Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Am 15. Oktober 2012 reichte der in der Schweiz anwesende B._______ für seine uneheliche Tochter A._______ durch seine Rechtsvertreterin ein Gesuch um Familienasyl beim BFM ein. Gleichentags stellte seine Mutter C._______ ebenfalls ein Gesuch um Familienasyl. In der Beilage befanden sich handschriftliche Schreiben von B._______ über die Situation seiner Familie, eine Kopie der eritreischen Identitätskarte seiner Mutter (Nr. [...]) sowie je zwei Passfotos seiner Tochter und seiner Mutter. B. Mit Verfügung vom 5. März 2014 stellte das BFM zunächst fest, dass seit der Asylgesetz-Revision (in Kraft getreten am 29. September 2012) keine selbständige Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mittels eines Asylgesuchs aus dem Ausland erfolgen kann. Ferner wurde das Gesuch um Familienasyl vom BFM abgelehnt und die Einreise der Beschwerdeführerin A._______ in die Schweiz verweigert. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen mit dem Umstand, dass sie nicht durch die Flucht ihres Vaters von ihm getrennt worden sei (Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG, SR 142.31). Mit Verfügung gleichen Datums wurde das Gesuch um Familienasyl ihrer Grossmutter C._______ vom BFM ebenfalls abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wird mit vorliegendem Verfahren koordiniert behandelt (vgl. E-1819/2014). C. Am 3. April 2014 (Poststempel: 4. April 2014) reichte die Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung vom 5. März 2014 sei aufzuheben, die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz sei zu bewilligen und es sei ihr als Flüchtling Asyl zu gewähren. Ferner sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 14. April 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, weitere schriftliche Unterlagen, welche ihre Identität und Lebenslage untermauern könnten, einzureichen. Am 10. und 16. Juni 2014 wurden das mutmassliche Original der Taufurkunde der Beschwerdeführerin (ausgestellt von der Eritrean Orthodox Church am [...] 2000, inkl. Übersetzung), ein von B._______ verfasster Lebenslauf seiner Tochter, ein Foto der Beschwerdeführerin mit ihrer Grossmutter sowie eine Bestätigung des Schuljahres 2013/14 der (...) School ([...] Zone) vom (...) 2014 eingereicht. E. Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 wurde auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 6 Bst. b VGKE, SR 173.320.2) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abgelehnt.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM bzw. das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, SR 173.110). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 B._______, der Vater der Beschwerdeführerin, diente von 1995 bis im Jahr 2007 dem eritreischen Militär. Nach seiner Desertion reiste er am (...) 2007 aus Eritrea aus, um über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz zu gelangen, wo er am 19. Dezember 2007 um Asyl nachsuchte. Er gab zu Protokoll, er sei seit dem (...) 2001 mit D._______ (geboren am [...]) verheiratet und habe zwei Töchter (E._______, geboren am [...], und F._______, geboren am [...]; A1 S. 3, A12 S. 3), welche damals bei der Mutter in Dekemhare lebten. Seine Ehefrau habe er sechs oder sieben Monate vor seiner Flucht das letzte Mal gesehen (A12 S. 10). Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 anerkannte das BFM B._______ als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
E. 3.2 Am 22. Februar 2010 reichte B._______ ein Gesuch um Familienasyl für seine Ehefrau D._______ und seine Töchter E._______ und F._______, damaliger Aufenthalt in Dekemhare, beim BFM ein. Mit Verfügung vom 22. März 2010 wurde die Einreise der erwähnten Personen in die Schweiz bewilligt. Am (...) 2011 hätten sie zu dritt Dekemhare verlassen (B4 S. 5). Die Befragungen von D._______ und E._______ fanden am 22. Februar 2012 (B4 und B5) und deren Anhörungen am 6. November 2013 (B14 und B15) statt. Dabei gab D._______ zu Protokoll, sie habe noch eine Tochter namens A._______ in Eritrea (geboren am [...], bzw. im Jahr [...]), welche eigentlich die Tochter ihres Ehemannes mit einer anderen Frau sei; indes habe sie diese Tochter grossgezogen, welche erst seit ihrer Ausreise bei ihrer Grossmutter wohne (B4 S. 5, B14 S. 2 f.). Die eigentliche Mutter von A._______ heisse G._______ (früher wohnhaft in [...]), welche sich indes aufgrund gesundheitlicher und ökonomischer Probleme nicht um A._______ habe kümmern können, weshalb ihr Vater das Kind zu D._______ gebracht habe (B14 S. 3, B15 S. 3). Ferner gab sie an, sie sei nach der Flucht ihres Ehemannes immer wieder von den Behörden belästigt und verhaftet worden (B4 S. 8, B14 S. 4 ff.). Auch E._______ erwähnte, dass ihre Halbschwester derzeit bei der Grossmutter in Dekemhare wohne (B5 S. 5, B15 S. 2 f.). Mit Verfügungen vom 29. November 2013 wurden D._______ und die volljährige E._______ gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt. Die minderjährige F._______ wurde gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl gewährt.
E. 3.3 Im Gesuch um Familienasyl vom 15. Oktober 2012 wurde erwähnt, A._______ sei als uneheliche Tochter von B._______ während seines Militärdienstes zur Welt gekommen. Sie habe zunächst bei ihrer leiblichen Mutter gelebt, bis diese im Jahr 2009 verschwunden sei und ihr Kind der Ehefrau von B._______ überlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe dort bis zur Ausreise ihrer Stiefmutter gelebt. Seither lebe sie bei ihrer Grossmutter C._______, welche mehrmals schon für mehrere Monate in Haft gewesen und deswegen in schlechter gesundheitlicher Verfassung sei. Während den Verhaftungen der Grossmutter sei die Beschwerdeführerin jeweils bei Nachbarn untergekommen. Folglich sei A._______ als minderjährige Tochter von B._______ durch dessen Flucht von der Familiengemeinschaft getrennt worden.
E. 3.4 Die abweisende Verfügung vom 5. März 2014 hat das BFM dahingehend begründet, dass B._______ während seines Asylverfahrens in der Schweiz die Beschwerdeführerin nie erwähnt habe. Erst seine Ehefrau und E._______ hätten zu Protokoll gegeben, dass A._______ etwa seit dem Jahr 2010 - rund drei Jahre nach der Ausreise von B._______ - bei ihnen gelebt habe. Folglich sei auszuschliessen, dass B._______ vor seiner Ausreise aus Eritrea in einem gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin gelebt habe und diese durch dessen Flucht von ihm getrennt worden sei (Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG).
E. 3.5 Die Rechtsvertreterin argumentierte in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 3. April 2014 demgegenüber, dass aufgrund des ununterbrochenen Militärdienstes zwar kein Zusammenleben zwischen B._______ und seiner Tochter A._______ möglich gewesen sei, indes hätten sie im Rahmen der Möglichkeiten regelmässigen Kontakt gepflegt. Dass er seine uneheliche Tochter nicht erwähnt habe, sei darauf zurückzuführen, dass diese während seines Militärdienstes in (...) gezeugt worden sei, wo die leibliche Mutter als Köchin gearbeitet habe. In dieser Zeit sei er schon mit seiner Ehefrau zusammen gewesen. Aus Schamgefühlen über seinen Seitensprung habe er seine Tochter während seines Asylverfahrens nicht erwähnt. Die Rechtsvertreterin wies ferner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen mit ihrer Stiefmutter zusammengelebt habe, bis diese in die Schweiz geflohen sei und beide durch diese Flucht getrennt worden seien.
E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise in die Schweiz auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird - nicht nur die gemeinsamen Kinder der Partner, sondern auch beispielsweise Stief- und Adoptivkinder sowie Pflegekinder subsumiert, da die Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1997 Nr. 1 E. 5b und EMARK 2000 Nr. 22; bestätigt in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-5536/2013 vom 24. Februar 2014 E. 8.3 und D-6263/2011 vom 16. Januar 2013 E. 5.2.2.3).
E. 4.2 B._______ wurde mit Verfügung vom 21. Januar 2010 von den schweizerischen Behörden als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt (Art. 3 AsylG). Mit Verfügung vom 29. November 2013 wurde auch seine Ehefrau D._______ aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea originär als Flüchtling anerkannt (Art. 3 AsylG) und ihr gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht geht - gestützt auf Aussagen von B._______, D._______, E._______, H._______ (Halbbruder von B._______, N [...], A7 S. 3) sowie I._______ (Halbschwester von B._______, N [...], B9 S. 5 und Protokoll der Anhörung vom 13. Januar 2014, S. 5) und anderen Bescheinigungen (z.B. Taufschein im Original) - davon aus, dass die Beschwerdeführerin die heute (...)-jährige uneheliche Tochter von B._______ ist (B4 S. 5, B5 S. 5, B14 S. 2, B15 S. 2 sowie die Taufurkunde vom [...] 2000). Sie hat mutmasslich bis im Jahr 2010 bei ihrer leiblichen Mutter G._______ in (...) gelebt, wo auch der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1998 bis zu seiner Desertion im Jahr 2007 seinen Dienst im militärischen (...) absolvierte (A12 S. 3 f.). Es ist davon auszugehen, dass er - neben seiner offiziellen Familie in Dekemhare - einen guten Kontakt zu seiner unehelichen Tochter pflegte, während er seinen Dienst in (...) absolvierte, weshalb von einer (inoffiziellen) Familiengemeinschaft mit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Dass B._______ diese Beziehung in den Asylprotokollen nicht erwähnte, kann in glaubhafter Weise auf Schamgefühle zurückgeführt werden. So gab er bereits während seines Asylverfahrens zu Protokoll, dass er in militärischen Kreisen gehänselt worden sei, weil er uneheliche Halbgeschwister habe und dies in der eritreischen Gesellschaft nicht toleriert sei (A1 S. 5, A12 S. 4 und 6). Ähnlich äusserte sich auch seine Halbschwester I._______ in ihrem Verfahren (N [...], B9 S. 8 ff. und Protokoll der Anhörung vom 13. Januar 2014, S. 6 ff.). Aufgrund gesundheitlicher und finanzieller Probleme habe die leibliche Mutter sodann ihr Kind, die Beschwerdeführerin, der Ehefrau von B._______ (damals wohnhaft in Dekemhare) im Jahr 2010 überlassen (B14 S. 3, B15 S. 3), bei welcher die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise ihrer Stiefmutter am (...) 2011 gelebt habe. Dass die Beschwerdeführerin gerade in dem Zeitpunkt zu ihrer schon lange bestehenden Stieffamilie gekommen ist, als dieser mutmasslich ihre Ausreise aus Eritrea schon bekannt war - das BFM hat deren Einreise in die Schweiz am 22. März 2010 bewilligt -, ist nicht von Bedeutung. Indes bestand im Zeitpunkt der Flucht der Stiefmutter ebenfalls eine Familiengemeinschaft zwischen ihr, ihren Töchtern und der Beschwerdeführerin, da diese damals mindestens ein Jahr in einem gemeinsamen Haushalt zusammen gelebt haben. Davon zeugen die Aussagen der Stiefmutter und ihrer älteren Tochter, welche die Beschwerdeführerin als Tochter und Schwester bezeichnen und dankbar wären, wenn diese wieder im Kreis der Familie aufgenommen werden könnte (B14 S. 9, B15 S. 6). Damit ist auch der Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG erfüllt, welche alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften zum Ziel hat. Es sind im vorliegenden Fall keine besonderen Gründe ersichtlich, welche gegen eine Aufnahme der Beschwerdeführerin in das Familienasyl sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass sie ausser ihrer gesundheitlich geschwächten Grossmutter - deren letzte bekannte Inhaftierung für mehrere Monate im Jahr 2013 stattgefunden habe - über keine weitere Verwandtschaft in Eritrea verfügt, da auch die Halbgeschwister von B._______ - H._______ und I._______ - sich in der Schweiz befinden. Aus den Akten ist der Aufenthaltsort der leiblichen Mutter der Beschwerdeführerin, mit welcher sie offenbar seit Jahren keinen Kontakt mehr hat, nicht klar ersichtlich.
E. 4.3 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen steht fest, dass vorliegend die Bedingungen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG erfüllt sind.
E. 5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG die derivative Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihre Einreise gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu bewilligen. worden seien. worden seien.
E. 6.1 Wiedererwägungsweise ist an dieser Stelle auf den Entscheid vom 18. Juni 2014 zurückzukommen, mit welchem auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wurde (vgl. dazu Art. 6 Bst. b VGKE), ohne das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu behandlen. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahren ist das Gesuch um Gewährung der Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) indes als gegenstandlos abzuschreiben.
E. 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine pauschale Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 5. März 2014 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie ins Familienasyl ihrer Stiefmutter D._______ einzubeziehen.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1834/2014 Urteil vom 24. März 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, Eritrea, handelnd durch B._______, und vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienasyl; Verfügung des BFM vom 5. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Am 15. Oktober 2012 reichte der in der Schweiz anwesende B._______ für seine uneheliche Tochter A._______ durch seine Rechtsvertreterin ein Gesuch um Familienasyl beim BFM ein. Gleichentags stellte seine Mutter C._______ ebenfalls ein Gesuch um Familienasyl. In der Beilage befanden sich handschriftliche Schreiben von B._______ über die Situation seiner Familie, eine Kopie der eritreischen Identitätskarte seiner Mutter (Nr. [...]) sowie je zwei Passfotos seiner Tochter und seiner Mutter. B. Mit Verfügung vom 5. März 2014 stellte das BFM zunächst fest, dass seit der Asylgesetz-Revision (in Kraft getreten am 29. September 2012) keine selbständige Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mittels eines Asylgesuchs aus dem Ausland erfolgen kann. Ferner wurde das Gesuch um Familienasyl vom BFM abgelehnt und die Einreise der Beschwerdeführerin A._______ in die Schweiz verweigert. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen mit dem Umstand, dass sie nicht durch die Flucht ihres Vaters von ihm getrennt worden sei (Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG, SR 142.31). Mit Verfügung gleichen Datums wurde das Gesuch um Familienasyl ihrer Grossmutter C._______ vom BFM ebenfalls abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wird mit vorliegendem Verfahren koordiniert behandelt (vgl. E-1819/2014). C. Am 3. April 2014 (Poststempel: 4. April 2014) reichte die Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung vom 5. März 2014 sei aufzuheben, die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz sei zu bewilligen und es sei ihr als Flüchtling Asyl zu gewähren. Ferner sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 14. April 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, weitere schriftliche Unterlagen, welche ihre Identität und Lebenslage untermauern könnten, einzureichen. Am 10. und 16. Juni 2014 wurden das mutmassliche Original der Taufurkunde der Beschwerdeführerin (ausgestellt von der Eritrean Orthodox Church am [...] 2000, inkl. Übersetzung), ein von B._______ verfasster Lebenslauf seiner Tochter, ein Foto der Beschwerdeführerin mit ihrer Grossmutter sowie eine Bestätigung des Schuljahres 2013/14 der (...) School ([...] Zone) vom (...) 2014 eingereicht. E. Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 wurde auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 6 Bst. b VGKE, SR 173.320.2) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM bzw. das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, SR 173.110). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 B._______, der Vater der Beschwerdeführerin, diente von 1995 bis im Jahr 2007 dem eritreischen Militär. Nach seiner Desertion reiste er am (...) 2007 aus Eritrea aus, um über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz zu gelangen, wo er am 19. Dezember 2007 um Asyl nachsuchte. Er gab zu Protokoll, er sei seit dem (...) 2001 mit D._______ (geboren am [...]) verheiratet und habe zwei Töchter (E._______, geboren am [...], und F._______, geboren am [...]; A1 S. 3, A12 S. 3), welche damals bei der Mutter in Dekemhare lebten. Seine Ehefrau habe er sechs oder sieben Monate vor seiner Flucht das letzte Mal gesehen (A12 S. 10). Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 anerkannte das BFM B._______ als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. 3.2 Am 22. Februar 2010 reichte B._______ ein Gesuch um Familienasyl für seine Ehefrau D._______ und seine Töchter E._______ und F._______, damaliger Aufenthalt in Dekemhare, beim BFM ein. Mit Verfügung vom 22. März 2010 wurde die Einreise der erwähnten Personen in die Schweiz bewilligt. Am (...) 2011 hätten sie zu dritt Dekemhare verlassen (B4 S. 5). Die Befragungen von D._______ und E._______ fanden am 22. Februar 2012 (B4 und B5) und deren Anhörungen am 6. November 2013 (B14 und B15) statt. Dabei gab D._______ zu Protokoll, sie habe noch eine Tochter namens A._______ in Eritrea (geboren am [...], bzw. im Jahr [...]), welche eigentlich die Tochter ihres Ehemannes mit einer anderen Frau sei; indes habe sie diese Tochter grossgezogen, welche erst seit ihrer Ausreise bei ihrer Grossmutter wohne (B4 S. 5, B14 S. 2 f.). Die eigentliche Mutter von A._______ heisse G._______ (früher wohnhaft in [...]), welche sich indes aufgrund gesundheitlicher und ökonomischer Probleme nicht um A._______ habe kümmern können, weshalb ihr Vater das Kind zu D._______ gebracht habe (B14 S. 3, B15 S. 3). Ferner gab sie an, sie sei nach der Flucht ihres Ehemannes immer wieder von den Behörden belästigt und verhaftet worden (B4 S. 8, B14 S. 4 ff.). Auch E._______ erwähnte, dass ihre Halbschwester derzeit bei der Grossmutter in Dekemhare wohne (B5 S. 5, B15 S. 2 f.). Mit Verfügungen vom 29. November 2013 wurden D._______ und die volljährige E._______ gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt. Die minderjährige F._______ wurde gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl gewährt. 3.3 Im Gesuch um Familienasyl vom 15. Oktober 2012 wurde erwähnt, A._______ sei als uneheliche Tochter von B._______ während seines Militärdienstes zur Welt gekommen. Sie habe zunächst bei ihrer leiblichen Mutter gelebt, bis diese im Jahr 2009 verschwunden sei und ihr Kind der Ehefrau von B._______ überlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe dort bis zur Ausreise ihrer Stiefmutter gelebt. Seither lebe sie bei ihrer Grossmutter C._______, welche mehrmals schon für mehrere Monate in Haft gewesen und deswegen in schlechter gesundheitlicher Verfassung sei. Während den Verhaftungen der Grossmutter sei die Beschwerdeführerin jeweils bei Nachbarn untergekommen. Folglich sei A._______ als minderjährige Tochter von B._______ durch dessen Flucht von der Familiengemeinschaft getrennt worden. 3.4 Die abweisende Verfügung vom 5. März 2014 hat das BFM dahingehend begründet, dass B._______ während seines Asylverfahrens in der Schweiz die Beschwerdeführerin nie erwähnt habe. Erst seine Ehefrau und E._______ hätten zu Protokoll gegeben, dass A._______ etwa seit dem Jahr 2010 - rund drei Jahre nach der Ausreise von B._______ - bei ihnen gelebt habe. Folglich sei auszuschliessen, dass B._______ vor seiner Ausreise aus Eritrea in einem gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin gelebt habe und diese durch dessen Flucht von ihm getrennt worden sei (Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG). 3.5 Die Rechtsvertreterin argumentierte in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 3. April 2014 demgegenüber, dass aufgrund des ununterbrochenen Militärdienstes zwar kein Zusammenleben zwischen B._______ und seiner Tochter A._______ möglich gewesen sei, indes hätten sie im Rahmen der Möglichkeiten regelmässigen Kontakt gepflegt. Dass er seine uneheliche Tochter nicht erwähnt habe, sei darauf zurückzuführen, dass diese während seines Militärdienstes in (...) gezeugt worden sei, wo die leibliche Mutter als Köchin gearbeitet habe. In dieser Zeit sei er schon mit seiner Ehefrau zusammen gewesen. Aus Schamgefühlen über seinen Seitensprung habe er seine Tochter während seines Asylverfahrens nicht erwähnt. Die Rechtsvertreterin wies ferner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen mit ihrer Stiefmutter zusammengelebt habe, bis diese in die Schweiz geflohen sei und beide durch diese Flucht getrennt worden seien. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise in die Schweiz auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird - nicht nur die gemeinsamen Kinder der Partner, sondern auch beispielsweise Stief- und Adoptivkinder sowie Pflegekinder subsumiert, da die Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1997 Nr. 1 E. 5b und EMARK 2000 Nr. 22; bestätigt in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-5536/2013 vom 24. Februar 2014 E. 8.3 und D-6263/2011 vom 16. Januar 2013 E. 5.2.2.3). 4.2 B._______ wurde mit Verfügung vom 21. Januar 2010 von den schweizerischen Behörden als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt (Art. 3 AsylG). Mit Verfügung vom 29. November 2013 wurde auch seine Ehefrau D._______ aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea originär als Flüchtling anerkannt (Art. 3 AsylG) und ihr gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht geht - gestützt auf Aussagen von B._______, D._______, E._______, H._______ (Halbbruder von B._______, N [...], A7 S. 3) sowie I._______ (Halbschwester von B._______, N [...], B9 S. 5 und Protokoll der Anhörung vom 13. Januar 2014, S. 5) und anderen Bescheinigungen (z.B. Taufschein im Original) - davon aus, dass die Beschwerdeführerin die heute (...)-jährige uneheliche Tochter von B._______ ist (B4 S. 5, B5 S. 5, B14 S. 2, B15 S. 2 sowie die Taufurkunde vom [...] 2000). Sie hat mutmasslich bis im Jahr 2010 bei ihrer leiblichen Mutter G._______ in (...) gelebt, wo auch der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1998 bis zu seiner Desertion im Jahr 2007 seinen Dienst im militärischen (...) absolvierte (A12 S. 3 f.). Es ist davon auszugehen, dass er - neben seiner offiziellen Familie in Dekemhare - einen guten Kontakt zu seiner unehelichen Tochter pflegte, während er seinen Dienst in (...) absolvierte, weshalb von einer (inoffiziellen) Familiengemeinschaft mit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Dass B._______ diese Beziehung in den Asylprotokollen nicht erwähnte, kann in glaubhafter Weise auf Schamgefühle zurückgeführt werden. So gab er bereits während seines Asylverfahrens zu Protokoll, dass er in militärischen Kreisen gehänselt worden sei, weil er uneheliche Halbgeschwister habe und dies in der eritreischen Gesellschaft nicht toleriert sei (A1 S. 5, A12 S. 4 und 6). Ähnlich äusserte sich auch seine Halbschwester I._______ in ihrem Verfahren (N [...], B9 S. 8 ff. und Protokoll der Anhörung vom 13. Januar 2014, S. 6 ff.). Aufgrund gesundheitlicher und finanzieller Probleme habe die leibliche Mutter sodann ihr Kind, die Beschwerdeführerin, der Ehefrau von B._______ (damals wohnhaft in Dekemhare) im Jahr 2010 überlassen (B14 S. 3, B15 S. 3), bei welcher die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise ihrer Stiefmutter am (...) 2011 gelebt habe. Dass die Beschwerdeführerin gerade in dem Zeitpunkt zu ihrer schon lange bestehenden Stieffamilie gekommen ist, als dieser mutmasslich ihre Ausreise aus Eritrea schon bekannt war - das BFM hat deren Einreise in die Schweiz am 22. März 2010 bewilligt -, ist nicht von Bedeutung. Indes bestand im Zeitpunkt der Flucht der Stiefmutter ebenfalls eine Familiengemeinschaft zwischen ihr, ihren Töchtern und der Beschwerdeführerin, da diese damals mindestens ein Jahr in einem gemeinsamen Haushalt zusammen gelebt haben. Davon zeugen die Aussagen der Stiefmutter und ihrer älteren Tochter, welche die Beschwerdeführerin als Tochter und Schwester bezeichnen und dankbar wären, wenn diese wieder im Kreis der Familie aufgenommen werden könnte (B14 S. 9, B15 S. 6). Damit ist auch der Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG erfüllt, welche alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften zum Ziel hat. Es sind im vorliegenden Fall keine besonderen Gründe ersichtlich, welche gegen eine Aufnahme der Beschwerdeführerin in das Familienasyl sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass sie ausser ihrer gesundheitlich geschwächten Grossmutter - deren letzte bekannte Inhaftierung für mehrere Monate im Jahr 2013 stattgefunden habe - über keine weitere Verwandtschaft in Eritrea verfügt, da auch die Halbgeschwister von B._______ - H._______ und I._______ - sich in der Schweiz befinden. Aus den Akten ist der Aufenthaltsort der leiblichen Mutter der Beschwerdeführerin, mit welcher sie offenbar seit Jahren keinen Kontakt mehr hat, nicht klar ersichtlich. 4.3 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen steht fest, dass vorliegend die Bedingungen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG erfüllt sind.
5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG die derivative Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihre Einreise gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu bewilligen. worden seien. worden seien. 6. 6.1 Wiedererwägungsweise ist an dieser Stelle auf den Entscheid vom 18. Juni 2014 zurückzukommen, mit welchem auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wurde (vgl. dazu Art. 6 Bst. b VGKE), ohne das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu behandlen. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahren ist das Gesuch um Gewährung der Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) indes als gegenstandlos abzuschreiben. 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine pauschale Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 5. März 2014 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie ins Familienasyl ihrer Stiefmutter D._______ einzubeziehen.
3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: