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E-2857/2007

E-2857/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-08-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 lehnte das BFM das von der Beschwerdeführerin am 31. Juli 2003 gestellte Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Die gegen diese Verfügung von der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2005 erhobene Beschwerde hiess die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 18. August 2005 insofern gut, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war. Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass das BFM im Ergebnis eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen habe, indem es die Beweistauglichkeit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente (ein Schreiben der Zentrale der äthiopischen Bundespolizei vom 11. Juli 2001 sowie drei an die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihren Ehemann gerichtete Vorladungen derselben Behörde vom 11. Januar 2002, 17. Februar 2003 und 8. Juli 2003) zu Unrecht ohne nähere Prüfung ihrer Echtheit verneint habe. Die ARK wies die Sache an das BFM zurück, welches dabei angewiesen wurde, sich insbesondere abschliessend zur Frage der Echtheit der betreffenden Dokumente zu äussern. C. Nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und Durchführung weiterer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem auch die von der Beschwerdeführerin als Beweismittel eingereichten Dokumente auf ihre Echtheit geprüft wurden, lehnte das BFM ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 22. März 2007 - eröffnet am 23. März 2007 - erneut ab, wobei es wiederum ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb die flüchtlingsrechtliche Erheblichkeit dieser Vorbringen nicht geprüft zu werden brauche. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. Betreffend die als Beweismittel eingereichten Dokumente verfügte das BFM die Einziehung. D. Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. E. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2007 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die gesetzlichen Säumnisfolgen aufgefordert, bis zum 16. Mai 2007 einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Mai 2007 beantragte die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter eine Erstreckung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses um 20 Tage. G. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2007 abgewiesen, dies mit der Begründung, aufgrund der Aktenlage erschienen die von der Beschwerdeführerin in der Hauptsache gestellten Begehren aussichtslos. Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um Erstreckung der Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses, wobei aber der Beschwerdeführerin zur Leistung des ausstehenden Kostenvorschusses (im Sinne einer Notfrist) eine Nachfrist von drei Tagen ab Eröffnung der betreffenden Zwischenverfügung gewährt wurde. H. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde von der Beschwerdeführerin am 24. Mai 2007 und damit innerhalb der ihr angesetzten Nachfrist geleistet.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007, sofern es zuständig war, die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Es wendet dabei neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG); der eingeforderte Kostenvorschuss ist fristgerecht geleistet worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren zu entscheiden ist, bei welchem auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann, der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG) und dabei auch ganz oder nur teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG).

E. 4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Die Darstellungen, mit welchen eine asylsuchende Person ihr Gesuch begründet, müssen zumindest glaubhaft sein. Glaubhaft sind sie dann, wenn sie von der urteilenden Behörde als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für zutreffend erachtet werden. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Sie hat in der angefochtenen Verfügung die Gründe, die zu diesem Schluss geführt haben, einlässlich dargelegt. Entscheidend war dabei die Feststellung, dass die unter Einbezug eines Vertrauensanwalts der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba getätigten Abklärungen ergeben hätten, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin als Beweismittel eingereichten fremdsprachigen Dokumenten (vgl. im Einzelnen vorne, Bst. B), die von der Zentrale der äthiopischen Bundespolizei ausgestellt worden sein sollen, um Fälschungen handle. Besonders erwähnt wurde in diesem Zusammenhang, dass die Unterschrift auf den betreffenden Dokumenten nicht jener der angeblich unterschreibenden Person entsprechen würde und Unregelmässigkeiten zwischen Stempel und angeblich ausstellender Behörde festgestellt worden seien. Diese Einschätzung ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden, weshalb für Einzelheiten diesbezüglich, aber auch mit Bezug auf die weiteren von der Vorinstanz angeführten Aspekte, die gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Beschwerdeführerin sprechen, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist.

E. 5.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften. So wird zwar bestritten, dass die betreffenden Dokumente nicht authentisch seien, dies aber ohne jede Auseinandersetzung mit den einzelnen von der Vorinstanz aufgezeigten, klaren Fälschungsmerkmalen. Weiter wird in formeller Hinsicht gerügt, dass eine Prüfung, ob die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba "durch sachkundige Hand" durchgeführt worden seien, gar nicht möglich sei, da die betreffenden Abklärungsergebnisse nicht offen gelegt worden seien. Darin wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt. Eine Gehörsverweigerung liegt nach Ansicht der Beschwerdeführerin im Übrigen auch deshalb vor, weil die Nichtauthentizität der betreffenden Dokumente in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt worden sei. Diese formellen Einwände erweisen sich indessen mit Blick auf die konstante asylrechtliche Praxis als in jeder Hinsicht unbegründet. Was die Frage der hinreichenden Entscheidbegründung betrifft (vgl. allgemein dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 38), ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die im Rahmen der Botschaftsabklärung festgestellten Fälschungsmerkmale (vgl. dazu bereits vorne, E. 5.1) mit genügender Ausführlichkeit beschrieben hat. Das Ergebnis der Botschaftsabklärung war der Beschwerdeführerin bereits am 23. Juni 2006 mitgeteilt worden, wobei sie gleichzeitig Gelegenheit für eine Stellungnahme erhalten hatte. Dass ihr der betreffende Bericht der Schweizerischen Botschaft beziehungsweise des von dieser eingesetzten Vertrauensanwalts unter Hinweis auf entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen nicht unmittelbar offen gelegt wurde, ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b i.V.m. Art. 28 VwVG war die Vorinstanz nämlich berechtigt, die Einsicht in die betreffenden Aktenstücke unter Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts zu verweigern, wie sich aus der langjährigen, weiterzuführenden Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission ohne weiteres ergibt (vgl. deren Grundsatzurteil EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). An dieser Stelle kann für Einzelheiten auf die betreffende Praxis verwiesen werden, gemäss welcher ein nach Art. 27 VwVG schützenswertes Interesse daran besteht, die Sicherheit von Informanten und Kontaktpersonen zu gewährleisten sowie Art und Weise der Informationsbeschaffung der schweizerischen Behörden und ihrer Auslandvertretungen nicht offenzulegen.

E. 5.3 Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).

E. 7 Die Beschwerdeführerin besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht ihre Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] sowie für die in dieser Hinsicht weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der ARK EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176).

E. 8.1 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückführung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist unter dem Aspekt des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulementprinzips (Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] bzw. Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zulässig, weil sie dort - wie vorstehend dargelegt - keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK) ausgesetzt wäre. Ferner hält der Vollzug der Wegweisung auch vor Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stand, bestehen doch angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass ihr bei einer Rückführung in ihre Heimat eine gemäss dieser Norm verbotene Strafe oder Behandlung konkret drohen würde (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Rep. 2001-I S. 303 und i.S. H.L.R. gegen Frankreich Rep. 1997-III S. 758 mit weiteren Hinweisen). Andere völkerrechtliche Wegweisungsvollzugsschranken (Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [IPBPR, SR 0.103.2]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) gehen im vorliegenden Zusammenhang in ihrer Tragweite nicht über die Garantien von Art. 3 EMRK hinaus (vgl. BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 f.). Der Vollzug der Wegweisung ist daher im Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.2 Weiter erscheint der Wegweisungsvollzug mit Blick auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in Äthiopien sowie unter Berücksichtigung der ethnischen Zugehörigkeit und persönlichen Situation der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG zumutbar, zumal sie vor ihrer Ausreise ihren Wohnsitz in Addis Abeba hatte, wo sie seit 1981 zusammen mit ihrem Ehemann und - in der Folge - den gemeinsamen Kindern gelebt hatte.

E. 8.3 Überdies ist der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 14a Abs. 2 ANAG als möglich zu betrachten, sind doch aufgrund der Akten keine Hindernisse ersichtlich, die der grundsätzlich der Beschwerdeführerin selbst obliegenden Beschaffung von Reisepapieren für die Rückkehr nach Äthiopien (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG) entgegenstünden.

E. 8.4 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die insgesamt auf Fr. 600.-- festzusetzenden Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), indessen mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben) - Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (N [...]). - (...), zur Kenntnisnahme Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Mario Vena Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung V E-2857/2007 luc/vem {T 0/2} Urteil vom 9. August 2007 Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Galliker, Richterin de Coulon Scuntaro Gerichtsschreiber Vena X._______, Äthiopien, Beschwerdeführerin vertreten durch Daniel Vischer, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 22. März 2007 i.S. Asyl und Wegweisung Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 lehnte das BFM das von der Beschwerdeführerin am 31. Juli 2003 gestellte Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Die gegen diese Verfügung von der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2005 erhobene Beschwerde hiess die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 18. August 2005 insofern gut, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war. Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass das BFM im Ergebnis eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen habe, indem es die Beweistauglichkeit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente (ein Schreiben der Zentrale der äthiopischen Bundespolizei vom 11. Juli 2001 sowie drei an die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihren Ehemann gerichtete Vorladungen derselben Behörde vom 11. Januar 2002, 17. Februar 2003 und 8. Juli 2003) zu Unrecht ohne nähere Prüfung ihrer Echtheit verneint habe. Die ARK wies die Sache an das BFM zurück, welches dabei angewiesen wurde, sich insbesondere abschliessend zur Frage der Echtheit der betreffenden Dokumente zu äussern. C. Nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und Durchführung weiterer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem auch die von der Beschwerdeführerin als Beweismittel eingereichten Dokumente auf ihre Echtheit geprüft wurden, lehnte das BFM ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 22. März 2007 - eröffnet am 23. März 2007 - erneut ab, wobei es wiederum ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb die flüchtlingsrechtliche Erheblichkeit dieser Vorbringen nicht geprüft zu werden brauche. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. Betreffend die als Beweismittel eingereichten Dokumente verfügte das BFM die Einziehung. D. Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. E. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2007 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die gesetzlichen Säumnisfolgen aufgefordert, bis zum 16. Mai 2007 einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Mai 2007 beantragte die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter eine Erstreckung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses um 20 Tage. G. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2007 abgewiesen, dies mit der Begründung, aufgrund der Aktenlage erschienen die von der Beschwerdeführerin in der Hauptsache gestellten Begehren aussichtslos. Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um Erstreckung der Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses, wobei aber der Beschwerdeführerin zur Leistung des ausstehenden Kostenvorschusses (im Sinne einer Notfrist) eine Nachfrist von drei Tagen ab Eröffnung der betreffenden Zwischenverfügung gewährt wurde. H. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde von der Beschwerdeführerin am 24. Mai 2007 und damit innerhalb der ihr angesetzten Nachfrist geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007, sofern es zuständig war, die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Es wendet dabei neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG); der eingeforderte Kostenvorschuss ist fristgerecht geleistet worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren zu entscheiden ist, bei welchem auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann, der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG) und dabei auch ganz oder nur teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG). 4. 4.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Die Darstellungen, mit welchen eine asylsuchende Person ihr Gesuch begründet, müssen zumindest glaubhaft sein. Glaubhaft sind sie dann, wenn sie von der urteilenden Behörde als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für zutreffend erachtet werden. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Sie hat in der angefochtenen Verfügung die Gründe, die zu diesem Schluss geführt haben, einlässlich dargelegt. Entscheidend war dabei die Feststellung, dass die unter Einbezug eines Vertrauensanwalts der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba getätigten Abklärungen ergeben hätten, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin als Beweismittel eingereichten fremdsprachigen Dokumenten (vgl. im Einzelnen vorne, Bst. B), die von der Zentrale der äthiopischen Bundespolizei ausgestellt worden sein sollen, um Fälschungen handle. Besonders erwähnt wurde in diesem Zusammenhang, dass die Unterschrift auf den betreffenden Dokumenten nicht jener der angeblich unterschreibenden Person entsprechen würde und Unregelmässigkeiten zwischen Stempel und angeblich ausstellender Behörde festgestellt worden seien. Diese Einschätzung ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden, weshalb für Einzelheiten diesbezüglich, aber auch mit Bezug auf die weiteren von der Vorinstanz angeführten Aspekte, die gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Beschwerdeführerin sprechen, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist. 5.2. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften. So wird zwar bestritten, dass die betreffenden Dokumente nicht authentisch seien, dies aber ohne jede Auseinandersetzung mit den einzelnen von der Vorinstanz aufgezeigten, klaren Fälschungsmerkmalen. Weiter wird in formeller Hinsicht gerügt, dass eine Prüfung, ob die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba "durch sachkundige Hand" durchgeführt worden seien, gar nicht möglich sei, da die betreffenden Abklärungsergebnisse nicht offen gelegt worden seien. Darin wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt. Eine Gehörsverweigerung liegt nach Ansicht der Beschwerdeführerin im Übrigen auch deshalb vor, weil die Nichtauthentizität der betreffenden Dokumente in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt worden sei. Diese formellen Einwände erweisen sich indessen mit Blick auf die konstante asylrechtliche Praxis als in jeder Hinsicht unbegründet. Was die Frage der hinreichenden Entscheidbegründung betrifft (vgl. allgemein dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 38), ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die im Rahmen der Botschaftsabklärung festgestellten Fälschungsmerkmale (vgl. dazu bereits vorne, E. 5.1) mit genügender Ausführlichkeit beschrieben hat. Das Ergebnis der Botschaftsabklärung war der Beschwerdeführerin bereits am 23. Juni 2006 mitgeteilt worden, wobei sie gleichzeitig Gelegenheit für eine Stellungnahme erhalten hatte. Dass ihr der betreffende Bericht der Schweizerischen Botschaft beziehungsweise des von dieser eingesetzten Vertrauensanwalts unter Hinweis auf entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen nicht unmittelbar offen gelegt wurde, ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b i.V.m. Art. 28 VwVG war die Vorinstanz nämlich berechtigt, die Einsicht in die betreffenden Aktenstücke unter Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts zu verweigern, wie sich aus der langjährigen, weiterzuführenden Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission ohne weiteres ergibt (vgl. deren Grundsatzurteil EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). An dieser Stelle kann für Einzelheiten auf die betreffende Praxis verwiesen werden, gemäss welcher ein nach Art. 27 VwVG schützenswertes Interesse daran besteht, die Sicherheit von Informanten und Kontaktpersonen zu gewährleisten sowie Art und Weise der Informationsbeschaffung der schweizerischen Behörden und ihrer Auslandvertretungen nicht offenzulegen. 5.3. Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).

7. Die Beschwerdeführerin besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht ihre Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] sowie für die in dieser Hinsicht weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der ARK EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176). 8. 8.1. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückführung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist unter dem Aspekt des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulementprinzips (Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] bzw. Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zulässig, weil sie dort - wie vorstehend dargelegt - keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK) ausgesetzt wäre. Ferner hält der Vollzug der Wegweisung auch vor Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stand, bestehen doch angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass ihr bei einer Rückführung in ihre Heimat eine gemäss dieser Norm verbotene Strafe oder Behandlung konkret drohen würde (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Rep. 2001-I S. 303 und i.S. H.L.R. gegen Frankreich Rep. 1997-III S. 758 mit weiteren Hinweisen). Andere völkerrechtliche Wegweisungsvollzugsschranken (Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [IPBPR, SR 0.103.2]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) gehen im vorliegenden Zusammenhang in ihrer Tragweite nicht über die Garantien von Art. 3 EMRK hinaus (vgl. BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 f.). Der Vollzug der Wegweisung ist daher im Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2. Weiter erscheint der Wegweisungsvollzug mit Blick auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in Äthiopien sowie unter Berücksichtigung der ethnischen Zugehörigkeit und persönlichen Situation der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG zumutbar, zumal sie vor ihrer Ausreise ihren Wohnsitz in Addis Abeba hatte, wo sie seit 1981 zusammen mit ihrem Ehemann und - in der Folge - den gemeinsamen Kindern gelebt hatte. 8.3. Überdies ist der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 14a Abs. 2 ANAG als möglich zu betrachten, sind doch aufgrund der Akten keine Hindernisse ersichtlich, die der grundsätzlich der Beschwerdeführerin selbst obliegenden Beschaffung von Reisepapieren für die Rückkehr nach Äthiopien (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG) entgegenstünden. 8.4. Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die insgesamt auf Fr. 600.-- festzusetzenden Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), indessen mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben)

- Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (N [...]).

- (...), zur Kenntnisnahme Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Mario Vena Versand am: