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D-2720/2011

D-2720/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellerinnen auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvor­schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

E. 4 Rechtsanwalt Gabriel Püntener wird wegen Verletzung des gebührenden Anstands im vorliegenden Verfahren mit einer Ordnungsbusse von Fr. 300.- belegt.

E. 5 Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellerinnen auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvor­schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  4. Rechtsanwalt Gabriel Püntener wird wegen Verletzung des gebührenden Anstands im vorliegenden Verfahren mit einer Ordnungsbusse von Fr. 300.- belegt.
  5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2720/2011law/bah/wif Urteil vom 18. Juli 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Irak, beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Gesuchstellerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2011 / D-5654/2010. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM die Asylgesuche der Gesuchstellerinnen vom 24. Juni 2008 mit Verfügung vom 30. Juni 2010 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung einge­reichte Beschwerde vom 9. August 2010 mit Urteil D-5654/2010 vom 12. April 2011 abwies, dass die Gesuchstellerinnen durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Mai 2011 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5654/2010 vom 12. April 2011 ersuchen und beantragen liessen, das Urteil sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei ihnen zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten und der zuständige Kanton sei anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass sie zudem beantragen liessen, es sei eine angemessene Parteient­schädigung auszurichten und ihrem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2011 abwies und fest­stellte, die vom BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2010 verfügte Wegwei­sung sei vollstreckbar, dass er die Gesuchstellerinnen aufforderte, bis zum 6. Juni 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten, dass die Gesuchstellerinnen durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. Juni 2011 als Beweismittel schriftliche Auskünfte von Frau C._______ und Herrn D._______ vom 31. Mai 2011 einreichen und beantragen liessen, der Vollzug der Wegweisung sei im Rahmen von Art. 56 des Bun­desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auszusetzen und der kantonalen Behörde sei entsprechend Mitteilung zu machen, ihnen seien die Verfahrenskosten zu erlassen, eventuell sei ihnen die Leistung des erhobenen Kostenvorschusses zu erlassen und subeventuell sei der erhobene Kostenvorschuss zu reduzieren, dass der Instruktionsrichter diese Gesuche mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2011 abwies und die Gesuchstellerinnen aufforderte, den erhobe­nen Kostenvorschuss innerhalb von drei Tagen ab Erhalt derselben zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten, dass diese Zwischenverfügung dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin­nen gemäss Rückschein am 15. Juni 2011 zugestellt wurde, dass die Gesuchstellerinnen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Juni 2011 zahlreiche Petitionsbögen mit 2025 Unterschriften einrei­chen und unter anderem mitteilen liessen, sie hätten den Kostenvor­schuss fristgerecht geleistet, dass der Kostenvorschuss am 20. Juni 2011 eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung, I. dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls endgül­tig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet und ausserdem für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be­schwerdeinstanz gefällt hat, zuständig ist (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.36), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass im Gesuch vom 11. Mai 2011 die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. c und d BGG geltend gemacht werden und ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens aufgezeigt wird, dass auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, nachdem der erhobene Kostenvorschuss unter Berücksichtigung des Fristenlaufs gemäss Art. 20 Abs. 3 VwVG am 20. Juni 2011 fristgerecht geleistet wurde, dass im Revisionsgesuch unter Hinweis auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 Bst. c BGG geltend gemacht wird, die Revision eines Entscheides könne verlangt werden, wenn einzelne Anträge - darunter fielen sowohl die eigentlichen Rechtsbegehren als auch Verfahrens- und damit Beweisan­träge - unbeurteilt geblieben seien, dass in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, in der Beschwerde vom 9. August 2010 und der ergänzenden Eingabe vom 6. September 2010 seien zahlreiche Beweisanträge gestellt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. April 2011 aber nur die Beweisanträge bezüglich der Befragung der beiden Brüder beziehungsweise Onkel und bezüglich der Botschaftsabklärung zur Abklärung der Identität behandelt und abgelehnt habe, dass es die übrigen Beweisanträge (Überprüfung der Echtheit eines Drohbriefes und eines Polizeirapports mittels geeigneten Mitteln wie Bot­schaftsabklärung, Einholen/Einverlangen von Auskünften der Freundin E._______, des Cousins F._______, der Schwiegermutter der Schwester des Cousins F._______ sowie Einvernahme als Zeugin beziehungsweise Aus­kunftseinholung von G._______, C._______ sowie deren Söhne D._______ und H._______) jedoch nicht beurteilt habe, dass ferner in Art. 121 Bst. d BGG die Möglichkeit der Revision vorgese­hen sei, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe, was dann der Fall sei, wenn das Gericht in Wirklichkeit, also ohne das offensichtliche Versehen, eine an­dere Feststellung getroffen hätte, dass diesbezüglich geltend gemacht wird, mit Eingabe vom 6. September 2010 seien verschiedene weitere Beweismittel (Familienregisterauszug, Taufschein der Mutter, Schreiben von Pfarrer I._______, Schreiben von Pater J._______) betreffend die Herkunft der Gesuch­stellerinnen eingereicht worden, die offensichtlich erhebliche Tatsachen belegten, weshalb die Tatsache, dass diese Beweismittel vom Gericht im Rahmen seiner Ausführungen nicht einbezogen worden seien, nur auf ei­nem Versehen beruhen könne, dass der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c BGG nicht schon dann verwirklicht ist, wenn im Urteil, dessen Revision verlangt wird, beziehungsweise im Rahmen der Instruktion des diesem zugrunde liegenden Verfahrens, ein Antrag nicht ausdrücklich gutgeheissen oder abgelehnt wurde, da sich auch aus der Begründung des Urteils ergeben kann, ob ein bestimmtes Begehren negativ oder positiv beantwortet wurde (Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N. 8 zu Art. 121 BGG), und zudem selbst dann, wenn das Urteil auf einen Antrag nicht ausdrücklich eingeht, zu prüfen ist, ob der Antrag allen­falls stillschweigend beurteilt wurde (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesge­setz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 121 Rz. 24), dass erst, wenn angenommen werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über das Begehren zu entscheiden, sei es, weil es diesen Punkt bei der Urteilsfällung überhaupt ausser Acht gelassen habe, sei es, weil es irrtümlich davon ausging, der fragliche Antrag sei nicht gestellt worden, ein Antrag als unbeurteilt geblieben gelten kann (Seiler/ von Werdt/ Güngerich, a.a.O. zu Art. 121 Rz. 24), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. April 2011 in E. 4.2.4. ausführte, die Vorinstanz sei entgegen den Behauptungen in der Beschwerde nicht verpflichtet gewesen, vorgängig ihres Entscheides wei­tere Beweisanerbieten zu akzeptieren beziehungsweise zusätzliche Recherchen (Botschaftsabklärungen) vorzunehmen, dass das Fehlen authentischer Identitätspapiere den Schluss zulasse, die Beschwerdeführerinnen stammten nicht aus Mosul, dass es damit auch sinnlos erscheine, zusätzliche Abklärungen in Bezug auf die letztlich fiktiv erscheinende Herkunft der Beschwerdeführerinnen aus Mosul vorzunehmen beziehungsweise diesbezüglich weitere Be­weise abzunehmen, dass sich aus diesem Grunde auch das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sehe, weitergehende Ausführungen zu den vom Rechtsvertre­ter auf Beschwerdeebene weiter eingereichten Beweismitteln zu machen beziehungsweise zusätzliche Beweisofferten hinsichtlich des angeblichen Herkunftsorts Mosul der Beschwerdeführerinnen anzunehmen, zumal es sich hierbei durchwegs um Beweisdokumente beziehungsweise -aner­bieten handle, welche nicht annäherungsweise dieselbe zentrale Beweiskraft wie irakische Identitätspapiere und Nationalitätenausweise besässen, dass das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle ausdrücklich auf die unter Bstn. Q und U des Sachverhalts aufgelisteten Beweisanträge und -anerbieten beziehungsweise eingereichten Beweismittel verwies, dass sich bei objektiver Betrachtung der vorstehend wiedergegebenen Erwägungen im Urteil vom 12. April 2011 ergibt, dass das Bundesverwal­tungsgericht die im Sachverhalt unter Bstn. Q und U erwähnten Beweisanträge und -anerbieten in Erwägung 4.2.4. in ablehnendem Sinne beurteilt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 6.1.2. des Urteils vom 12. April 2011 zudem festhielt, die von der Gesuchstellerin A._______ geltend gemachten Drohungen durch Islamisten vermöchten die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerinnen und deren Familienangehörigen nicht zu begründen, zumal diese mit dem Nordirak über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügten, dass es damit die geltend gemachten Drohungen durch Islamisten, zu de­ren Nachweis von der Gesuchstellerin A._______ mit Eingabe vom 18. August 2009 als Beweismittel ein Drohbrief beziehungsweise ein Polizeibericht vom 20. April 2008 eingereicht wurden, materiell beurteilt hat, dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, das Bundes­verwal­tungsgericht habe sich zu keinen weiteren Beweiserhebungen betreffend die Authentizität des Drohbriefes und des Polizeirapports veranlasst gesehen, weil es den diesen Beweismitteln zugrunde liegenden Sachver­halt in Bezug auf die behauptete Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin­nen als ohnehin nicht relevant beurteilte, dass deshalb nicht davon auszugehen ist, im Urteil vom 12. April 2011 seien die im Revisionsgesuch erwähnten Beweisanträge im Sinne von Art 121 Bst. c BGG unbeurteilt geblieben, weil das Bundesverwaltungsgericht diese Anträge bei der Urteilsfällung ausser Acht gelassen habe oder irrtümlich davon ausgegangen sei, diese Anträge seien nicht gestellt worden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 4.2.4. des Urteils vom 12. April 2011 ausdrücklich auch auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel bezog, dass diese Beweismittel somit keineswegs aus Versehen nicht berücksichtigt worden sind, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. April 2011 doch ausdrücklich festgehalten, die eingereichten Be­weis­mittel hätten nicht die nötige Beweiskraft, um den schlüssigen Be­weis für die tatsächliche Herkunft der Gesuchstellerinnen zu erbringen, dass somit die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. c und d BGG nicht er­füllt sind, dass in der Eingabe vom 6. Juni 2011 unter Bezugnahme auf den Revisi­onsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht wird, mit den eingereichten schriftlichen Auskünften von Frau C._______ und Herrn D._______ vom 31. Mai 2011 werde die Herkunft der Gesuchstellerinnen aus Mosul bewiesen, dass beide Auskunftspersonen bereit seien, ihre Aussagen auch im Rah­men einer Zeugenaussage zu machen, dass das Bundesverwaltungsgericht deren Bekräftigung mittels gerichtli­chen Zeugnisses einverlangen müsse, sollte es an der Beweistauglichkeit der schriftlichen Auskünfte zweifeln, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5654/2010 vom 12. April 2011 unter Erwägung 4.2.4 im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdi­gung be­fand, die in der Beschwerde gemachten Beweisanerbieten (unter ande­rem die Befragung von C._______ sowie deren Söhne D._______ und H._______ oder die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer schriftli­chen Auskunft dieser Personen [vgl. U. des Sachverhalts]) hätten nicht annäherungsweise dieselbe zentrale Beweiskraft wie irakische Identitätspapiere und Nationalitätenausweise, allein mit denen der schlüssige Beweis für die tatsächliche Herkunft der Gesuchstellerinnen erbracht werden könnte, dass jedoch im Rahmen des ordentlichen Verfahrens angebotene, vom Gericht in antizipierter Beweiswürdigung als für den Ausgang des Verfah­rens nicht erheblich beurteilte und deshalb nicht eingeforderte Beweismit­tel, nicht zu einer Neubeurteilung des Sachverhalts führen können, wenn diese im Rahmen eines Revisionsverfahren nachträglich eingereicht wer­den, weil es sich bei solchen Beweismitteln - entgegen der in der Ein­gabe vom 6. Juni 2011 vertretenen Auffassung - nicht um "neue" Beweis­mittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handelt, dass es sich - unbesehen der Frage, ob diese als verspätet eingereicht zu werten wären - bei den schriftlichen Auskünften von Frau C._______ und Herrn D._______ vom 31. Mai 2011 im Übrigen auch nicht um "erhebliche" Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG han­delt, da angesichts der oben wiedergegebenen Erwägungen im Urteil D-5654/2010 vom 12. April 2011 nicht davon auszugehen ist, das Urteil wäre beim Vorliegen dieser Auskünfte anders ausgefallen, dass im Revisionsgesuch vom 11. Mai 2011 ferner geltend gemacht wird, gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe aus einer grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss ge­gen zwingendes Völkerrecht (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) resultieren, dass diese Rechtsprechung, die bisher auf Fälle der verspäteten Vorbrin­gen gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angewandt worden sei, selbstverständlich auch anzuwenden sei, wenn formelle Revisionsgründe gemäss Art. 121 Bst. b-d BGG, wie sie vorliegend vorgebracht würden, als nicht erfüllt erachtet würden, dass in Bezug auf die erwähnte Praxis in der Eingabe vom 6. Juni 2011 zudem geltend gemacht wird, mit den eingereichten schriftlichen Auskünf­ten von Frau C._______ und Herrn D._______ vom 31. Mai 2011 würden liquide Beweismittel eingereicht, aus denen sich ergebe, dass die Familie K._______ aus Mosul stamme und dass das Leben sämtlicher Familienmitglieder im Falle einer Rückkehr in grosser Gefahr wäre, dass diese Auffassung nicht überzeugt, dass im Anwendungsfall von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bisher unbeurteilt gebliebene, weil dem Gericht nicht bekannte Tatsachen respektive Beweismittel trotz verspäteter Geltendmachung beziehungsweise Einrei­chung zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund derselben nachträglich offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfol­gung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7585/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f. und g S. 83 ff., Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 250 Rz. 5.49), August Mäch­ler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 26 zu Art. 66), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5654/2010 vom 12. April 2011 befunden hat, den Gesuchstellerinnen drohe im Nordirak keine Verfolgung beziehungsweise keine menschenrechtswidrige Behandlung, dass es sich bei den eingereichten schriftlichen Auskünften von Frau C._______ und Herr D._______ vom 31. Mai 2011 - wie dargelegt -nicht um neue erhebliche Beweismittel handelt und im vorliegenden Revisionsgesuch auch sonst keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht beziehungsweise eingereicht werden, aufgrund derer nunmehr - entge­gen der Beurteilung im Urteil - ersichtlich würde, dass ein völkerrechtli­ches Wegweisungshindernis vorliegt, dass in diesem Zusammenhang ergänzend festzustellen ist, dass Frau C._______ und Herr D._______ in ihren schriftlichen Auskünften ausführen, sie könnten mit absoluter Sicherheit bestätigen, dass Frau L._______ und ihre Kinder beziehungsweise A._______ und ihre Familie immer in Mosul wohnhaft gewesen seien, dass damit aber keineswegs offensichtlich wird, dass den Gesuchstellerinnen im Nordirak eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht, dass schliesslich in Erinnerung zu rufen ist, dass die nochmalige Beurtei­lung einer Streitsache, über die bereits rechtskräftig befunden wurde, auf­grund des allgemeinen Rechtsgrundsatzes "ne bis in idem" ausgeschlos­sen ist, dass es sich bei den im Revisionsgesuch unter "B. Materielles" gemachten Ausführungen um rein appellatorische Urteilskritik handelt, mit der letzt­lich beabsichtigt wird, eine andere Würdigung eines bereits beurteilten, identischen Sachverhalts herbeizuführen, wofür im Rahmen eines Revisi­onsverfahrens jedoch kein Raum besteht (vgl. ESCHER, a.a.O., Art. 123, N. 7, Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., Rz. 29 zu Art. 121 BGG, S. 518, Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Winterthur/Schaffhausen/Zü­rich 2006, Rz. 5, S. 225), dass in der Eingabe vom 20. Juni 2011 weitere, revisionsrechtlich nicht bedeutsame appellatorische Kritik am Urteil D-5654/2010 vom 12. April 2011 vorgetragen und geltend gemacht wird, es hätte zumindest beachtet werden müssen, dass auch das Original des Familienregisterauszugs des Zivilstandsamts Mosul eingereicht worden sei, welches ihre Herkunft eindeutig bestätige, dass indes die Behauptung, der eingereichte Familienregisterauszug sei nicht beachtet worden, aktenwidrig ist, da die Einreichung desselben im Urteil D-5654/2010 vom 12. April 2011 ausdrücklich erwähnt (vgl. Bst. U) und bei der rechtlichen Würdigung - wenn auch nicht in dem von den Ge­suchstellerinnen beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter erwünschten Sinn - berücksichtigt wurde (vgl. E. 4.2.4), dass in der Eingabe vom 20. Juni 2011 des Weiteren auf die eingereichte Petition für die Familie M._______ verwiesen wird, der unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten - und nur solche sind im vorliegen­den Verfahren zu beurteilen - keine Bedeutung zukommt, dass es den Gesuchstellerinnen somit nicht gelungen ist, revisionsrecht­lich relevante Gründe im Sinne von Art. 121 Bst. c und d oder Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darzutun, dass das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsge­richts D-5654/2010 vom 12. April 2011 demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Kosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Entrichtung einer Parteient­schädigung nicht in Betracht fällt, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist und festzuhalten ist, dass der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer Kostennote damit gegenstandslos wird, II. dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben der Abteilungspräsidentin der Abteilung IV und des Abteilungspräsidenten der Abteilung V vom 1. Juli 2010 darauf aufmerksam gemacht wurde, er bediene sich in seinen Rechtsschriften einer unnötig scharfen, teilweise den prozessualen An­stand verletzenden Sprache und unterstelle den von der Vereinigten Bun­desversammlung gewählten Richterinnen und Richtern Rechtsmiss­brauch und andere schwere Amtsverfehlungen, dass er im Schreiben vom 1. Juli 2010 zudem auf die Bestimmungen von Art. 60 Abs. 1 und 2 VwVG hingewiesen wurde, wonach Parteien oder deren Vertreter bei Verletzung des Anstands, Störung des Geschäfts­gangs oder mutwilliger respektive böswilliger Prozessführung mit Verweis oder Ordnungsbusse bestraft werden können, dass als Disziplinarfehler jedes Verhalten gilt, das geeignet ist, die Würde von Menschen zu verletzen sowie das Ansehen oder die Vertrauenswürdigkeit der staatlichen Tätigkeit zu beeinträchtigen, dass Ausführungen einerseits ungebührlich sind, wenn sie die Würde und Autorität der Behörden missachten, anderseits aber auch, wenn sie per­sönliche, verleumderische, beleidigende oder ehrverletzende Verunglim­p­fungen oder Schmähungen einer Gegenpartei oder von Behörden und einzelnen Behördenmitgliedern enthalten, dass sich Disziplinarfehler aus dem aktenkundigen Verhalten des Betroffenen selbst ergeben, weshalb es sich dabei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten erübrigt, diesem vor Erlass des Disziplinarentscheids das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BGE 111 Ia 273 E. 2c S. 275), dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 20. Juni 2011 dem Instruktionsrichter vorwirft, seine willkürliche Würdigung der eingereichten Beweismittel lasse einzig den Schluss zu, dass er das angefochtene Be­schwerdeurteil als unantastbar und unfehlbar beurteile, dieses daher mit allen Mitteln schütze und sich schlichtweg weigere, sich mit dem Revisionsgesuch inhaltlich auseinanderzusetzen und die neu eingereichten Beweismittel überhaupt zu prüfen, dass er weiter ausführt, dieser Umstand sowie die Tatsache, dass mittels des absurd hohen Kostenvorschusses beziehungsweise dem abgewiese­nen Antrag auf Reduktion desselben, offensichtlich versucht werde, die Gesuchstellerinnen vom Festhalten am Revisionsgesuch abzuhalten, sei ein Beleg dafür, dass der Instruktionsrichter das Revisionsgesuch nicht objektiv behandle und der Eindruck entstehe, er sei befangen, dass er es indessen ausdrücklich unterlasse, ein Ablehnungsgesuch zu stellen, da ihm im Sommer 2010 von Seiten der Kammerpräsidenten (recte: Abteilungspräsidenten) der 4. und 5. Kammer (recte: 4. und 5. Abteilung) bei einem neuerlichen Ablehnungsgesuch eine Ordnungs­busse angekündigt worden sei, er den Instruktionsrichter aber ersuche, das Revisionsgesuch mit der nötigen Unvoreingenommenheit und juristi­schen Sorgfalt zu behandeln oder nötigenfalls an einen anderen Bundesverwaltungsrichter oder eine andere Bundesverwaltungsrichterin weiterzugeben, dass die Unterstellung, der Instruktionsrichter weigere sich, sich mit dem Revisionsgesuch beziehungsweise den neu eingereichten Beweismitteln inhaltlich auseinanderzusetzen, angesichts der ausführlichen Erwägun­gen zu den in den Revisionseingaben vorgebrachten Argumenten in den Zwischenverfügungen vom 20. Mai 2011 und vom 9. Juni 2011 jeglicher Grundlage entbehrt, dass im vorliegenden Verfahren der übliche, von den Abteilungen IV und V für aussichtslose ausserordentliche Rechtsmittel koordiniert festgelegte Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- erhoben wurde, was dem Rechtsvertre­ter aus zahlreichen anderen von ihm beim Bundesverwaltungsgericht ge­führten Revisionsverfahren bekannt ist, dass die Behauptung, der Instruktionsrichter habe mittels der Erhebung eines absurd hohen Kostenvorschusses offensichtlich versucht, die Gesuchstellerinnen vom Festhalten am Revisionsgesuch abzuhalten, schon deshalb abwegig ist, dass der Rechtsvertreter den Instruktionsrichter zudem persönlich verun­glimpft, indem er ihm implizite unterstellt, er behandle das Verfahren voreingenommen und juristisch unsorgfältig, dass solche Behauptungen und Unterstellungen den Rahmen sachlich zulässiger Kritik sprengen und offensichtlich darauf abzielen, dem Instruktionsrichter die in Bezug auf die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens notwendigen persönlichen und fachlichen Fähigkeiten abzusprechen, weil dieser in den Zwischenverfügungen vom 20. Mai 2011 und vom 9. Juni 2011 den Rechtsauffassungen des Rechtsvertreters nicht gefolgt ist, dass in Anbetracht des im Schreiben vom 1. Juli 2010 bereits gerügten Verhaltens und der trotz erfolgter Ermahnung auch in der Eingabe vom 20. Juni 2011 erneut festzustellenden, die Anstandspflicht verletzenden Behauptungen und Unterstellungen, ein blosser Verweis als ungenügend erscheint, kann doch nicht damit gerechnet werden, dass sich der Rechtsvertreter in allfälligen künftigen Verfahren allein dadurch mässigen würde, dass deshalb eine Ordnungsbusse zu verhängen ist, dass aufgrund der Aktenlage von einem erheblichen Verschulden des Rechtsvertreters auszugehen ist, weshalb die Ordnungsbusse auf Fr. 300.- festzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellerinnen auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvor­schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

4. Rechtsanwalt Gabriel Püntener wird wegen Verletzung des gebührenden Anstands im vorliegenden Verfahren mit einer Ordnungsbusse von Fr. 300.- belegt.

5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: