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D-7027/2007

D-7027/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2009-06-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellerin reichte am 31. Juli 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Gesuchstellerin aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom 18. August 2005 hiess die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wegen unzureichender Abklärung des Sachverhalts teilweise gut und wies das Verfahren zu neuem Entscheid an das BFM zurück. B. Mit Verfügung vom 22. März 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch der Gesuchstellerin erneut ab, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. C. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 23. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Diese wurde durch das Gericht mit Urteil vom 9. August 2007 abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, das BFM habe zu Recht festgestellt, die Vorbringen der Gesuchstellerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Entscheidend sei dabei neben weiteren Aspekten, die gegen die Glaubhaftigkeit sprechen würden, dass sich die von der Gesuchstellerin als Beweismittel eingereichten äthiopischen Dokumente als Fälschungen erwiesen hätten. Im Übrigen bestätigte das Gericht den Entscheid des Bundesamts auch in Bezug auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. D. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2007 richtete die Gesuchstellerin an das BFM eine als zweites Asylgesuch bezeichnete Eingabe. Dabei führte sie aus, sie mache subjektive Nachfluchtgründe geltend, deren Bestehen im ordentlichen Verfahren noch nicht vorgebracht worden sei, indessen zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft führen müsse. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, sie habe sich seit dem Jahr 2005 exilpolitisch betätigt, indem sie ein aktives Mitglied zweier äthiopischer exilpolitischer Organisationen sei und an verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen und Protestaktionen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen habe. Es sei zu befürchten, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr der Gesuchstellerin nach Äthiopien mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmassnahmen führen würden. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Gesuchstellerin um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Eingabe reichte die Gesuchstellerin verschiedene Photographien und Bestätigungsschreiben ein, die ihr exilpolitisches Engagement sowie die daraus resultierende Gefährdung belegen sollen. Auf deren Inhalt sowie die weitere Begründung der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 übermittelte das BFM die erwähnte Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, da deren Behandlung nicht in die Zuständigkeit des Bundesamts falle. F. Mit Telefax vom 15. Oktober 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme an, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2007 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Eingabe der Gesuchstellerin vom 5. Oktober 2007 beziehe sich auf den Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2007, wobei neue Tatsachen geltend gemacht würden. Somit sei die Eingabe als Gesuch um Revision des genannten Urteils entgegenzunehmen. Ferner wurde der Gesuchstellerin mitgeteilt, das Revisionsgesuch erscheine als von vornherein aussichtslos, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht auszusetzen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei. Des Weiteren wurde die Gesuchstellerin unter Androhung des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch aufgefordert, bis zum 12. November 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.- zu leisten. H. Mit Einzahlung vom 7. November 2007 leistete die Gesuchstellerin den verlangten Kostenvorschuss. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. November 2007 ersuchte die Gesuchstellerin um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 25. Oktober 2007. Dabei machte sie unter anderem geltend, sie moderiere für den [...] Lokalradiosender "C._______" eine Sendung in amharischer Sprache, die in der äthiopischen Gemeinschaft sehr populär sei. Auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 6. Februar 2008 übermittelte der Rechtsvertreter ein vom 19. November 2007 datierendes Bestätigungsschreiben einer Drittperson, wonach die Gesuchstellerin für eine Sendung des [...] Lokalradios "C._______" in amharischer Sprache verantwortlich sei. Die Gesuchstellerin stehe auf Seiten der äthiopischen Opposition und schreibe gegen das Regime gerichtete Berichte. Des Weiteren reichte der Rechtsvertreter eine DVD ein, auf welcher die Gesuchstellerin anlässlich einer am 20. August 2006 durchgeführten Protestaktion gegen den Patriarchen der äthiopischen Kirche zu sehen sei. K. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 übermittelte der Rechtsvertreter als Beweismittel eine weitere Photographie, auf welcher die Gesuchstellerin als Teilnehmerin einer am 16. Mai 2008 durchgeführten Protestaktion gegen den äthiopischen Premierminister zu erkennen sei. L. Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 wurde der Gesuchstellerin mitgeteilt, das Revisionsverfahren sei zur Behandlung von der Abteilung V an die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts übertragen worden. M. Auf telephonische Anfrage des zuständigen Instruktionsrichters hin teilte die Programmleitung des [...] Lokalradios "C._______" mit Schreiben vom 5. April 2009 im Wesentlichen mit, eine Person des Namens der Gesuchstellerin sei nie "live" an der Sendung "Äthiopien" beteiligt oder im Studio von "C._______" gewesen. Die Gesuchstellerin habe lediglich ungefähr zwei Artikel an den Redaktor geschickt. Weiter wurden die Namen jener Personen genannt, die für die Redaktion, Gestaltung und Moderation der Sendung "Äthiopien" zuständig seien. N. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2009 wurde der Gesuchstellerin eine Kopie des erwähnten Schreibens der Redaktionsleitung von "C._______" zugesandt. Zugleich wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, sich bis zum 23. April 2009 zu den enthaltenen Angaben in Bezug auf ihre Person zu äussern. In diesem Zusammenhang wurde die Gesuchstellerin ausserdem darauf hingewiesen, dass sie mit Eingaben vom 12. November 2007 und vom 6. Februar 2008 durch ihren Rechtsvertreter unter anderem geltend gemacht habe, sie moderiere für den [...] Lokalradiosender "C._______" eine Sendung in amharischer Sprache. In einem mit der Revisionseingabe eingereichten, vom 30. März 2007 datierenden Bestätigungsschreiben von D._______, Vizepräsidentin der "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES), werde aus-serdem ausgeführt, die Gesuchstellerin sei die Initiantin und Organisatorin einer Radiosendung, die politische Informationen über die Situation der äthiopischen Oppositionsbewegung verbreite. O. Mit Eingabe vom 17. April 2009 beantragte die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis zum 7. Mai 2009. P. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Mai 2009 teilte die Gesuchstellerin im Wesentlichen mit, sie habe in der Tat beim Radiosender "C._______" zu keiner Zeit die Funktion einer Moderatorin innegehabt. Ihre Tätigkeit habe in einer Mithilfe beim Sammeln und Organisieren des Sendematerials bestanden. Indessen sei die Gesuchstellerin am 27. April 2009 in einer äthiopischen Sendung des genannten Radiosenders "live" als Gastrednerin aufgetreten. Mit der Eingabe reichte die Gesuchstellerin eine Photographie ein, die sie mit e._______ zeige, der Vorsitzenden der äthiopischen Oppositionspartei "Unity for Democracy and Justice" (UDJP). Dieses Bild sei anlässlich einer Veranstaltung der KINJIT am 23. November 2008 in F._______ aufgenommen worden. Mit der Eingabe wurden ausserdem Kopien zweier bereits zuvor eingereichter Beweismittel, einer die genannte Veranstaltung zeigenden Photographie sowie zweier Informationsschreiben einer Schweizer Unterstützungsgruppe der UDJP betreffend die Verhaftung von e._______ durch die äthiopischen Behörden am 29. Dezember 2008 in Addis Abeba übermittelt. Q. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Mai 2009 reichte die Gesuchstellerin eine CD-Rom ein, welche ihre Wortbeiträge anlässlich ihres Auftritts beim Radiosender "C._______" vom 27. April 2009 enthalte. Ferner wurde mit der Eingabe ein vom 1. Mai 2009 datierendes Bestätigungsschreiben von D._______, Vizepräsidentin der AES, eingereicht. Auf den Inhalt dieser Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG).

E. 2.1 Die Gesuchstellerin ist durch das angefochtene Urteil berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Legitimation ist damit gegeben.

E. 2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.3 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3 Hinsichtlich des angerufenen Revisionsgrunds gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2007 festgehalten, die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten datierten aus der Zeit vor dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens, womit sie bereits damals hätten geltend gemacht werden können. Gleiches gelte auch für die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel, die bereits vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden seien. Das Kriterium von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wonach die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen erst nachträglich erfahren beziehungsweise entsprechende Beweismittel erst nachträglich aufgefunden wurden und somit im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, ist offensichtlich nicht erfüllt. Daran vermag auch das Argument der Gesuchstellerin nichts zu ändern, ihre exilpolitischen Aktivitäten seien im früheren Verfahren nicht aktenkundig geworden, weil sich ihr damaliger Rechtsvertreter geweigert habe, die ihm abgegebenen Belege für den behaupteten subjektiven Nachfluchtgrund einzureichen. Wie mit der erwähnten Zwischenverfügung ebenfalls bereits ausgeführt wurde, hat sich die Gesuchstellerin das behauptete Verhalten ihres damaligen Rechtsvertreters anrechnen zu lassen. Ergänzend ist festzuhalten, dass es ihr trotz des - angeblich gegen ihren Willen erfolgten - Untätigseins ihres damaligen Rechtsvertreters möglich gewesen wäre, die entsprechenden Beweismittel beim BFM oder später im Rahmen des beschwerdeinstanzlichen Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen.

E. 4 Mit ihrer Eingabe vom 12. November 2007 macht die Gesuchstellerin ausserdem unter Bezugnahme auf einen Grundsatzentscheid der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; siehe Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 9) geltend, ihre revisionsweisen Vorbringen seien trotz deren Verspätung zu berücksichtigen, indem ihr in Äthiopien eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe und somit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehe.

E. 4.1 Dem ist zunächst insofern zu folgen, als revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - worum es sich bei den Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) handelt - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der ARK - dessen wesentlichen Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind - ausserdem auch fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26): So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten.

E. 4.2 Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.

E. 4.2.1 Die Gesuchstellerin macht diesbezüglich geltend, sie sei aufgrund ihres exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Äthiopien akut gefährdet. Sie sei ein aktives Mitglied der Schweizer Unterstützungsgruppe der grossen äthiopischen Oppositionspartei KINJIT beziehungsweise "Coalition for Unity and Democracy Party" (CUDP) beziehungsweise "Unity for Democracy and Justice Party" (UDJP) sowie der exilpolitischen Organisation "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES). Als Mitglied dieser Gruppierungen habe sie an "zahlreichen" öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. So habe sie sich an Protestaktionen (im Jahr 2005 in Genf, im Mai 2006 vor der Botschaft der USA in Bern, im August 2006 in Genf und am 1. November 2006 in Bern) und an Versammlungen der KINJIT (am 4. und 21. Juli 2007, am 11. September 2007 sowie am 23. November 2008) beteiligt. Wegen ihres grossen Engagements rage sie aus der breiten Masse der in der Schweiz exilpolitisch aktiven Äthiopierinnen und Äthiopier deutlich hervor. Aufgrund ihrer politischen Gedichte sei sie in der äthiopischen Gemeinschaft in der Schweiz, aber auch in anderen europäischen Ländern sehr bekannt. Sie moderiere zudem für den [...] Lokalradiosender "C._______" eine Sendung in amharischer Sprache, die in der äthiopischen Gemeinschaft sehr populär sei. Aus den vorliegenden Bestätigungsschreiben geht weiter hervor, sie moderiere im Internet ein regelmässiges Chat-Forum von Anhängern der äthiopischen Opposition und trage bei Demonstrationen Gedichte oppositionellen Inhalts vor. Ferner sei sie bei einem Besuch des Generalsekretärs der KINJIT in der Schweiz im engeren Kreis beteiligt gewesen. Zum Beleg ihrer Teilnahme an den erwähnten Demonstrationen und Versammlungen sowie ihrer weiteren Aktivitäten innerhalb der äthiopischen Exilgemeinde reichte die Gesuchstellerin verschiedene Bestätigungsschreiben und Photographien, eine DVD sowie eine CD-Rom ein.

E. 4.2.2 Eine Prüfung der vorliegenden Beweismittel führt zum Schluss, dass die vorhin (E. 4.1) dargelegten Voraussetzungen für die Entkräftung der Verwirkungsfolge des Art. 125 BGG nicht erfüllt sind. Zwar hat die Gesuchstellerin verschiedene Photographien und eine DVD eingereicht, die sie als Teilnehmerin von Veranstaltungen oppositioneller äthiopischer Gruppierungen in der Schweiz zeigen. Ausserdem hat sie als Beweismittel verschiedene Bestätigungsschreiben von Exponenten oppositioneller äthiopischer Bewegungen übermittelt. Indessen lassen weder die erwähnten Bilder noch die Bestätigungsschreiben eine schlüssige Beurteilung der zentralen Frage zu, in welcher Weise die Gesuchstellerin selbst öffentlich gegen das äthiopische Regime Stellung bezogen hat und in welchem Ausmass sie sich folglich politisch exponiert hat, so dass effektiv davon auszugehen wäre, sie habe als Oppositionelle die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden in einer Art und Weise auf sich gezogen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK zu befürchten habe.

E. 4.2.3 So wird zwar in den eingereichten Bestätigungsschreiben eine herausragende exilpolitische Rolle der Gesuchstellerin behauptet. Indessen hat sich im Laufe des Revisionsverfahrens erwiesen, dass in diesen Bestätigungsschreiben - wie auch in den Eingaben der Gesuchstellerin selbst - in einem wesentlichen Punkt unwahre Angaben gemacht wurden. In dem mit der Revisionseingabe eingereichten, vom 30. März 2007 datierenden Bestätigungsschreiben von D._______, Vizepräsidentin der exil-äthiopischen Organisation AES, wurde angegeben, die Gesuchstellerin sei Initiantin und Organisatorin einer Radiosendung, die politische Informationen über die Situation der äthiopischen Oppositionsbewegung verbreite. Diese Aussage wurde durch die Gesuchstellerin in ihren eigenen Eingaben vom 12. November 2007 und vom 6. Februar 2008 dahingehend präzisiert, sie moderiere für den [...] Lokalradiosender "C._______" eine Sendung in amharischer Sprache. Auf entsprechende Anfrage hin teilte die Programmleitung des genannten Radiosenders indessen mit Schreiben vom 5. April 2009 sinngemäss mit, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Auch wenn die Gesuchstellerin ihre Behauptung im Rahmen des diesbezüglichen rechtlichen Gehörs mit Eingabe vom 4. Mai 2009 korrigierte, ist festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit der in den vorliegenden Bestätigungsschreiben äthiopischer Exilgruppierungen enthaltenen Aussagen angesichts der erwähnten unwahren Angabe als fraglich einzustufen ist. Indessen erübrigt es sich aufgrund der folgenden weiteren Überlegungen, auf diese Frage abschliessend einzugehen.

E. 4.2.4 Wie bereits angesprochen wurde, geht aus den vorliegenden Beweismitteln insbesondere nicht hervor, in welcher Weise die Gesuchstellerin öffentlich gegen das äthiopische Regime Stellung bezogen hat, womit auch nicht zu erkennen ist, in welchem Ausmass sie sich selbst tatsächlich politisch exponiert hat. Die behauptete herausragende exilpolitische Rolle der Gesuchstellerin wird damit begründet, dass sie durch die Veröffentlichung politischer Gedichte in der äthiopischen Gemeinschaft einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt habe. Aus-serdem habe sie sich als Moderatorin einer oppositionellen Radiosendung und eines Chat-Forums im Internet exponiert. Abgesehen davon, dass sich die Moderation einer oppositionellen Radiosendung als unzutreffende Behauptung erwiesen hat, ist die Gesuchstellerin den Nachweis schuldig geblieben, welchen Inhalts die behaupteten politischen Stellungnahmen tatsächlich sind, wurden doch im Revisionsverfahren weder von den erwähnten politischen Gedichten noch von den sonstigen geltend gemachten öffentlichen Äusserungen Belege eingereicht, die eine Einschätzung des betreffenden Inhalts ermöglichen würden. Auch wurden im Revisionsverfahren keine Angaben dazu gemacht, in welchem Rahmen die Gesuchstellerin - abgesehen von der geltend gemachten Verlesung anlässlich von Protestaktionen - die betreffenden Gedichte publiziert haben will. Soweit als Beweismittel eine DVD sowie eine CD-Rom eingereicht wurden, welche öffentliche Auftritte der Gesuchstellerin dokumentieren sollen, so ist diesbezüglich zum einen festzuhalten, dass mangels beglaubigter Transskription und Übersetzung des Inhalts aus der amharischen in eine Amtssprache des Bundes von vornherein nicht feststellbar ist, inwiefern sich die Gesuchstellerin dabei äussert. Unter den revisionsrechtlichen Anforderungen an Beweismittel - und zumal unter dem vorliegend gegebenen Aspekt der Verwirkungsfolge von Art. 125 BGG - ist es an der Gesuchstellerin, eine entsprechende Verständlichkeit ihrer Beweismittel sicherzustellen. Zum anderen ist in Bezug auf den mit der Eingabe vom 4. Mai 2009 geltend gemachten Auftritt beim Radiosender "C._______" vom 27. April 2009 ausserdem anzumerken, dass auch mit keinerlei Beweismitteln belegt ist, dass die auf einer CD-Rom eingereichte Tonaufnahme tatsächlich gesendet wurde. Auch hierzu ist festzuhalten, dass es an der Gesuchstellerin liegt, entsprechende Belege von sich aus einzureichen. Diesbezüglich würde sich des Weiteren die Frage stellen, ob ein entsprechender Auftritt der Gesuchstellerin - der im Zeitraum der Frist erfolgt sein soll, welche ihr in Bezug auf das rechtliche Gehör zur Feststellung gewährt worden war, dass sie nicht wie zuvor behauptet Moderatorin einer amharisch-sprachigen Radiosendung sei - bewusst zum Zweck der nachträglichen Schaffung einer allfällig revisionsrechtlich erheblichen Tatsache und insofern missbräuchlich in die Wege geleitet wurde. Nachdem auch aus diesem Auftritt hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdung der Gesuchstellerin keine ausreichenden Erkenntnisse abzuleiten sind, kann indessen nach dem Gesagten auch diese Frage offen bleiben.

E. 4.2.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden Tatsachen und Beweismittel nicht mit der im Sinn der geltenden Praxis (vgl. zuvor, E. 4.1) erforderlichen Schlüssigkeit glaubhaft gemacht ist, dass in Bezug auf die Gesuchstellerin die geltend gemachten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. Zu bemerken ist dabei im Übrigen, dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, der im Rahmen des Revisionsverfahrens selbst auf die Praxis im Sinne von EMARK 1995 Nr. 9 Bezug genommen hatte, die entsprechenden strengen Kriterien kennen musste, es jedoch gleichwohl - namentlich auch im Rahmen des mit Zwischenverfügung vom 8. April 2009 erteilten rechtlichen Gehörs - unterliess, Beweismittel einzureichen, die diesen spezifischen revisionsrechtlichen Anforderungen genügen.

E. 5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der angerufene Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht gegeben ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2007 ist somit abzuweisen.

E. 6.1 Nachdem sich das Revisionsgesuch als aussichtslos erwiesen hat, ist der mit Eingabe vom 12. November 2007 gestellte Antrag auf wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 25. Oktober 2007, mit welcher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt wurde, abzuweisen.

E. 6.2 Entsprechend sind als Folge der Abweisung des Revisionsgesuchs die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, womit sie bereits gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (eingeschrieben; Beilage: fünf Original-Photographien) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7027/2007/wif {T 0/2} Urteil vom 12. Juni 2009 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien B._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich, Gesuchstellerin, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2007 (E-2857/2007) Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin reichte am 31. Juli 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Gesuchstellerin aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom 18. August 2005 hiess die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wegen unzureichender Abklärung des Sachverhalts teilweise gut und wies das Verfahren zu neuem Entscheid an das BFM zurück. B. Mit Verfügung vom 22. März 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch der Gesuchstellerin erneut ab, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. C. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 23. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Diese wurde durch das Gericht mit Urteil vom 9. August 2007 abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, das BFM habe zu Recht festgestellt, die Vorbringen der Gesuchstellerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Entscheidend sei dabei neben weiteren Aspekten, die gegen die Glaubhaftigkeit sprechen würden, dass sich die von der Gesuchstellerin als Beweismittel eingereichten äthiopischen Dokumente als Fälschungen erwiesen hätten. Im Übrigen bestätigte das Gericht den Entscheid des Bundesamts auch in Bezug auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. D. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2007 richtete die Gesuchstellerin an das BFM eine als zweites Asylgesuch bezeichnete Eingabe. Dabei führte sie aus, sie mache subjektive Nachfluchtgründe geltend, deren Bestehen im ordentlichen Verfahren noch nicht vorgebracht worden sei, indessen zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft führen müsse. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, sie habe sich seit dem Jahr 2005 exilpolitisch betätigt, indem sie ein aktives Mitglied zweier äthiopischer exilpolitischer Organisationen sei und an verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen und Protestaktionen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen habe. Es sei zu befürchten, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr der Gesuchstellerin nach Äthiopien mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmassnahmen führen würden. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Gesuchstellerin um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Eingabe reichte die Gesuchstellerin verschiedene Photographien und Bestätigungsschreiben ein, die ihr exilpolitisches Engagement sowie die daraus resultierende Gefährdung belegen sollen. Auf deren Inhalt sowie die weitere Begründung der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 übermittelte das BFM die erwähnte Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, da deren Behandlung nicht in die Zuständigkeit des Bundesamts falle. F. Mit Telefax vom 15. Oktober 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme an, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2007 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Eingabe der Gesuchstellerin vom 5. Oktober 2007 beziehe sich auf den Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2007, wobei neue Tatsachen geltend gemacht würden. Somit sei die Eingabe als Gesuch um Revision des genannten Urteils entgegenzunehmen. Ferner wurde der Gesuchstellerin mitgeteilt, das Revisionsgesuch erscheine als von vornherein aussichtslos, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht auszusetzen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei. Des Weiteren wurde die Gesuchstellerin unter Androhung des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch aufgefordert, bis zum 12. November 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.- zu leisten. H. Mit Einzahlung vom 7. November 2007 leistete die Gesuchstellerin den verlangten Kostenvorschuss. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. November 2007 ersuchte die Gesuchstellerin um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 25. Oktober 2007. Dabei machte sie unter anderem geltend, sie moderiere für den [...] Lokalradiosender "C._______" eine Sendung in amharischer Sprache, die in der äthiopischen Gemeinschaft sehr populär sei. Auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 6. Februar 2008 übermittelte der Rechtsvertreter ein vom 19. November 2007 datierendes Bestätigungsschreiben einer Drittperson, wonach die Gesuchstellerin für eine Sendung des [...] Lokalradios "C._______" in amharischer Sprache verantwortlich sei. Die Gesuchstellerin stehe auf Seiten der äthiopischen Opposition und schreibe gegen das Regime gerichtete Berichte. Des Weiteren reichte der Rechtsvertreter eine DVD ein, auf welcher die Gesuchstellerin anlässlich einer am 20. August 2006 durchgeführten Protestaktion gegen den Patriarchen der äthiopischen Kirche zu sehen sei. K. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 übermittelte der Rechtsvertreter als Beweismittel eine weitere Photographie, auf welcher die Gesuchstellerin als Teilnehmerin einer am 16. Mai 2008 durchgeführten Protestaktion gegen den äthiopischen Premierminister zu erkennen sei. L. Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 wurde der Gesuchstellerin mitgeteilt, das Revisionsverfahren sei zur Behandlung von der Abteilung V an die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts übertragen worden. M. Auf telephonische Anfrage des zuständigen Instruktionsrichters hin teilte die Programmleitung des [...] Lokalradios "C._______" mit Schreiben vom 5. April 2009 im Wesentlichen mit, eine Person des Namens der Gesuchstellerin sei nie "live" an der Sendung "Äthiopien" beteiligt oder im Studio von "C._______" gewesen. Die Gesuchstellerin habe lediglich ungefähr zwei Artikel an den Redaktor geschickt. Weiter wurden die Namen jener Personen genannt, die für die Redaktion, Gestaltung und Moderation der Sendung "Äthiopien" zuständig seien. N. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2009 wurde der Gesuchstellerin eine Kopie des erwähnten Schreibens der Redaktionsleitung von "C._______" zugesandt. Zugleich wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, sich bis zum 23. April 2009 zu den enthaltenen Angaben in Bezug auf ihre Person zu äussern. In diesem Zusammenhang wurde die Gesuchstellerin ausserdem darauf hingewiesen, dass sie mit Eingaben vom 12. November 2007 und vom 6. Februar 2008 durch ihren Rechtsvertreter unter anderem geltend gemacht habe, sie moderiere für den [...] Lokalradiosender "C._______" eine Sendung in amharischer Sprache. In einem mit der Revisionseingabe eingereichten, vom 30. März 2007 datierenden Bestätigungsschreiben von D._______, Vizepräsidentin der "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES), werde aus-serdem ausgeführt, die Gesuchstellerin sei die Initiantin und Organisatorin einer Radiosendung, die politische Informationen über die Situation der äthiopischen Oppositionsbewegung verbreite. O. Mit Eingabe vom 17. April 2009 beantragte die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis zum 7. Mai 2009. P. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Mai 2009 teilte die Gesuchstellerin im Wesentlichen mit, sie habe in der Tat beim Radiosender "C._______" zu keiner Zeit die Funktion einer Moderatorin innegehabt. Ihre Tätigkeit habe in einer Mithilfe beim Sammeln und Organisieren des Sendematerials bestanden. Indessen sei die Gesuchstellerin am 27. April 2009 in einer äthiopischen Sendung des genannten Radiosenders "live" als Gastrednerin aufgetreten. Mit der Eingabe reichte die Gesuchstellerin eine Photographie ein, die sie mit e._______ zeige, der Vorsitzenden der äthiopischen Oppositionspartei "Unity for Democracy and Justice" (UDJP). Dieses Bild sei anlässlich einer Veranstaltung der KINJIT am 23. November 2008 in F._______ aufgenommen worden. Mit der Eingabe wurden ausserdem Kopien zweier bereits zuvor eingereichter Beweismittel, einer die genannte Veranstaltung zeigenden Photographie sowie zweier Informationsschreiben einer Schweizer Unterstützungsgruppe der UDJP betreffend die Verhaftung von e._______ durch die äthiopischen Behörden am 29. Dezember 2008 in Addis Abeba übermittelt. Q. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Mai 2009 reichte die Gesuchstellerin eine CD-Rom ein, welche ihre Wortbeiträge anlässlich ihres Auftritts beim Radiosender "C._______" vom 27. April 2009 enthalte. Ferner wurde mit der Eingabe ein vom 1. Mai 2009 datierendes Bestätigungsschreiben von D._______, Vizepräsidentin der AES, eingereicht. Auf den Inhalt dieser Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). 2. 2.1 Die Gesuchstellerin ist durch das angefochtene Urteil berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Legitimation ist damit gegeben. 2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.3 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. Hinsichtlich des angerufenen Revisionsgrunds gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2007 festgehalten, die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten datierten aus der Zeit vor dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens, womit sie bereits damals hätten geltend gemacht werden können. Gleiches gelte auch für die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel, die bereits vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden seien. Das Kriterium von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wonach die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen erst nachträglich erfahren beziehungsweise entsprechende Beweismittel erst nachträglich aufgefunden wurden und somit im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, ist offensichtlich nicht erfüllt. Daran vermag auch das Argument der Gesuchstellerin nichts zu ändern, ihre exilpolitischen Aktivitäten seien im früheren Verfahren nicht aktenkundig geworden, weil sich ihr damaliger Rechtsvertreter geweigert habe, die ihm abgegebenen Belege für den behaupteten subjektiven Nachfluchtgrund einzureichen. Wie mit der erwähnten Zwischenverfügung ebenfalls bereits ausgeführt wurde, hat sich die Gesuchstellerin das behauptete Verhalten ihres damaligen Rechtsvertreters anrechnen zu lassen. Ergänzend ist festzuhalten, dass es ihr trotz des - angeblich gegen ihren Willen erfolgten - Untätigseins ihres damaligen Rechtsvertreters möglich gewesen wäre, die entsprechenden Beweismittel beim BFM oder später im Rahmen des beschwerdeinstanzlichen Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. 4. Mit ihrer Eingabe vom 12. November 2007 macht die Gesuchstellerin ausserdem unter Bezugnahme auf einen Grundsatzentscheid der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; siehe Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 9) geltend, ihre revisionsweisen Vorbringen seien trotz deren Verspätung zu berücksichtigen, indem ihr in Äthiopien eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe und somit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehe. 4.1 Dem ist zunächst insofern zu folgen, als revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - worum es sich bei den Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) handelt - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der ARK - dessen wesentlichen Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind - ausserdem auch fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26): So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. 4.2 Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. 4.2.1 Die Gesuchstellerin macht diesbezüglich geltend, sie sei aufgrund ihres exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Äthiopien akut gefährdet. Sie sei ein aktives Mitglied der Schweizer Unterstützungsgruppe der grossen äthiopischen Oppositionspartei KINJIT beziehungsweise "Coalition for Unity and Democracy Party" (CUDP) beziehungsweise "Unity for Democracy and Justice Party" (UDJP) sowie der exilpolitischen Organisation "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES). Als Mitglied dieser Gruppierungen habe sie an "zahlreichen" öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. So habe sie sich an Protestaktionen (im Jahr 2005 in Genf, im Mai 2006 vor der Botschaft der USA in Bern, im August 2006 in Genf und am 1. November 2006 in Bern) und an Versammlungen der KINJIT (am 4. und 21. Juli 2007, am 11. September 2007 sowie am 23. November 2008) beteiligt. Wegen ihres grossen Engagements rage sie aus der breiten Masse der in der Schweiz exilpolitisch aktiven Äthiopierinnen und Äthiopier deutlich hervor. Aufgrund ihrer politischen Gedichte sei sie in der äthiopischen Gemeinschaft in der Schweiz, aber auch in anderen europäischen Ländern sehr bekannt. Sie moderiere zudem für den [...] Lokalradiosender "C._______" eine Sendung in amharischer Sprache, die in der äthiopischen Gemeinschaft sehr populär sei. Aus den vorliegenden Bestätigungsschreiben geht weiter hervor, sie moderiere im Internet ein regelmässiges Chat-Forum von Anhängern der äthiopischen Opposition und trage bei Demonstrationen Gedichte oppositionellen Inhalts vor. Ferner sei sie bei einem Besuch des Generalsekretärs der KINJIT in der Schweiz im engeren Kreis beteiligt gewesen. Zum Beleg ihrer Teilnahme an den erwähnten Demonstrationen und Versammlungen sowie ihrer weiteren Aktivitäten innerhalb der äthiopischen Exilgemeinde reichte die Gesuchstellerin verschiedene Bestätigungsschreiben und Photographien, eine DVD sowie eine CD-Rom ein. 4.2.2 Eine Prüfung der vorliegenden Beweismittel führt zum Schluss, dass die vorhin (E. 4.1) dargelegten Voraussetzungen für die Entkräftung der Verwirkungsfolge des Art. 125 BGG nicht erfüllt sind. Zwar hat die Gesuchstellerin verschiedene Photographien und eine DVD eingereicht, die sie als Teilnehmerin von Veranstaltungen oppositioneller äthiopischer Gruppierungen in der Schweiz zeigen. Ausserdem hat sie als Beweismittel verschiedene Bestätigungsschreiben von Exponenten oppositioneller äthiopischer Bewegungen übermittelt. Indessen lassen weder die erwähnten Bilder noch die Bestätigungsschreiben eine schlüssige Beurteilung der zentralen Frage zu, in welcher Weise die Gesuchstellerin selbst öffentlich gegen das äthiopische Regime Stellung bezogen hat und in welchem Ausmass sie sich folglich politisch exponiert hat, so dass effektiv davon auszugehen wäre, sie habe als Oppositionelle die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden in einer Art und Weise auf sich gezogen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK zu befürchten habe. 4.2.3 So wird zwar in den eingereichten Bestätigungsschreiben eine herausragende exilpolitische Rolle der Gesuchstellerin behauptet. Indessen hat sich im Laufe des Revisionsverfahrens erwiesen, dass in diesen Bestätigungsschreiben - wie auch in den Eingaben der Gesuchstellerin selbst - in einem wesentlichen Punkt unwahre Angaben gemacht wurden. In dem mit der Revisionseingabe eingereichten, vom 30. März 2007 datierenden Bestätigungsschreiben von D._______, Vizepräsidentin der exil-äthiopischen Organisation AES, wurde angegeben, die Gesuchstellerin sei Initiantin und Organisatorin einer Radiosendung, die politische Informationen über die Situation der äthiopischen Oppositionsbewegung verbreite. Diese Aussage wurde durch die Gesuchstellerin in ihren eigenen Eingaben vom 12. November 2007 und vom 6. Februar 2008 dahingehend präzisiert, sie moderiere für den [...] Lokalradiosender "C._______" eine Sendung in amharischer Sprache. Auf entsprechende Anfrage hin teilte die Programmleitung des genannten Radiosenders indessen mit Schreiben vom 5. April 2009 sinngemäss mit, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Auch wenn die Gesuchstellerin ihre Behauptung im Rahmen des diesbezüglichen rechtlichen Gehörs mit Eingabe vom 4. Mai 2009 korrigierte, ist festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit der in den vorliegenden Bestätigungsschreiben äthiopischer Exilgruppierungen enthaltenen Aussagen angesichts der erwähnten unwahren Angabe als fraglich einzustufen ist. Indessen erübrigt es sich aufgrund der folgenden weiteren Überlegungen, auf diese Frage abschliessend einzugehen. 4.2.4 Wie bereits angesprochen wurde, geht aus den vorliegenden Beweismitteln insbesondere nicht hervor, in welcher Weise die Gesuchstellerin öffentlich gegen das äthiopische Regime Stellung bezogen hat, womit auch nicht zu erkennen ist, in welchem Ausmass sie sich selbst tatsächlich politisch exponiert hat. Die behauptete herausragende exilpolitische Rolle der Gesuchstellerin wird damit begründet, dass sie durch die Veröffentlichung politischer Gedichte in der äthiopischen Gemeinschaft einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt habe. Aus-serdem habe sie sich als Moderatorin einer oppositionellen Radiosendung und eines Chat-Forums im Internet exponiert. Abgesehen davon, dass sich die Moderation einer oppositionellen Radiosendung als unzutreffende Behauptung erwiesen hat, ist die Gesuchstellerin den Nachweis schuldig geblieben, welchen Inhalts die behaupteten politischen Stellungnahmen tatsächlich sind, wurden doch im Revisionsverfahren weder von den erwähnten politischen Gedichten noch von den sonstigen geltend gemachten öffentlichen Äusserungen Belege eingereicht, die eine Einschätzung des betreffenden Inhalts ermöglichen würden. Auch wurden im Revisionsverfahren keine Angaben dazu gemacht, in welchem Rahmen die Gesuchstellerin - abgesehen von der geltend gemachten Verlesung anlässlich von Protestaktionen - die betreffenden Gedichte publiziert haben will. Soweit als Beweismittel eine DVD sowie eine CD-Rom eingereicht wurden, welche öffentliche Auftritte der Gesuchstellerin dokumentieren sollen, so ist diesbezüglich zum einen festzuhalten, dass mangels beglaubigter Transskription und Übersetzung des Inhalts aus der amharischen in eine Amtssprache des Bundes von vornherein nicht feststellbar ist, inwiefern sich die Gesuchstellerin dabei äussert. Unter den revisionsrechtlichen Anforderungen an Beweismittel - und zumal unter dem vorliegend gegebenen Aspekt der Verwirkungsfolge von Art. 125 BGG - ist es an der Gesuchstellerin, eine entsprechende Verständlichkeit ihrer Beweismittel sicherzustellen. Zum anderen ist in Bezug auf den mit der Eingabe vom 4. Mai 2009 geltend gemachten Auftritt beim Radiosender "C._______" vom 27. April 2009 ausserdem anzumerken, dass auch mit keinerlei Beweismitteln belegt ist, dass die auf einer CD-Rom eingereichte Tonaufnahme tatsächlich gesendet wurde. Auch hierzu ist festzuhalten, dass es an der Gesuchstellerin liegt, entsprechende Belege von sich aus einzureichen. Diesbezüglich würde sich des Weiteren die Frage stellen, ob ein entsprechender Auftritt der Gesuchstellerin - der im Zeitraum der Frist erfolgt sein soll, welche ihr in Bezug auf das rechtliche Gehör zur Feststellung gewährt worden war, dass sie nicht wie zuvor behauptet Moderatorin einer amharisch-sprachigen Radiosendung sei - bewusst zum Zweck der nachträglichen Schaffung einer allfällig revisionsrechtlich erheblichen Tatsache und insofern missbräuchlich in die Wege geleitet wurde. Nachdem auch aus diesem Auftritt hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdung der Gesuchstellerin keine ausreichenden Erkenntnisse abzuleiten sind, kann indessen nach dem Gesagten auch diese Frage offen bleiben. 4.2.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden Tatsachen und Beweismittel nicht mit der im Sinn der geltenden Praxis (vgl. zuvor, E. 4.1) erforderlichen Schlüssigkeit glaubhaft gemacht ist, dass in Bezug auf die Gesuchstellerin die geltend gemachten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. Zu bemerken ist dabei im Übrigen, dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, der im Rahmen des Revisionsverfahrens selbst auf die Praxis im Sinne von EMARK 1995 Nr. 9 Bezug genommen hatte, die entsprechenden strengen Kriterien kennen musste, es jedoch gleichwohl - namentlich auch im Rahmen des mit Zwischenverfügung vom 8. April 2009 erteilten rechtlichen Gehörs - unterliess, Beweismittel einzureichen, die diesen spezifischen revisionsrechtlichen Anforderungen genügen. 5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der angerufene Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht gegeben ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2007 ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Nachdem sich das Revisionsgesuch als aussichtslos erwiesen hat, ist der mit Eingabe vom 12. November 2007 gestellte Antrag auf wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 25. Oktober 2007, mit welcher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt wurde, abzuweisen. 6.2 Entsprechend sind als Folge der Abweisung des Revisionsgesuchs die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, womit sie bereits gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (eingeschrieben; Beilage: fünf Original-Photographien) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: