Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 3 Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-721/2010 {T 0/2} Urteil vom 15. Februar 2010 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren _______, Nigeria, vertreten durch Peter Huber, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2009 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge am 3. Januar 2006 verliess und im Dezember 2007 nach Italien gelangte, dass er in Italien ein Asylgesuch stellte, sich dort fast zwei Jahre aufhielt und daraufhin in die Schweiz weiterreiste und hier am 18. Oktober 2009 ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer - ein Igbo aus _______ - bei der Kurzbefragung vom 4. November 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, homosexuell zu sein, dass er und sein Freund in flagranti ertappt und in das Haus des Dorfkönigs gebracht worden seien, dass sie später auf dem Dorfplatz wegen ihrer sexuellen Veranlagung öffentlich blossgestellt worden seien, dass man sie aufgefordert habe, sich binnen zweier Tage von der Homosexualität mit einem Schwur zu distanzieren, dass er in Anbetracht dieser Sachlage sofort ausser Landes geflohen sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung ferner das rechtliche Gehör zum Ergebnis eines Fingerabdruckabgleichs in der EURODAC Datenbank und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 - eröffnet gemäss den Angaben des Rechtsvertreters am 2. Februar 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass das BFM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen, und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Beschwerdeführer sei Anfang 2007 illegal in Italien eingereist, wo er am 5. Februar 2008 ein Asylgesuch gestellt und sich bis zur Weitereise in die Schweiz aufgehalten habe, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Italien den Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers bis am 27. November 2009 nicht beantwortet habe, weshalb aufgrund der Verfristung davon auszugehen sei, Italien akzeptiere die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe, welche die Durchführung des Dublin-Verfahrens in Frage stellen würden, geltend gemacht habe, dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 8. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen, die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs und entsprechend die Anweisung der Vorinstanz, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, die Feststellung der Unzulässigkeit der am 8. Februar 2010 erfolgten Rücküberstellung des Beschwerdeführers und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Anweisung der Vorinstanz, seine Wiedereinreise und den Aufenthalt bis zum Verfahrensabschluss in der Schweiz zu gestatten, beantragte, dass der Eingabe ein Internet-Ausdruck beilag, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben seines Rechtsvertreters offenbar am 8. Februar 2010 den italienischen Behörden rückübergeben wurde und sich so gewisse Fragen betreffend seines allfällig noch vorhandenen aktuellen Rechtsschutzinteresses stellen, dass im Dublin Verfahren ein Beschwerdeführer grundsätzlich auch aus dem von der Vorinstanz als zuständig erachteten Dublin-Staat eine Beschwerde Einreichen oder den Beschwerdeentscheid in diesem Staat abwarten kann (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil E-5841/2009 vom 2. Februar 2010, S. 16 f.), dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 8. Februar 2010 offensichtlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der vorinstanzlichen Verfügung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass in antizipierender Beweiswürdigung auf eine Fristansetzung zwecks Nachreichung einer Beschwerdeergänzung und auf eine Zeugeneinvernahme zu verzichten ist, da diese angesichts der nachfolgenden Erwägungen an der Beurteilung nichts zu ändern vermöchten, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Wiedereinreise des Beschwerdeführers) gegenstandslos wird, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang zwar grundsätzlich zu Recht geltend macht, sein Mandant sei noch vor Ablauf der fünftägigen Beschwerdefrist nach Italien überstellt worden, dass er auf das bereits erwähnte Urteil E-5841/2009 vom 2. Februar 2010 verweist und festhält, vorliegend sei der Grundrechtsanspruch auf eine wirksame Beschwerde verletzt worden, dass diese Sichtweise in der zu beurteilenden Fallkonstellation indes nicht zu überzeugen vermag, dass im besagten Urteil zwar explizit festgehalten wird, im Falle einer unmittelbar an die Eröffnung der BFM-Verfügung anschliessenden Überstellung beziehungsweise einer sehr kurzen Zeitspanne zwischen diesen beiden Handlungen sei die Beschwerdeerhebung und die rechtzeitige Prüfung der Anwendung von Art. 107a AsylG durch das Gericht verunmöglicht beziehungsweise erschwert, dass die angefochtene Verfügung vorliegend jedoch bereits am 2. Februar eröffnet worden ist und der Beschwerdeführer offenbar am 5. Februar 2010 von einer Vertrauensperson seines am 4. Februar 2010 mandatierten Anwalts im Regionalgefängnis aufgesucht wurde (vgl. S. 3 f. der Beschwerdeschrift), dass vor diesem Hintergrund eine raschmöglichste Beschwerdeerhebung mit Gesuch um vollzugshemmende Massnahmen umso mehr als angezeigt erschienen wäre, als der Gesuchsteller in der angefochtenen Verfügung zum sofortigen Verlassen der Schweiz aufgefordert worden war und im Übrigen die im Urteil E-5841/2009 vom Bundesverwaltungsgericht kritisierte Praxis des BFM dem professionellen Rechtsvertreter beziehungsweise seinem Stellvertreter bekannt gewesen sein dürfte, dass dem Beschwerdeführer seit der Eröffnung vom Dienstag, dem 2. Februar 2010, bis zu seiner fast eine Woche später erfolgten Ausschaffung zur Einreichung einer zumindest provisorischen Rechtsschrift genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, weshalb die gerügte Gehörsverletzung in Würdigung der konkreten Fallumstände als nicht gegeben erscheint, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC-Datenbank die Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er diese auch nicht bestreitet, dass somit Italien für die Prüfung seines am 18. Oktober 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3 DAA sowie die der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-Verordnung des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin), dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden innert zweier Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass die vom Beschwerdeführer in der Rechtsschrift überdies geltend gemachten rassistischen Übergriffe von Privatpersonen durch die italienischen Behörden grundsätzlich geahndet werden, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009), dass in diesem Sinne auch anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer fast zwei Jahre in Italien gelebt hat und bei der Einreise in die Schweiz 100 Euro auf sich trug, dass entgegen den Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und das Beweismittel einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), angesichts der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit jedoch auf die Kostenauferlegung verzichtet wird (Art 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: