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D-1733/2011

D-1733/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Das BFM lehnte das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 19. Oktober 2009 mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 4. Februar 2010 mit Urteil vom 8. Juni 2010 ab. Für den Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. B. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2010 liess die Gesuchstellerin ein erstes Revisionsgesuch (bezeichnet als "Wiedererwägungsgesuch") einreichen, welches vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2011 abgewiesen wurde. Für den Inhalt des ersten Revisionsverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. C. Die Gesuchstellerin liess mit Eingabe vom 21. März 2011 (Poststempel) ein zweites Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Dabei wurde beantragt, es seien die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010 sowie vom 25. Januar 2011 in Revision zu ziehen, und es sei der Gesuchstellerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie - sinngemäss - um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersucht. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: ein Schreiben von Bischof J. C. vom 16. Februar 2011 "to whom it may concern", ein Schreiben von Bischof J. C. vom 16. Februar 2011 an Sister S., zwei Briefumschläge, ein Zeitungsartikel der "_______" vom 29. September 2010, ein Zeitungsartikel der "_______" vom 1. Oktober 2010, eine Übersetzung dieser beiden Zeitungsartikel sowie ein Foto. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2011 wies der Instruktionsrichter sowohl das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs als auch dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte die Gesuchstellerin auf, bis zum 8. April 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen, andernfalls auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. E. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 8. April 2011 einbezahlt.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 2.2 Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) und behauptet ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens. Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist demnach auf das im Übrigen form- und fristgerecht (vgl. Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) eingereichte Revisionsgesuch einzutreten.

E. 3 Im aktuellen Revisionsgesuch wird im Wesentlichen geltend gemacht, es lägen neue Beweismittel vor, welche zu einer Neueinschätzung der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen und damit der Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen müssten. Bereits im Gesuch vom 3. Oktober 2010 sei ein Schreiben von Bischof J. C. vom 1. Oktober 2010 eingereicht worden, welches bestätige, dass die Gesuchstellerin in Pakistan wegen Blasphemie angezeigt worden und daher dort gefährdet sei. Die Authentizität dieses Schreibens sei jedoch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Januar 2011 bezweifelt worden. Die beiden neuen Schreiben des Bischofs J. C. vom 16. Februar 2011 würden jedoch die Echtheit des ursprünglichen Schreibens bestätigen und seien daher erheblich. Der Bischof habe sich bereit erklärt, die nun eingereichte Bestätigung zu verfassen, nachdem Frau S. M. vom katholischen Pfarramt (...) ihn kontaktiert habe. Die beiden neu eingereichten Dokumente müssten als echt erachtet werden, zumal kaum anzunehmen sei, zwei katholische Geistliche würden gemeinsam Beweismittel fälschen. Die zwei nachgereichten Zeitungsartikel seien zwar verspätet, aber müssten dennoch berücksichtigt werden, da darin bestätigt werde, dass die Gesuchstellerin wegen Blasphemie angezeigt und in der Folge von Extremisten angegriffen worden sei. Bei einer Rückkehr nach Pakistan müsste die Beschwerdeführerin damit rechnen, umgebracht oder zum Tode verurteilt zu werden. Praxisgemäss könnten auch verspätete Vorbringen zur Revision eines Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich werde, dass dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohe und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehe. In Bezug auf den bereits im ersten Revisionsverfahren eingereichten FIR (First Information Report) sei anzufügen, dass es durchaus möglich sei, dass die Gesuchstellerin gesucht worden, jedoch nicht zuhause gewesen sei. Zudem sei nicht klar, auf welche Weise sie gesucht worden sei. Die Ausreise über den Flughafen Karachi sei für die Gesuchstellerin organisiert worden. Es sei in Pakistan möglich, mit Schmiergeldern die Kontrollen zu umgehen. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass der FIR verspätet eingereicht worden sei, so müsse das aktuelle Revisionsgesuch nun gutgeheissen werden, da jetzt neue Beweismittel vorlägen, welche belegten, dass sich die Gesuchstellerin in Lebensgefahr befinde und somit ein Wegweisungshindernis nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehe. Angesichts der Tatsache, dass die Gesuchstellerin in Pakistan wegen Blasphemie angezeigt worden sei und nun mit einer Verurteilung zum Tode sowie mit negativen gesellschaftlichen Reaktionen rechnen müsse, sei sie vorläufig aufzunehmen. Wie das beigelegte Foto zeige, sei bereits das Haus der Familie der Gesuchstellerin verwüstet worden. Zudem zeigten die zahlreichen, bereits mit dem Gesuch vom 3. Oktober 2010 eingereichten Berichte über die Lage der Christen in Pakistan und das Blasphemie-Gesetz eindrücklich die gefährliche Lage, in welcher sich die Gesuchstellerin befinde. Von einem Wegweisungsvollzug müsse abgesehen werden, wenn der betroffenen Person im Heimat- oder Herkunftsland die Todesstrafe drohe; denn dies würde den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz widersprechen. Auch das Kriterium der Zumutbarkeit sei im vorliegenden Fall zu verneinen, da sie bei einer Rückkehr nach Pakistan mit massiven Angriffen seitens muslimischer Extremisten rechnen müsste.

E. 4.1 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nämlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG).

E. 4.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die neu eingereichten Beweismittel den Anforderungen an die revisionsrechtliche Neuheit beziehungsweise der im Revisionsverfahren geforderten Erheblichkeit zu genügen vermögen.

E. 4.2.1 In Bezug auf die beiden Schreiben des Bischofs ist zunächst festzustellen, dass diese erst nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2011 entstanden sind, weshalb sie zur Begründung des vorliegenden Revisionsgesuchs grundsätzlich nicht zugelassen sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in fine). Die Frage der Zulässigkeit muss indessen nicht abschliessend beantwortet werden, da die revisionsrechtliche Erheblichkeit dieser Schreiben offensichtlich nicht gegeben ist. Zwar erscheint es aufgrund der Aktenlage als wahrscheinlich, dass die beiden Schreiben (sowie das frühere vom 1. Oktober 2010) tatsächlich von Bischof J. C. ausgestellt wurden und damit echt sind. Hingegen stützt sich der Bischof bei seinen Ausführungen zur angeblichen Gefährdung der Gesuchstellerin einzig auf eine Kopie des FIR vom 23. Juli 2009, die ihm offenbar von Verwandten der Gesuchstellerin gezeigt wurde. Die Authentizität dieses FIR wird indessen aus verschiedenen Gründen bezweifelt (vgl. dazu zwecks Vermeidung von Wiederholungen bereits die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil vom 25. Januar 2011 in Sachen D-7585/2010 E. 3.5). Die Schlussfolgerung von Bischof J. C., wonach die Gesuchstellerin in Pakistan gefährdet sei, vermag daher nicht zu überzeugen und ist somit nicht geeignet, die Verfolgungsvorbringen der Gesuchstellerin nachträglich glaubhaft zu machen.

E. 4.2.2 Der Zeitungsartikel aus der Zeitung "_______" vom 29. September 2010 wurde - in Kopie - bereits im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens, welches mit Urteil vom 25. Januar 2011 abgeschlossen wurde, eingereicht (als Beweismittel Nr. 6). Schon damals wurde unter E. 3.7 festgestellt, dass dieses Beweismittel (unter anderem) dem Kriterium der revisionsrechtlichen Erheblichkeit nicht zu genügen vermag. Auf diesen Zeitungsartikel ist daher im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. Bezüglich des zweiten Zeitungsartikels (vom 1. Oktober 2010) ist vorab zu bemerken, dass dieser ohne weiteres auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt (nämlich bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren oder zumindest im ersten Revisionsverfahren) hätte eingereicht werden können. Ohnehin ist indessen auch dieser Zeitungsartikel als revisionsrechtlich unerheblich zu qualifizieren, da erhebliche Zweifel an dessen Authentizität bestehen. Es ist nämlich gerichtsnotorisch, dass insbesondere Asylbewerber aus Pakistan unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen (vgl. EMARK 1994 Nr. 26 S. 194). Die Publikation derartiger Zeitungsartikel kann in Pakistan ohne weiteres käuflich erworben werden. Der Artikel vom 1. Oktober 2010 (vgl. die untere Übersetzung auf dem eingereichten Übersetzungsblatt) ist im Übrigen äusserst knapp und pauschal gehalten und erwähnt namentlich zwar eine Person namens (...), jedoch ohne weitergehende Angaben wie Familienname, Geburtsdatum o.ä., weshalb auch nicht feststeht, ob es sich bei der genannten (...) tatsächlich um die Gesuchstellerin handelt. Nach dem Gesagten vermögen die beiden Zeitungsartikel den Verfolgungsvorbringen der Gesuchstellerin nicht zur Glaubhaftigkeit zu verhelfen.

E. 4.2.3 Schliesslich ist festzustellen, dass auch das eingereichte Foto, welches ein verwüstetes Zimmer zeigt, bereits im ersten Revisionsverfahren eingereicht und im Urteil vom 25. Januar 2011 gewürdigt worden ist, weshalb auf dieses Beweismittel im vorliegenden Verfahren nicht mehr einzugehen ist.

E. 4.3 Die im vorliegenden (zweiten) Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel stellen nach dem Gesagten keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar, weshalb das Gesuch um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010 (D-676/2010) und 25. Januar 2011 (D-7585/2010) abzuweisen ist.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.-- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den im gleichen Umfang geleisteten Kostenvorschuss vom 8. April 2011 gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1733/2011 Urteil vom 20. April 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Pakistan, vertreten durch Ursula Singenberger, Swiss-Exile, _______, Gesuchstellerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision (Asyl und Wegweisung); Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010 (D-676/2010) und 25. Januar 2011 (D-7585/2010). Sachverhalt: A. Das BFM lehnte das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 19. Oktober 2009 mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 4. Februar 2010 mit Urteil vom 8. Juni 2010 ab. Für den Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. B. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2010 liess die Gesuchstellerin ein erstes Revisionsgesuch (bezeichnet als "Wiedererwägungsgesuch") einreichen, welches vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2011 abgewiesen wurde. Für den Inhalt des ersten Revisionsverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. C. Die Gesuchstellerin liess mit Eingabe vom 21. März 2011 (Poststempel) ein zweites Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Dabei wurde beantragt, es seien die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010 sowie vom 25. Januar 2011 in Revision zu ziehen, und es sei der Gesuchstellerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie - sinngemäss - um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersucht. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: ein Schreiben von Bischof J. C. vom 16. Februar 2011 "to whom it may concern", ein Schreiben von Bischof J. C. vom 16. Februar 2011 an Sister S., zwei Briefumschläge, ein Zeitungsartikel der "_______" vom 29. September 2010, ein Zeitungsartikel der "_______" vom 1. Oktober 2010, eine Übersetzung dieser beiden Zeitungsartikel sowie ein Foto. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2011 wies der Instruktionsrichter sowohl das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs als auch dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte die Gesuchstellerin auf, bis zum 8. April 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen, andernfalls auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. E. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 8. April 2011 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.2. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) und behauptet ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens. Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist demnach auf das im Übrigen form- und fristgerecht (vgl. Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) eingereichte Revisionsgesuch einzutreten.

3. Im aktuellen Revisionsgesuch wird im Wesentlichen geltend gemacht, es lägen neue Beweismittel vor, welche zu einer Neueinschätzung der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen und damit der Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen müssten. Bereits im Gesuch vom 3. Oktober 2010 sei ein Schreiben von Bischof J. C. vom 1. Oktober 2010 eingereicht worden, welches bestätige, dass die Gesuchstellerin in Pakistan wegen Blasphemie angezeigt worden und daher dort gefährdet sei. Die Authentizität dieses Schreibens sei jedoch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Januar 2011 bezweifelt worden. Die beiden neuen Schreiben des Bischofs J. C. vom 16. Februar 2011 würden jedoch die Echtheit des ursprünglichen Schreibens bestätigen und seien daher erheblich. Der Bischof habe sich bereit erklärt, die nun eingereichte Bestätigung zu verfassen, nachdem Frau S. M. vom katholischen Pfarramt (...) ihn kontaktiert habe. Die beiden neu eingereichten Dokumente müssten als echt erachtet werden, zumal kaum anzunehmen sei, zwei katholische Geistliche würden gemeinsam Beweismittel fälschen. Die zwei nachgereichten Zeitungsartikel seien zwar verspätet, aber müssten dennoch berücksichtigt werden, da darin bestätigt werde, dass die Gesuchstellerin wegen Blasphemie angezeigt und in der Folge von Extremisten angegriffen worden sei. Bei einer Rückkehr nach Pakistan müsste die Beschwerdeführerin damit rechnen, umgebracht oder zum Tode verurteilt zu werden. Praxisgemäss könnten auch verspätete Vorbringen zur Revision eines Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich werde, dass dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohe und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehe. In Bezug auf den bereits im ersten Revisionsverfahren eingereichten FIR (First Information Report) sei anzufügen, dass es durchaus möglich sei, dass die Gesuchstellerin gesucht worden, jedoch nicht zuhause gewesen sei. Zudem sei nicht klar, auf welche Weise sie gesucht worden sei. Die Ausreise über den Flughafen Karachi sei für die Gesuchstellerin organisiert worden. Es sei in Pakistan möglich, mit Schmiergeldern die Kontrollen zu umgehen. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass der FIR verspätet eingereicht worden sei, so müsse das aktuelle Revisionsgesuch nun gutgeheissen werden, da jetzt neue Beweismittel vorlägen, welche belegten, dass sich die Gesuchstellerin in Lebensgefahr befinde und somit ein Wegweisungshindernis nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehe. Angesichts der Tatsache, dass die Gesuchstellerin in Pakistan wegen Blasphemie angezeigt worden sei und nun mit einer Verurteilung zum Tode sowie mit negativen gesellschaftlichen Reaktionen rechnen müsse, sei sie vorläufig aufzunehmen. Wie das beigelegte Foto zeige, sei bereits das Haus der Familie der Gesuchstellerin verwüstet worden. Zudem zeigten die zahlreichen, bereits mit dem Gesuch vom 3. Oktober 2010 eingereichten Berichte über die Lage der Christen in Pakistan und das Blasphemie-Gesetz eindrücklich die gefährliche Lage, in welcher sich die Gesuchstellerin befinde. Von einem Wegweisungsvollzug müsse abgesehen werden, wenn der betroffenen Person im Heimat- oder Herkunftsland die Todesstrafe drohe; denn dies würde den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz widersprechen. Auch das Kriterium der Zumutbarkeit sei im vorliegenden Fall zu verneinen, da sie bei einer Rückkehr nach Pakistan mit massiven Angriffen seitens muslimischer Extremisten rechnen müsste. 4. 4.1. Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nämlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). 4.2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die neu eingereichten Beweismittel den Anforderungen an die revisionsrechtliche Neuheit beziehungsweise der im Revisionsverfahren geforderten Erheblichkeit zu genügen vermögen. 4.2.1. In Bezug auf die beiden Schreiben des Bischofs ist zunächst festzustellen, dass diese erst nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2011 entstanden sind, weshalb sie zur Begründung des vorliegenden Revisionsgesuchs grundsätzlich nicht zugelassen sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in fine). Die Frage der Zulässigkeit muss indessen nicht abschliessend beantwortet werden, da die revisionsrechtliche Erheblichkeit dieser Schreiben offensichtlich nicht gegeben ist. Zwar erscheint es aufgrund der Aktenlage als wahrscheinlich, dass die beiden Schreiben (sowie das frühere vom 1. Oktober 2010) tatsächlich von Bischof J. C. ausgestellt wurden und damit echt sind. Hingegen stützt sich der Bischof bei seinen Ausführungen zur angeblichen Gefährdung der Gesuchstellerin einzig auf eine Kopie des FIR vom 23. Juli 2009, die ihm offenbar von Verwandten der Gesuchstellerin gezeigt wurde. Die Authentizität dieses FIR wird indessen aus verschiedenen Gründen bezweifelt (vgl. dazu zwecks Vermeidung von Wiederholungen bereits die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil vom 25. Januar 2011 in Sachen D-7585/2010 E. 3.5). Die Schlussfolgerung von Bischof J. C., wonach die Gesuchstellerin in Pakistan gefährdet sei, vermag daher nicht zu überzeugen und ist somit nicht geeignet, die Verfolgungsvorbringen der Gesuchstellerin nachträglich glaubhaft zu machen. 4.2.2. Der Zeitungsartikel aus der Zeitung "_______" vom 29. September 2010 wurde - in Kopie - bereits im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens, welches mit Urteil vom 25. Januar 2011 abgeschlossen wurde, eingereicht (als Beweismittel Nr. 6). Schon damals wurde unter E. 3.7 festgestellt, dass dieses Beweismittel (unter anderem) dem Kriterium der revisionsrechtlichen Erheblichkeit nicht zu genügen vermag. Auf diesen Zeitungsartikel ist daher im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. Bezüglich des zweiten Zeitungsartikels (vom 1. Oktober 2010) ist vorab zu bemerken, dass dieser ohne weiteres auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt (nämlich bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren oder zumindest im ersten Revisionsverfahren) hätte eingereicht werden können. Ohnehin ist indessen auch dieser Zeitungsartikel als revisionsrechtlich unerheblich zu qualifizieren, da erhebliche Zweifel an dessen Authentizität bestehen. Es ist nämlich gerichtsnotorisch, dass insbesondere Asylbewerber aus Pakistan unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen (vgl. EMARK 1994 Nr. 26 S. 194). Die Publikation derartiger Zeitungsartikel kann in Pakistan ohne weiteres käuflich erworben werden. Der Artikel vom 1. Oktober 2010 (vgl. die untere Übersetzung auf dem eingereichten Übersetzungsblatt) ist im Übrigen äusserst knapp und pauschal gehalten und erwähnt namentlich zwar eine Person namens (...), jedoch ohne weitergehende Angaben wie Familienname, Geburtsdatum o.ä., weshalb auch nicht feststeht, ob es sich bei der genannten (...) tatsächlich um die Gesuchstellerin handelt. Nach dem Gesagten vermögen die beiden Zeitungsartikel den Verfolgungsvorbringen der Gesuchstellerin nicht zur Glaubhaftigkeit zu verhelfen. 4.2.3. Schliesslich ist festzustellen, dass auch das eingereichte Foto, welches ein verwüstetes Zimmer zeigt, bereits im ersten Revisionsverfahren eingereicht und im Urteil vom 25. Januar 2011 gewürdigt worden ist, weshalb auf dieses Beweismittel im vorliegenden Verfahren nicht mehr einzugehen ist. 4.3. Die im vorliegenden (zweiten) Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel stellen nach dem Gesagten keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar, weshalb das Gesuch um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010 (D-676/2010) und 25. Januar 2011 (D-7585/2010) abzuweisen ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.-- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den im gleichen Umfang geleisteten Kostenvorschuss vom 8. April 2011 gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: