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D-5654/2010

D-5654/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Bruder C._______ der Beschwerdeführerinnen (...) reiste im Jahre 1997 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das er im We­sentlichen damit begründete, er habe seine Heimat verlassen, um ei­ner Einberufung ins Militär zu entgehen und weil er beabsichtigt habe, nach Deutschland zu reisen, um dort eine Arbeit zu finden und dergestalt seine Familie unterstützen zu können. Im Rahmen seines Asylverfahrens gab er ferner an, er sei irakischer Staatsangehöriger und im Jahre 1977 in D._______, Provinz Dohuk geboren. Er habe in den Jahren vor seiner Ausrei­se zusammen mit seinen Familienangehörigen in der Stadt E._______ gelebt. Seine Muttersprachen seien Kurdisch und Chaldäisch. Seine Mut­ter und acht seiner Geschwister - darunter auch die beiden Beschwerdefüh­rerinnen - lebten nach wie vor in E._______. Sein Vater sei bei den Peschmergas gewesen und im Jahre 1995 umgebracht worden. C._______ reichte im Verlaufe seines Asylverfahrens eine am 26. Okto­ber 1999 ausgestellte irakische Identitätskarte sowie Kopien von zwei Taufscheinen vom 29. August 1996 beziehungsweise vom 22. Januar 1998 ein. Alle drei Dokumente wurden in E._______ ausgestellt und bestätigen C._______ Geburt in D._______. Im Weiteren reichte C._______ ein Schreiben der KDP Schweiz vom 22. Januar 1998 ins Recht, worin bestätigt wird, dass sein Vater aktives Mitglied der KDP gewe­sen und zusammen mit weiteren Peschmerga-Kämpfern bei einem An­griff durch die PKK in der Gegend von F._______ (Stadt G._______) ums Le­ben gekommen sei. Mit Verfügung vom 8. Januar 1998 wies das damals zuständige Bundes­amt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und nahm C._______ we­gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Mit Prozessurteil vom 16. März 1998 trat die damals zuständige Schweizeri­sche Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen obige Verfü­gung gerichtete Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein. Am 14. September 2006 erteilte der Kanton H._______ C._______ eine Aufent­haltsbewilligung. B. Ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerinnen, I._______ (...), reiste im Jahre 2003 in die Schweiz ein und suchte gleich­falls um Asyl nach. Das Gesuch begründete er namentlich damit, er habe durch eine ungewollte Schussabgabe einen Arbeitskollegen im Gesicht ge­trof­fen und schwer verletzt. Aus Furcht vor der Rache der Familie des Verletz­ten und aus Furcht vor einer Bestrafung durch die nordirakischen Be­hörden habe er sich zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen. Im Weiteren führte er unter anderem aus, er sei 1985 in J._______, Provinz Dohuk geboren und habe von 1988 an bis zu seiner Ausreise im Jahre 2003 zusammen mit seinen Familienangehörigen in der Stadt E._______ ge­lebt, wobei seine Mutter, drei Brüder und vier Schwestern, darunter auch die Beschwerdeführerinnen, nach wie vor dort lebten. Er sei kurdischer Volkszugehörigkeit, gehöre als Chaldäer der christlichen Kirche an und spre­che Kurdisch-Badini als Muttersprache. Sein Vater sei bei den Peschmergas gewesen und 1995 als Märtyrer ums Leben gekommen. I._______ reichte im Verlaufe seines Asylverfahrens eine vom 24. Oktober 2002 datierende irakische Identitätskarte ein, der zufolge er in K._______, Bezirk L._______, Provinz M._______ geboren ist. Gemäss einer Ko­pie eines von ihm eingereichten Geburts- und Taufzeugnisses vom 15. August 2003 wurde er am (...) geboren und am selben Tag in der chaldäischen Kirche N._______ (O._______) in P._______ ge­tauft. Das BFM wies das Asylgesuch am 2. November 2005 ab und ordnete gleichzeitig die vorläufige Aufnahme von I._______ wegen Unzumutbar­keit des Wegweisungsvollzugs an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesver­waltungsgericht mit Urteil vom 19. September 2008 ab, nachdem auch I._______ zwischenzeitlich - am 6. August 2008 - eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt worden war. II. C. Die Beschwerdeführerinnen A._______ und B._______ sowie ihre Ge­schwister Q._______(...) und R._______ (...) reisten am 24. Juni 2008 in die Schweiz ein und reichten gleichentags ein Asylge­such ein. D. Die zwei Geschwister S._______ (...) und T._______ (...) der Be­schwerdeführerinnen, deren Mutter U._______ (...) sowie der Cousin V._______ (...) reisten am 5. August 2008 in die Schweiz ein und suchten um Asyl nach. Sowohl die Beschwerdeführerin­nen selbst als auch die mit oder kurz nach ihnen in die Schweiz gelang­ten Ver­wandten gaben an, in W._______ geboren worden zu sein und ihr gan­zes Le­ben dort zugebracht zu haben. E. Am 30. Juni 2008 erfasste das BFM im Empfangs- und Verfahrenszent­rum (EVZ) X._______ die Personalien der Beschwerdeführerinnen und befrag­te sie zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen. Im Verlaufe dieser Erstbefragung reichten die Beschwerdeführerinnen je eine vom 10. Juli 2006 datierende irakische Identitätskarte beziehungs­weise einen am 12. Juni 2006 ausgestellten irakischen Nationalitätenaus­weis ein. Alle vier Ausweise wurden in W._______ ausgestellt und bescheini­gen, dass die Beschwerdeführerinnen in W._______ geboren seien. Am 24. Juli 2008 befragte das BFM die Beschwerdeführerinnen direkt zu ih­ren Asylgründen. Am 24. Februar 2010 fand eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin A._______ durch das BFM in (...) statt. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführerinnen geltend, sie seien in W._______ im Stadtteil Y._______ geboren und hätten zeitlebens dort gelebt (vgl. act. A1 S. 1 Ziff. 3 und A2 S. 1 Ziff. 3). Als Muttersprache gaben sie Chal­däisch, als Zweitsprache Arabisch an. Weitere Sprachkenntnisse vernein­ten sie (vgl. act. A1 S. 2 Ziff. 9 und A2 S. 2 Ziff. 9). Beide bezeichneten sich als arabische Volkszugehörige (vgl. act. A1 S. 1 Ziff. 4 und A2 S. 1 Ziff. 4) und der christlichen Glaubensgemeinschaft der Chaldäer zugehö­rig (vgl. act. A1 S. 1 Ziff. 5 und A2 S. 2 Ziff. 5). Ihr Vater sei im Jahre 1995 während seiner Arbeit als Kirchenwächter umgebracht worden. Die Lage sei für die Christen im Irak allgemein schwierig gewesen. Ergänzend fügte A._______ an, sie habe im Jahr 2006 in einem Coiffeursalon in W._______ zu arbeiten begonnen. Am 20. April 2008 habe sie im Innenhof ih­res Hauses einen Drohbrief einer terroristischen Organisation vorgefun­den. Darin sei sie aufgefordert worden, 40'000 Dollar zu zahlen, ihre Stelle als Coiffeuse aufzugeben, zum Islam zu konvertieren und das Land zu verlassen, ansonsten man sie und ihre Familienangehörigen entfüh­ren, vergewaltigen oder töten würde. Noch am selben Tag habe sie die­sen Drohbrief zusammen mit ihrer Mutter zur Polizei gebracht. Die Polizis­ten hätten einen Bericht erstellt, ein Gerichtsverfahren angeordnet und hätten Zeugen einvernommen. Gleichzeitig hätten ihr die Polizisten er­klärt, sie könnten letztlich nichts für sie tun und ihr und ihren Familienan­gehörigen geraten, den Irak zu ihrer eigenen Sicherheit zu verlas­sen. Noch am selben Tag seien sie und B._______ zusammen mit ihrer Mutter und weiteren Geschwistern zum Cousin ihrer Mutter geflüchtet, wo sie bis am 14. Mai 2008 gelebt und alsdann mit Hilfe eines Schleppers den Irak verlassen hätten und via die Türkei und weitere Länder am 24. Juni 2008 in die Schweiz gelangt seien. F. Am 18. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin A._______ den vorerwähnten Drohbrief sowie ein Schreiben des Polizeiministeriums vom 20. April 2008 als Beweismittel in arabischer Sprache ein. Am 11. Septem­ber 2009 reichte sie auf eine entsprechende Aufforderung des BFM vom 27. August 2009 hin deutschsprachige Übersetzungen der bei­den vorgenannten Dokumente nach. G. Am 5. Oktober 2009 unterzog das BFM die von den Beschwerdeführerin­nen eingereichten irakischen Identitätskarten einer internen Dokumenten­analyse. Dabei stellte das BFM fest, dass beide Dokumente zahlreiche ob­jektive Fälschungsmerkmale aufweisen. H. Am 3. November 2009 führte ein von der Fachstelle LINGUA mandatier­ter Experte mit der Beschwerdeführerin A._______ zwecks Erstellung einer Herkunftsanalyse ein 57 Minuten währendes Telefongespräch. Ge­stützt hierauf verfasste der Experte am 8. Dezember 2009 eine LINGUA-Analyse. Zusammenfassend hielt der Experte fest, dass A._______ über gute Kenntnisse der Stadt W._______ und des Lebens der Chaldäer im Irak verfüge. Sie spreche Arabisch auf Muttersprache-Niveau und beherr­sche sowohl den Dialekt von W._______ als auch denjenigen aus dem Zentral­irak fliessend. Gestützt hierauf gelangte er zum Schluss, dass A._______ zweifelsohne im Irak respektive in W._______ und vor allem in einem chal­däischen Milieu sozialisiert worden sei. I. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung von A._______ am 24. Feb­ruar 2010 durch das BFM respektive mit Schreiben vom 9. März 2010 ge­währte das BFM den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der internen Dokumentenanalyse sowie zu den Widersprü­chen, die sich aus einem Vergleich ihrer Angaben mit denjeni­gen ihrer Geschwister - insbesondere ihrer beiden Brüder C._______ und I._______- und ihrer Mutter, ergeben hatten. J. Mit Schreiben vom 19. März 2010 zeigte der jetzige Rechtsvertreter der Be­schwerdeführerinnen dem BFM die Mandatsübernahme in vorliegen­der Angelegenheit an. Gleichzeitig ersuchte er um Einsicht in die Akten sei­ner Mandantinnen sowie in diejenigen ihrer Brüder C._______ und I._______. K. K.a. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2010 gewährte das BFM dem Rechts­vertreter Einsicht in die Akten seiner Mandantinnen. Im Weiteren räumte das Bundesamt dem Rechtsvertreter Gelegenheit zur Stellung­nahme zu den - zusammenfassend dargelegten - Ergebnissen der LIN­GUA-Analyse vom 8. Dezember 2009 ein. Gleichzeitig forderte das BFM den Rechtsvertreter auf, dem Bundesamt eine Einwilligungserklärung der beiden Brüder C._______ und I._______ einzureichen, damit dem diesbezügli­chen Akteneinsichtsgesuch entsprochen werden könne. K.b. Am 7. April 2010 trafen die Einwilligungserklärungen der beiden Brüder C._______ und I._______ beim BFM ein, woraufhin dem Rechtsvertreter am 8. April 2010 Akteneinsicht in die beiden Dossiers N (...) und N (...) gewährt wurde. L. Mit Eingabe vom 26. April 2010 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur LIN­GUA-Analyse, zu den gegenseitigen Widersprüchen sowie zur inter­nen Dokumentenanalyse der irakischen Identitätskarten seiner Mandantin­nen. Dabei machte er in seiner Stellungnahme namentlich gel­tend, C._______ und I._______ hätten in deren Asylverfahren ursprüng­lich wahrheitswidrig behauptet, aus E._______ zu stammen, da sie befürchtet hätten, die von ihnen gemachten Angaben könnten via die bei ihren Asylan­hörungen anwesenden Dolmetscher zum Regime von Saddam Hus­sein gelangen, was ihre tatsächlich in W._______ ansässigen Familienange­hörigen hätte in Schwierigkeiten bringen können. Dies sei der massgebliche Grund, weshalb sie damals ihre wirkliche Herkunft - W._______ - verschleiert und E._______ als ihren Geburtsort angegeben hätten, wo sie überdies vor ihrer Ausreise in einer Kirche tätig gewesen seien. Letz­tere Erklärung so­wie der Umstand, dass A._______ den Schlussfol­gerungen des Lingua-Experten zufolge eindeutig aus W._______ stamme, Chaldäisch als Muttersprache spreche und in einem chaldäi­schen Milieu sozialisiert worden sei, spreche im Ergebnis dafür, dass sämtli­che in der Schweiz befindliche Angehörige der Familie (...) in W._______ geboren, aufgewachsen und dort sozialisiert worden seien. Hinsicht­lich der (angeblich) gefälschten irakischen Identitätskarten machte der Rechtsvertreter geltend, seine Mandantinnen hielten daran fest, dass sie diese Dokumente legal bei den Behörden erhalten hätten. Bei der entsprechenden Serie der irakischen Identitätskarten seien bekann­termassen administrative Probleme aufgetreten, was die zuständi­gen Behörden dazu gebracht habe, die Dokumente mit den entsprechen­den kopiertechnischen Mängeln und mit unkorrekten Seriennummern auszu­stellen. Für die Herkunft seiner Mandantinnen aus W._______ würden zu­dem auch die weiteren von ihnen eingereichten amtlichen irakischen Do­kumente sowie die Identitätspapiere der Brüder C._______ und I._______ sprechen, welche dem Rechtsvertreter indessen im Rahmen der Akten­einsicht bis heute nicht offengelegt worden seien. Falls das BFM die Korrektheit der vorgelegten Identitätsausweise weiter anzweifle, werde be­antragt, via eine Botschaftsanfrage abklären zu lassen, wie die iraki­schen Behörden in der fraglichen Zeitspanne bei der Ausstellung von Identi­tätsausweisen verfahren seien. M. Das BFM unterzog am 4. Juni 2010 aufgrund der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 26. April 2010 auch die beiden von den Beschwerde­führerinnen eingereichten Nationalitätenausweise einer inter­nen Dokumentenanalyse. Die Analyse vom 4. Juni 2010 ergab, dass es sich auch bei diesen Ausweisen - wie bei den irakischen Identitätskarten (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. G) - um Fälschungen handelt. N. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2010 gewährte das BFM dem Rechts­vertreter der Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zur inter­nen Dokumentenanalyse vom 4. Juni 2010, wobei es deren Erkennt­nisse zusammenfassend darlegte. Im Weiteren stellte es dem Rechtsvertre­ter Kopien der von den beiden Brüdern C._______ und I._______ eingereichten irakischen Identitätspapiere und Geburts- beziehungs­weise Taufscheinen zu. Überdies gewährte das BFM dem Rechtsvertreter auch Akteneinsicht in Bezug auf das von C._______ im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens eingereichten Bestätigungs­schreibens der KDP Schweiz vom 22. Januar 1998, wonach dessen Va­ter, Z._______, aktives Mitglied der KDP gewesen und zusammen mit sieben weiteren Peschmerga-Kämpfern bei einem Angriff der PKK ums Le­ben gekommen sei. O. Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 gab der Rechtsvertreter eine entspre­chende Stellungnahme ab. Darin machte er bezüglich der Dokumentenana­lyse des BFM zu den irakischen Nationalitätenausweisen seiner Mandantinnen geltend, sie hätten diese auf dem ordentlichen Weg bei der hierfür zuständigen staatlichen Stelle erhalten. Es sei durchaus mög­lich, dass der verantwortliche Beamte zwecks Erwirtschaftung eines pri­vaten Gewinns zu Fälschungen gegriffen habe, da er durch die Ausstel­lung von Fälschungen nicht offiziell mit seiner Amtsstelle habe ab­rechnen müssen. Weiter sei denkbar, dass seinen Mandantinnen wegen ih­res christlichen Glaubens bewusst falsche Dokumente ausgestellt wor­den seien, um sie als Angehörige dieser religiösen Minderheit bei der Flucht ins Ausland in Schwierigkeiten zu bringen. Seine Mandantinnen seien in den Geburtsregistern in W._______ eingetragen, was auch überprüft und verifi­ziert werden könne. Aus diesem Grunde ersuche er um Durchfüh­rung ei­ner entsprechenden Botschaftsabklärung. Sollte keine sol­che Abklärung an­geordnet werden, werde ausdrücklich darum ersucht, seinen Mandantin­nen eine angemessene Frist zur Einreichung entsprechen­der Ge­burtsregister­auszüge anzusetzen. Hinsichtlich der in den Identitätsdoku­menten von C._______ und I._______ angegebenen Ge­burtsorte E._______ beziehungsweise K._______ führte der Rechtsvertreter aus, ihr Grossvater väterlicherseits stamme aus einem Dorf bei D._______ in der Pro­vinz Dohuk, die Grosseltern mütterlicherseits aus dem Dorf L._______ im Bezirk K._______, Provinz M._______. Die Eltern der Beschwerdeführerin­nen hät­ten zwar nach ihrer Heirat Wohnsitz in W._______ ge­nommen, sich aber gleichzeitig immer wieder an den Wohnorten der Fa­milien des Grossva­ters väterlicherseits respektive bei den Grosseltern mütterlicherseits auf­gehalten. C._______ sei 1977 im Dorfe des Grossvaters vä­terlicherseits gebo­ren worden, was auch aus dessen Identitätskarte er­sichtlich sei. I._______ sei demgegenüber im Dorfe der Grosseltern mütterli­cherseits geboren wor­den. Die restlichen Kinder, also auch die Beschwer­deführerinnen, seien indessen alle in W._______ geboren worden. Deswegen lasse sich aus der Tatsache, dass in den Identitätskarten von C._______ und I._______ nicht W._______ als Geburtsort figuriere, keineswegs der Schluss zie­hen, dass auch seine Mandantinnen nicht in W._______ geboren worden seien. P. Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 - eröffnet am 8. Juli 2010 - lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, diese genügten teils den An­forderungen an das Glaubhaftmachen, teils denjenigen an die Flüchtlings­eigenschaft nicht. Mit Blick auf die gesamte Aktenlage könne den Beschwerdeführerinnen die behauptete Herkunft aus W._______ nicht ge­glaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe­rinnen und ihre Verwandten aus der Provinz Dohuk stammten und dort zumindest bis zum Jahr 2003 - also bis zur Einreise ih­res Bruders I._______ in die Schweiz - gelebt hätten. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz an und stellte fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleyma­nia herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem sprä­chen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zu­mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerinnen, da da­von auszugehen sei, dass sie ursprünglich aus dem kurdisch kontrollier­ten Nordirak, namentlich aus der Provinz Dohuk, stammen würden und län­gere Zeit dort gelebt hätten. Nachdem sie versucht hätten, die Asylbehör­den über ihre wahre Herkunftsregion zu täuschen, sei davon aus­zugehen, dass sie dort über ein soziales Netz verfügten, welches ih­nen bei der Reintegration behilflich sein könne. Da überdies mit Verfügun­gen vom 30. Juni 2010 auch der Wegweisungsvollzug für die zusammen mit den Beschwerdeführerinnen eingereiste Mutter, ihre Geschwister und ih­ren Cousin angeordnet worden sei, verfügten sie auch zufolge ihrer ge­meinsamen Rückkehr in den Nordirak über ein tragfähiges Beziehungs­netz. Die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten beiden iraki­schen Identitätskarten und Nationalitätenausweise wurden vom BFM, ebenso wie der Drohbrief und der Polizeibericht vom 20. April 2008, ge­stützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen. Darüber hinaus lehnte das BFM die Anträge der Be­schwerdeführerinnen, es sei zwecks Überprüfung des Geburtsregisters in W._______ eine Botschaftsabklärung durchzuführen oder ihnen eine angemes­sene Frist zur Einreichung entsprechender Geburtsregisteraus­züge anzusetzen, ab. In diesem Zusammenhang hielt das BFM fest, der rechtserhebliche Sachverhalt erweise sich als hinreichend erstellt. Dar­über hinaus hätten die Beschwerdeführerinnen, denen spätestens seit der ergänzenden Anhörung von A._______ am 24. Februar 2010 be­kannt gewesen sei, dass die Vorinstanz an deren angegebener Herkunft zweifle, genügend Zeit gehabt, sich um die Beschaffung von Gegenbeweis­mitteln zu kümmern. Zudem wäre der Beweiswert solcher Ge­burtsregisterauszüge ohnehin als gering einzustufen, dass sich derarti­ge Do­kumente gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM im Irak leicht käuf­lich erwerben liessen. Q. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 9. Au­gust 2010 beantragten die Beschwerdeführerinnen mittels ihres Rechtsver­treters, die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 sei aufzuhe­ben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurück­zuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ih­nen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Weiteren ersuchte der Rechtsver­treter um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundes­verwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Ge­richtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Der Rechtsvertreter erhebt vorab die formelle Rüge, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend in mehrfacher Hinsicht unvollstän­dig und unrichtig abgeklärt, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertige. In materieller Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um Ansetzung einer an­gemessenen Frist, um den Beschwerdeführerinnen zu ermöglichen, "wei­tere Beweismittel zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft beizubrin­gen". In diesem Zusammenhang trägt der Rechtsvertreter vor, dass es tatsächlich christliche Brüder und Schwestern gebe, die - wie seine Mandantinnen aus W._______ stammend -, den Irak ebenfalls verlassen hät­ten, indessen (als frühere Nachbarn beziehungsweise Gebetsbrüder) die Herkunft seiner Mandantschaft aus W._______ bezeugen könnten (beispiels­weise eine heute in Deutschland lebende Freundin von A._______ namens AA._______ oder die heute in den USA weilende Schwiegermutter ei­ner Schwester eines Cousins der Beschwerdeführerin­nen namens BB._______). Es werde deshalb um Fristanset­zung zur Beibringung der entsprechen­den Bestätigungen er­sucht. Im Weiteren äusserte sich der Rechtsvertreter zur Situation der Christen im Irak und zu den Geschehnis­sen rund um den Drohbrief vom 20. April 2008. Hinsichtlich der Existenz allfälliger Vollzugshindernisse in den (Nord-)Irak hielt der Rechtsvertreter fest, solange die tatsächliche Herkunfts­region der Beschwerdeführerinnen ungeklärt sei, dürfe das BFM "aufgrund der oben dargelegten Ausführungen" nicht einfach von der An­nahme ausge­hen, dass die Beschwerdeführerinnen und ihre Familienange­hörigen aus E._______ stammen würden. Der Beschwerde beigefügt sind kopienweise Auszüge aus dem deut­schen Reisepass von AA._______, ein Themenpapier der Schweizeri­schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Mai 2010, eine Medienmit­teilung der Christian Solidarity International (CSI) vom 1. März 2010 sowie ein Bericht von Refworld vom 2. März 2010. R. Mit Schreiben vom 11. August 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsge­richt im vorliegenden Fall den Eingang der Beschwerde. In Bezug auf die Mutter der Beschwerdeführerinnen, Frau U._______ (...), un­terliess das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Erhalts ihrer (gleichfalls vom 9. August 2010 datieren­den) Beschwerde. S. Mit Eingabe vom 12. August 2010 teilte der Rechtsvertreter mit, dass für die Mutter der Beschwerdeführerinnen und deren Geschwister, Frau U._______ (...), am 9. August 2010 ebenfalls eine Verwaltungsbe­schwerde gegen den Entscheid des BFM vom 30. Juni 2010 eingereicht worden sei. Es werde darum ersucht, dieses Verfahren mit allen hängigen Verfahren ihrer Kinder (A._______, B._______, R._______, Q._______, T._______ und S._______) zu koordinieren. T. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2010 hielt der zuständige Instrukti­onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdefüh­rerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er dieselben auf, bis zum 6. September 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, an­sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. U. Mit Eingabe vom 6. September 2010 beantragte der Rechtsvertreter der Be­schwerdeführerinnen, seine Mandantinnen seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses zu verzichten, da die Beschwerde vom 9. August 2010 nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden könne. Als Beweismittel reichte der Rechtsvertreter einen auf die Beschwerdeführerinnen, deren Ge­schwister R._______, T._______, Q._______ und S._______ sowie deren Mutter U._______ lautenden und am 26. Juli 2010 ausgestellten Familienregisterauszug des Zivilstandsamts W._______, den Geburts- beziehungsweise Taufschein der Mut­ter U._______ vom 27. August 2007, ein Schreiben von Pfarrer CC._______, Kirche DD._______ für die Chaldäer, E._______ vom 3. August 2010 (wonach U._______ die Ehefrau des verstorbe­nen Z._______ und Letzterer im Jahr 1995 während seines Dienstes für die Kirche in E._______ als Märtyrer gestorben sei), die Kopie eines Schrei­bens von Pater EE._______ vom 3. September 2010, wonach die Familie (...) als chaldäisch-christliche Christen in W._______ gelebt und dort regelmässig die Messe in der Kirche FF._______ im Quartier GG._______ in W._______ besucht hätten, eine Kopie des australischen Passes von HH._______ (angeblich eine Cousine der Beschwerdeführerin­nen, welche den Irak im Jahre 2002 verlassen habe und heute australi­sche Staatsbürgerin sei; sie könne bestätigen, die Familie (...) zu ken­nen und dass diese wie sie aus W._______ stamme; es werde deshalb bean­tragt, letztere rechtshilfeweise via die zuständigen australischen Behör­den als Zeugin zu befragen oder eine Frist zur Beibringung einer entspre­chenden schriftlichen Auskunft von HH._______ anzusetzen) und die Kopie einer auf II._______ lautenden Niederlassungsbewilli­gung C (Letztere habe W._______ im Jahre 1997 zusammen mit ihren Kindern verlassen und lebe heute in der Schweiz; als christliche Glaubensschwes­ter kenne sie die Familie (...) und insbesondere die Mutter U._______ und die Tochter A._______ von früher; auch einzelne Kin­der der beiden Mütter würden sich kennen; auch diesbezüglich werde eine Befragung von II._______ sowie ihrer Söhne JJ._______ und KK._______ als Zeugen in der Schweiz oder die Ansetzung einer Frist zur Beibringung entsprechender schriftlicher Auskünfte beantragt). Im Weiteren reichte der Rechtsvertreter eine vom 24. August 2010 datierende Fürsorgebestäti­gung für die Beschwerdeführerin A._______ ein. V. Mit Begleitschreiben vom 7. September 2010 sandte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht das Original des Schreibens von Pater EE._______ (mit dem Absenderort Fribourg) vom 3. September 2010 zu. W. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2011 gab das Bundesverwal­tungsgericht dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkör­pers bekannt. Des Weiteren teilte es diesem mit, die Verfahren (der mit sei­nen Mandantinnen in die Schweiz eingereisten Geschwister beziehungs­weise Mutter) D-(...), D-(...), D-(...), D-(...), D-(...) und D-(...) würden koordiniert behan­delt. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Er­hebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einer Ver­nehmlassung bis zum 2. März 2011 ein. X. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 ersuchte der Rechtsvertreter unter Beilegung seines Schreibens vom 12. August 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. S) nochmals um eine koordinierte Behandlung des Beschwerdeverfah­rens der Mutter U._______ mit denjenigen ihrer Kinder. Y. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 so­wie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Der Rechtsvertreter erhebt vorab die formelle Rüge, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend in mehrfacher Hinsicht unvollstän­dig und unrichtig abgeklärt, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertige.

E. 3.1.1 Der Rechtsvertreter begründet seinen Kassationsantrag vorab da­mit, das BFM setze sich in seinem Entscheid klar über das Ergebnis der von ihm durchgeführten Lingua-Analyse hinweg, wonach die Beschwerde­führerin A._______ mit grosser Wahrscheinlichkeit aus W._______ stamme beziehungsweise dort sozialisiert worden sei. Das Fazit des Lingua-Experten, das landeskundlich-kulturelle Wissen und die Sprech­weise der Explorandin lasse auf einen (einzi­gen) Sozialisations­raum, nämlich W._______, schliessen, verbiete im Ergebnis, die Möglichkeit zweier Sozialisierungsräume ins Auge zu fassen, wie das BFM dies getan habe. Mit Blick auf das eindeutige Resultat der Lingua-Analyse entbehre die Einschät­zung der Vorinstanz, "dass die Beschwerdeführerinnen in E._______ ge­boren worden seien und mindestens seit 2003 auch dort gelebt hät­ten", jeglicher Grundlage. Damit habe das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt im vorliegenden Fall unvollständig und unrichtig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 3 f. Art. 3).

E. 3.1.2 Es trifft zu, dass der vom BFM beigezogene Lingua-Experte im Falle der Beschwerdeführerin A._______ zum Schluss gelangt ist, dass sie zweifellos im Irak beziehungsweise in W._______ und insbesondere in einem chaldäischen Milieu sozialisiert worden sei. Nichtsdestotrotz stellt eine Lingua-Analyse kein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 19 VwVG mit erhöhtem Beweiswert, sondern eine Auskunft gemäss Art. 12 Bst. c VwVG dar, welche ohne Einschränkung der freien Beweiswürdi­gung unterliegt und die urteilende Behörde nicht bindet (vgl. Entscheidun­gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 E. 6f und 7a S. 286 f.). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung beinhaltet namentlich, dass die Be­hörde nach ihrer freien Überzeugung darüber entscheidet, ob ein Be­weis er­bracht wurde oder nicht. Dabei ist sie an keine Regeln bezüglich des Werts bestimmter Beweismittel gebunden und es gibt keine hierarchi­sche Abstufung der zugelassenen Beweismittel nach ihrem Beweiswert (vgl. Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schind­ler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver­fahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 17 zu Art. 12). Für die Be­weiswürdigung ist auch das Verhalten der Parteien im Verfah­ren einzube­ziehen (vgl. Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 19 N 18).

E. 3.1.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in Würdigung der ihr vorlie­genden Akten und Beweismittel unter Einschluss der Lingua-Analyse eine Gesamtbewertung in Bezug auf den Herkunftsort der Beschwerdeführerin­nen vorgenommen. Dabei ist sie zum Schluss ge­langt, dass die Beschwerdeführerinnen nicht aus W._______, sondern aus der Provinz Dohuk im Nordirak stammen. So besehen, erschöpfen sich die vor­erwähnten Ausführungen des Rechtsvertreters im Ergebnis in einer Kri­tik an der vor­instanzlichen Beweiswürdigung, was keinen Kassations­grund dar­stellt und mit der Frage unrichtiger beziehungsweise unvollständi­ger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nichts zu tun hat.

E. 3.2.1 Weiter macht der Rechtsvertreter geltend, die Vorinstanz habe es trotz der eindeutigen Ergebnisse der LINGUA-Analyse, wonach die Be­schwerde­führerinnen mit grosser Wahrscheinlichkeit in W._______ soziali­siert worden seien, und trotz des Einwandes des Rechtsvertreters, wo­nach die beiden Brüder in der Schweiz aus Angst um ihre im Irak verbliebe­nen Famili­enangehörigen im Rahmen ihrer Asylverfahren nicht die Wahrheit über ihren Herkunftsort gesagt hätten, unterlassen, diese nachträglich noch­mals über die Gründe ihrer früheren Falschaussagen zu befragen, wo­mit das BFM seiner Untersuchungspflicht nicht rechtsge­nüglich nachge­kommen sei (vgl. Beschwerde S. 4 ff. Art. 4).

E. 3.2.2 Wie nachstehend darzustellen sein wird (E. 4.1), erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt indessen auch ohne nochmalige Befragung der beiden Brüder C._______ und I._______ als hinreichend liquid, um bezüglich des Herkunftsortes beziehungsweise der Herkunftsregion der Beschwerde­führerinnen gültige Aussagen machen zu können, weshalb sich der Vorwurf des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe durch die unter­lassene nochmalige Befragung der beiden Brüder seine Untersu­chungspflicht verletzt, als unbegründet erweist.

E. 3.3.1 Zusätzlich hält der Rechtsvertreter fest, er habe nicht angezweifelt, dass es sich bei den beiden von den Beschwerdeführerinnen eingereich­ten Identi­tätskarten und Nationalitätenausweisen um Fälschungen handle, bezüg­lich der diesbezüglichen Hintergründe indessen plausible Er­klärungen abge­geben. Aus diesem Grunde sei es nicht angängig, dass die Vorin­stanz im Umstand allein, dass diese Dokumente gefälscht seien, ein hinrei­chendes Indiz dafür sehe, dass seine Mandantinnen nicht wie an­gege­ben aus W._______, sondern aus E._______ stammten, zumal die Identitäts­karten als solche überhaupt keinen Hinweis auf E._______ enthiel­ten. Das BFM wäre somit verpflichtet gewesen, bezüglich der Herkunft der Beschwer­deführerinnen beziehungsweise ihres wahren Geburtsortes weiter­gehende Abklärungen vorzunehmen, beispielsweise mittels einer ent­sprechenden Botschaftsabklärung oder durch Ansetzung einer Nach­frist zur Beibringung solcher Geburtsregisterauszüge. Das BFM habe beide Beweismittelanträge vor Abfassung seiner Verfügung abgelehnt und damit im Ergebnis den Sachverhalt ebenfalls mangelhaft und unrich­tig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 5).

E. 3.3.2 In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass das BFM im vor­liegenden Fall, wie ebenfalls nachfolgend abzuhandeln sein wird (vgl. E. 4.2.3 und 4.2.4), aufgrund der damaligen Aktenlage berechtigt war, von der Abnahme weiterer Beweismittel beziehungsweise von der Vornahme weiterer Abklärungsmassnahmen abzusehen, da es - im Sinne antizipier­ter Beweiswürdigung - ohne Willkür davon ausgehen konnte, die rechtli­che Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geän­dert (vgl. etwa zur antizipierten Beweiswürdigung EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c in fine S. 84). Der Vorwurf des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe auch diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, erweist sich nach dem Gesagten ebenfalls als unberechtigt.

E. 4 Im Folgenden ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Behauptung der Beschwer­deführerinnen, aus W._______ zu stammen und ihr ganzes Leben dort gewohnt zu haben, aufgrund der Aktenlage einer näheren Überprü­fung standhält.

E. 4.1.1 Einleitend bleibt festzuhalten, dass die beiden in den Jahren im Jahre 1997 beziehungsweise 2003 in die Schweiz eingereisten Brüder C._______ respektive I._______ anlässlich ihrer Befragungen durch die schweizeri­schen Asylbehörden übereinstimmend ausgesagt haben, in der Provinz Dohuk geboren und aufgewachsen zu sein. Übereinstimmend aus­gefallen sind auch ihre Aussagen dahingehend, sie hätten bis zum Ver­lassen ihres Heimatstaates gemeinsam mit ihrer Mutter und acht respek­tive sieben ihrer Geschwister - namentlich auch den Beschwerdefüh­rerinnen - in E._______ gelebt.

E. 4.1.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen wandte diesbezüg­lich sowohl im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens als auch auf Beschwerdeebene ein, die beiden Brüder hätten während ihrer Asylverfahren in der Schweiz wahrheitswidrig behauptet, aus E._______ zu stammen, da sie befürchtet hätten, ihre Angaben könnten mittels der bei ih­ren Anhörungen anwesenden Dolmetscher ans Zentralregime Saddam Husseins gelangen, was zu Repressalien gegen ihre in Wirklichkeit in W._______ lebenden Familienangehörigen hätte führen können (vgl. Sachver­halt Bst. L und Beschwerde S. 5).

E. 4.1.3 Vorab bleibt festzuhalten, dass sämtliche an einer Asylbefragung teil­nehmenden Personen - also auch die Dolmetscher - einer Geheimhal­tungspflicht unterliegen und vorgängig ihrer Einsetzung auf ihre Eignung und Vertrauenswürdigkeit überprüft werden. Davon abgesehen erscheint auch die Annahme des Rechtsvertreters als solche, die beiden in der Schweiz befindlichen Brüder hätten durch die Verschleierung ihrer wah­ren Herkunft ihre in W._______ lebenden Familienangehörigen vor möglichen Re­pressalien der zentralirakischen Behörden schützen wollen, reichlich hypothetisch, haben sie doch selbst während ihrer Anhörungen nichts vorge­bracht, was - im Sinne ehrenrühriger Äusserungen - den politischen Unwillen des früheren Zentralregimes hätte erregen können, das überdies im Zeitpunkt der Einreise des Bruders I._______ in die Schweiz (14. Juli 2003) bereits militärisch gestürzt war. So besehen besteht a pri­ori keine plausible Erklärung dafür, weshalb die beiden Brüder C._______ und I._______ in Bezug auf den Herkunftsort der Beschwerdeführerinnen hätten unzutreffende Angaben machen sollen. Vor diesem Hintergrund be­stand für die Vorinstanz keinerlei Veranlassung, die beiden Brüder noch­mals hinsichtlich des Herkunftsortes ihrer nachträglich in die Schweiz gelangten Familienangehörigen (vgl. Sachverhalt Bst. C und D) zu befragen. Daran ändert im Ergebnis auch der Umstand nichts, dass sämt­liche der im Jahre 2008 nachträglich in die Schweiz eingereisten Famili­enangehörigen behauptet haben, aus W._______ zu stammen und zeitle­bens dort gewohnt zu haben. Auch der Befund der Lingua-Analyse, wonach die Beschwerdeführerin A._______ sehr wahrscheinlich aus W._______ stamme beziehungsweise dort sozialisiert worden sei, vermag die er­neute Befragung der beiden Brüder C._______ und I._______nicht zu rechtferti­gen, da deren Ergebnis gerade bei Würdigung sämtlicher rele­vant erscheinender Sachverhaltselemente keineswegs zwingend den Schluss nahelegt, die Beschwerdeführerin A._______ und ihre übri­gen Geschwister wie auch ihre Mutter seien in W._______ geboren und hätten immer dort gelebt.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerinnen haben als Beleg ihrer angeblichen Her­kunft aus W._______ sowohl irakische Identitätskarten als auch irakische Nati­onalitätenausweise eingereicht, in denen W._______ sowohl als Geburts- als auch als Ausstellungsort angeführt ist (vgl. Sachverhalt Bst. E). Dabei er­klärten sie hinsichtlich ihrer Identitätskarten, diese seien echt und sie hät­ten diese legal erhalten (vgl. act. A1/9 S. 3 Ziff. 13.2 und act. A2/8 S. 3 Ziff. 13.2). In der Folge unterzog das BFM sowohl die beiden Identitätskar­ten als auch die beiden Nationalitätenausweise einer internen Dokumentenanalyse, wobei sich herausstellte, dass es sich bei sämtli­chen Dokumenten um Fälschungen handelt (vgl. Sachverhalt Bst. G und M).

E. 4.2.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen räumt in seiner Be­schwerde zwar ein, dass es sich bei den vorgenannten Dokumenten um Fälschungen handelt, beharrt aber auf der Darstellung seiner Mandantin­nen, wonach ihnen diese Identitätsdokumente von offizieller Seite ausgestellt worden seien. Er mutmasst dabei zunächst, unter Ver­weis auf seine frühere Eingabe vom 21. Juni 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. O), es sei denkbar, dass der zuständige Beamte zwecks Erwirtschaftung ei­nes privaten Gewinns zu Fälschungen gegriffen habe, da er auf diese Weise nicht offiziell mit seiner Amtsstelle habe abrechnen müssen. Mögli­cherweise hätten die zuständigen Behörden seinen Mandantinnen aber auch wegen ihres christlichen Glaubens bewusst falsche Dokumente ausge­stellt, um sie als Angehörige dieser Religionsminderheit bei der Flucht ins Ausland in Schwierigkeiten zu bringen (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 5). Er vertritt damit implizit den Standpunkt, die von seinen Mandantin­nen eingereichten irakischen Identitätspapiere und Nationalitäten­ausweise seien trotz ihres Fälschungscharakters als geeig­net zu erachten, den durch sie beurkundeten Inhalt als wahrheitsgemäss er­scheinen zu lassen.

E. 4.2.3 Hinsichtlich letzterer - gleichsam alternativ vorgetragener - Erklä­rungsversuche teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorin­stanz, wonach diese äusserst spekulativer Natur sind und deshalb in kei­ner Weise zu überzeugen vermögen. Es entspricht vielmehr auch im iraki­schen Kontext einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass irakische Staats­angehörige ohne Weiteres in den Besitz authentischer Dokumente gelangen können, welche ihre Identität belegen. Der Fälschungscharakter der von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Identitätspapiere und Na­tionalitätenausweise weist somit untrüglich darauf hin, dass die in ih­nen beurkundeten Inhalte nicht beziehungsweise nur teilweise den Tatsa­chen entsprechen. Aus diesem Grunde sind die vorerwähnten Identitätspa­piere im vorliegenden Fall nicht geeignet, den Beweis für die an­gebliche Herkunft der Beschwerdeführerinnen aus W._______ zu erbringen. Darüber hinaus weist die Tatsache der Einreichung gefälschter Identitätspa­piere darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen nicht aus W._______ stammen, ansonsten sie in der Lage gewesen sein müssten, echte Ausweise mit den entsprechenden Herkunftsangaben beizubringen.

E. 4.2.4 Letzterer Gedanke führt denn auch zur Auffassung des Gerichts, dass die Vorinstanz entgegen den Behauptungen in der Beschwerde in kei­ner Art und Weise verpflichtet war, vorgängig ihres Entscheides im Zu­sammenhang mit der strittigen Herkunft der Beschwerdeführerinnen wei­tere Beweisanerbieten zu akzeptieren beziehungsweise zusätzliche Recher­chen (beispielsweise Botschaftabklärungen) vorzunehmen. Das Feh­len authentischer Identitätspapiere lässt vielmehr den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerinnen nicht - wie von ihnen behauptet - aus W._______ stammen können. Damit erscheint es auch sinnlos, zusätzliche Abklä­rungen in Bezug auf die letztlich fiktiv erscheinende Herkunft der Be­schwerdeführerinnen aus W._______ vorzunehmen beziehungsweise diesbe­zügliche weitere Beweise abzunehmen. Aus eben diesem Grunde sieht sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, weiterge­hende Ausführungen zu den vom Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene weiters eingereichten Beweismitteln zu machen beziehungsweise zusätzli­che Beweisofferten hinsichtlich des angeblichen Herkunftsortes W._______ der Beschwerdeführerinnen anzunehmen (vgl. Sachverhalt Bst. Q und U), zumal es sich hierbei durchwegs um Beweisdokumente bezie­hungsweise -anerbieten handelt, welche nicht annäherungsweise die­selbe zentrale Beweiskraft wie irakische Identitätspapiere und Nationalitä­tenausweise besitzen (zur Frage der Gewichtung von Identitätspapieren und anderen Belegen vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal­tungsgerichts [BVGE] 2007/7). Allein letztere hätten die nöti­ge Beweiskraft, um den schlüssigen Beweis für die tatsächliche Her­kunft der Beschwerdeführe­rinnen zu erbringen. Solche liegen indessen nur als Falsifi­kate vor.

E. 4.3.1 Wie der Lingua-Analyse vom 8. Dezember 2009 zu entnehmen ist, gelangte der Experte nach einem 57-minütigen Telefongespräch mit der Be­schwerdeführerin A._______ zum Schluss, dass sie gestützt auf ihre guten Kenntnisse der Stadt W._______ sowie des Umstandes, sowohl den arabischen Dialekt von W._______ als auch denjenigen aus dem Zentralirak zu beherrschen, zweifelsohne im Irak respektive in W._______ und vor allem in ei­nem chaldäischen Milieu sozialisiert worden sei.

E. 4.3.2 Die Vorinstanz vertrat diesbezüglich den Standpunkt, die Ergeb­nisse der Lingua-Analyse gäben Anlass zur Vermutung, dass die Beschwer­deführerin A._______ tatsächlich einige Zeit in der Stadt W._______ gelebt haben könnte, da sie in der Lage gewesen sei, die Begeben­heiten vor Ort korrekt zu beschreiben. Dies würde auch erklären, weshalb sie gut Arabisch spreche und ihr Arabisch sprachliche Eigenhei­ten aus der Region W._______ aufweise. Aus dem getesteten Wissen über W._______ und den Arabischkenntnissen erfolge jedoch nicht zwingend, dass A._______ auch in W._______ geboren und aufgewachsen sei. Das Wissen über die Stadt W._______ und die Arabischkenntnisse, welche die Beschwerdeführe­rin gemäss dem Gutachten habe, wären auch von einer Person zu erwarten, die nur einige Zeit in W._______ gelebt und dort Arabisch gelernt habe. Insgesamt würden die Ergebnisse der Lingua-Herkunftsana­lyse somit nicht der Annahme widersprechen, die Beschwer­deführerinnen und die mit ihnen eingereisten Familienangehörigen stamm­ten ursprünglich aus der Provinz Dohuk im Nordirak.

E. 4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung der Vorinstanz angesichts der Angaben der Brüder in deren früheren Asyl­verfahren sowie der Tatsache, dass sich die von den Beschwerdeführe­rinnen eingereichten irakischen Identitätspapiere und Nati­onalitätenausweise ebenso wie diejenigen ihrer gleichzeitig in die Schweiz eingereisten Geschwister beziehungsweise Mutter als Fälschun­gen erwiesen haben, ohne Weiteres an. Mit Blick auf die gesamte Akten­lage ist tatsächlich anzunehmen, dass die Beschwerdeführerinnen höchst­wahrscheinlich in der Provinz Dohuk aufgewachsen sind, möglicher­weise aber vom Jahre 2003 an für einige Zeit in W._______ gelebt ha­ben.

E. 4.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass klare Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdefüh­rerinnen in der Provinz Dohuk im Nordirak geboren wur­den und auch dort aufgewachsen sind.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1.1 Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihr Asylgesuch primär da­mit, sie hätten am 20. April 2008 im Innenhof ihres Hauses einen Droh­brief einer terroristischen Organisation vorgefunden, worin A._______ aufgefordert worden sei, ihre Stelle als Coiffeuse zu kündigen, da diese Ar­beit gegen die islamischen Gesetze verstossen würde (vgl. act. A1/9 S. 4 Ziff. 15). Im Weiteren hätten die Terroristen in ihrem Schreiben 40'000 Dollar verlangt und sie zum Übertritt zum Islam aufgefordert. Falls ihre For­derungen nicht erfüllt würden, werde die ganze Familie entführt oder um­gebracht (vgl. act. A13/20 S. Antw. 40, S. 9 Antw. 68 und 75 und S. 10 Antw. 81 i.V.m. act. A30/15 S. 11 Antw. 100).

E. 6.1.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Aus­sage von A._______, die Terroristen hätten in ihrem Drohbrief ihre Ar­beit als Coiffeuse als gegen die islamischen Gesetze verstossend bezeich­net (vgl. act. A1/9 S. 4 Ziff. 15), darauf schliessen lassen, dass die Urheber des Drohbriefs Islamisten waren. Nichtsdestotrotz erscheinen diese Drohungen a priori als lokale Behelligungen, die allem Anschein nach darin gründen, dass die Islamisten in W._______ herausgefunden zu ha­ben scheinen, dass A._______ in W._______ in einem Coiffeurgeschäft gear­beitet hat. Damit wäre es den Beschwerdeführerinnen und ihren weite­ren Familienangehörigen grundsätzlich möglich gewesen, sich den an­gedrohten Nachteilen durch Wegzug in den Nordirak zu entziehen (soge­nannte "innerstaatliche Fluchtalternative"), weshalb die vorgenann­ten Ausreisegründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin­nen nicht zu begründen vermögen.

E. 6.2.1 Der Rechtsvertreter vertritt sodann den Standpunkt, es gebe zahlrei­che Berichte darüber, dass Christen in W._______ Opfer einer kollekti­ven Verfolgung seien, was sich an zahlreichen Attentaten auf christliche Ein­richtungen und zahlreiche Morde zeige. Darüber hinaus verweise die Vorinstanz in ihrer Verfügung in Bezug auf die Einschätzung der allgemei­nen Lage der Christen im Nordirak beziehungsweise in den kurdisch kontrol­lierten Gebieten auf einen Grundsatzentscheid des Bundesverwal­tungsgerichts vom 22. Januar 2008 (vgl. BVGE 2008/4), wonach für Chris­ten in Ira­kisch-Kurdistan keine Gruppenverfolgung bestehe, sowohl die Schutzwil­ligkeit als auch die Schutzfähigkeit der kurdischen Behörden vor­ausgesetzt werden könne und dass Irakisch-Kurdistan auch für zahlrei­che Christen aus anderen Regionen Iraks als Zufluchtsort gelte. Auf diese Weise habe das BFM es unterlassen, die aktuelle Gefährdungs­lage der Christen im Nordirak im Zeitpunkt seines Entschei­des zu prüfen (vgl. Beschwerde S. 10 Art. 9).

E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen aus W._______ stammen, einlässlich geprüft und ist aufgrund der Aktenlage zum Schluss gelangt, dass sie nicht aus W._______, sondern mit grösster Wahrscheinlichkeit aus der Provinz Dohuk im Nordirak stammen (vgl. vorstehend E. 4). Damit erübrigt es sich vorlie­gend, auf die Frage einer allfälligen Kollektivverfolgung von Christen in W._______ näher einzu­gehen. Unbegründet ist überdies der Vorwurf des Rechts­vertreters, das BFM habe in seiner Verfügung vom 30. Juni 2010 keine aktuelle Beur­teilung der Lage der Christen im Nordirak vorgenom­men, erweist sich doch die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4 geschil­derte Situation der Christen im Nordirak sowohl auf den Zeit­punkt des vorinstanzlichen Entscheids als auch auf den jetzigen Zeit­punkt bezo­gen nach wie vor als aktuell.

E. 6.3 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass das BFM die Asylge­suche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange­ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Wie vorstehend eingehend dargelegt wurde, erscheint die von den Be­schwerdeführerinnen behauptete Herkunft aus W._______ nicht glaubhaft. Grund­sätzlich ist es in solchen Fällen nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Her­kunftsländern oder -regionen zu forschen. Nachdem jedoch aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin­nen stammten aus der Provinz Dohuk, ist im Folgenden die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in den kur­disch verwalteten Nordirak zu prüfen.

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe­rinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi­schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine kon­krete Ge­fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro­hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die Beschwerde­führerinnen nur Ausreisegründe in Bezug auf ihre angebliche Heimatstadt W._______ geltend machten. Auch die allgemeine Menschenrechts­situation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kur­distan Regional Government of Iraq, Ziff. 11-21, und Country of Origin Information Report Iraq vom 10. Dezember 2009, Ziff. 7-19; zur Sicherheits­lage im Nordirak vgl. BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.).

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beur­teilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Do­huk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdi­schen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht derart angespannt ist, dass eine Rückführung dort­hin als generell unzumutbar erachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und den Nach­barstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im er­wähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvoll­zugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein sozi­ales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinste­hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). Der Rechtsvertreter macht in seiner Beschwerde geltend, im vorliegen­den Fall müsse der Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen und deren Familienangehörige der christlichen Minderheit angehörten, auch bei ei­ner allfälligen Rückführung in den Nordirak besondere Aufmerksamkeit ge­schenkt werden, da sie als religiöse Minderheit auch dort als erste Op­fer struktureller und sozioökonomischer Benachteiligungen sein könnten. Insbesondere weil die Beschwerdeführerinnen und ihre Geschwister in ih­ren Anhörungen vorgebracht hätten, ihr Vater sei in seinem Amt als Kir­chenwächter in E._______ zusammen mit anderen Securitaswächtern und dem Pfarrer von E._______ von sunnitischen Kurden erschossen worden, dränge sich eine solche weiterführende Abklärung des Sachverhalts gera­dezu auf (vgl. Beschwerde S. 11 Art. 10). Wie die Beschwerdeführerinnen während ihrer Anhörungen durch die Schweizer Asylbehörden übereinstimmend aussagten, ereignete sich die Tötung ihres Vaters im Jahre 1995, was sie und ihre Familienangehörigen laut der Angaben ihrer beiden Brüder C._______ und I._______ in der Folge nicht unmittelbar veranlasst zu haben schien, E._______ zu verlassen, lebten sie doch den Aussagen von I._______ zufolge noch im Jahre 2003 in E._______. Vor diesem Hintergrund erweist sich die sinngemässe Behaup­tung ihres Rechtsvertreters, die Hintergründe des Todes ihres Vaters sei für die Frage ihrer gefahrlosen Rückkehr nach E._______ wichtig, als unbe­helflich. Im Weiteren hat sich die Sicherheitssituation im Nordirak seit der Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegen­den Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisatio­nen sowie des UN-Sicherheitsrates wird eine ins­gesamt stabile Situation beschrieben (vgl. die beiden vorstehend unter E. 8.2.3 erwähnten Berichte des UK Home Office).

E. 8.3.2 Aus den Akten und den Angaben der Beschwerdeführerinnen erge­ben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die jungen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführerinnen wür­den im Falle der Rückkehr nach E._______ oder in eine andere Provinz des kurdisch verwalteten Nordirak aus individuellen Gründen wirtschaftli­cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz bedro­hende Situation geraten. In diesem Zusammenhang ist auch davon auszu­gehen, dass sie in ihrer tatsächlichen Herkunftsregion über ein tragfä­higes Beziehungsnetz verfügen. Im Weiteren bietet der Umstand, dass nicht nur die beiden Beschwerdeführerinnen, sondern die mit ihnen eingereisten Geschwister sowie deren Mutter gemeinsam in ihre Herkunfts­region zurückkehren können, eine zusätzliche Gewähr enger sozi­aler Beziehungsstrukturen. Schliesslich bleibt anzufügen, dass die bei­den in der Schweiz befindlichen Brüder ihre Mutter und ihre Geschwis­ter bei der Reintegration mindestens finanziell unterstützen können.

E. 8.3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Weg­weisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nord­irak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.

E. 8.4 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Voll­zug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak (seit anfangs Februar 2010 beispiels­weise mit "Air Berlin" von München nach Erbil und seit kurzem auch nach Suleimaniya). Ferner obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu­ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der zustän­dige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hat indessen mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge­heissen, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5654/2010 Urteil vom 12. April 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Irak, beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 (...). Sachverhalt: I. A. Der Bruder C._______ der Beschwerdeführerinnen (...) reiste im Jahre 1997 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das er im We­sentlichen damit begründete, er habe seine Heimat verlassen, um ei­ner Einberufung ins Militär zu entgehen und weil er beabsichtigt habe, nach Deutschland zu reisen, um dort eine Arbeit zu finden und dergestalt seine Familie unterstützen zu können. Im Rahmen seines Asylverfahrens gab er ferner an, er sei irakischer Staatsangehöriger und im Jahre 1977 in D._______, Provinz Dohuk geboren. Er habe in den Jahren vor seiner Ausrei­se zusammen mit seinen Familienangehörigen in der Stadt E._______ gelebt. Seine Muttersprachen seien Kurdisch und Chaldäisch. Seine Mut­ter und acht seiner Geschwister - darunter auch die beiden Beschwerdefüh­rerinnen - lebten nach wie vor in E._______. Sein Vater sei bei den Peschmergas gewesen und im Jahre 1995 umgebracht worden. C._______ reichte im Verlaufe seines Asylverfahrens eine am 26. Okto­ber 1999 ausgestellte irakische Identitätskarte sowie Kopien von zwei Taufscheinen vom 29. August 1996 beziehungsweise vom 22. Januar 1998 ein. Alle drei Dokumente wurden in E._______ ausgestellt und bestätigen C._______ Geburt in D._______. Im Weiteren reichte C._______ ein Schreiben der KDP Schweiz vom 22. Januar 1998 ins Recht, worin bestätigt wird, dass sein Vater aktives Mitglied der KDP gewe­sen und zusammen mit weiteren Peschmerga-Kämpfern bei einem An­griff durch die PKK in der Gegend von F._______ (Stadt G._______) ums Le­ben gekommen sei. Mit Verfügung vom 8. Januar 1998 wies das damals zuständige Bundes­amt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und nahm C._______ we­gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Mit Prozessurteil vom 16. März 1998 trat die damals zuständige Schweizeri­sche Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen obige Verfü­gung gerichtete Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein. Am 14. September 2006 erteilte der Kanton H._______ C._______ eine Aufent­haltsbewilligung. B. Ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerinnen, I._______ (...), reiste im Jahre 2003 in die Schweiz ein und suchte gleich­falls um Asyl nach. Das Gesuch begründete er namentlich damit, er habe durch eine ungewollte Schussabgabe einen Arbeitskollegen im Gesicht ge­trof­fen und schwer verletzt. Aus Furcht vor der Rache der Familie des Verletz­ten und aus Furcht vor einer Bestrafung durch die nordirakischen Be­hörden habe er sich zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen. Im Weiteren führte er unter anderem aus, er sei 1985 in J._______, Provinz Dohuk geboren und habe von 1988 an bis zu seiner Ausreise im Jahre 2003 zusammen mit seinen Familienangehörigen in der Stadt E._______ ge­lebt, wobei seine Mutter, drei Brüder und vier Schwestern, darunter auch die Beschwerdeführerinnen, nach wie vor dort lebten. Er sei kurdischer Volkszugehörigkeit, gehöre als Chaldäer der christlichen Kirche an und spre­che Kurdisch-Badini als Muttersprache. Sein Vater sei bei den Peschmergas gewesen und 1995 als Märtyrer ums Leben gekommen. I._______ reichte im Verlaufe seines Asylverfahrens eine vom 24. Oktober 2002 datierende irakische Identitätskarte ein, der zufolge er in K._______, Bezirk L._______, Provinz M._______ geboren ist. Gemäss einer Ko­pie eines von ihm eingereichten Geburts- und Taufzeugnisses vom 15. August 2003 wurde er am (...) geboren und am selben Tag in der chaldäischen Kirche N._______ (O._______) in P._______ ge­tauft. Das BFM wies das Asylgesuch am 2. November 2005 ab und ordnete gleichzeitig die vorläufige Aufnahme von I._______ wegen Unzumutbar­keit des Wegweisungsvollzugs an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesver­waltungsgericht mit Urteil vom 19. September 2008 ab, nachdem auch I._______ zwischenzeitlich - am 6. August 2008 - eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt worden war. II. C. Die Beschwerdeführerinnen A._______ und B._______ sowie ihre Ge­schwister Q._______(...) und R._______ (...) reisten am 24. Juni 2008 in die Schweiz ein und reichten gleichentags ein Asylge­such ein. D. Die zwei Geschwister S._______ (...) und T._______ (...) der Be­schwerdeführerinnen, deren Mutter U._______ (...) sowie der Cousin V._______ (...) reisten am 5. August 2008 in die Schweiz ein und suchten um Asyl nach. Sowohl die Beschwerdeführerin­nen selbst als auch die mit oder kurz nach ihnen in die Schweiz gelang­ten Ver­wandten gaben an, in W._______ geboren worden zu sein und ihr gan­zes Le­ben dort zugebracht zu haben. E. Am 30. Juni 2008 erfasste das BFM im Empfangs- und Verfahrenszent­rum (EVZ) X._______ die Personalien der Beschwerdeführerinnen und befrag­te sie zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen. Im Verlaufe dieser Erstbefragung reichten die Beschwerdeführerinnen je eine vom 10. Juli 2006 datierende irakische Identitätskarte beziehungs­weise einen am 12. Juni 2006 ausgestellten irakischen Nationalitätenaus­weis ein. Alle vier Ausweise wurden in W._______ ausgestellt und bescheini­gen, dass die Beschwerdeführerinnen in W._______ geboren seien. Am 24. Juli 2008 befragte das BFM die Beschwerdeführerinnen direkt zu ih­ren Asylgründen. Am 24. Februar 2010 fand eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin A._______ durch das BFM in (...) statt. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführerinnen geltend, sie seien in W._______ im Stadtteil Y._______ geboren und hätten zeitlebens dort gelebt (vgl. act. A1 S. 1 Ziff. 3 und A2 S. 1 Ziff. 3). Als Muttersprache gaben sie Chal­däisch, als Zweitsprache Arabisch an. Weitere Sprachkenntnisse vernein­ten sie (vgl. act. A1 S. 2 Ziff. 9 und A2 S. 2 Ziff. 9). Beide bezeichneten sich als arabische Volkszugehörige (vgl. act. A1 S. 1 Ziff. 4 und A2 S. 1 Ziff. 4) und der christlichen Glaubensgemeinschaft der Chaldäer zugehö­rig (vgl. act. A1 S. 1 Ziff. 5 und A2 S. 2 Ziff. 5). Ihr Vater sei im Jahre 1995 während seiner Arbeit als Kirchenwächter umgebracht worden. Die Lage sei für die Christen im Irak allgemein schwierig gewesen. Ergänzend fügte A._______ an, sie habe im Jahr 2006 in einem Coiffeursalon in W._______ zu arbeiten begonnen. Am 20. April 2008 habe sie im Innenhof ih­res Hauses einen Drohbrief einer terroristischen Organisation vorgefun­den. Darin sei sie aufgefordert worden, 40'000 Dollar zu zahlen, ihre Stelle als Coiffeuse aufzugeben, zum Islam zu konvertieren und das Land zu verlassen, ansonsten man sie und ihre Familienangehörigen entfüh­ren, vergewaltigen oder töten würde. Noch am selben Tag habe sie die­sen Drohbrief zusammen mit ihrer Mutter zur Polizei gebracht. Die Polizis­ten hätten einen Bericht erstellt, ein Gerichtsverfahren angeordnet und hätten Zeugen einvernommen. Gleichzeitig hätten ihr die Polizisten er­klärt, sie könnten letztlich nichts für sie tun und ihr und ihren Familienan­gehörigen geraten, den Irak zu ihrer eigenen Sicherheit zu verlas­sen. Noch am selben Tag seien sie und B._______ zusammen mit ihrer Mutter und weiteren Geschwistern zum Cousin ihrer Mutter geflüchtet, wo sie bis am 14. Mai 2008 gelebt und alsdann mit Hilfe eines Schleppers den Irak verlassen hätten und via die Türkei und weitere Länder am 24. Juni 2008 in die Schweiz gelangt seien. F. Am 18. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin A._______ den vorerwähnten Drohbrief sowie ein Schreiben des Polizeiministeriums vom 20. April 2008 als Beweismittel in arabischer Sprache ein. Am 11. Septem­ber 2009 reichte sie auf eine entsprechende Aufforderung des BFM vom 27. August 2009 hin deutschsprachige Übersetzungen der bei­den vorgenannten Dokumente nach. G. Am 5. Oktober 2009 unterzog das BFM die von den Beschwerdeführerin­nen eingereichten irakischen Identitätskarten einer internen Dokumenten­analyse. Dabei stellte das BFM fest, dass beide Dokumente zahlreiche ob­jektive Fälschungsmerkmale aufweisen. H. Am 3. November 2009 führte ein von der Fachstelle LINGUA mandatier­ter Experte mit der Beschwerdeführerin A._______ zwecks Erstellung einer Herkunftsanalyse ein 57 Minuten währendes Telefongespräch. Ge­stützt hierauf verfasste der Experte am 8. Dezember 2009 eine LINGUA-Analyse. Zusammenfassend hielt der Experte fest, dass A._______ über gute Kenntnisse der Stadt W._______ und des Lebens der Chaldäer im Irak verfüge. Sie spreche Arabisch auf Muttersprache-Niveau und beherr­sche sowohl den Dialekt von W._______ als auch denjenigen aus dem Zentral­irak fliessend. Gestützt hierauf gelangte er zum Schluss, dass A._______ zweifelsohne im Irak respektive in W._______ und vor allem in einem chal­däischen Milieu sozialisiert worden sei. I. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung von A._______ am 24. Feb­ruar 2010 durch das BFM respektive mit Schreiben vom 9. März 2010 ge­währte das BFM den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der internen Dokumentenanalyse sowie zu den Widersprü­chen, die sich aus einem Vergleich ihrer Angaben mit denjeni­gen ihrer Geschwister - insbesondere ihrer beiden Brüder C._______ und I._______- und ihrer Mutter, ergeben hatten. J. Mit Schreiben vom 19. März 2010 zeigte der jetzige Rechtsvertreter der Be­schwerdeführerinnen dem BFM die Mandatsübernahme in vorliegen­der Angelegenheit an. Gleichzeitig ersuchte er um Einsicht in die Akten sei­ner Mandantinnen sowie in diejenigen ihrer Brüder C._______ und I._______. K. K.a. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2010 gewährte das BFM dem Rechts­vertreter Einsicht in die Akten seiner Mandantinnen. Im Weiteren räumte das Bundesamt dem Rechtsvertreter Gelegenheit zur Stellung­nahme zu den - zusammenfassend dargelegten - Ergebnissen der LIN­GUA-Analyse vom 8. Dezember 2009 ein. Gleichzeitig forderte das BFM den Rechtsvertreter auf, dem Bundesamt eine Einwilligungserklärung der beiden Brüder C._______ und I._______ einzureichen, damit dem diesbezügli­chen Akteneinsichtsgesuch entsprochen werden könne. K.b. Am 7. April 2010 trafen die Einwilligungserklärungen der beiden Brüder C._______ und I._______ beim BFM ein, woraufhin dem Rechtsvertreter am 8. April 2010 Akteneinsicht in die beiden Dossiers N (...) und N (...) gewährt wurde. L. Mit Eingabe vom 26. April 2010 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur LIN­GUA-Analyse, zu den gegenseitigen Widersprüchen sowie zur inter­nen Dokumentenanalyse der irakischen Identitätskarten seiner Mandantin­nen. Dabei machte er in seiner Stellungnahme namentlich gel­tend, C._______ und I._______ hätten in deren Asylverfahren ursprüng­lich wahrheitswidrig behauptet, aus E._______ zu stammen, da sie befürchtet hätten, die von ihnen gemachten Angaben könnten via die bei ihren Asylan­hörungen anwesenden Dolmetscher zum Regime von Saddam Hus­sein gelangen, was ihre tatsächlich in W._______ ansässigen Familienange­hörigen hätte in Schwierigkeiten bringen können. Dies sei der massgebliche Grund, weshalb sie damals ihre wirkliche Herkunft - W._______ - verschleiert und E._______ als ihren Geburtsort angegeben hätten, wo sie überdies vor ihrer Ausreise in einer Kirche tätig gewesen seien. Letz­tere Erklärung so­wie der Umstand, dass A._______ den Schlussfol­gerungen des Lingua-Experten zufolge eindeutig aus W._______ stamme, Chaldäisch als Muttersprache spreche und in einem chaldäi­schen Milieu sozialisiert worden sei, spreche im Ergebnis dafür, dass sämtli­che in der Schweiz befindliche Angehörige der Familie (...) in W._______ geboren, aufgewachsen und dort sozialisiert worden seien. Hinsicht­lich der (angeblich) gefälschten irakischen Identitätskarten machte der Rechtsvertreter geltend, seine Mandantinnen hielten daran fest, dass sie diese Dokumente legal bei den Behörden erhalten hätten. Bei der entsprechenden Serie der irakischen Identitätskarten seien bekann­termassen administrative Probleme aufgetreten, was die zuständi­gen Behörden dazu gebracht habe, die Dokumente mit den entsprechen­den kopiertechnischen Mängeln und mit unkorrekten Seriennummern auszu­stellen. Für die Herkunft seiner Mandantinnen aus W._______ würden zu­dem auch die weiteren von ihnen eingereichten amtlichen irakischen Do­kumente sowie die Identitätspapiere der Brüder C._______ und I._______ sprechen, welche dem Rechtsvertreter indessen im Rahmen der Akten­einsicht bis heute nicht offengelegt worden seien. Falls das BFM die Korrektheit der vorgelegten Identitätsausweise weiter anzweifle, werde be­antragt, via eine Botschaftsanfrage abklären zu lassen, wie die iraki­schen Behörden in der fraglichen Zeitspanne bei der Ausstellung von Identi­tätsausweisen verfahren seien. M. Das BFM unterzog am 4. Juni 2010 aufgrund der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 26. April 2010 auch die beiden von den Beschwerde­führerinnen eingereichten Nationalitätenausweise einer inter­nen Dokumentenanalyse. Die Analyse vom 4. Juni 2010 ergab, dass es sich auch bei diesen Ausweisen - wie bei den irakischen Identitätskarten (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. G) - um Fälschungen handelt. N. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2010 gewährte das BFM dem Rechts­vertreter der Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zur inter­nen Dokumentenanalyse vom 4. Juni 2010, wobei es deren Erkennt­nisse zusammenfassend darlegte. Im Weiteren stellte es dem Rechtsvertre­ter Kopien der von den beiden Brüdern C._______ und I._______ eingereichten irakischen Identitätspapiere und Geburts- beziehungs­weise Taufscheinen zu. Überdies gewährte das BFM dem Rechtsvertreter auch Akteneinsicht in Bezug auf das von C._______ im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens eingereichten Bestätigungs­schreibens der KDP Schweiz vom 22. Januar 1998, wonach dessen Va­ter, Z._______, aktives Mitglied der KDP gewesen und zusammen mit sieben weiteren Peschmerga-Kämpfern bei einem Angriff der PKK ums Le­ben gekommen sei. O. Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 gab der Rechtsvertreter eine entspre­chende Stellungnahme ab. Darin machte er bezüglich der Dokumentenana­lyse des BFM zu den irakischen Nationalitätenausweisen seiner Mandantinnen geltend, sie hätten diese auf dem ordentlichen Weg bei der hierfür zuständigen staatlichen Stelle erhalten. Es sei durchaus mög­lich, dass der verantwortliche Beamte zwecks Erwirtschaftung eines pri­vaten Gewinns zu Fälschungen gegriffen habe, da er durch die Ausstel­lung von Fälschungen nicht offiziell mit seiner Amtsstelle habe ab­rechnen müssen. Weiter sei denkbar, dass seinen Mandantinnen wegen ih­res christlichen Glaubens bewusst falsche Dokumente ausgestellt wor­den seien, um sie als Angehörige dieser religiösen Minderheit bei der Flucht ins Ausland in Schwierigkeiten zu bringen. Seine Mandantinnen seien in den Geburtsregistern in W._______ eingetragen, was auch überprüft und verifi­ziert werden könne. Aus diesem Grunde ersuche er um Durchfüh­rung ei­ner entsprechenden Botschaftsabklärung. Sollte keine sol­che Abklärung an­geordnet werden, werde ausdrücklich darum ersucht, seinen Mandantin­nen eine angemessene Frist zur Einreichung entsprechen­der Ge­burtsregister­auszüge anzusetzen. Hinsichtlich der in den Identitätsdoku­menten von C._______ und I._______ angegebenen Ge­burtsorte E._______ beziehungsweise K._______ führte der Rechtsvertreter aus, ihr Grossvater väterlicherseits stamme aus einem Dorf bei D._______ in der Pro­vinz Dohuk, die Grosseltern mütterlicherseits aus dem Dorf L._______ im Bezirk K._______, Provinz M._______. Die Eltern der Beschwerdeführerin­nen hät­ten zwar nach ihrer Heirat Wohnsitz in W._______ ge­nommen, sich aber gleichzeitig immer wieder an den Wohnorten der Fa­milien des Grossva­ters väterlicherseits respektive bei den Grosseltern mütterlicherseits auf­gehalten. C._______ sei 1977 im Dorfe des Grossvaters vä­terlicherseits gebo­ren worden, was auch aus dessen Identitätskarte er­sichtlich sei. I._______ sei demgegenüber im Dorfe der Grosseltern mütterli­cherseits geboren wor­den. Die restlichen Kinder, also auch die Beschwer­deführerinnen, seien indessen alle in W._______ geboren worden. Deswegen lasse sich aus der Tatsache, dass in den Identitätskarten von C._______ und I._______ nicht W._______ als Geburtsort figuriere, keineswegs der Schluss zie­hen, dass auch seine Mandantinnen nicht in W._______ geboren worden seien. P. Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 - eröffnet am 8. Juli 2010 - lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, diese genügten teils den An­forderungen an das Glaubhaftmachen, teils denjenigen an die Flüchtlings­eigenschaft nicht. Mit Blick auf die gesamte Aktenlage könne den Beschwerdeführerinnen die behauptete Herkunft aus W._______ nicht ge­glaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe­rinnen und ihre Verwandten aus der Provinz Dohuk stammten und dort zumindest bis zum Jahr 2003 - also bis zur Einreise ih­res Bruders I._______ in die Schweiz - gelebt hätten. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz an und stellte fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleyma­nia herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem sprä­chen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zu­mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerinnen, da da­von auszugehen sei, dass sie ursprünglich aus dem kurdisch kontrollier­ten Nordirak, namentlich aus der Provinz Dohuk, stammen würden und län­gere Zeit dort gelebt hätten. Nachdem sie versucht hätten, die Asylbehör­den über ihre wahre Herkunftsregion zu täuschen, sei davon aus­zugehen, dass sie dort über ein soziales Netz verfügten, welches ih­nen bei der Reintegration behilflich sein könne. Da überdies mit Verfügun­gen vom 30. Juni 2010 auch der Wegweisungsvollzug für die zusammen mit den Beschwerdeführerinnen eingereiste Mutter, ihre Geschwister und ih­ren Cousin angeordnet worden sei, verfügten sie auch zufolge ihrer ge­meinsamen Rückkehr in den Nordirak über ein tragfähiges Beziehungs­netz. Die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten beiden iraki­schen Identitätskarten und Nationalitätenausweise wurden vom BFM, ebenso wie der Drohbrief und der Polizeibericht vom 20. April 2008, ge­stützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen. Darüber hinaus lehnte das BFM die Anträge der Be­schwerdeführerinnen, es sei zwecks Überprüfung des Geburtsregisters in W._______ eine Botschaftsabklärung durchzuführen oder ihnen eine angemes­sene Frist zur Einreichung entsprechender Geburtsregisteraus­züge anzusetzen, ab. In diesem Zusammenhang hielt das BFM fest, der rechtserhebliche Sachverhalt erweise sich als hinreichend erstellt. Dar­über hinaus hätten die Beschwerdeführerinnen, denen spätestens seit der ergänzenden Anhörung von A._______ am 24. Februar 2010 be­kannt gewesen sei, dass die Vorinstanz an deren angegebener Herkunft zweifle, genügend Zeit gehabt, sich um die Beschaffung von Gegenbeweis­mitteln zu kümmern. Zudem wäre der Beweiswert solcher Ge­burtsregisterauszüge ohnehin als gering einzustufen, dass sich derarti­ge Do­kumente gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM im Irak leicht käuf­lich erwerben liessen. Q. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 9. Au­gust 2010 beantragten die Beschwerdeführerinnen mittels ihres Rechtsver­treters, die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 sei aufzuhe­ben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurück­zuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ih­nen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Weiteren ersuchte der Rechtsver­treter um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundes­verwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Ge­richtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Der Rechtsvertreter erhebt vorab die formelle Rüge, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend in mehrfacher Hinsicht unvollstän­dig und unrichtig abgeklärt, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertige. In materieller Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um Ansetzung einer an­gemessenen Frist, um den Beschwerdeführerinnen zu ermöglichen, "wei­tere Beweismittel zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft beizubrin­gen". In diesem Zusammenhang trägt der Rechtsvertreter vor, dass es tatsächlich christliche Brüder und Schwestern gebe, die - wie seine Mandantinnen aus W._______ stammend -, den Irak ebenfalls verlassen hät­ten, indessen (als frühere Nachbarn beziehungsweise Gebetsbrüder) die Herkunft seiner Mandantschaft aus W._______ bezeugen könnten (beispiels­weise eine heute in Deutschland lebende Freundin von A._______ namens AA._______ oder die heute in den USA weilende Schwiegermutter ei­ner Schwester eines Cousins der Beschwerdeführerin­nen namens BB._______). Es werde deshalb um Fristanset­zung zur Beibringung der entsprechen­den Bestätigungen er­sucht. Im Weiteren äusserte sich der Rechtsvertreter zur Situation der Christen im Irak und zu den Geschehnis­sen rund um den Drohbrief vom 20. April 2008. Hinsichtlich der Existenz allfälliger Vollzugshindernisse in den (Nord-)Irak hielt der Rechtsvertreter fest, solange die tatsächliche Herkunfts­region der Beschwerdeführerinnen ungeklärt sei, dürfe das BFM "aufgrund der oben dargelegten Ausführungen" nicht einfach von der An­nahme ausge­hen, dass die Beschwerdeführerinnen und ihre Familienange­hörigen aus E._______ stammen würden. Der Beschwerde beigefügt sind kopienweise Auszüge aus dem deut­schen Reisepass von AA._______, ein Themenpapier der Schweizeri­schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Mai 2010, eine Medienmit­teilung der Christian Solidarity International (CSI) vom 1. März 2010 sowie ein Bericht von Refworld vom 2. März 2010. R. Mit Schreiben vom 11. August 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsge­richt im vorliegenden Fall den Eingang der Beschwerde. In Bezug auf die Mutter der Beschwerdeführerinnen, Frau U._______ (...), un­terliess das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Erhalts ihrer (gleichfalls vom 9. August 2010 datieren­den) Beschwerde. S. Mit Eingabe vom 12. August 2010 teilte der Rechtsvertreter mit, dass für die Mutter der Beschwerdeführerinnen und deren Geschwister, Frau U._______ (...), am 9. August 2010 ebenfalls eine Verwaltungsbe­schwerde gegen den Entscheid des BFM vom 30. Juni 2010 eingereicht worden sei. Es werde darum ersucht, dieses Verfahren mit allen hängigen Verfahren ihrer Kinder (A._______, B._______, R._______, Q._______, T._______ und S._______) zu koordinieren. T. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2010 hielt der zuständige Instrukti­onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdefüh­rerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er dieselben auf, bis zum 6. September 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, an­sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. U. Mit Eingabe vom 6. September 2010 beantragte der Rechtsvertreter der Be­schwerdeführerinnen, seine Mandantinnen seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses zu verzichten, da die Beschwerde vom 9. August 2010 nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden könne. Als Beweismittel reichte der Rechtsvertreter einen auf die Beschwerdeführerinnen, deren Ge­schwister R._______, T._______, Q._______ und S._______ sowie deren Mutter U._______ lautenden und am 26. Juli 2010 ausgestellten Familienregisterauszug des Zivilstandsamts W._______, den Geburts- beziehungsweise Taufschein der Mut­ter U._______ vom 27. August 2007, ein Schreiben von Pfarrer CC._______, Kirche DD._______ für die Chaldäer, E._______ vom 3. August 2010 (wonach U._______ die Ehefrau des verstorbe­nen Z._______ und Letzterer im Jahr 1995 während seines Dienstes für die Kirche in E._______ als Märtyrer gestorben sei), die Kopie eines Schrei­bens von Pater EE._______ vom 3. September 2010, wonach die Familie (...) als chaldäisch-christliche Christen in W._______ gelebt und dort regelmässig die Messe in der Kirche FF._______ im Quartier GG._______ in W._______ besucht hätten, eine Kopie des australischen Passes von HH._______ (angeblich eine Cousine der Beschwerdeführerin­nen, welche den Irak im Jahre 2002 verlassen habe und heute australi­sche Staatsbürgerin sei; sie könne bestätigen, die Familie (...) zu ken­nen und dass diese wie sie aus W._______ stamme; es werde deshalb bean­tragt, letztere rechtshilfeweise via die zuständigen australischen Behör­den als Zeugin zu befragen oder eine Frist zur Beibringung einer entspre­chenden schriftlichen Auskunft von HH._______ anzusetzen) und die Kopie einer auf II._______ lautenden Niederlassungsbewilli­gung C (Letztere habe W._______ im Jahre 1997 zusammen mit ihren Kindern verlassen und lebe heute in der Schweiz; als christliche Glaubensschwes­ter kenne sie die Familie (...) und insbesondere die Mutter U._______ und die Tochter A._______ von früher; auch einzelne Kin­der der beiden Mütter würden sich kennen; auch diesbezüglich werde eine Befragung von II._______ sowie ihrer Söhne JJ._______ und KK._______ als Zeugen in der Schweiz oder die Ansetzung einer Frist zur Beibringung entsprechender schriftlicher Auskünfte beantragt). Im Weiteren reichte der Rechtsvertreter eine vom 24. August 2010 datierende Fürsorgebestäti­gung für die Beschwerdeführerin A._______ ein. V. Mit Begleitschreiben vom 7. September 2010 sandte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht das Original des Schreibens von Pater EE._______ (mit dem Absenderort Fribourg) vom 3. September 2010 zu. W. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2011 gab das Bundesverwal­tungsgericht dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkör­pers bekannt. Des Weiteren teilte es diesem mit, die Verfahren (der mit sei­nen Mandantinnen in die Schweiz eingereisten Geschwister beziehungs­weise Mutter) D-(...), D-(...), D-(...), D-(...), D-(...) und D-(...) würden koordiniert behan­delt. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Er­hebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einer Ver­nehmlassung bis zum 2. März 2011 ein. X. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 ersuchte der Rechtsvertreter unter Beilegung seines Schreibens vom 12. August 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. S) nochmals um eine koordinierte Behandlung des Beschwerdeverfah­rens der Mutter U._______ mit denjenigen ihrer Kinder. Y. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 so­wie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Der Rechtsvertreter erhebt vorab die formelle Rüge, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend in mehrfacher Hinsicht unvollstän­dig und unrichtig abgeklärt, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertige. 3.1. 3.1.1. Der Rechtsvertreter begründet seinen Kassationsantrag vorab da­mit, das BFM setze sich in seinem Entscheid klar über das Ergebnis der von ihm durchgeführten Lingua-Analyse hinweg, wonach die Beschwerde­führerin A._______ mit grosser Wahrscheinlichkeit aus W._______ stamme beziehungsweise dort sozialisiert worden sei. Das Fazit des Lingua-Experten, das landeskundlich-kulturelle Wissen und die Sprech­weise der Explorandin lasse auf einen (einzi­gen) Sozialisations­raum, nämlich W._______, schliessen, verbiete im Ergebnis, die Möglichkeit zweier Sozialisierungsräume ins Auge zu fassen, wie das BFM dies getan habe. Mit Blick auf das eindeutige Resultat der Lingua-Analyse entbehre die Einschät­zung der Vorinstanz, "dass die Beschwerdeführerinnen in E._______ ge­boren worden seien und mindestens seit 2003 auch dort gelebt hät­ten", jeglicher Grundlage. Damit habe das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt im vorliegenden Fall unvollständig und unrichtig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 3 f. Art. 3). 3.1.2. Es trifft zu, dass der vom BFM beigezogene Lingua-Experte im Falle der Beschwerdeführerin A._______ zum Schluss gelangt ist, dass sie zweifellos im Irak beziehungsweise in W._______ und insbesondere in einem chaldäischen Milieu sozialisiert worden sei. Nichtsdestotrotz stellt eine Lingua-Analyse kein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 19 VwVG mit erhöhtem Beweiswert, sondern eine Auskunft gemäss Art. 12 Bst. c VwVG dar, welche ohne Einschränkung der freien Beweiswürdi­gung unterliegt und die urteilende Behörde nicht bindet (vgl. Entscheidun­gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 E. 6f und 7a S. 286 f.). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung beinhaltet namentlich, dass die Be­hörde nach ihrer freien Überzeugung darüber entscheidet, ob ein Be­weis er­bracht wurde oder nicht. Dabei ist sie an keine Regeln bezüglich des Werts bestimmter Beweismittel gebunden und es gibt keine hierarchi­sche Abstufung der zugelassenen Beweismittel nach ihrem Beweiswert (vgl. Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schind­ler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver­fahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 17 zu Art. 12). Für die Be­weiswürdigung ist auch das Verhalten der Parteien im Verfah­ren einzube­ziehen (vgl. Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 19 N 18). 3.1.3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in Würdigung der ihr vorlie­genden Akten und Beweismittel unter Einschluss der Lingua-Analyse eine Gesamtbewertung in Bezug auf den Herkunftsort der Beschwerdeführerin­nen vorgenommen. Dabei ist sie zum Schluss ge­langt, dass die Beschwerdeführerinnen nicht aus W._______, sondern aus der Provinz Dohuk im Nordirak stammen. So besehen, erschöpfen sich die vor­erwähnten Ausführungen des Rechtsvertreters im Ergebnis in einer Kri­tik an der vor­instanzlichen Beweiswürdigung, was keinen Kassations­grund dar­stellt und mit der Frage unrichtiger beziehungsweise unvollständi­ger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nichts zu tun hat. 3.2. 3.2.1. Weiter macht der Rechtsvertreter geltend, die Vorinstanz habe es trotz der eindeutigen Ergebnisse der LINGUA-Analyse, wonach die Be­schwerde­führerinnen mit grosser Wahrscheinlichkeit in W._______ soziali­siert worden seien, und trotz des Einwandes des Rechtsvertreters, wo­nach die beiden Brüder in der Schweiz aus Angst um ihre im Irak verbliebe­nen Famili­enangehörigen im Rahmen ihrer Asylverfahren nicht die Wahrheit über ihren Herkunftsort gesagt hätten, unterlassen, diese nachträglich noch­mals über die Gründe ihrer früheren Falschaussagen zu befragen, wo­mit das BFM seiner Untersuchungspflicht nicht rechtsge­nüglich nachge­kommen sei (vgl. Beschwerde S. 4 ff. Art. 4). 3.2.2. Wie nachstehend darzustellen sein wird (E. 4.1), erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt indessen auch ohne nochmalige Befragung der beiden Brüder C._______ und I._______ als hinreichend liquid, um bezüglich des Herkunftsortes beziehungsweise der Herkunftsregion der Beschwerde­führerinnen gültige Aussagen machen zu können, weshalb sich der Vorwurf des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe durch die unter­lassene nochmalige Befragung der beiden Brüder seine Untersu­chungspflicht verletzt, als unbegründet erweist. 3.3. 3.3.1. Zusätzlich hält der Rechtsvertreter fest, er habe nicht angezweifelt, dass es sich bei den beiden von den Beschwerdeführerinnen eingereich­ten Identi­tätskarten und Nationalitätenausweisen um Fälschungen handle, bezüg­lich der diesbezüglichen Hintergründe indessen plausible Er­klärungen abge­geben. Aus diesem Grunde sei es nicht angängig, dass die Vorin­stanz im Umstand allein, dass diese Dokumente gefälscht seien, ein hinrei­chendes Indiz dafür sehe, dass seine Mandantinnen nicht wie an­gege­ben aus W._______, sondern aus E._______ stammten, zumal die Identitäts­karten als solche überhaupt keinen Hinweis auf E._______ enthiel­ten. Das BFM wäre somit verpflichtet gewesen, bezüglich der Herkunft der Beschwer­deführerinnen beziehungsweise ihres wahren Geburtsortes weiter­gehende Abklärungen vorzunehmen, beispielsweise mittels einer ent­sprechenden Botschaftsabklärung oder durch Ansetzung einer Nach­frist zur Beibringung solcher Geburtsregisterauszüge. Das BFM habe beide Beweismittelanträge vor Abfassung seiner Verfügung abgelehnt und damit im Ergebnis den Sachverhalt ebenfalls mangelhaft und unrich­tig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 5). 3.3.2. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass das BFM im vor­liegenden Fall, wie ebenfalls nachfolgend abzuhandeln sein wird (vgl. E. 4.2.3 und 4.2.4), aufgrund der damaligen Aktenlage berechtigt war, von der Abnahme weiterer Beweismittel beziehungsweise von der Vornahme weiterer Abklärungsmassnahmen abzusehen, da es - im Sinne antizipier­ter Beweiswürdigung - ohne Willkür davon ausgehen konnte, die rechtli­che Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geän­dert (vgl. etwa zur antizipierten Beweiswürdigung EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c in fine S. 84). Der Vorwurf des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe auch diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, erweist sich nach dem Gesagten ebenfalls als unberechtigt.

4. Im Folgenden ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Behauptung der Beschwer­deführerinnen, aus W._______ zu stammen und ihr ganzes Leben dort gewohnt zu haben, aufgrund der Aktenlage einer näheren Überprü­fung standhält. 4.1. 4.1.1. Einleitend bleibt festzuhalten, dass die beiden in den Jahren im Jahre 1997 beziehungsweise 2003 in die Schweiz eingereisten Brüder C._______ respektive I._______ anlässlich ihrer Befragungen durch die schweizeri­schen Asylbehörden übereinstimmend ausgesagt haben, in der Provinz Dohuk geboren und aufgewachsen zu sein. Übereinstimmend aus­gefallen sind auch ihre Aussagen dahingehend, sie hätten bis zum Ver­lassen ihres Heimatstaates gemeinsam mit ihrer Mutter und acht respek­tive sieben ihrer Geschwister - namentlich auch den Beschwerdefüh­rerinnen - in E._______ gelebt. 4.1.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen wandte diesbezüg­lich sowohl im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens als auch auf Beschwerdeebene ein, die beiden Brüder hätten während ihrer Asylverfahren in der Schweiz wahrheitswidrig behauptet, aus E._______ zu stammen, da sie befürchtet hätten, ihre Angaben könnten mittels der bei ih­ren Anhörungen anwesenden Dolmetscher ans Zentralregime Saddam Husseins gelangen, was zu Repressalien gegen ihre in Wirklichkeit in W._______ lebenden Familienangehörigen hätte führen können (vgl. Sachver­halt Bst. L und Beschwerde S. 5). 4.1.3. Vorab bleibt festzuhalten, dass sämtliche an einer Asylbefragung teil­nehmenden Personen - also auch die Dolmetscher - einer Geheimhal­tungspflicht unterliegen und vorgängig ihrer Einsetzung auf ihre Eignung und Vertrauenswürdigkeit überprüft werden. Davon abgesehen erscheint auch die Annahme des Rechtsvertreters als solche, die beiden in der Schweiz befindlichen Brüder hätten durch die Verschleierung ihrer wah­ren Herkunft ihre in W._______ lebenden Familienangehörigen vor möglichen Re­pressalien der zentralirakischen Behörden schützen wollen, reichlich hypothetisch, haben sie doch selbst während ihrer Anhörungen nichts vorge­bracht, was - im Sinne ehrenrühriger Äusserungen - den politischen Unwillen des früheren Zentralregimes hätte erregen können, das überdies im Zeitpunkt der Einreise des Bruders I._______ in die Schweiz (14. Juli 2003) bereits militärisch gestürzt war. So besehen besteht a pri­ori keine plausible Erklärung dafür, weshalb die beiden Brüder C._______ und I._______ in Bezug auf den Herkunftsort der Beschwerdeführerinnen hätten unzutreffende Angaben machen sollen. Vor diesem Hintergrund be­stand für die Vorinstanz keinerlei Veranlassung, die beiden Brüder noch­mals hinsichtlich des Herkunftsortes ihrer nachträglich in die Schweiz gelangten Familienangehörigen (vgl. Sachverhalt Bst. C und D) zu befragen. Daran ändert im Ergebnis auch der Umstand nichts, dass sämt­liche der im Jahre 2008 nachträglich in die Schweiz eingereisten Famili­enangehörigen behauptet haben, aus W._______ zu stammen und zeitle­bens dort gewohnt zu haben. Auch der Befund der Lingua-Analyse, wonach die Beschwerdeführerin A._______ sehr wahrscheinlich aus W._______ stamme beziehungsweise dort sozialisiert worden sei, vermag die er­neute Befragung der beiden Brüder C._______ und I._______nicht zu rechtferti­gen, da deren Ergebnis gerade bei Würdigung sämtlicher rele­vant erscheinender Sachverhaltselemente keineswegs zwingend den Schluss nahelegt, die Beschwerdeführerin A._______ und ihre übri­gen Geschwister wie auch ihre Mutter seien in W._______ geboren und hätten immer dort gelebt. 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerinnen haben als Beleg ihrer angeblichen Her­kunft aus W._______ sowohl irakische Identitätskarten als auch irakische Nati­onalitätenausweise eingereicht, in denen W._______ sowohl als Geburts- als auch als Ausstellungsort angeführt ist (vgl. Sachverhalt Bst. E). Dabei er­klärten sie hinsichtlich ihrer Identitätskarten, diese seien echt und sie hät­ten diese legal erhalten (vgl. act. A1/9 S. 3 Ziff. 13.2 und act. A2/8 S. 3 Ziff. 13.2). In der Folge unterzog das BFM sowohl die beiden Identitätskar­ten als auch die beiden Nationalitätenausweise einer internen Dokumentenanalyse, wobei sich herausstellte, dass es sich bei sämtli­chen Dokumenten um Fälschungen handelt (vgl. Sachverhalt Bst. G und M). 4.2.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen räumt in seiner Be­schwerde zwar ein, dass es sich bei den vorgenannten Dokumenten um Fälschungen handelt, beharrt aber auf der Darstellung seiner Mandantin­nen, wonach ihnen diese Identitätsdokumente von offizieller Seite ausgestellt worden seien. Er mutmasst dabei zunächst, unter Ver­weis auf seine frühere Eingabe vom 21. Juni 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. O), es sei denkbar, dass der zuständige Beamte zwecks Erwirtschaftung ei­nes privaten Gewinns zu Fälschungen gegriffen habe, da er auf diese Weise nicht offiziell mit seiner Amtsstelle habe abrechnen müssen. Mögli­cherweise hätten die zuständigen Behörden seinen Mandantinnen aber auch wegen ihres christlichen Glaubens bewusst falsche Dokumente ausge­stellt, um sie als Angehörige dieser Religionsminderheit bei der Flucht ins Ausland in Schwierigkeiten zu bringen (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 5). Er vertritt damit implizit den Standpunkt, die von seinen Mandantin­nen eingereichten irakischen Identitätspapiere und Nationalitäten­ausweise seien trotz ihres Fälschungscharakters als geeig­net zu erachten, den durch sie beurkundeten Inhalt als wahrheitsgemäss er­scheinen zu lassen. 4.2.3. Hinsichtlich letzterer - gleichsam alternativ vorgetragener - Erklä­rungsversuche teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorin­stanz, wonach diese äusserst spekulativer Natur sind und deshalb in kei­ner Weise zu überzeugen vermögen. Es entspricht vielmehr auch im iraki­schen Kontext einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass irakische Staats­angehörige ohne Weiteres in den Besitz authentischer Dokumente gelangen können, welche ihre Identität belegen. Der Fälschungscharakter der von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Identitätspapiere und Na­tionalitätenausweise weist somit untrüglich darauf hin, dass die in ih­nen beurkundeten Inhalte nicht beziehungsweise nur teilweise den Tatsa­chen entsprechen. Aus diesem Grunde sind die vorerwähnten Identitätspa­piere im vorliegenden Fall nicht geeignet, den Beweis für die an­gebliche Herkunft der Beschwerdeführerinnen aus W._______ zu erbringen. Darüber hinaus weist die Tatsache der Einreichung gefälschter Identitätspa­piere darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen nicht aus W._______ stammen, ansonsten sie in der Lage gewesen sein müssten, echte Ausweise mit den entsprechenden Herkunftsangaben beizubringen. 4.2.4. Letzterer Gedanke führt denn auch zur Auffassung des Gerichts, dass die Vorinstanz entgegen den Behauptungen in der Beschwerde in kei­ner Art und Weise verpflichtet war, vorgängig ihres Entscheides im Zu­sammenhang mit der strittigen Herkunft der Beschwerdeführerinnen wei­tere Beweisanerbieten zu akzeptieren beziehungsweise zusätzliche Recher­chen (beispielsweise Botschaftabklärungen) vorzunehmen. Das Feh­len authentischer Identitätspapiere lässt vielmehr den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerinnen nicht - wie von ihnen behauptet - aus W._______ stammen können. Damit erscheint es auch sinnlos, zusätzliche Abklä­rungen in Bezug auf die letztlich fiktiv erscheinende Herkunft der Be­schwerdeführerinnen aus W._______ vorzunehmen beziehungsweise diesbe­zügliche weitere Beweise abzunehmen. Aus eben diesem Grunde sieht sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, weiterge­hende Ausführungen zu den vom Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene weiters eingereichten Beweismitteln zu machen beziehungsweise zusätzli­che Beweisofferten hinsichtlich des angeblichen Herkunftsortes W._______ der Beschwerdeführerinnen anzunehmen (vgl. Sachverhalt Bst. Q und U), zumal es sich hierbei durchwegs um Beweisdokumente bezie­hungsweise -anerbieten handelt, welche nicht annäherungsweise die­selbe zentrale Beweiskraft wie irakische Identitätspapiere und Nationalitä­tenausweise besitzen (zur Frage der Gewichtung von Identitätspapieren und anderen Belegen vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal­tungsgerichts [BVGE] 2007/7). Allein letztere hätten die nöti­ge Beweiskraft, um den schlüssigen Beweis für die tatsächliche Her­kunft der Beschwerdeführe­rinnen zu erbringen. Solche liegen indessen nur als Falsifi­kate vor. 4.3. 4.3.1. Wie der Lingua-Analyse vom 8. Dezember 2009 zu entnehmen ist, gelangte der Experte nach einem 57-minütigen Telefongespräch mit der Be­schwerdeführerin A._______ zum Schluss, dass sie gestützt auf ihre guten Kenntnisse der Stadt W._______ sowie des Umstandes, sowohl den arabischen Dialekt von W._______ als auch denjenigen aus dem Zentralirak zu beherrschen, zweifelsohne im Irak respektive in W._______ und vor allem in ei­nem chaldäischen Milieu sozialisiert worden sei. 4.3.2. Die Vorinstanz vertrat diesbezüglich den Standpunkt, die Ergeb­nisse der Lingua-Analyse gäben Anlass zur Vermutung, dass die Beschwer­deführerin A._______ tatsächlich einige Zeit in der Stadt W._______ gelebt haben könnte, da sie in der Lage gewesen sei, die Begeben­heiten vor Ort korrekt zu beschreiben. Dies würde auch erklären, weshalb sie gut Arabisch spreche und ihr Arabisch sprachliche Eigenhei­ten aus der Region W._______ aufweise. Aus dem getesteten Wissen über W._______ und den Arabischkenntnissen erfolge jedoch nicht zwingend, dass A._______ auch in W._______ geboren und aufgewachsen sei. Das Wissen über die Stadt W._______ und die Arabischkenntnisse, welche die Beschwerdeführe­rin gemäss dem Gutachten habe, wären auch von einer Person zu erwarten, die nur einige Zeit in W._______ gelebt und dort Arabisch gelernt habe. Insgesamt würden die Ergebnisse der Lingua-Herkunftsana­lyse somit nicht der Annahme widersprechen, die Beschwer­deführerinnen und die mit ihnen eingereisten Familienangehörigen stamm­ten ursprünglich aus der Provinz Dohuk im Nordirak. 4.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung der Vorinstanz angesichts der Angaben der Brüder in deren früheren Asyl­verfahren sowie der Tatsache, dass sich die von den Beschwerdeführe­rinnen eingereichten irakischen Identitätspapiere und Nati­onalitätenausweise ebenso wie diejenigen ihrer gleichzeitig in die Schweiz eingereisten Geschwister beziehungsweise Mutter als Fälschun­gen erwiesen haben, ohne Weiteres an. Mit Blick auf die gesamte Akten­lage ist tatsächlich anzunehmen, dass die Beschwerdeführerinnen höchst­wahrscheinlich in der Provinz Dohuk aufgewachsen sind, möglicher­weise aber vom Jahre 2003 an für einige Zeit in W._______ gelebt ha­ben. 4.4. Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass klare Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdefüh­rerinnen in der Provinz Dohuk im Nordirak geboren wur­den und auch dort aufgewachsen sind. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1. 6.1.1. Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihr Asylgesuch primär da­mit, sie hätten am 20. April 2008 im Innenhof ihres Hauses einen Droh­brief einer terroristischen Organisation vorgefunden, worin A._______ aufgefordert worden sei, ihre Stelle als Coiffeuse zu kündigen, da diese Ar­beit gegen die islamischen Gesetze verstossen würde (vgl. act. A1/9 S. 4 Ziff. 15). Im Weiteren hätten die Terroristen in ihrem Schreiben 40'000 Dollar verlangt und sie zum Übertritt zum Islam aufgefordert. Falls ihre For­derungen nicht erfüllt würden, werde die ganze Familie entführt oder um­gebracht (vgl. act. A13/20 S. Antw. 40, S. 9 Antw. 68 und 75 und S. 10 Antw. 81 i.V.m. act. A30/15 S. 11 Antw. 100). 6.1.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Aus­sage von A._______, die Terroristen hätten in ihrem Drohbrief ihre Ar­beit als Coiffeuse als gegen die islamischen Gesetze verstossend bezeich­net (vgl. act. A1/9 S. 4 Ziff. 15), darauf schliessen lassen, dass die Urheber des Drohbriefs Islamisten waren. Nichtsdestotrotz erscheinen diese Drohungen a priori als lokale Behelligungen, die allem Anschein nach darin gründen, dass die Islamisten in W._______ herausgefunden zu ha­ben scheinen, dass A._______ in W._______ in einem Coiffeurgeschäft gear­beitet hat. Damit wäre es den Beschwerdeführerinnen und ihren weite­ren Familienangehörigen grundsätzlich möglich gewesen, sich den an­gedrohten Nachteilen durch Wegzug in den Nordirak zu entziehen (soge­nannte "innerstaatliche Fluchtalternative"), weshalb die vorgenann­ten Ausreisegründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin­nen nicht zu begründen vermögen. 6.2. 6.2.1. Der Rechtsvertreter vertritt sodann den Standpunkt, es gebe zahlrei­che Berichte darüber, dass Christen in W._______ Opfer einer kollekti­ven Verfolgung seien, was sich an zahlreichen Attentaten auf christliche Ein­richtungen und zahlreiche Morde zeige. Darüber hinaus verweise die Vorinstanz in ihrer Verfügung in Bezug auf die Einschätzung der allgemei­nen Lage der Christen im Nordirak beziehungsweise in den kurdisch kontrol­lierten Gebieten auf einen Grundsatzentscheid des Bundesverwal­tungsgerichts vom 22. Januar 2008 (vgl. BVGE 2008/4), wonach für Chris­ten in Ira­kisch-Kurdistan keine Gruppenverfolgung bestehe, sowohl die Schutzwil­ligkeit als auch die Schutzfähigkeit der kurdischen Behörden vor­ausgesetzt werden könne und dass Irakisch-Kurdistan auch für zahlrei­che Christen aus anderen Regionen Iraks als Zufluchtsort gelte. Auf diese Weise habe das BFM es unterlassen, die aktuelle Gefährdungs­lage der Christen im Nordirak im Zeitpunkt seines Entschei­des zu prüfen (vgl. Beschwerde S. 10 Art. 9). 6.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen aus W._______ stammen, einlässlich geprüft und ist aufgrund der Aktenlage zum Schluss gelangt, dass sie nicht aus W._______, sondern mit grösster Wahrscheinlichkeit aus der Provinz Dohuk im Nordirak stammen (vgl. vorstehend E. 4). Damit erübrigt es sich vorlie­gend, auf die Frage einer allfälligen Kollektivverfolgung von Christen in W._______ näher einzu­gehen. Unbegründet ist überdies der Vorwurf des Rechts­vertreters, das BFM habe in seiner Verfügung vom 30. Juni 2010 keine aktuelle Beur­teilung der Lage der Christen im Nordirak vorgenom­men, erweist sich doch die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4 geschil­derte Situation der Christen im Nordirak sowohl auf den Zeit­punkt des vorinstanzlichen Entscheids als auch auf den jetzigen Zeit­punkt bezo­gen nach wie vor als aktuell. 6.3. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass das BFM die Asylge­suche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange­ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Wie vorstehend eingehend dargelegt wurde, erscheint die von den Be­schwerdeführerinnen behauptete Herkunft aus W._______ nicht glaubhaft. Grund­sätzlich ist es in solchen Fällen nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Her­kunftsländern oder -regionen zu forschen. Nachdem jedoch aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin­nen stammten aus der Provinz Dohuk, ist im Folgenden die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in den kur­disch verwalteten Nordirak zu prüfen. 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe­rinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi­schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine kon­krete Ge­fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro­hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die Beschwerde­führerinnen nur Ausreisegründe in Bezug auf ihre angebliche Heimatstadt W._______ geltend machten. Auch die allgemeine Menschenrechts­situation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kur­distan Regional Government of Iraq, Ziff. 11-21, und Country of Origin Information Report Iraq vom 10. Dezember 2009, Ziff. 7-19; zur Sicherheits­lage im Nordirak vgl. BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.). 8.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beur­teilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Do­huk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdi­schen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht derart angespannt ist, dass eine Rückführung dort­hin als generell unzumutbar erachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und den Nach­barstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im er­wähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvoll­zugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein sozi­ales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinste­hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). Der Rechtsvertreter macht in seiner Beschwerde geltend, im vorliegen­den Fall müsse der Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen und deren Familienangehörige der christlichen Minderheit angehörten, auch bei ei­ner allfälligen Rückführung in den Nordirak besondere Aufmerksamkeit ge­schenkt werden, da sie als religiöse Minderheit auch dort als erste Op­fer struktureller und sozioökonomischer Benachteiligungen sein könnten. Insbesondere weil die Beschwerdeführerinnen und ihre Geschwister in ih­ren Anhörungen vorgebracht hätten, ihr Vater sei in seinem Amt als Kir­chenwächter in E._______ zusammen mit anderen Securitaswächtern und dem Pfarrer von E._______ von sunnitischen Kurden erschossen worden, dränge sich eine solche weiterführende Abklärung des Sachverhalts gera­dezu auf (vgl. Beschwerde S. 11 Art. 10). Wie die Beschwerdeführerinnen während ihrer Anhörungen durch die Schweizer Asylbehörden übereinstimmend aussagten, ereignete sich die Tötung ihres Vaters im Jahre 1995, was sie und ihre Familienangehörigen laut der Angaben ihrer beiden Brüder C._______ und I._______ in der Folge nicht unmittelbar veranlasst zu haben schien, E._______ zu verlassen, lebten sie doch den Aussagen von I._______ zufolge noch im Jahre 2003 in E._______. Vor diesem Hintergrund erweist sich die sinngemässe Behaup­tung ihres Rechtsvertreters, die Hintergründe des Todes ihres Vaters sei für die Frage ihrer gefahrlosen Rückkehr nach E._______ wichtig, als unbe­helflich. Im Weiteren hat sich die Sicherheitssituation im Nordirak seit der Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegen­den Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisatio­nen sowie des UN-Sicherheitsrates wird eine ins­gesamt stabile Situation beschrieben (vgl. die beiden vorstehend unter E. 8.2.3 erwähnten Berichte des UK Home Office). 8.3.2. Aus den Akten und den Angaben der Beschwerdeführerinnen erge­ben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die jungen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführerinnen wür­den im Falle der Rückkehr nach E._______ oder in eine andere Provinz des kurdisch verwalteten Nordirak aus individuellen Gründen wirtschaftli­cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz bedro­hende Situation geraten. In diesem Zusammenhang ist auch davon auszu­gehen, dass sie in ihrer tatsächlichen Herkunftsregion über ein tragfä­higes Beziehungsnetz verfügen. Im Weiteren bietet der Umstand, dass nicht nur die beiden Beschwerdeführerinnen, sondern die mit ihnen eingereisten Geschwister sowie deren Mutter gemeinsam in ihre Herkunfts­region zurückkehren können, eine zusätzliche Gewähr enger sozi­aler Beziehungsstrukturen. Schliesslich bleibt anzufügen, dass die bei­den in der Schweiz befindlichen Brüder ihre Mutter und ihre Geschwis­ter bei der Reintegration mindestens finanziell unterstützen können. 8.3.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Weg­weisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nord­irak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 8.4. Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Voll­zug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak (seit anfangs Februar 2010 beispiels­weise mit "Air Berlin" von München nach Erbil und seit kurzem auch nach Suleimaniya). Ferner obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu­ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der zustän­dige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hat indessen mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge­heissen, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: