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D-2104/2011

D-2104/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2104/2011/wif Urteil vom 13. April 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Sri Lanka auf dem Luftweg am 26. September 2010 verliess und am 27. September 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 29. September 2010 im Wesentlichen geltend machte, von Colombo nach Mailand geflogen zu sein und nach einem rund halbtägigen Aufenthalt in Italien, ohne dort ein Asylgesuch gestellt zu haben, in die Schweiz weitergereist zu sein, dass dem Beschwerdeführer in der gleichen Anhörung das rechtliche Gehör zu einem bevorstehenden Nichteintretensentscheid gewährt wurde, da aufgrund seiner Vorbringen Italien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig erachtet wurde, dass er vorbrachte, Angst zu haben, von den italienischen Behörden nach Sri Lanka zurückgeschickt zu werden, dass die Reise extrem viel gekostet habe und er hoffe, in der Schweiz bleiben zu dürfen, wo zwei Brüder leben würden, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde, dass das BFM am 27. Dezember 2010 die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchten und unter der Rubrik "Other useful information" festhielten, dass dem Beschwerdeführer - obschon er den Schweizer Behörden keinen Pass abgegeben habe - durch die italienische Botschaft in Colombo am 20. August 2010 ein Schengenvisum (inkl. Angabe der Visumsnummer) ausgestellt worden sei, dass die zuständige italienische Behörde am 12. Januar 2011 dem Rückübernahmeersuchen zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2011 - eröffnet am 1. April 2011 durch die zuständige Behörde des Kantons (...) - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht eintrat und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spä­testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und fest­hielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschie­bende Wirkung zu, dass das BFM gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung im EVZ vom 29. September 2010 die italienischen Behörden am 27. Dezember 2010 um dessen Übernahme im Sinne von Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied­staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei­nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ersucht habe, dass Italien am 12. Januar 2011 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Dublin-II-VO zugestimmt habe, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be­stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit­gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie gestützt auf das Übereinkommen vom 17. De­zem­ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwen­dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung ei­nes in der Schweiz, in Island oder in Norwe­gen gestell­ten Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfah­rens zuständig sei, dass die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unter­brechung oder Verlängerung der Frist (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spä­testens am 12. Juli 2011 zu erfolgen habe, dass Italien seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei­heiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenden Verpflichtungen nachkomme und der Beschwerdeführer nicht damit rechnen müsse, von dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden, falls er eine ent­sprechende Gefährdung geltend mache, dass die Begründung des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im EVZ am 29. September 2010 somit kein Hin­dernis für den Vollzug der Wegweisung nach Italien darstelle, dass auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und des­halb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her­kunfts­staates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Italien bestün­den, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer am 8. April 2011 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien unzulässig, eventuell unzumutbar sei und die Vorinstanz anzuweisen sei, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und das Asylverfahren durchzuführen, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vertieften Abklärung der Lebensbedingungen des Beschwerdeführers als Asylsuchender in Italien und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die der Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung wieder herzustellen und dem Beschwerdeführer zu gestatten sei, den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten zu dürfen, dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwä­gungen einzugehen ist, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 12. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich­tet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson­ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie­hungs­weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le­gitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu­treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be­schwer­deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vor­instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit da­rauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsver­trag­lich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), grundsätzlich auf die Fra­ge beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Einreise des Beschwerdeführers via Italien in die Schweiz unbestritten ist, dass die italienischen Behörden dem Ersuchen der Schweizer Behörden vom 27. Dezember 2010 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ge­stützt auf Art. 9 Dublin-II-VO am 12. Januar 2011 zugestimmt haben, mit­hin die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des am 26. September 2010 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs gemäss Dubliner Verfahrens­regelung bejahten, dass der Beschwerdeführer somit in den Drittstaat Italien ausreisen kann, wel­cher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staats­vertraglich zuständig ist, dass er anlässlich des ihm am 29. September 2010 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückschaffung nach Italien lediglich vorbrach­te, er befürchte, von dort ins Heimatland zurückgeschafft zu werden, dass in der Rechtsmitteleingabe unter anderem ausgeführt wird, die Si­tuation der Asylsuchenden in Italien sei schon vor über einem Jahr vom Bun­desverwaltungsgericht als "äusserst prekär" bezeichnet worden, habe man doch im Urteil D-721/2010 vom 15. Februar 2010 vermerkt, sie (die Asyl­suchenden) könnten "bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein", dass sich die Lage aufgrund des anhaltenden und aktuell massiv anschwel­lenden Zustroms von Flüchtlingen aus Nordafrika noch verstärkt ha­be und das Aggressionspotenzial der einheimischen Bevölkerung gegen Asylsuchende weiter erhöht habe, dass in der momentanen Situation in Italien auch ernsthafte Bedenken bestünden, dass die asylrechtliche Verfahrenspraxis unter dem Druck der enormen Verfahrenszahlen und der innenpolitischen Abwehrreflexe nicht mehr den vorausgesetzten unions- beziehungsweise völkerrechtlichen Stand­ards genüge, dass es Asylsuchenden mangels Obdach oder aufgrund des Nächtigens in einer besetzten Liegenschaft auch nicht möglich sei, die Postzustellung im Verfahren sicherzustellen, dass aufgrund der faktischen Verhältnisse im Ergebnis somit die flüchtlings­rechtlichen Verpflichtungen zur Schutzgewährung und die Refoulement­verbote unterlaufen und verletzt würden, dass zur Untermauerung der Vorbringen auf diverse in- und ausländische Pu­blikationen sowie zwei deutsche Gerichtsentscheidungen verwiesen wird, das Asylsuchende in ihren Lebensbedingungen in Italien (Zugang zu Unter­kunft, Arbeit und medizinischer Infrastruktur) zwar mit gewissen Schwie­rigkeiten konfrontiert sein können, dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens aber nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver­ord­nung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver­fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Stra­fe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinwei­se ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden mass­gebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rück­schiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass unter diesen Umständen der entsprechend in der Beschwerde gestellte Eventualantrag (Ziffer 2 der Rechtsbegehren) abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien den dortigen Behörden übergeben wird, um sein Asylverfahren durchzuführen, dass angesichts dieser Sachlage der Umstand, in Italien weder eine Arbeit noch eine gültige Aufenthaltsbewilligung zu haben, nicht als Wegweisungsvollzugshindernis zu erachten ist, dass es dem Beschwerdeführer bei einer möglichen Mittellosigkeit offen steht, sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass sich daher allfällige Befürchtungen, in Italien keine Hilfe zu erhalten, als unbegründet erweisen, dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Ja­nuar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschen­würdiges Leben zu ermöglichen, dass an diesen Einschätzungen auch die zitierten Urteile aus Deutschland und die Hinweise auf die diversen Publikationen nichts zu ändern ver­mögen, zumal die spezifischen Umstände jedes Einzelfalls ausschlagge­bend sind und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe - wie erwähnt - nicht in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungs­vollzug nach Italien sprechen, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien we­gen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage ge­raten, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbrin­gung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsor­ga­nisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli­gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be­steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein­klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über­stel­lungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Mit­gliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass­nah­men im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder [AuG, SR 142.20]), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be­reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat (vgl. vorgehende Erwägungen), namentlich unter dem Blickwinkel der Sou­veränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO-II, zu deren Anwendung jedoch vorliegend keine Veranlassung besteht, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien dem­nach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an­gefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als ge­genstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Alfred Weber Versand: