Asylverfahren (Übriges)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) des Kantons J._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-861/2010 {T 0/2} Urteil vom 15. März 2010 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Martin Maeder. Partei A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Antigone Schobinger, Rechtsanwältin, (...), substituiert durch Dr. iur. Christian Schauer, Gesuchsteller, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2009 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller, ein aus der Ortschaft B._______ (Landkreis C._______, Provinz D._______) stammender Kurde, am 23. März 2005 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in seiner Heimat aufgrund politischer Aktivitäten mehrerer Familienangehöriger einer Reflexverfolgung ausgesetzt und laufe überdies Gefahr, wegen Ausschlagung des ihm unterbreiteten Angebots, in der Provinz E._______für das Militär als Spitzel zu arbeiten, belangt zu werden, dass er zur Verdeutlichung dessen vorbrachte, er entstamme einer politisch engagierten Familie, die in seiner Heimatregion seit jeher die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich gezogen habe, dass sein Vater im Jahr 1985/1986 wegen Unterstützung der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) angeklagt und nach zweijähriger Gefangenschaft, in der er auch Folter erlitten habe, wieder freigelassen worden sei, obwohl die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 36 Jahren gegen ihn gefordert habe, dass einer seiner Brüder gleichzeitig wie sein Vater im Gefängnis inhaftiert gewesen sei, dass seine Familie damit als Feindin des türkischen Staates stigmatisiert gewesen sei und ein anderer Bruder im Jahr 2001 unter dem Vorwurf, ein Informant der PKK-Nachfolgeorganisation Kongra-Gel (Volkskongress Kurdistans) zu sein und ausländische Menschenrechtsorganisationen mit Informationen zu versorgen, aus dem Staatsdienst entlassen worden sei, dass die beiden von ihm erwähnten Brüder als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz lebten (F._______ [N {...}, anerkannt seit dem 15. Januar 2002] und G._______ [N {...}, anerkannt seit dem 30. Juni 2004], Anm. des Gerichts), dass er selber Sympathisant der Kongra-Gel gewesen sei, was er mit Teilnahmen an Demonstrationen und anderen Veranstaltungen zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich ansonsten nicht politisch betätigt habe und auch niemals in ein Gerichtsverfahren verwickelt gewesen sei, dass er im Jahr 1999 nach der Newroz-Feier eine Woche lang in Gewahrsam behalten worden sei, dass er von 2000 bis 2002 im Krisengebiet in E._______seinen Militärdienst geleistet habe, wobei man ihn seiner Herkunft wegen ständig diskriminiert habe, dass Angehörige des Militärs ihn danach wiederholt in dem von ihm geführten (...) in B._______ belästigt und - im den Jahren 2003 und 2004 - sein Lokal zweimal willkürlich geschlossen hätten, dass er im Mai 2004 - wie ihm befohlen - auf dem Militärrevier vorgesprochen habe, wo ihm ein Offizier das Angebot gemacht habe, für die Soldaten in E._______als Spitzel zu arbeiten, dass er nicht Verrat am kurdischen Volk habe begehen wollen und das Angebot ausgeschlagen habe, obwohl ihm der Offizier für diesen Fall mit dem Tod gedroht habe, dass er sich im Oktober 2004 sicherheitshalber nach Istanbul begeben habe, wo er von seinem Vater erfahren habe, dass das Militär zu Hause nach ihm suche, dass das BFM mit Verfügung vom 14. April 2005 feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch mit dieser Begründung ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausführte, der Gesuchsteller vermöge mit seinen Gesuchsvorbringen einesteils bereits die Vorbedingung des Glaubhaftmachens und anderenteils die materiellrechtlichen Kriterien von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu erfüllen, dass der Gesuchsteller diese Verfügung in allen Punkten mit Beschwerde vom 18. Mai 2005 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten liess, dass für die einzelnen Beschwerdebegehren, deren Begründung und die eingereichten Beweismittel auf die Akten des - am 1. Januar 2007 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangenen - Beschwerdeverfahrens ([...]) zu verweisen ist, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts durch die Schweizerische Botschaft in Ankara Abklärungen in der Heimat des Gesuchstellers vornehmen liess (Anfrage vom 24. Juni 2009), die Botschaft am 7. Juli 2009 darüber Bericht erstattete und der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. August 2009 zu dem ihm offengelegten Inhalt des Abklärungsberichts Stellung bezog, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil (...) vom 16. November 2009 vollumfänglich abwies, dass es im Einklang mit der Vorinstanz insbesondere bezüglich der Aufforderung zur Übernahme einer Spitzeltätigkeit zu Gunsten des Militärs die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung als nicht erfüllt erachtete, dass es in der Urteilsbegründung weiter festhielt, aus den Akten ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesuchsteller würde seiner Brüder F._______ und G._______ wegen in der Türkei einer in asylrechtlicher Hinsicht relevanten Verfolgungssituation ausgesetzt, dass es im Weiteren erwog, es lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor, weil das politische Engagement des Gesuchstellers in der Schweiz - wenn überhaupt bestehend - als geringfügig bezeichnet werden müsse, dass der Gesuchsteller am 12. Februar 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen liess, mit den Anträgen im Hauptpunkt, es sei in Gutheissung des Revisionsgesuchs das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2009 vollumfänglich aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz zur Gewährung des Asyls anzuweisen, dass er im Eventualpunkt beantragte, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme anzuweisen, dass er das Subeventualbegehren stellte, es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er gleichzeitig um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten und um Bestellung des von seiner Rechtsvertreterin als Substituten bevollmächtigten Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchte, dass er daneben die prozessualen Begehren stellte, es sei die Vornahme von Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Ankara zur Person von H._______ zu veranlassen, und es sei dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die kantonale Vollzugsbehörde folglich umgehend anzuweisen, vorab im Sinne einer superprovisorischen Massnahme bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung und in der Folge im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass er zusammen mit der Gesuchsschrift sechs Kundenbelege des Unternehmens "I._______" betreffend Geldüberweisungen in die Türkei (Empfänger: H._______) sowie ein an ihn adressiertes Schreiben des Ausländeramts des Kantons J._______ vom 30. November 2009 in Kopie zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile auf Gesuch hin in Revision zieht, in Art. 121-123 BGG aufgeführt sind, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht - was vorliegend nicht in Betracht kommt - in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG), dass der Gesuchsteller sich auf ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Abänderung des Beschwerdeurteils vom 16. November 2009 berufen kann und zur Einreichung eines darauf abzielenden Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), welcher für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmungen von Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und letzteres auch bereits die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat, dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten Anforderungen zu genügen hat, dass der Gesuchsteller sich explizit auf den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen oder Auffindens entscheidender Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft, dass er mit hinreichender Begründung darlegt (siehe sogleich), warum nach seiner Auffassung ebendieser Revisionsgrund verwirklicht ist, dass sich aus seiner Gesuchsbegründung ohne weiteres auch eine genügende Substanziierung bezüglich der Wahrung der massgeblichen 90-tägigen Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ergibt, dass der Gesuchsteller auch bereits Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG sinngemäss) formuliert, dass unter diesen Umständen auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass diejenigen Tatsachen als neu im Sinne von "nachträglich erfahren" gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon damals vorgebracht wurden (sog. unechte Nova, vgl. HANSJÖRG SEILER/ NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 7; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/ DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/ St. Gallen 2006, Art. 123 N. 3; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.46 und 5.47), dass auch neu aufgefundene Beweismittel in der Regel nur unter der zusätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die gesuchstellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren nicht in der Lage war (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 250 Rz. 5.48), dass es an der genügenden Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müssen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O, zu Art. 123 Rz. 8; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., Art. 123 N. 4), dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG; zur Einschränkung der behördlichen Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast bezüglich ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren siehe BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen), dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und der Revisionsgrund der unechten Nova nicht dazu dienen darf, bisherige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG), dass die vorliegend mit dem Revisionsgesuch eingereichten Überweisungsbelege, mit denen der Gesuchsteller persönlich getätigte Zahlungen an den in der Provinz K._______ wohnhaften minderjährigen Sohn eines im Untergrund lebenden Aktivisten und Kadermitglieds der PKK zu beweisen versucht, vom 2. Dezember 2008, 26. Januar 2009, 7. April 2009, 4. Juni 2009, 3. September 2009 und vom 28. November 2009 datieren, dass der Gesuchsteller die rein physische Möglichkeit, die sich in seinem Besitz befindenden Überweisungsbelege - den letzten Beleg vom 28. November 2009 einmal beiseite gelassen - bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren zum Beweis von Unterstützungszahlungen an die PKK einzureichen, selber nicht in Abrede stellt, dass er hingegen geltend macht, er habe damals den neuen, am 29. Juni 2006 per Gesetz Nr. 5532 dem türkischen Antiterrorgesetz angefügten Straftatbestand, wonach derjenige, der Geld für die Begehung terroristischer Delikte spende, wie ein Mitglied der alimentierten terroristischen Organisation bestraft werde, noch nicht gekannt und deshalb nicht wissen können, dass ein "vormals strafrechtlich nicht relevantes Verhalten" nunmehr unter Strafe stehe, dass er darin eine unverschuldete Unkenntnis seinerseits erblickt und als Begründung anführt, von einem Asylsuchenden, der über keine rechtliche oder politische Fachkompetenz verfüge, könne nicht erwartet werden, dass er von der Schweiz aus die gesetzgeberische Entwicklung im Heimatland gezielt beobachte und Erwägungen zu möglichen negativen Implikationen für sich anstelle, dass dieser Argumentation nicht gefolgt werden kann, weil der Gesuchsteller bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren durch eine spezialisierte Institution vertreten wurde, die sich die fachlich qualifizierte Beratung von Asylsuchenden im Verfahren zum Ziel gesetzt hat, dass nicht einzusehen ist, warum es der damaligen Rechtsvertretung hätte verwehrt sein sollen, genau jene Recherchen zu tätigen, auf welche sich nun das am 12. Februar 2010 eingereichte Revisionsgesuch abstützt, dass der Gesuchsteller nicht schlüssig darlegt, inwieweit es mit der Unterstützung dieser Rechtsvertretung bei umsichtiger Prozessführung nicht hätte möglich sein sollen, im ordentlichen Beschwerdeverfahren auf die Einführung eines neuen Straftatbestandes zur Unterbindung der "Terrorismusfinanzierung" in seinem Heimatland im Jahr 2006 und auf die seit zirka 2008 greifenden behördlichen Massnahmen zu dessen Umsetzung aufmerksam zu werden (vgl. Revisionsgesuch Ziff. B.II.3. S. 7 f.), dass er ebenso wenig aufzeigt, aus welchen Gründen er nicht hätte in der Lage sein sollen, den schon damals vorhandenen Teil der Überweisungsbelege seiner Rechtsvertretung zur Verfügung zu stellen, wie er dies gemäss den Ausführungen im Revisionsgesuch am 30. November 2009 gegenüber dem im vorliegenden Verfahren mandatierten Rechtsvertreter getan haben will (vgl. Revisionsgesuch Ziff. A.IV.1. S. 4), dass der Gesuchsteller im Übrigen - ganz unabhängig von den Aspekten der Rechtsvertretung und der Einführung des besagten Straftatbestands im Jahr 2006 - die schon damals greifbaren Überweisungsbelege von sich aus ins hängige ordentliche Verfahren eingebracht und Kontakte zu PKK-Kader in der Schweiz sowie die politisch motivierte Entrichtung von Spendenzahlungen an die PKK (vgl. Revisionsgesuch Ziff. B.II.2. S. 4) thematisiert hätte, wenn er die von ihm zu verlangende Sorgfalt hätte walten lassen (zur prozessualen Zulässigkeit von Parteivorbringen bis zum Urteilserlass vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), dass er hierzu namentlich in der Stellungnahme zum Botschaftsbericht vom 5. August 2009 Gelegenheit und Anlass gehabt hätte, zumal er die Stellungnahme offenbar persönlich verfasst und darin geltend gemacht hat, er sei auch in der Schweiz "aktiv" und sei Mitglied des Vereins "Demokratische Kurdische Kultur und Information" in J._______, dass der Beschwerdeführer somit in Bezug auf diese Tatsachen und Beweismittel nicht darzulegen vermag, dass ihm eine Geltendmachung respektive Beibringung im früheren Verfahren wegen unverschuldeter Umstände (zum Genügen der blossen Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 110) nicht möglich war, dass Tatsachen und Beweismittel, die bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht beziehungsweise eingereicht werden können und sich mithin als im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG respektive Art. 125 BGG verspätet erweisen, gleichwohl zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn dadurch eine drohende Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung und damit das Vorliegen eines völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses offensichtlich wird (völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7 S. 83 ff.), dass nach diesem Grundsatzentscheid der vormaligen ARK, dessen wesentliche Schlüsse für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7027/2007 vom 12. Juni 2009), erhöhte Anforderungen an die revisionsrechtliche Erheblichkeit verspäteter Vorbringen gestellt werden und es daher nicht genügt, wenn diese zu einem anderen Entscheid führen könnten, sondern vorausgesetzt ist, dass die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Eingang in die Akten zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.), dass mit anderen Worten ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG nur in sehr engen Grenzen zulässig und nicht schon dann in diesem Sinne zu verfahren ist, wenn die ersuchende Partei eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) lediglich behauptet, dass vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden muss, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt, dass Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG somit ist, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung das Bestehen völkerrechtlicher Wegweisungsschranken ergibt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7027/2007 vom 12. Juni 2009 E. 4.1 und 4.2), dass wegen des schon erwähnten Umstands, wonach der Gesuchsteller aus nicht erfindlichen Gründen in der Stellungnahme vom 5. August 2009 mit keiner Silbe erwähnt hat, von seinem schweizerischen Exil aus regelmässig für die PKK bestimmte Spendenzahlungen an eine Privatperson in die Türkei zu überweisen, Zweifel an der Wahrheit dieser Angaben beziehungsweise an der Ernsthaftigkeit des Unterfangens anzubringen sind, dass insbesondere höchst zweifelhaft erscheint, ob er überhaupt selber ein Gefühl der Furcht empfindet, deswegen von den türkischen Behörden in einer gegen das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-refoulement (subjektives Element der begründeten Furcht vor Verfolgung, vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 188) oder gegen die Garantien von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verstossenden Weise belangt zu werden, dass seine Version, wonach es sich beim Empfänger der Überweisungen um den in der Provinz K._______ wohnhaften minderjährigen Sohn eines im Untergrund lebenden, innerhalb der PKK eine relativ hohe Position einnehmenden und deswegen behördlich gesuchten "Terroristen" handelt, auf ungestützten, in den Raum gestellten Behauptungen beruht, dass er den Nachweis dafür schuldig bleibt, aus welchen Quellen seine diesbezüglichen Informationen stammen, dass es in erster Linie an ihm selber - als zur Mitwirkung bei der Sachverhaltserhebung verpflichteter Partei - gelegen hätte, die diesbezüglichen Angaben weiter zu konkretisieren und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG; BVGE 2007/21 E. 11.1.3 S. 250 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen), dass dies in einem Revisionsverfahren sowie angesichts der Darstellung im Revisionsgesuch (vgl. daselbst Ziff. B.II.2. S. 7), wonach in der Schweiz weilende "PKK-Kader" ihm eine ganze Reihe möglicher Spenden-Adressaten genannt hätten, umso mehr gelten muss, dass im Übrigen solche Adressaten - und damit auch der Empfänger der vom Gesuchsteller geleisteten Zahlungen - von den "PKK-Kadern" in der Schweiz beziehungsweise vom Gesuchsteller selbst mit äusserster Vorsicht und in der Absicht, den wahren Zweck der Zahlungen zu verheimlichen, ausgewählt worden sein dürften, und nichts dafür spricht, dass die türkischen Behörden dennoch von den Geldtransfers und ihrer Bestimmung Kenntnis erlangt haben, dass - abgesehen davon - gemäss der ihm ordentlichen Beschwerdeverfahren durchgeführten Botschaftsabklärung der Gesuchsteller von der Armee nicht gesucht wird, bei den türkischen Behörden nichts gegen seine Person vorliegt, weder ein Datenblatt noch ein Passverbot gegen ihn besteht und er weder von der Polizei noch von der Gendarmerie lokal oder national gesucht wird (vgl. Akten [...], Botschaftsbericht vom 7. Juli 2009), dass dieses Abklärungsergebnis entgegen der Schlussfolgerung im Revisionsgesuch (vgl. daselbst Ziff. B.II.6.1. S. 9) sehr wohl als Indiz gegen eine Gefährdungssituation als Folge einer behördlichen Registrierung von Geldüberweisungen an die PKK zu werten ist, dass nämlich im Zeitpunkt, da die Schweizerische Botschaft vom Bundesverwaltungsgericht um Vornahme diskreter Abklärungen ersucht wurde (Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 24. Juni 2009), gemäss den eingereichten Kundenbelegen bereits vier der sechs Überweisungen ausgeführt worden und seit der ersten Überweisung fast sieben Monate verstrichen waren, dass somit aufgrund der vorliegenden Tatsachen und Beweismittel nicht mit der - im Sinn der zuvor erläuterten Praxis - erforderlichen Schlüssigkeit das Bestehen völkerrechtlicher Wegweisungsschranken glaubhaft gemacht ist, dass nach dem Erwogenen auf die Vorbringen im Revisionsgesuch und die ihm beigefügten Beweismittel nicht mehr weiter einzugehen ist, da der Gesuchsteller damit keine andere Einschätzung herbeizuführen vermag, dass der rechtsrelevante Sachverhalt für genügend geklärt erachtet und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, weitere Beweiserhebungen vermöchten keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln und mithin zu keiner anderen Entscheidung zu führen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84), dass aus diesem und den vorne dargelegten Gründen der Antrag auf Vornahme von Abklärungen zur Person von H._______ durch die Schweizerische Botschaft in Ankara abzuweisen ist, dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, weshalb sein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2009 abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Begehren um Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos wird, dass aus den soeben dargelegten Gründen den im Revisionsgesuch formulierten Begehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers und der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) des Kantons J._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: