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D-5536/2013

D-5536/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-02-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz C.______(Iran). Sie verliess ihren Heimatstaat gegen Mitte 2007 und ging zusammen mit ihren Schwestern zu ihrer Mutter nach D._______ (Irak), von wo aus sie mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und den Stiefschwestern im November 2009 über die Türkei nach Österreich reiste, wo sie zusammen ein Asylgesuch stellten. Nach einem negativen Asylentscheid reisten sie am 12. März 2010 mit dem Zug in die Schweiz ein, wo sie gleichentags zusammen ein Asylgesuch stellten. B. Am 27. Mai 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch das BFM eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, aufgrund familiärer Probleme 2007 zusammen mit ihren Schwestern zu ihrer Mutter und deren Ehemann in den Nordirak ausgereist zu sein. Sie habe persönlich jedoch nie politische oder sonstige Probleme mit den iranischen Behörden gehabt. 2010 habe sie zusammen mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und den Stiefgeschwistern, mit welchen sie zusammen gelebt habe, den Irak aufgrund politischer Probleme des Stiefvaters verlassen. Ihre anderen Schwestern seien zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak bereits verheiratet gewesen und würden mit ihren Ehemännern im Nordirak leben. Schliesslich brachte sie vor, bei einer Rückkehr in den Iran grosse Probleme mit den Behörden zu bekommen, da sie das Land illegal verlassen und sich in einem Flüchtlingslager für iranische Regimegegner aufgehalten habe sowie weil ihr Stiefvater politisch aktiv gewesen sei. C. Am 28. Dezember 2012 hat die Beschwerdeführerin einen Mann der selben Staatsangehörigkeit geheiratet, der in der Schweiz als anerkannter Flüchtling (allerdings nur mit derivativer Flüchtlingseigenschaft) eine Aufenthaltsbewilligung C besitzt. Am 31. Juli 2013 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Kantonswechsel vom Kanton E._____ in den Kanton F.________ D. Am 28. August 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch der Familie ab, anerkannte den Stiefvater als Flüchtling an und schob seine Wegweisung aufgrund der Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Mutter und die minderjährigen Stiefschwestern wurden in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft mit einbezogen. Mit separater Verfügung gleichen Datums - eröffnet am 2. September 2013 -, entschied das BFM über das Asylgesuch der volljährigen Beschwerdeführerin; darin wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihr Asylgesuch wurde abgelehnt; bezüglich des weiteren Aufenthalts oder einer allfälligen Wegweisung wurde auf die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden verwiesen. E. Das Gesuch um Kantonswechsel wurde vom BFM am 6. September 2013 bewilligt. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. Oktober 2013 (Poststempel) focht die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 28. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie, die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft sowie die vorläufige Aufnahme seien festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. H. In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Ausführungen fest.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Gegenstand bildet. Bezüglich den Ausführungen zur vorläufigen Aufnahme wird auf E. 10 verwiesen.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht-, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt das BFM zum Schluss, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die vorgebrachten familiären Gründe würden in ihrer Art und Intensität nicht die asylrelevante Dimension gemäss Art. 3 AsylG erreichen und die geäusserte Angst, im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, sei nur eine Vermutung ohne konkrete Hinweise.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen in ihrer Beschwerdeschrift zunächst geltend, sie müsse, da sie zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuchs minderjährig gewesen sei, in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Stiefvaters einbezogen und vorläufig aufgenommen werden. Darüber hinaus bestehe für sie die Gefahr einer Reflexverfolgung, da sie aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Stiefvaters, mit welchem sie in die Schweiz gereist sei, bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden ausgesetzt wäre.

E. 5 Folglich sind allfällige Vorfluchtgründe nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG geht die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Daher stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund einer Reflexverfolgung bei der Einreise in den Iran asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre.

E. 5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst wegen ihres Verhaltens anlässlich oder nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, wobei ihr kein Asyl gewährt wird.

E. 6 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen auf Grund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nrn. 7 und 21). Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die vorgebrachte Reflexverfolgung sich auf exilpolitische Aktivitäten (im Irak) des Stiefvaters der Beschwerdeführerin bezieht, mithin auf einen Sachverhalt, der erst nach der Ausreise der Familie entstanden ist und daher, falls asylrechtlich relevant, einen objektiven Nachfluchtgrund darstellen würde.

E. 6.1 In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin bei einer Einreise in den Iran einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da die Reflexverfolgung aber auf subjektiven Nachfluchtgründen des Stiefvaters beruhe, werde angenommen, dass sie kein Asyl erhielte, weshalb ihr eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei. Die Familie des Stiefvaters stamme aus einer kurdischen, politisch aktiven Familie. Ein Bruder des Stiefvaters sei Peschmerga gewesen und von den iranischen Behörden hingerichtet worden. Ein anderer Bruder sei bei einer Dorfrazzia von iranischen Beamten erschossen worden, als er vor seinem Haus gestanden sei. Aufgrund mehrerer Durchsuchungen im Haus des Stiefvaters, der Tötungen seiner Brüder und da man ihn zu verhaften versucht habe, sei der Stiefvater 1989 illegal in den Irak geflohen. Dort habe er sich den Peschmerga der DKP (Demokratische Partei Kurdistan) angeschlossen, wo er als Bäcker, Chauffeur und Koch für die Peschmerga tätig gewesen sei. Bei einem Ausflug nach G._______ im Jahr 2007 sei auch auf ihn geschossen worden. Ausserdem habe er über einen sehr langen Zeitraum immer wieder Drohbriefe von iranischen Spitzeln erhalten, worin ihm wegen seiner Mitgliedschaft bei der DKP mit dem Tod gedroht worden sei. Der Stiefvater befürchte, aufgrund seiner Aktivitäten als Peschmerga im Irak bei einer Rückkehr in den Iran von den iranischen Behörden verhaftet und hingerichtet zu werden. Deswegen habe ihn das BFM als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 19. März 2013 sei von Reflexverfolgung zu sprechen, wenn Angehörige von politisch verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt seien, um Druck auf diese oder die Familie auszuüben. Sie (die Beschwerdeführerin) habe seit ihrer Ausreise aus dem Iran im Jahre 2007 zusammen mit ihrem Stiefvater im Irak gelebt. Sie sei zusammen mit diesem aus dem Irak ausgereist, habe zusammen mit ihm in der Schweiz um Asyl nachgesucht und lebe heute zusammen mit ihrer Familie in H.________. Sie sei somit als vollwertiges Mitglied der Familie des Stiefvaters zu betrachten, mit welcher sie die letzten sechs Jahre ihres Lebens verbracht habe. Als Stieftochter sei sie daher aufgrund der politischen Tätigkeiten ihres Stiefvaters bei einer Rückkehr in den Iran einer Reflexverfolgung ausgesetzt.

E. 7.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Stiefvater aufgrund verschiedener Faktoren ein politisches Profil aufweist, aufgrund dessen er bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Aus diesem Grund wurde er wegen subjektiver Nachfluchtgründe vom BFM in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen.

E. 7.2 Betreffend der Beschwerdeführerin kommt das Bundesverwaltungsgericht hingegen zum Schluss, dass die behauptete Gefahr einer Reflexverfolgung im Iran nach objektiven Gesichtspunkten zu verneinen ist. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden bei einer Einreise der Beschwerdeführerin eine Verbindung zwischen ihr und ihrem Stiefvater herstellen würden. Die Ehe zwischen ihm und ihrer Mutter wurde im Ausland (Irak) geschlossen. Zudem basiert das politische Profil ihres Stiefvaters auf dessen Asylaktivitäten im Irak, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die iranischen Behörden das familiäre Umfeld in der Schweiz beobachten. Gemäss vorliegenden Informationen ist es offenbar auch grundsätzlich möglich, Familienmitglieder in der im von Kurden besiedelten Gebiet des Iraks zu besuchen und ohne grosse Schwierigkeiten zurückzukehren; das heisst, dass allein aus diesem "Grenzverkehr" die iranischen Behörden noch nicht Verdacht auf Kontakte mit regimefeindlichen Personen schliessen würden. Selbst wenn die iranischen Behörden wüssten, dass eine Person Verwandte in einem Camp habe, würden sie höchstens Nachforschungen tätigen und der einreisenden Person Fragen stellen (vgl. Danish Immigration Service, Iranian Kurds, September 2013, S. 67).

E. 7.3 Nach dem Gesagten, hat die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG infolge einer Reflexverfolgung zu rechnen und erfüllt somit nicht die originäre Flüchtlingseigenschaft.

E. 8 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Stiefvaters erfüllt sind.

E. 8.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

E. 8.2 Diese Bestimmung gilt auch für den Einbezug von Familienangehörigen in den Status von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen, sofern sich die Angehörigen bereits in der Schweiz befinden; der Nachzug von Familienangehörigen vorläufig aufgenommener Flüchtlinge, welche sich noch im Ausland befinden, ist dagegen nach der Regelung von Art. 85 Abs. 7 AuG zu beurteilen (vgl. Martina Caroni/Tobias Meyer/Lisa Ott, Migrationsrecht, 2. Aufl., Bern 2011, S. 273 Rz. 710; Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andras Zünd/Peter Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, S. 245 m. w. H.).

E. 8.3 Unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird - nicht nur die gemeinsamen Kinder der Partner, sondern auch die Stief- und Adoptivkinder, Pflegekinder und Andere subsumiert, da die Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. EMARK 1997 Nr. 1 E. 5b S. 6 f. und EMARK 2000 Nr. 22, bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6263/2011 vom 16. Januar 2013, E. 5.2.2.3).

E. 8.4 Es werden nur minderjährige Kinder in das Familienasyl (respektive die Flüchtlingseigenschaft) einbezogen, da nur diese zur sogenannten Kernfamilie gehören. Massgeblich für die Beurteilung der Minderjährigkeit ist das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Einreise (vgl. dazu EMARK 1996 Nr. 18 E. 14 Bst. e).

E. 8.5 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihren Halbgeschwistern am 12. März 2010 ein Asylgesuch eingereicht habe und deshalb in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Stiefvaters einzubeziehen sei, da sie im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs minderjährig gewesen sei. Gemäss EMARK 1996/18, E. 14 Bst. e, worauf auch Kapitel J, S. 11f. des Handbuches Asylverfahren des BFM verweise, beurteile sich die Minderjährigkeit im Bereich der Asylbewerber im Zeitpunkt der Einreise der Kinder in die Schweiz, dies im Gegensatz zum Vollzug der Wegweisung. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs noch minderjährig gewesen, was von der Vorinstanz nie in Frage gestellt worden sei. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin hätte somit zusammen mit den Asylgesuchen ihres Stiefvaters, ihrer Mutter und ihrer Halbgeschwister beurteilt werden sollen. Somit hätte die Beschwerdeführerin, wie ihre Mutter und ihre Halbgeschwister, welche wie sie keine Flüchtlingseigenschaft aufweisen würden, in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Stiefvaters einbezogen werden müssen und ihr hätte die vorläufige Aufnahme gewährt werden müssen. Die Tatsache, dass es sich bei dem Stiefvater nicht um den leiblichen Vater handle, ändere nichts an der Tatsache, dass sie zur Kernfamilie des Stiefvaters gehöre und daher in seine Flüchtlingseigenschaft mit einzubeziehen sei. Gemäss Rechtsprechung der ARK würden unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nämlich nicht nur die gemeinsamen Kinder der Partner, sondern auch die Stief- und Adoptivkinder, Pflegekinder und Andere fallen, da die Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezwecke (vgl. EMARK 1997 Nr. 1 E. 5b; bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6263/2011 vom 16. Januar 2013, E. 5.2.2). Ausserdem habe sie seit ihrem Umzug vom Iran in den Irak im Jahre 2006 mit ihrem Stiefvater, ihrer Mutter und ihren Halbgeschwistern zusammen gelebt und wohne seit ihrer Einreise in die Schweiz mit ihnen zusammen in Pratteln. Da das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel am 6. September 2013 gutgeheissen worden sei, werde diese in nächster Zeit zu ihrem Ehemann nach F._______ ziehen. Sie gehöre daher zweifellos zur Kernfamilie ihres Stiefvaters.

E. 8.6 Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreise zweifelsohne Teil der Kernfamilie des Stiefvaters, da sie minderjährig war und mit ihm über mehrere Jahre zusammen gelebt hat. Daran vermag auch die Tatsache, dass sie nicht seine leibliche Tochter ist, entsprechend der vorerwähnten Praxis nichts zu ändern. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Stiefvater aufgrund seiner Exilaktivitäten im vorherigen Aufenthaltsstaat Irak im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bereits die Flüchtlingseigenschaft erfüllte. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegend erfüllt. Da aufgrund der Akten auch keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung vorliegen, welche der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Beschwerdeführerin entgegenstehen könnten, ist die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Stiefvaters einzubeziehen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das BFM anzuweisen der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG die derivative Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

E. 10 Bezüglich dem Antrag, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Kompetenzen, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, beim Kanton liegen, da von der kantonalen Migrationsbehörde zu prüfen ist, ob aufgrund der Heirat eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Das BFM hat deshalb keinen Wegweisungsentscheid gefällt. Aus diesem Grund ist auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 11.2 Da die Beschwerdeführerin mit dem Hauptbegehren im Wesentlichen durchgedrungen ist, ist ihr als obsiegender Partei zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 525.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Gleichzeitig ist das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird nicht darauf eingetreten.
  2. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des BFM vom 28. August 2013 wird aufgehoben, und das Bundesamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen die derivative Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 525.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5536/2013 teb/med/ves Urteil vom 24. Februar 2014 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch MLaw Kalliopi Tsichlakis, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 28. August 2013 / N________ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz C.______(Iran). Sie verliess ihren Heimatstaat gegen Mitte 2007 und ging zusammen mit ihren Schwestern zu ihrer Mutter nach D._______ (Irak), von wo aus sie mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und den Stiefschwestern im November 2009 über die Türkei nach Österreich reiste, wo sie zusammen ein Asylgesuch stellten. Nach einem negativen Asylentscheid reisten sie am 12. März 2010 mit dem Zug in die Schweiz ein, wo sie gleichentags zusammen ein Asylgesuch stellten. B. Am 27. Mai 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch das BFM eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, aufgrund familiärer Probleme 2007 zusammen mit ihren Schwestern zu ihrer Mutter und deren Ehemann in den Nordirak ausgereist zu sein. Sie habe persönlich jedoch nie politische oder sonstige Probleme mit den iranischen Behörden gehabt. 2010 habe sie zusammen mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und den Stiefgeschwistern, mit welchen sie zusammen gelebt habe, den Irak aufgrund politischer Probleme des Stiefvaters verlassen. Ihre anderen Schwestern seien zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak bereits verheiratet gewesen und würden mit ihren Ehemännern im Nordirak leben. Schliesslich brachte sie vor, bei einer Rückkehr in den Iran grosse Probleme mit den Behörden zu bekommen, da sie das Land illegal verlassen und sich in einem Flüchtlingslager für iranische Regimegegner aufgehalten habe sowie weil ihr Stiefvater politisch aktiv gewesen sei. C. Am 28. Dezember 2012 hat die Beschwerdeführerin einen Mann der selben Staatsangehörigkeit geheiratet, der in der Schweiz als anerkannter Flüchtling (allerdings nur mit derivativer Flüchtlingseigenschaft) eine Aufenthaltsbewilligung C besitzt. Am 31. Juli 2013 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Kantonswechsel vom Kanton E._____ in den Kanton F.________ D. Am 28. August 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch der Familie ab, anerkannte den Stiefvater als Flüchtling an und schob seine Wegweisung aufgrund der Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Mutter und die minderjährigen Stiefschwestern wurden in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft mit einbezogen. Mit separater Verfügung gleichen Datums - eröffnet am 2. September 2013 -, entschied das BFM über das Asylgesuch der volljährigen Beschwerdeführerin; darin wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihr Asylgesuch wurde abgelehnt; bezüglich des weiteren Aufenthalts oder einer allfälligen Wegweisung wurde auf die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden verwiesen. E. Das Gesuch um Kantonswechsel wurde vom BFM am 6. September 2013 bewilligt. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. Oktober 2013 (Poststempel) focht die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 28. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie, die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft sowie die vorläufige Aufnahme seien festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. H. In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Ausführungen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Gegenstand bildet. Bezüglich den Ausführungen zur vorläufigen Aufnahme wird auf E. 10 verwiesen.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht-, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt das BFM zum Schluss, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die vorgebrachten familiären Gründe würden in ihrer Art und Intensität nicht die asylrelevante Dimension gemäss Art. 3 AsylG erreichen und die geäusserte Angst, im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, sei nur eine Vermutung ohne konkrete Hinweise. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen in ihrer Beschwerdeschrift zunächst geltend, sie müsse, da sie zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuchs minderjährig gewesen sei, in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Stiefvaters einbezogen und vorläufig aufgenommen werden. Darüber hinaus bestehe für sie die Gefahr einer Reflexverfolgung, da sie aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Stiefvaters, mit welchem sie in die Schweiz gereist sei, bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden ausgesetzt wäre.

5. Folglich sind allfällige Vorfluchtgründe nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG geht die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Daher stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund einer Reflexverfolgung bei der Einreise in den Iran asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. 5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst wegen ihres Verhaltens anlässlich oder nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, wobei ihr kein Asyl gewährt wird.

6. Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen auf Grund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nrn. 7 und 21). Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die vorgebrachte Reflexverfolgung sich auf exilpolitische Aktivitäten (im Irak) des Stiefvaters der Beschwerdeführerin bezieht, mithin auf einen Sachverhalt, der erst nach der Ausreise der Familie entstanden ist und daher, falls asylrechtlich relevant, einen objektiven Nachfluchtgrund darstellen würde. 6.1 In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin bei einer Einreise in den Iran einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da die Reflexverfolgung aber auf subjektiven Nachfluchtgründen des Stiefvaters beruhe, werde angenommen, dass sie kein Asyl erhielte, weshalb ihr eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei. Die Familie des Stiefvaters stamme aus einer kurdischen, politisch aktiven Familie. Ein Bruder des Stiefvaters sei Peschmerga gewesen und von den iranischen Behörden hingerichtet worden. Ein anderer Bruder sei bei einer Dorfrazzia von iranischen Beamten erschossen worden, als er vor seinem Haus gestanden sei. Aufgrund mehrerer Durchsuchungen im Haus des Stiefvaters, der Tötungen seiner Brüder und da man ihn zu verhaften versucht habe, sei der Stiefvater 1989 illegal in den Irak geflohen. Dort habe er sich den Peschmerga der DKP (Demokratische Partei Kurdistan) angeschlossen, wo er als Bäcker, Chauffeur und Koch für die Peschmerga tätig gewesen sei. Bei einem Ausflug nach G._______ im Jahr 2007 sei auch auf ihn geschossen worden. Ausserdem habe er über einen sehr langen Zeitraum immer wieder Drohbriefe von iranischen Spitzeln erhalten, worin ihm wegen seiner Mitgliedschaft bei der DKP mit dem Tod gedroht worden sei. Der Stiefvater befürchte, aufgrund seiner Aktivitäten als Peschmerga im Irak bei einer Rückkehr in den Iran von den iranischen Behörden verhaftet und hingerichtet zu werden. Deswegen habe ihn das BFM als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 19. März 2013 sei von Reflexverfolgung zu sprechen, wenn Angehörige von politisch verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt seien, um Druck auf diese oder die Familie auszuüben. Sie (die Beschwerdeführerin) habe seit ihrer Ausreise aus dem Iran im Jahre 2007 zusammen mit ihrem Stiefvater im Irak gelebt. Sie sei zusammen mit diesem aus dem Irak ausgereist, habe zusammen mit ihm in der Schweiz um Asyl nachgesucht und lebe heute zusammen mit ihrer Familie in H.________. Sie sei somit als vollwertiges Mitglied der Familie des Stiefvaters zu betrachten, mit welcher sie die letzten sechs Jahre ihres Lebens verbracht habe. Als Stieftochter sei sie daher aufgrund der politischen Tätigkeiten ihres Stiefvaters bei einer Rückkehr in den Iran einer Reflexverfolgung ausgesetzt. 7. 7.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Stiefvater aufgrund verschiedener Faktoren ein politisches Profil aufweist, aufgrund dessen er bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Aus diesem Grund wurde er wegen subjektiver Nachfluchtgründe vom BFM in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen. 7.2 Betreffend der Beschwerdeführerin kommt das Bundesverwaltungsgericht hingegen zum Schluss, dass die behauptete Gefahr einer Reflexverfolgung im Iran nach objektiven Gesichtspunkten zu verneinen ist. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden bei einer Einreise der Beschwerdeführerin eine Verbindung zwischen ihr und ihrem Stiefvater herstellen würden. Die Ehe zwischen ihm und ihrer Mutter wurde im Ausland (Irak) geschlossen. Zudem basiert das politische Profil ihres Stiefvaters auf dessen Asylaktivitäten im Irak, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die iranischen Behörden das familiäre Umfeld in der Schweiz beobachten. Gemäss vorliegenden Informationen ist es offenbar auch grundsätzlich möglich, Familienmitglieder in der im von Kurden besiedelten Gebiet des Iraks zu besuchen und ohne grosse Schwierigkeiten zurückzukehren; das heisst, dass allein aus diesem "Grenzverkehr" die iranischen Behörden noch nicht Verdacht auf Kontakte mit regimefeindlichen Personen schliessen würden. Selbst wenn die iranischen Behörden wüssten, dass eine Person Verwandte in einem Camp habe, würden sie höchstens Nachforschungen tätigen und der einreisenden Person Fragen stellen (vgl. Danish Immigration Service, Iranian Kurds, September 2013, S. 67). 7.3 Nach dem Gesagten, hat die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG infolge einer Reflexverfolgung zu rechnen und erfüllt somit nicht die originäre Flüchtlingseigenschaft.

8. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Stiefvaters erfüllt sind. 8.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 8.2 Diese Bestimmung gilt auch für den Einbezug von Familienangehörigen in den Status von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen, sofern sich die Angehörigen bereits in der Schweiz befinden; der Nachzug von Familienangehörigen vorläufig aufgenommener Flüchtlinge, welche sich noch im Ausland befinden, ist dagegen nach der Regelung von Art. 85 Abs. 7 AuG zu beurteilen (vgl. Martina Caroni/Tobias Meyer/Lisa Ott, Migrationsrecht, 2. Aufl., Bern 2011, S. 273 Rz. 710; Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andras Zünd/Peter Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, S. 245 m. w. H.). 8.3 Unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird - nicht nur die gemeinsamen Kinder der Partner, sondern auch die Stief- und Adoptivkinder, Pflegekinder und Andere subsumiert, da die Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. EMARK 1997 Nr. 1 E. 5b S. 6 f. und EMARK 2000 Nr. 22, bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6263/2011 vom 16. Januar 2013, E. 5.2.2.3). 8.4 Es werden nur minderjährige Kinder in das Familienasyl (respektive die Flüchtlingseigenschaft) einbezogen, da nur diese zur sogenannten Kernfamilie gehören. Massgeblich für die Beurteilung der Minderjährigkeit ist das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Einreise (vgl. dazu EMARK 1996 Nr. 18 E. 14 Bst. e). 8.5 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihren Halbgeschwistern am 12. März 2010 ein Asylgesuch eingereicht habe und deshalb in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Stiefvaters einzubeziehen sei, da sie im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs minderjährig gewesen sei. Gemäss EMARK 1996/18, E. 14 Bst. e, worauf auch Kapitel J, S. 11f. des Handbuches Asylverfahren des BFM verweise, beurteile sich die Minderjährigkeit im Bereich der Asylbewerber im Zeitpunkt der Einreise der Kinder in die Schweiz, dies im Gegensatz zum Vollzug der Wegweisung. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs noch minderjährig gewesen, was von der Vorinstanz nie in Frage gestellt worden sei. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin hätte somit zusammen mit den Asylgesuchen ihres Stiefvaters, ihrer Mutter und ihrer Halbgeschwister beurteilt werden sollen. Somit hätte die Beschwerdeführerin, wie ihre Mutter und ihre Halbgeschwister, welche wie sie keine Flüchtlingseigenschaft aufweisen würden, in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Stiefvaters einbezogen werden müssen und ihr hätte die vorläufige Aufnahme gewährt werden müssen. Die Tatsache, dass es sich bei dem Stiefvater nicht um den leiblichen Vater handle, ändere nichts an der Tatsache, dass sie zur Kernfamilie des Stiefvaters gehöre und daher in seine Flüchtlingseigenschaft mit einzubeziehen sei. Gemäss Rechtsprechung der ARK würden unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nämlich nicht nur die gemeinsamen Kinder der Partner, sondern auch die Stief- und Adoptivkinder, Pflegekinder und Andere fallen, da die Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezwecke (vgl. EMARK 1997 Nr. 1 E. 5b; bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6263/2011 vom 16. Januar 2013, E. 5.2.2). Ausserdem habe sie seit ihrem Umzug vom Iran in den Irak im Jahre 2006 mit ihrem Stiefvater, ihrer Mutter und ihren Halbgeschwistern zusammen gelebt und wohne seit ihrer Einreise in die Schweiz mit ihnen zusammen in Pratteln. Da das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel am 6. September 2013 gutgeheissen worden sei, werde diese in nächster Zeit zu ihrem Ehemann nach F._______ ziehen. Sie gehöre daher zweifellos zur Kernfamilie ihres Stiefvaters. 8.6 Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreise zweifelsohne Teil der Kernfamilie des Stiefvaters, da sie minderjährig war und mit ihm über mehrere Jahre zusammen gelebt hat. Daran vermag auch die Tatsache, dass sie nicht seine leibliche Tochter ist, entsprechend der vorerwähnten Praxis nichts zu ändern. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Stiefvater aufgrund seiner Exilaktivitäten im vorherigen Aufenthaltsstaat Irak im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bereits die Flüchtlingseigenschaft erfüllte. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegend erfüllt. Da aufgrund der Akten auch keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung vorliegen, welche der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Beschwerdeführerin entgegenstehen könnten, ist die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Stiefvaters einzubeziehen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das BFM anzuweisen der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG die derivative Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 10. Bezüglich dem Antrag, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Kompetenzen, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, beim Kanton liegen, da von der kantonalen Migrationsbehörde zu prüfen ist, ob aufgrund der Heirat eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Das BFM hat deshalb keinen Wegweisungsentscheid gefällt. Aus diesem Grund ist auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11.2 Da die Beschwerdeführerin mit dem Hauptbegehren im Wesentlichen durchgedrungen ist, ist ihr als obsiegender Partei zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 525.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Gleichzeitig ist das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird nicht darauf eingetreten.

2. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des BFM vom 28. August 2013 wird aufgehoben, und das Bundesamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen die derivative Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 525.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: