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D-6263/2011

D-6263/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-16 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 bewilligte das BFM die Einreise der Mutter des Beschwerdeführers (nachfolgend Mutter) und seiner Halbschwester in die Schweiz, da der Lebenspartner der Mutter und Stiefvater des Beschwerdeführers (N [...]) mit Verfügung vom 4. Juni 2008 als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde. Am 14. Mai 2009 ersuchte die Mutter um die Gewährung von Asyl. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Mutter im Wesentlichen geltend, sie habe von 1997 bis 2001 aktiven Militärdienst geleistet, und sei nach der Geburt des Beschwerdeführers am (...) als Mitarbeiterin am Gericht eingesetzt worden. Sie habe mehrmals erfolglos versucht, ihre Entlassung aus dem Dienst zu erwirken. Nach der Geburt ihrer Tochter am (...) respektive nach dem Mutterschaftsurlaub sei sie nicht mehr zur Arbeit erschienen, weshalb sie ab April 2007 keinen Sold mehr erhalten habe. Im August 2008 habe sie letztmals - wiederum vergeblich - um Entlassung aus dem Militärdienst ersucht. Im November 2008 sei sie sodann von Verwaltungsbeamten zum Aufenthaltsort ihres Lebenspartners befragt worden. Aus all diesen Gründen habe sie am 17. Januar 2009 Eritrea illegal verlassen. Da sie nur ein Kind habe tragen können, habe sie den Beschwerdeführer bei ihrer Schwester zurückgelassen. B. Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 stellte das BFM fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers und seine Halbschwester die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllten, ihnen jedoch als Flüchtlingen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG aufgrund ihrer Beziehung zum Lebenspartner respektive Vater Asyl zu gewähren sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Vorbringen der Mutter nicht die erforderliche Intensität erreichen würden, um asylrelevant zu sein, und es sich bei der illegalen Ausreise per se nur um subjektive Nachfluchtgründe handle. C. Mit Schreiben vom 25. August 2009 reichte die Mutter ein erstes Gesuch um Familienzusammenführung für den minderjährigen, sich nach wie vor in Eritrea befindenden, Beschwerdeführer ein. D. Mit Verfügung vom 11. September 2009 lehnte das BFM das Gesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass aus den Befragungsprotokollen des Lebenspartners der Mutter hervorgehe, dass dieser vom August 2002 an bei einer nahen Familienangehörigen gelebt und diese krankheitsbedingt gepflegt habe; die Mutter des Beschwerdeführers habe er jeweils nur an den Wochenende getroffen. In den Anhörungsprotokollen habe er zudem nur die gemeinsame Tochter erwähnt. Indessen sei vom Beschwerdeführer nirgends die Rede gewesen. Somit bestünde zwischen dem Lebenspartner der Mutter und dem Beschwerdeführer keine Vater-Sohn-Beziehung und auch sonst kein familienähnliches Verhältnis, weshalb ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Lebenspartners im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 ausgeschlossen sei. Da die Mutter des Beschwerdeführers ihren Status bereits derivativ von ihrem Lebenspartner erworben habe und gemäss Rechtsprechung keine Domino-artige Weitergabe der Flüchtlingseigenschaft im formellen Sinn möglich sei, sei das Gesuch um Familienzusammenführung abzulehnen. E. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2009 reichte die Mutter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Urteil vom 24. November 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da der geforderte Kostenvorschuss nicht geleistet wurde. F. Am 17. Juni 2010 stellte die Mutter des Beschwerdeführers ein weiteres Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens respektive ein weiteres Gesuch um Familienzusammenführung. G. Mit Verfügung vom 9. August 2010 bewilligte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens, worauf der Beschwerdeführer am 17. August 2011 in die Schweiz einreiste. Am 19. Oktober 2011 wurde er in Anwesenheit seiner Mutter vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, dass er nach der Ausreise seiner Mutter aus Eritrea zunächst bei seiner Tante gewohnt habe. Nachdem diese in den Militärdienst einberufen worden sei, sei er zu seiner Urgrossmutter gezogen. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes und der allgemein schwierigen Lage in Eritrea sei diese nicht mehr in der Lage gewesen, für ihn zu sorgen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen eritreischen Reisepass zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe beträfen die allgemein schwierigen Lebensumstände in Eritrea und seien nicht asylrelevant. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. In Anbetracht der Umstände erweise sich der Vollzug der Wegweisung jedoch als unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. I. Mit Eingabe vom 17. November 2011 liess der Beschwerdeführer durch seine Mutter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Oktober 2011 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen oder als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Mutter des Beschwerdeführers sei in der Anhörung vom 19. Oktober 2011 darauf hingewiesen worden, dass ihr Sohn nicht in ihre Flüchtlingseigenschaft mit einbezogen werden könne, da sie lediglich die derivative Flüchtlingseigenschaft besitze. Ihre eigenen Asylgründe - nämlich ihre illegale Ausreise und die Desertion - seien bei der Prüfung ihres Asylgesuchs fälschlicherweise unberücksichtigt geblieben. Sie sei sich zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass dieser abgeleitete Status allfällige negative Konsequenzen auf den Asylentscheid ihres Sohnes - des Beschwerdeführers - haben könnte. Sie habe der Urgrossmutter die Vormundschaft über den Beschwerdeführer übertragen müssen, da es ihr aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht möglich gewesen sei, Reisepapiere für ihn zu beschaffen. Schliesslich sei auch zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer nach ihrer Ausreise bei der betagten Urgrossmutter gelebt habe, diese jedoch nicht mehr in der Lage sei, für ihn zu sorgen. Zur Stützung der Vorbringen wurden - jeweils in Kopie - die Verfügungen des BFM vom 5. Juni 2009, betreffend das Asylgesuch der Mutter, und vom 20. Oktober 2011, betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers, zu den Akten gereicht. J. Mit Verfügung vom 25. November 2011 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und räumte der Vorinstanz Gelegenheit ein, bis zum 12. Dezember 2011 eine Vernehmlassung einzureichen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. L. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2010, die explizit als "Asylgesuch/ Gesuch um Familienvereinigung" bezeichnet und unmittelbar darunter mit den Artikeln 20, 51 Abs. 1 und 4 AsylG sowie Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) referenziert wurde, wurde sowohl um eine Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als auch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Stiefvaters respektive der Mutter ersucht. Ungeachtet der verwirrenden vorinstanzlichen Verfügung - ebendiese Eingabe vom 17. Juni 2010 wurde von der Vorinstanz lediglich gestützt auf Art. 3 AsylG sowie auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse hin überprüft, ohne ein Wort über den Antrag auf Familienasyl zu verlieren - ist die Frage nach dem Einbezug des Beschwerdeführers in das Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs 1 AsylG ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und deren min­derjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine beson­deren Umstände dagegen sprechen. Beson­dere Umstände sind beispielsweise anzuneh­men, wenn das Familien­mitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wur­de und erkennbar ist, dass die Fa­milienmitglieder nicht den Willen ha­ben, als Familie zusammenzule­ben. In jedem Fall bedingt die Zuerken­nung der Flüchtlingseigen­schaft, dass die anspruchsberechtig­te Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlas­sen hat; im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flücht­linge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Ertei­lung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhal­ten und durch die Flucht vom aner­kannten Flüchtling getrennt wurden (vgl. dazu Entscheidun­gen und Mitteilungen der Schweizeri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7 E. 5.4. und 6.1.). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurtei­lung ist derje­nige des Asyl- be­ziehungsweise Beschwerdeentscheides. 4.2 Der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von Personen, welche ihrerseits in die Flüchtlingseigenschaft von nahen Angehörigen einbezogen wurden, ist nicht per se ausgeschlossen, aber auch nicht quasi automatisch zu gewähren (EMARK 1997 Nr. 1 E. 5d). Erfüllt die Person, von welcher die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet wird (nachfolgend Ableiterin) ihrerseits ausschliesslich die Flüchtlingseigenschaft im formellen Sinne - ist selber also in keiner Weise Flüchtling im materiellen Sinne - so ist dies als besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 AsylG zu betrachten, der gegen den Einbezug ins Familienasyl spricht (EMARK 1998 Nr. 9 E. 5a). 4.3 Der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG geht die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 37 AsylV 1). Ein Gesuch um Einbezug eines sich bereits in der Schweiz befindlichen nahen Angehörigen in das Familienasyl eines in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG ist mithin nach Treu und Glauben auch als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu verstehen (BVGE 2007/19 E. 3.3).

E. 5.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs - im Sinne eigener Asylgründe - machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Urgrossmutter sei nicht mehr in der Lage gewesen, für ihn zu sorgen; auch sei die Lage in Eritrea allgemein sehr schwierig. Da es sich bei diesen Vorbringen klarerweise nicht um asylrelevante Vorbringen im Sinne von Art. 3 AsylG handelt, kann bezüglich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

E. 5.2 Nach der Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft, folgt die von der Vorinstanz gänzlich unterlassene Prüfung der derivativen Flüchtlingseigenschaft.

E. 5.2.1.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Juni 2009 festgestellt wurde, diese erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, sie und ihre Tochter seien jedoch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen. Da die Rechtskraft der Verfügung vom 5. Juni 2009 lediglich zwischen den Parteien Bindungswirkung entfaltet, kann diese dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Ob die originäre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint wurde, ist zu überprüfen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Frage der Übertragung der Flüchtlingseigenschaft ansteht (vgl. zum Ganzen EMARK 1997 Nr. 1 E. 6). Aufgrund der vorliegenden Akten ergeben sich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 5. Juni 2009. Das BFM hat den von der Mutter des Beschwerdeführers vorgebrachten Sachverhalt als glaubhaft anerkannt und erachtete auch die illegale Ausreise der Mutter aus Eritrea als gegeben, weshalb es für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, wie die Vorinstanz zum Schluss kommen konnte, die Mutter des Beschwerdeführers erfülle die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht. Vielmehr ergibt sich diese bereits aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea. Die illegale Ausreise wurde von der Mutter während ihres Verfahrens mehrmals geltend gemacht (vgl. act. B1/11 S. 7) und fand auch Eingang in die Verfügung der Vorinstanz ("Die von ihnen geschilderte illegale Ausreise von ihnen und ihrem Kind aus ihrem Heimatland ist nicht asylrelevant, da es sich dabei um subjektive Nachfluchtgründe handelt" vgl. act. B 12/5 S. 2). Darüber hinausgehend vermögen die Vorbringen der Mutter hinsichtlich der Desertion ebenfalls einer summarischen Prüfung standzuhalten, weshalb ihr gemäss ständiger Rechtsprechung der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG nicht hätte entgegengehalten werden dürfen (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 ).

E. 5.2.1.2 Andererseits wurde am 25. August 2009 ein erstes Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht, welches vom BFM mit Verfügung vom 11. September 2009 mit der Begründung abgewiesen wurde, aufgrund der ihrerseits derivativ erworbenen Flüchtlingseigenschaft könne der Beschwerdeführer diese von seiner Mutter nicht ableiten. Sodann habe zwischen dem Lebenspartner und dem Beschwerdeführer in Eritrea kein familienähnliches Verhältnis bestanden, da sie nicht zusammen gewohnt und dieser in seinem eigenen Asylgesuch lediglich die gemeinsame Tochter, den Sohn der Lebenspartnerin jedoch nirgends erwähnt habe. Auf die gegen ebendiese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde am 24. November 2009, nachdem der geforderte Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, nicht eingetreten. Demnach bezieht sich die ebenso in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 11. September 2009 - im Unterschied zu der oben genannten Verfügung vom 5. Juni 2009 (E. 5.2.1) - unter anderem auch auf die Frage der Ableitung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers von der Mutter, weshalb ein Zurückkommen auf diesen Punkt im vorliegenden Verfahren nicht mehr möglich ist.

E. 5.2.2.1 Hinsichtlich der Frage des Einbezugs in die Flüchtlings-eigenschaft des Lebenspartners der Mutter und Stiefvaters des Be-schwerdeführers hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11. September 2009 ausgeführt, der Stiefvater und der Beschwerdeführer hätten in Eritrea nie in einer Hausgemeinschaft gelebt, weshalb nicht von einem familienähnlichen Verhältnis ausgegangen werden könne, was einem Einbezug im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG entgegenstehe.

E. 5.2.2.2 Dabei handelt es sich indessen um ein Kriterium für die Erteilung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG - für die in der Schweiz befindlichen Angehörigen ist die Trennung durch die Flucht kein Erfordernis für den Einbezug in die Flüchtlings­eigenschaft. Mit Verfügung vom 9. August 2010 bewilligte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens, woraufhin der Beschwerdeführer am 17. August 2011 in die Schweiz einreiste. Demnach handelt es sich um eine neue rechtliche Ausgangslage, weshalb die Rechtskraft der Verfügung vom 11. September 2009 der Überprüfung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft des Stiefvaters nicht entgegenstehen kann.

E. 5.2.2.3 Vorliegend gilt auf­grund der Akten als erstellt und wird vom BFM auch nicht bestritten, dass es sich beim Beschwerdeführer um den leiblichen Sohn von B._______, der Mutter des Beschwerdeführers, und um den Halbbruder der zwei gemeinsamen Kinder der Mutter und seines Stiefvaters handelt, welchen das BFM mit den Verfügungen vom 5. Juni 2009 und 7. Juli 2011 die Flüchtlingseigenschaft zuer­kannte und Asyl gewährte. Seit seiner Einreise in die Schweiz am 17. August 2011 lebt der nach wie vor minderjährige Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter, dem Stiefvater und seinen Halbgeschwister in einer Hausgemeinschaft. Unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird - nicht nur die gemeinsamen Kinder der Partner, sondern auch die Stief- und Adoptivkinder, Pflegekinder und Andere subsumiert, da die Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. EMARK 1997 Nr. 1 E. 5b S. 6 f. und EMARK 2000 Nr. 22). Der minderjährige Beschwerdeführer ist zweifelsohne Teil der Kernfamilie des Stiefvaters. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1 AsylG sind vorliegend erfüllt und der Beschwerdeführer ist in die Flüchtlings-eigenschaft seines Stiefvaters einzubeziehen, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung vorliegen, welche der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl für den Beschwerdeführer entgegenstehen könnten.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das BFM anzuweisen dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG unter Zuerkennung der derivativen Flüchtlingsei­genschaft Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Mit Verfügung vom 25. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist vorliegend durch seine Mutter vertreten, weshalb ihm keine Kosten entstanden sind. Ihm ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer unter Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft Asyl zu ge­währen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6263/2011 Urteil vom 16. Januar 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2011 / N [...]. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 bewilligte das BFM die Einreise der Mutter des Beschwerdeführers (nachfolgend Mutter) und seiner Halbschwester in die Schweiz, da der Lebenspartner der Mutter und Stiefvater des Beschwerdeführers (N [...]) mit Verfügung vom 4. Juni 2008 als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde. Am 14. Mai 2009 ersuchte die Mutter um die Gewährung von Asyl. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Mutter im Wesentlichen geltend, sie habe von 1997 bis 2001 aktiven Militärdienst geleistet, und sei nach der Geburt des Beschwerdeführers am (...) als Mitarbeiterin am Gericht eingesetzt worden. Sie habe mehrmals erfolglos versucht, ihre Entlassung aus dem Dienst zu erwirken. Nach der Geburt ihrer Tochter am (...) respektive nach dem Mutterschaftsurlaub sei sie nicht mehr zur Arbeit erschienen, weshalb sie ab April 2007 keinen Sold mehr erhalten habe. Im August 2008 habe sie letztmals - wiederum vergeblich - um Entlassung aus dem Militärdienst ersucht. Im November 2008 sei sie sodann von Verwaltungsbeamten zum Aufenthaltsort ihres Lebenspartners befragt worden. Aus all diesen Gründen habe sie am 17. Januar 2009 Eritrea illegal verlassen. Da sie nur ein Kind habe tragen können, habe sie den Beschwerdeführer bei ihrer Schwester zurückgelassen. B. Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 stellte das BFM fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers und seine Halbschwester die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllten, ihnen jedoch als Flüchtlingen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG aufgrund ihrer Beziehung zum Lebenspartner respektive Vater Asyl zu gewähren sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Vorbringen der Mutter nicht die erforderliche Intensität erreichen würden, um asylrelevant zu sein, und es sich bei der illegalen Ausreise per se nur um subjektive Nachfluchtgründe handle. C. Mit Schreiben vom 25. August 2009 reichte die Mutter ein erstes Gesuch um Familienzusammenführung für den minderjährigen, sich nach wie vor in Eritrea befindenden, Beschwerdeführer ein. D. Mit Verfügung vom 11. September 2009 lehnte das BFM das Gesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass aus den Befragungsprotokollen des Lebenspartners der Mutter hervorgehe, dass dieser vom August 2002 an bei einer nahen Familienangehörigen gelebt und diese krankheitsbedingt gepflegt habe; die Mutter des Beschwerdeführers habe er jeweils nur an den Wochenende getroffen. In den Anhörungsprotokollen habe er zudem nur die gemeinsame Tochter erwähnt. Indessen sei vom Beschwerdeführer nirgends die Rede gewesen. Somit bestünde zwischen dem Lebenspartner der Mutter und dem Beschwerdeführer keine Vater-Sohn-Beziehung und auch sonst kein familienähnliches Verhältnis, weshalb ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Lebenspartners im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 ausgeschlossen sei. Da die Mutter des Beschwerdeführers ihren Status bereits derivativ von ihrem Lebenspartner erworben habe und gemäss Rechtsprechung keine Domino-artige Weitergabe der Flüchtlingseigenschaft im formellen Sinn möglich sei, sei das Gesuch um Familienzusammenführung abzulehnen. E. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2009 reichte die Mutter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Urteil vom 24. November 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da der geforderte Kostenvorschuss nicht geleistet wurde. F. Am 17. Juni 2010 stellte die Mutter des Beschwerdeführers ein weiteres Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens respektive ein weiteres Gesuch um Familienzusammenführung. G. Mit Verfügung vom 9. August 2010 bewilligte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens, worauf der Beschwerdeführer am 17. August 2011 in die Schweiz einreiste. Am 19. Oktober 2011 wurde er in Anwesenheit seiner Mutter vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, dass er nach der Ausreise seiner Mutter aus Eritrea zunächst bei seiner Tante gewohnt habe. Nachdem diese in den Militärdienst einberufen worden sei, sei er zu seiner Urgrossmutter gezogen. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes und der allgemein schwierigen Lage in Eritrea sei diese nicht mehr in der Lage gewesen, für ihn zu sorgen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen eritreischen Reisepass zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe beträfen die allgemein schwierigen Lebensumstände in Eritrea und seien nicht asylrelevant. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. In Anbetracht der Umstände erweise sich der Vollzug der Wegweisung jedoch als unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. I. Mit Eingabe vom 17. November 2011 liess der Beschwerdeführer durch seine Mutter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Oktober 2011 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen oder als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Mutter des Beschwerdeführers sei in der Anhörung vom 19. Oktober 2011 darauf hingewiesen worden, dass ihr Sohn nicht in ihre Flüchtlingseigenschaft mit einbezogen werden könne, da sie lediglich die derivative Flüchtlingseigenschaft besitze. Ihre eigenen Asylgründe - nämlich ihre illegale Ausreise und die Desertion - seien bei der Prüfung ihres Asylgesuchs fälschlicherweise unberücksichtigt geblieben. Sie sei sich zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass dieser abgeleitete Status allfällige negative Konsequenzen auf den Asylentscheid ihres Sohnes - des Beschwerdeführers - haben könnte. Sie habe der Urgrossmutter die Vormundschaft über den Beschwerdeführer übertragen müssen, da es ihr aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht möglich gewesen sei, Reisepapiere für ihn zu beschaffen. Schliesslich sei auch zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer nach ihrer Ausreise bei der betagten Urgrossmutter gelebt habe, diese jedoch nicht mehr in der Lage sei, für ihn zu sorgen. Zur Stützung der Vorbringen wurden - jeweils in Kopie - die Verfügungen des BFM vom 5. Juni 2009, betreffend das Asylgesuch der Mutter, und vom 20. Oktober 2011, betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers, zu den Akten gereicht. J. Mit Verfügung vom 25. November 2011 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und räumte der Vorinstanz Gelegenheit ein, bis zum 12. Dezember 2011 eine Vernehmlassung einzureichen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. L. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2010, die explizit als "Asylgesuch/ Gesuch um Familienvereinigung" bezeichnet und unmittelbar darunter mit den Artikeln 20, 51 Abs. 1 und 4 AsylG sowie Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) referenziert wurde, wurde sowohl um eine Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als auch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Stiefvaters respektive der Mutter ersucht. Ungeachtet der verwirrenden vorinstanzlichen Verfügung - ebendiese Eingabe vom 17. Juni 2010 wurde von der Vorinstanz lediglich gestützt auf Art. 3 AsylG sowie auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse hin überprüft, ohne ein Wort über den Antrag auf Familienasyl zu verlieren - ist die Frage nach dem Einbezug des Beschwerdeführers in das Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs 1 AsylG ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und deren min­derjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine beson­deren Umstände dagegen sprechen. Beson­dere Umstände sind beispielsweise anzuneh­men, wenn das Familien­mitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wur­de und erkennbar ist, dass die Fa­milienmitglieder nicht den Willen ha­ben, als Familie zusammenzule­ben. In jedem Fall bedingt die Zuerken­nung der Flüchtlingseigen­schaft, dass die anspruchsberechtig­te Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlas­sen hat; im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flücht­linge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Ertei­lung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhal­ten und durch die Flucht vom aner­kannten Flüchtling getrennt wurden (vgl. dazu Entscheidun­gen und Mitteilungen der Schweizeri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7 E. 5.4. und 6.1.). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurtei­lung ist derje­nige des Asyl- be­ziehungsweise Beschwerdeentscheides. 4.2 Der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von Personen, welche ihrerseits in die Flüchtlingseigenschaft von nahen Angehörigen einbezogen wurden, ist nicht per se ausgeschlossen, aber auch nicht quasi automatisch zu gewähren (EMARK 1997 Nr. 1 E. 5d). Erfüllt die Person, von welcher die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet wird (nachfolgend Ableiterin) ihrerseits ausschliesslich die Flüchtlingseigenschaft im formellen Sinne - ist selber also in keiner Weise Flüchtling im materiellen Sinne - so ist dies als besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 AsylG zu betrachten, der gegen den Einbezug ins Familienasyl spricht (EMARK 1998 Nr. 9 E. 5a). 4.3 Der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG geht die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 37 AsylV 1). Ein Gesuch um Einbezug eines sich bereits in der Schweiz befindlichen nahen Angehörigen in das Familienasyl eines in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG ist mithin nach Treu und Glauben auch als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu verstehen (BVGE 2007/19 E. 3.3). 5. 5.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs - im Sinne eigener Asylgründe - machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Urgrossmutter sei nicht mehr in der Lage gewesen, für ihn zu sorgen; auch sei die Lage in Eritrea allgemein sehr schwierig. Da es sich bei diesen Vorbringen klarerweise nicht um asylrelevante Vorbringen im Sinne von Art. 3 AsylG handelt, kann bezüglich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 5.2 Nach der Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft, folgt die von der Vorinstanz gänzlich unterlassene Prüfung der derivativen Flüchtlingseigenschaft. 5.2.1 5.2.1.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Juni 2009 festgestellt wurde, diese erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, sie und ihre Tochter seien jedoch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen. Da die Rechtskraft der Verfügung vom 5. Juni 2009 lediglich zwischen den Parteien Bindungswirkung entfaltet, kann diese dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Ob die originäre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint wurde, ist zu überprüfen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Frage der Übertragung der Flüchtlingseigenschaft ansteht (vgl. zum Ganzen EMARK 1997 Nr. 1 E. 6). Aufgrund der vorliegenden Akten ergeben sich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 5. Juni 2009. Das BFM hat den von der Mutter des Beschwerdeführers vorgebrachten Sachverhalt als glaubhaft anerkannt und erachtete auch die illegale Ausreise der Mutter aus Eritrea als gegeben, weshalb es für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, wie die Vorinstanz zum Schluss kommen konnte, die Mutter des Beschwerdeführers erfülle die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht. Vielmehr ergibt sich diese bereits aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea. Die illegale Ausreise wurde von der Mutter während ihres Verfahrens mehrmals geltend gemacht (vgl. act. B1/11 S. 7) und fand auch Eingang in die Verfügung der Vorinstanz ("Die von ihnen geschilderte illegale Ausreise von ihnen und ihrem Kind aus ihrem Heimatland ist nicht asylrelevant, da es sich dabei um subjektive Nachfluchtgründe handelt" vgl. act. B 12/5 S. 2). Darüber hinausgehend vermögen die Vorbringen der Mutter hinsichtlich der Desertion ebenfalls einer summarischen Prüfung standzuhalten, weshalb ihr gemäss ständiger Rechtsprechung der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG nicht hätte entgegengehalten werden dürfen (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 ). 5.2.1.2 Andererseits wurde am 25. August 2009 ein erstes Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht, welches vom BFM mit Verfügung vom 11. September 2009 mit der Begründung abgewiesen wurde, aufgrund der ihrerseits derivativ erworbenen Flüchtlingseigenschaft könne der Beschwerdeführer diese von seiner Mutter nicht ableiten. Sodann habe zwischen dem Lebenspartner und dem Beschwerdeführer in Eritrea kein familienähnliches Verhältnis bestanden, da sie nicht zusammen gewohnt und dieser in seinem eigenen Asylgesuch lediglich die gemeinsame Tochter, den Sohn der Lebenspartnerin jedoch nirgends erwähnt habe. Auf die gegen ebendiese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde am 24. November 2009, nachdem der geforderte Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, nicht eingetreten. Demnach bezieht sich die ebenso in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 11. September 2009 - im Unterschied zu der oben genannten Verfügung vom 5. Juni 2009 (E. 5.2.1) - unter anderem auch auf die Frage der Ableitung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers von der Mutter, weshalb ein Zurückkommen auf diesen Punkt im vorliegenden Verfahren nicht mehr möglich ist. 5.2.2 5.2.2.1 Hinsichtlich der Frage des Einbezugs in die Flüchtlings-eigenschaft des Lebenspartners der Mutter und Stiefvaters des Be-schwerdeführers hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11. September 2009 ausgeführt, der Stiefvater und der Beschwerdeführer hätten in Eritrea nie in einer Hausgemeinschaft gelebt, weshalb nicht von einem familienähnlichen Verhältnis ausgegangen werden könne, was einem Einbezug im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. 5.2.2.2 Dabei handelt es sich indessen um ein Kriterium für die Erteilung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG - für die in der Schweiz befindlichen Angehörigen ist die Trennung durch die Flucht kein Erfordernis für den Einbezug in die Flüchtlings­eigenschaft. Mit Verfügung vom 9. August 2010 bewilligte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens, woraufhin der Beschwerdeführer am 17. August 2011 in die Schweiz einreiste. Demnach handelt es sich um eine neue rechtliche Ausgangslage, weshalb die Rechtskraft der Verfügung vom 11. September 2009 der Überprüfung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft des Stiefvaters nicht entgegenstehen kann. 5.2.2.3 Vorliegend gilt auf­grund der Akten als erstellt und wird vom BFM auch nicht bestritten, dass es sich beim Beschwerdeführer um den leiblichen Sohn von B._______, der Mutter des Beschwerdeführers, und um den Halbbruder der zwei gemeinsamen Kinder der Mutter und seines Stiefvaters handelt, welchen das BFM mit den Verfügungen vom 5. Juni 2009 und 7. Juli 2011 die Flüchtlingseigenschaft zuer­kannte und Asyl gewährte. Seit seiner Einreise in die Schweiz am 17. August 2011 lebt der nach wie vor minderjährige Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter, dem Stiefvater und seinen Halbgeschwister in einer Hausgemeinschaft. Unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird - nicht nur die gemeinsamen Kinder der Partner, sondern auch die Stief- und Adoptivkinder, Pflegekinder und Andere subsumiert, da die Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. EMARK 1997 Nr. 1 E. 5b S. 6 f. und EMARK 2000 Nr. 22). Der minderjährige Beschwerdeführer ist zweifelsohne Teil der Kernfamilie des Stiefvaters. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1 AsylG sind vorliegend erfüllt und der Beschwerdeführer ist in die Flüchtlings-eigenschaft seines Stiefvaters einzubeziehen, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung vorliegen, welche der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl für den Beschwerdeführer entgegenstehen könnten.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das BFM anzuweisen dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG unter Zuerkennung der derivativen Flüchtlingsei­genschaft Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Mit Verfügung vom 25. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist vorliegend durch seine Mutter vertreten, weshalb ihm keine Kosten entstanden sind. Ihm ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer unter Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft Asyl zu ge­währen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: