstellenden in den Kosovo zurückkehren könne. Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG sei zu berücksichtigen. Eine erzwungene Wegweisung in den Kosovo würde für den Gesuchsteller ein traumatisierendes Ereignis darstellen, welches es im Sinne des Kindeswohls, das vorrangige Bedeutung habe, unbedingt zu vermeiden gelte. Die Asylverfahren der Gesuchstellenden seien mit demjenigen ihres Lebenspartners beziehungsweise Vaters zu koordinieren. 4. 4.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Par­tei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis­mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, un­ter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ent­scheid entstanden sind. 4.2. Das revisionsweise angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsge­richts datiert vom 26. Oktober 2011. Das vom 1. Dezember 2011 datierende Urteil des D._______ ist mithin nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden. Dieses ist insofern von vornherein kein Beweismittel, welches zur Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts führen könnte (vgl. René Rhi­now/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1722). 4.3. 4.3.1. Des Weiteren kann die im Revisionsgesuch vertretene Auffassung, der Gesuchstellerin sei es nicht möglich gewesen, die in demselben gel­tend gemachten Tatsachen früher in das Asylverfahren einzubringen, nicht gefolgt werden. Ihren eigenen Angaben zufolge hat sie am 2. Juli 2010 mit ihrem Lebenspartner eine gemeinsame Wohnung bezogen und am 18. Dezember 2010 ist der gemeinsame Sohn zur Welt gekommen. Gemäss dem eingereichten Sitzungsprotokoll des E._______ vom 19. Oktober 2011 wurde die Vaterschaftsklage am 12. Oktober 2011 eingereicht. Davon ausgehend, dass die Gesuchstelle­rin bereits vor dem Geburtszeitpunkt wusste, wer der Vater ihres Sohnes ist - etwas anderes wird nicht geltend gemacht -, wäre es ihr bereits län­gere Zeit vor der Urteilsfällung durch das Bundesverwaltungsgericht mög­lich gewesen, die neuen Tatsachen vorzubringen. Spätestens jedoch bei Einreichung der Vaterschaftsklage hätte die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin das Bundesverwaltungsgericht aufgrund ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht auf die veränderte Sachlage aufmerksam machen müssen. 4.3.2. Im Anwendungsfall von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG führen bisher unbeurteilt gebliebene, weil dem Gericht nicht bekannte Tatsachen respektive (vorbestandene) Beweismittel trotz verspäteter Geltendmachung beziehungsweise Einreichung zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund derselben nachträglich offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7585/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs­kommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f. und g S. 83 ff., André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 250 Rz. 5.49), August Mäch­ler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 26 zu Art. 66). Vorliegend können die Gesuchstellenden aus dieser Praxis indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten, da durch die verspätet geltend gemach­ten Tatsachen nicht offensichtlich wird, dass ihnen im Kosovo Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan­ten Gründe dargetan sind. Folgerichtig ist das Gesuch um Revision des Urteils D-2459/2009 vom 26. Oktober 2011 abzuweisen. Die Eingabe vom 5. Januar 2012 ist indessen zur weiteren Behandlung an das BFM weiterzuleiten mit dem Hinweis, dass die erstmals im Rahmen des Revisi­onsverfahrens geltend gemachten Tatsachen, die mit dem Urteil des D._______ vom 1. Dezember 2011 gestützt werden, im Hinblick auf den beim Vollzug der Wegweisung zu berücksichtigenden Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG von Bedeutung sind. Der Vollzug der angeordneten Wegweisung bleibt aus diesem Grund bis zu anderslautenden Dispositionen des BFM ausgesetzt.

6. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist trotz der ausgewiesenen Bedürftigkeit der Gesuchstellenden abzuweisen, da sich das Revisionsgesuch als aussichtslos darstellte.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Der Vollzug der Wegweisung bleibt ausgesetzt.

5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: