Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin (A._______) heiratete gemäss ihrer ugandischen Heiratsurkunde am 15. Januar 2024 in Kampala (Uganda) ihren heutigen Ehemann C._______, welcher ebenfalls eritreischer Staatsangehöriger ist und welchem in der Schweiz am 11. November 2014 die Flüchtlingseigen- schaft zuerkannt worden war. Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsin- formationssystem (ZEMIS) reisten sie und ihr (gemeinsames) Kind im Rah- men des Familiennachzugs am 25. März 2025 in die Schweiz ein, wo ihnen von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde gleichentags eine Auf- enthaltsbewilligung erteilt wurde. B. Am 28. März 2025 meldeten sich die Beschwerdeführenden beim Bundes- asylzentrum (BAZ) D._______ «zwecks Asylgesuch» (vgl. SEM act. 1411491-1 Aktennotiz). C. Mit Schreiben vom 28. April 2025 teilte das SEM den Beschwerdeführen- den mit, es beabsichtige, auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten, da sie entsprechend ihrem ugandischen Travel Document in Uganda über eine Aufenthaltsbewilligung und/oder die Flüchtlingseigenschaft verfügen müssten. Es gewährte ihnen dazu das rechtliche Gehör. D. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 2. Mai 2025 mehrere Dokumente zu den Akten. Zudem liessen sie dem SEM eine schriftliche «Erklärung» vom 14. Mai 2025 zugehen, worin sie vorbrachten, sie wollten keine eigenen Asylgründe geltend machen, sondern lediglich um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes beziehungs- weise des Kindsvaters C._______ ersuchen, und verzichteten daher auf eine Anhörung zu den Asylgründen. E. Mit Entscheid vom 19. Mai 2025 (gleichentags zugestellt) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 28. März 2025 nicht ein (Dispositivziffer 1) und verfügte die Aushändigung ihrer (ugandischen) Flüchtlingspässe (Dispositivziffer 2). Es führte zur Begründung aus, den eingereichten Dokumenten zufolge sei den Beschwerdeführenden in Uganda der Flüchtlingsstatus zuerkannt
D-3828/2025 Seite 3 worden. Demzufolge würden sie bereits über internationalen Schutz verfü- gen, womit es ihnen an einem Rechtsschutzinteresse im Sinne einer allge- meinen Eintretensvoraussetzung fehle. F. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragten, die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuhe- ben, und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes respektive Vaters zu verfügen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Be- gründung und vollständigen und richtigen Sachverhaltserstellung bezie- hungsweise zum Erlass eines Asylentscheides an das SEM zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine in Uganda erfolgte Flüchtlingsan- erkennung vermöge im schweizerischen Verfahren keine verbindliche rechtliche Wirkung zu entfalten. Es bestehe zwischen der Schweiz und Uganda kein bilaterales Abkommen, das die Übertragung der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zwischen den beiden Staaten erlauben wür- de. Das SEM habe zudem nicht geprüft, ob die Beschwerdeführenden den Flüchtlingsstatus in Uganda weiterhin besässen. Auch bringe die prekäre Situation in Uganda erhebliche Risiken für ihre Familie mit sich. Darüber hinaus liege ein schutzwürdiges Interesse an einer eigenständigen materi- ellen Prüfung des Asylgesuchs durch die Schweiz vor. Das SEM hätte das Verfahren nicht im Rahmen eines reinen Feststellungsverfahrens ohne ma- terielle Prüfung des Asylgesuchs abschliessen dürfen. Die Beschwerdefüh- renden hätten einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Eheman- nes beziehungsweise Vaters im Sinne von Art. 51 AsylG beantragt. Zu klä- ren sei einzig, ob besondere Umstände im Sinne von Abs. 1 dieser Bestim- mung gegeben seien, falls die einzubeziehende Person in einem Drittstaat bereits als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) anerkannt worden sei und daher dort Schutz geniesse. Das SEM habe sich allerdings nicht mit der konkreten Schutzsituation der Beschwerdeführenden in Uganda be- fasst. Indem das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit der Begründung fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten sei, habe
D-3828/2025 Seite 4 es mehrere Verfahrensverletzungen begangen (Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer Verletzung der Abklärungs- Prüfungs- und Begrün- dungspflicht sowie des Anspruchs auf Geltendmachung eines Asylbegeh- rens, Verletzung der Untersuchungspflicht durch unterlassene persönliche Anhörung). G. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischen- verfügung vom 28. Mai 2025 auf, innert Frist ihre Bedürftigkeit nachzuwei- sen, und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. H. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 4. Juni 2025 mehrere Dokumente zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit zu den Akten. I. Das SEM hielt mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2025 an seinem Stand- punkt fest und führte aus, Uganda habe am 27. September 1976 die Gen- fer Flüchtlingskonvention und das Protokoll von 1967 unterzeichnet. Im na- tionalen Flüchtlingsgesetz von 2006 würden umfassende Rechte der Flüchtlinge geregelt. Ein UNHCR-Bericht von 2016 zeichne ein grundsätz- lich positives Bild der Lage der Flüchtlinge in Uganda. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden kein eigenständiges Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gestellt beziehungsweise hätten nicht ausdrücklich erwähnt, dass sie kein Asylgesuch stellen wollten. Das SEM «impliziere deshalb den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Asylgesuch», wes- halb es sich nicht veranlasst gesehen habe, eine eigenständige Regelung im Verfügungsdispositiv anzubringen. Auch diesbezüglich fehle es den Be- schwerdeführenden an einem Rechtsschutzinteresse und mithin an einer Prozessvoraussetzung zur Prüfung der Asylgesuche. Da die Beschwerde- führenden (in Uganda) bereits die originäre Flüchtlingseigenschaft besäs- sen, sei nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Rechtsschutz sie durch ei- nen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungs- weise Vaters (in der Schweiz) gewinnen könnten. J. Die Beschwerdeführenden reichten am 2. Juli 2025 eine Replik zu den Ak- ten. Sie führten aus, die Annahme des SEM, Uganda sei ein sicheres Zu- fluchtsland für Schutzsuchende, sei realitätsfern. Die angefochtene Verfü- gung habe keine individuelle Risikoeinschätzung vorgenommen, was Art. 3 AsylG und Art. 5 VwVG verletze. Auch habe das SEM weder das
D-3828/2025 Seite 5 Kindeswohl berücksichtigt noch dem Recht auf Achtung des Familienle- bens Rechnung getragen und damit die Schutzbestimmungen von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin- des (nachfolgend: KRK, SR 0.107) sowie Art. 8 EMRK verletzt.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine solche, weshalb der Beschwerde- entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
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E. 5.1 Ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten oder eines Elternteils nach Art. 51 Absatz 1 AsylG erfolgt erst, wenn in Anwendung von Art. 5 AsylV 1 (Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen; SR 142.311) festgestellt worden ist, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingsei- genschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 37 AsylV 1). Demnach geht der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG die Prüfung der originären Flücht- lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor. Ein Gesuch um Einbezug eines sich bereits in der Schweiz befindlichen nahen Angehörigen in das Familienasyl eines in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG ist mithin nach Treu und Glauben auch als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu verstehen (BVGE 2007/19 E. 3.3; Urteil D-6263/2011 vom 16. Januar 2013 E. 4.3.).
E. 5.2 Es versteht sich indes von selbst, dass eine asylsuchende Person auf die Geltendmachung von eigenen Asylgründen im Sinne von Art. 3 AsylG verzichten und ausschliesslich die Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG beantragen kann, wie dies hier geschehen ist. So haben die – rechtlich vertretenen – Be- schwerdeführenden mit schriftlicher Erklärung vom 14. Mai 2025 ausdrück- lich bestätigt, dass sie keine eigenen Asylgründe geltend machen möchten, demzufolge auf eine Anhörung zu (eigenen) Asylgründen verzichten und lediglich um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Ehe- mannes beziehungsweise Vaters gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ersuchen (vgl. SEM act. 1411491-7). Vor diesem Hintergrund war das SEM entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. dort. Ziff. 3.4 und 3.5) nicht ge- halten (und hatte aufgrund der Erklärung vom 14. Mai 2025 auch keinerlei Veranlassung), die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin trotz ihres kla- ren Verzichts auf die (erneute) Möglichkeit der Geltendmachung eigener Asylgründe aufmerksam zu machen oder persönlich anzuhören. Eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs oder der Untersuchungspflicht liegt in die- sem Zusammenhang nicht vor.
E. 5.3 Nachdem die Beschwerdeführenden mit der Erklärung vom 14. Mai 2025 klar zum Ausdruck gebracht hatten, dass sie in der Schweiz auf die Geltendmachung eigener Asylgründe verzichten und einzig in die Flücht- lingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes und Vaters einbezogen werden wollen, nahm das SEM das Gesuch um «Einbezug im Sinne von Art. 51 AsylG» zu Unrecht als (originäres) Asylgesuch der Beschwerdefüh- renden im Sinne von Art. 3 AsylG entgegen. In der Folge ist auch die hier
D-3828/2025 Seite 7 zu beurteilende Nichteintretensverfügung vom 19. Mai 2025 (vgl. Dispositiv Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung: «Auf Ihre Asylgesuche wird nicht ein- getreten») zu Unrecht erfolgt. Die angefochtene Verfügung ist daher be- reits aus diesem Grund – und ohne, dass auf die Begründung der ange- fochtenen Verfügung im Einzelnen einzugehen wäre – aufzuheben (vgl. dazu auch Urteil E-2970/2018 vom 4. Juni 2018 S. 5). Das vom SEM zi- tierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2970/2018 vom 4. Juni 2018 und die Zwischenverfügung E-1436/2023 vom 23. März 2023 stützen im Übrigen gerade das hier Erwogene, weshalb darauf nicht weiter einzuge- hen ist.
E. 5.4 Das SEM hat es unterlassen, das Gesuch der Beschwerdeführenden um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes und Vaters ge- stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG materiell zu prüfen, und ist damit der ihm obliegenden Prüfungspflicht nicht nachgekommen. In diesem Zusammen- hang wären zudem weitere Sachverhaltsabklärungen angezeigt, da sich mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6880/2014 vom 29. November 2017 namentlich die Frage stellt, ob die Beschwerde- führenden (nach wie vor) über einen Flüchtlings- und Schutzstatus in Uganda verfügen und – bejahendenfalls – ob damit ein besonderer Um- stand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegt, welcher gegen den Ein- bezug spricht.
E. 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM die Prüfungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Nichteintretensentscheid des SEM vom 19. Mai 2025 erweist sich als bundesrechtswidrig. Die Be- schwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Aufhebung angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfü- gung ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zu- rückzuweisen. Das SEM wird sich dabei auch mit den übrigen Einwänden der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene auseinanderzusetzten haben, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als offensichtlich be- gründet zu erachten und gutzuheissen ist. Die Dispositivziffer 1 der ange- fochtenen Verfügung vom 19. Mai 2025 ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsabklärung, rechtsgenüglichen Prüfung und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.
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E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwach- senen Parteikosten zuzusprechen. Diese ist mangels eingereichter Kos- tennote aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ge- stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 800.– festzusetzen.
E. 7.3 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, amt- liche Verbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses erweisen sich damit als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Mai 2025 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, über das Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführenden in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Ehemannes beziehungsweise Vaters zu befinden.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 800.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3828/2025 Urteil vom 10. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind, B._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Vladyslav Hrynevskyi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von C._______ (Familienasyl); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (A._______) heiratete gemäss ihrer ugandischen Heiratsurkunde am 15. Januar 2024 in Kampala (Uganda) ihren heutigen Ehemann C._______, welcher ebenfalls eritreischer Staatsangehöriger ist und welchem in der Schweiz am 11. November 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) reisten sie und ihr (gemeinsames) Kind im Rahmen des Familiennachzugs am 25. März 2025 in die Schweiz ein, wo ihnen von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde gleichentags eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. B. Am 28. März 2025 meldeten sich die Beschwerdeführenden beim Bundes- asylzentrum (BAZ) D._______ «zwecks Asylgesuch» (vgl. SEM act. 1411491-1 Aktennotiz). C. Mit Schreiben vom 28. April 2025 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, es beabsichtige, auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten, da sie entsprechend ihrem ugandischen Travel Document in Uganda über eine Aufenthaltsbewilligung und/oder die Flüchtlingseigenschaft verfügen müssten. Es gewährte ihnen dazu das rechtliche Gehör. D. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 2. Mai 2025 mehrere Dokumente zu den Akten. Zudem liessen sie dem SEM eine schriftliche «Erklärung» vom 14. Mai 2025 zugehen, worin sie vorbrachten, sie wollten keine eigenen Asylgründe geltend machen, sondern lediglich um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes beziehungsweise des Kindsvaters C._______ ersuchen, und verzichteten daher auf eine Anhörung zu den Asylgründen. E. Mit Entscheid vom 19. Mai 2025 (gleichentags zugestellt) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 28. März 2025 nicht ein (Dispositivziffer 1) und verfügte die Aushändigung ihrer (ugandischen) Flüchtlingspässe (Dispositivziffer 2). Es führte zur Begründung aus, den eingereichten Dokumenten zufolge sei den Beschwerdeführenden in Uganda der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Demzufolge würden sie bereits über internationalen Schutz verfügen, womit es ihnen an einem Rechtsschutzinteresse im Sinne einer allgemeinen Eintretensvoraussetzung fehle. F. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes respektive Vaters zu verfügen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und vollständigen und richtigen Sachverhaltserstellung beziehungsweise zum Erlass eines Asylentscheides an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine in Uganda erfolgte Flüchtlingsanerkennung vermöge im schweizerischen Verfahren keine verbindliche rechtliche Wirkung zu entfalten. Es bestehe zwischen der Schweiz und Uganda kein bilaterales Abkommen, das die Übertragung der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zwischen den beiden Staaten erlauben würde. Das SEM habe zudem nicht geprüft, ob die Beschwerdeführenden den Flüchtlingsstatus in Uganda weiterhin besässen. Auch bringe die prekäre Situation in Uganda erhebliche Risiken für ihre Familie mit sich. Darüber hinaus liege ein schutzwürdiges Interesse an einer eigenständigen materiellen Prüfung des Asylgesuchs durch die Schweiz vor. Das SEM hätte das Verfahren nicht im Rahmen eines reinen Feststellungsverfahrens ohne materielle Prüfung des Asylgesuchs abschliessen dürfen. Die Beschwerdeführenden hätten einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters im Sinne von Art. 51 AsylG beantragt. Zu klären sei einzig, ob besondere Umstände im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung gegeben seien, falls die einzubeziehende Person in einem Drittstaat bereits als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) anerkannt worden sei und daher dort Schutz geniesse. Das SEM habe sich allerdings nicht mit der konkreten Schutzsituation der Beschwerdeführenden in Uganda befasst. Indem das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit der Begründung fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten sei, habe es mehrere Verfahrensverletzungen begangen (Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer Verletzung der Abklärungs- Prüfungs- und Begründungspflicht sowie des Anspruchs auf Geltendmachung eines Asylbegehrens, Verletzung der Untersuchungspflicht durch unterlassene persönliche Anhörung). G. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2025 auf, innert Frist ihre Bedürftigkeit nachzuweisen, und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. H. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 4. Juni 2025 mehrere Dokumente zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit zu den Akten. I. Das SEM hielt mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2025 an seinem Standpunkt fest und führte aus, Uganda habe am 27. September 1976 die Genfer Flüchtlingskonvention und das Protokoll von 1967 unterzeichnet. Im nationalen Flüchtlingsgesetz von 2006 würden umfassende Rechte der Flüchtlinge geregelt. Ein UNHCR-Bericht von 2016 zeichne ein grundsätzlich positives Bild der Lage der Flüchtlinge in Uganda. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden kein eigenständiges Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gestellt beziehungsweise hätten nicht ausdrücklich erwähnt, dass sie kein Asylgesuch stellen wollten. Das SEM «impliziere deshalb den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Asylgesuch», weshalb es sich nicht veranlasst gesehen habe, eine eigenständige Regelung im Verfügungsdispositiv anzubringen. Auch diesbezüglich fehle es den Beschwerdeführenden an einem Rechtsschutzinteresse und mithin an einer Prozessvoraussetzung zur Prüfung der Asylgesuche. Da die Beschwerdeführenden (in Uganda) bereits die originäre Flüchtlingseigenschaft besässen, sei nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Rechtsschutz sie durch einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters (in der Schweiz) gewinnen könnten. J. Die Beschwerdeführenden reichten am 2. Juli 2025 eine Replik zu den Akten. Sie führten aus, die Annahme des SEM, Uganda sei ein sicheres Zufluchtsland für Schutzsuchende, sei realitätsfern. Die angefochtene Verfügung habe keine individuelle Risikoeinschätzung vorgenommen, was Art. 3 AsylG und Art. 5 VwVG verletze. Auch habe das SEM weder das Kindeswohl berücksichtigt noch dem Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung getragen und damit die Schutzbestimmungen von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) sowie Art. 8 EMRK verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten oder eines Elternteils nach Art. 51 Absatz 1 AsylG erfolgt erst, wenn in Anwendung von Art. 5 AsylV 1 (Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen; SR 142.311) festgestellt worden ist, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 37 AsylV 1). Demnach geht der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor. Ein Gesuch um Einbezug eines sich bereits in der Schweiz befindlichen nahen Angehörigen in das Familienasyl eines in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG ist mithin nach Treu und Glauben auch als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu verstehen (BVGE 2007/19 E. 3.3; Urteil D-6263/2011 vom 16. Januar 2013 E. 4.3.). 5.2 Es versteht sich indes von selbst, dass eine asylsuchende Person auf die Geltendmachung von eigenen Asylgründen im Sinne von Art. 3 AsylG verzichten und ausschliesslich die Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG beantragen kann, wie dies hier geschehen ist. So haben die - rechtlich vertretenen - Beschwerdeführenden mit schriftlicher Erklärung vom 14. Mai 2025 ausdrücklich bestätigt, dass sie keine eigenen Asylgründe geltend machen möchten, demzufolge auf eine Anhörung zu (eigenen) Asylgründen verzichten und lediglich um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Ehemannes beziehungsweise Vaters gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ersuchen (vgl. SEM act. 1411491-7). Vor diesem Hintergrund war das SEM entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. dort. Ziff. 3.4 und 3.5) nicht gehalten (und hatte aufgrund der Erklärung vom 14. Mai 2025 auch keinerlei Veranlassung), die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin trotz ihres klaren Verzichts auf die (erneute) Möglichkeit der Geltendmachung eigener Asylgründe aufmerksam zu machen oder persönlich anzuhören. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Untersuchungspflicht liegt in diesem Zusammenhang nicht vor. 5.3 Nachdem die Beschwerdeführenden mit der Erklärung vom 14. Mai 2025 klar zum Ausdruck gebracht hatten, dass sie in der Schweiz auf die Geltendmachung eigener Asylgründe verzichten und einzig in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes und Vaters einbezogen werden wollen, nahm das SEM das Gesuch um «Einbezug im Sinne von Art. 51 AsylG» zu Unrecht als (originäres) Asylgesuch der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG entgegen. In der Folge ist auch die hier zu beurteilende Nichteintretensverfügung vom 19. Mai 2025 (vgl. Dispositiv Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung: «Auf Ihre Asylgesuche wird nicht eingetreten») zu Unrecht erfolgt. Die angefochtene Verfügung ist daher bereits aus diesem Grund - und ohne, dass auf die Begründung der angefochtenen Verfügung im Einzelnen einzugehen wäre - aufzuheben (vgl. dazu auch Urteil E-2970/2018 vom 4. Juni 2018 S. 5). Das vom SEM zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2970/2018 vom 4. Juni 2018 und die Zwischenverfügung E-1436/2023 vom 23. März 2023 stützen im Übrigen gerade das hier Erwogene, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 5.4 Das SEM hat es unterlassen, das Gesuch der Beschwerdeführenden um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes und Vaters gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG materiell zu prüfen, und ist damit der ihm obliegenden Prüfungspflicht nicht nachgekommen. In diesem Zusammenhang wären zudem weitere Sachverhaltsabklärungen angezeigt, da sich mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6880/2014 vom 29. November 2017 namentlich die Frage stellt, ob die Beschwerdeführenden (nach wie vor) über einen Flüchtlings- und Schutzstatus in Uganda verfügen und - bejahendenfalls - ob damit ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegt, welcher gegen den Einbezug spricht. 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM die Prüfungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Nichteintretensentscheid des SEM vom 19. Mai 2025 erweist sich als bundesrechtswidrig. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Aufhebung angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das SEM wird sich dabei auch mit den übrigen Einwänden der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene auseinanderzusetzten haben, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als offensichtlich begründet zu erachten und gutzuheissen ist. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2025 ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsabklärung, rechtsgenüglichen Prüfung und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese ist mangels eingereichter Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen. 7.3 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, amtliche Verbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich damit als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Mai 2025 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, über das Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführenden in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Ehemannes beziehungsweise Vaters zu befinden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: