Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Am 10. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer B._______ Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gewährt. B. Am 22. November 2013 wurde der Beschwerdeführerin A._______ Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gewährt. C. Am 22. Oktober 2019 kam der Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, zur Welt. D. Am 13. Januar 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ um Einbezug ihres Sohnes C._______ in ihre Flüchtlingseigenschaft. E. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 wies das SEM das Gesuch ab. F. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. Februar 2020 beim SEM Beschwerde. Als Beweismittel reichten sie ihre Aufenthaltsausweise, einen Mietvertrag sowie einen Auszug aus dem Geburtsregister ein. G. Das SEM leitete die Beschwerde am 18. Februar 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Eingang am 19. Februar 2020). H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. I. Die Beschwerdeführenden leisteten den Kostenvorschuss fristgerecht.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn die die Flüchtlingseigenschaft innehabende Person ihrerseits den Status lediglich derivativ erworben hat (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2110/2013 vom 31. Mai 2013 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6263/2011 vom 16. Januar 2013 E. 4 jeweils m. w. H. auf die Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird).
E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Voraussetzungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG nicht erfüllt seien. Gemäss dieser Bestimmung würden in der Schweiz geborene Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprächen. Voraussetzung für den Einbezug sei insbesondere, dass mindestens ein Elternteil die originäre Flüchtlingseigenschaft besitzt. Bei Flüchtlingen, welche bereits aufgrund eines Einbezuges als solche anerkannt worden seien, finde grundsätzlich keine automatische weitere Übertragung der Flüchtlingseigenschaft statt. Da weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer über die originäre Flüchtlingseigenschaft verfügen würden, seien die Voraussetzungen für einen Einbezug ihres Sohnes in ihre Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben.
E. 4.3 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden geltend, dass es in Eritrea keinen Schutz für sie gebe und auch ihr Sohn dort gefährdet wäre. Sie hätten sich in der Schweiz gut integriert. Zudem baten sie darum sie zu informieren, was sie tun müssten, damit sie die originäre Flüchtlingseigenschaft erhielten.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 22. November 2013 gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter D._______ (N ...) einbezogen. Der Beschwerdeführer wurde am 10. Januar 2012 gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Tante E._______ (N ...) einbezogen. Somit verfügen beide Elternteile des minderjährigen Beschwerdeführers über die derivative (formelle) Flüchtlingseigenschaft. Wie bereits ausgeführt, kann gemäss geltender Praxis die derivative Flüchtlingseigenschaft aber nur dann weiterübertragen werden, wenn Flüchtlinge ihrerseits auch - in ihrer eigenen Person aufgrund der eigenen Sachverhaltsvorbringen - die materielle Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Beschwerdeführenden machten vorliegend aber in ihrer Eingabe an das SEM keine eigenen Asylgründe geltend.
E. 5.2 Es bleibt den Beschwerdeführenden jedoch unbenommen, bei der Vorinstanz eigene Gesuche um Gewährung von Asyl im Sinne von Art. 3 AsylG zu stellen.
E. 5.3 Diese Erwägungen zufolge hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Einbezug ihres Sohnes in ihre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51. Abs. 3 AsylG zu Recht ablehnt. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Der Aufenthalt von C._______ in der Schweiz ist durch das kantonale Migrationsamt zu regeln.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-946/2020 Urteil vom 7. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Sohn C._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2020. Sachverhalt: A. Am 10. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer B._______ Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gewährt. B. Am 22. November 2013 wurde der Beschwerdeführerin A._______ Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gewährt. C. Am 22. Oktober 2019 kam der Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, zur Welt. D. Am 13. Januar 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ um Einbezug ihres Sohnes C._______ in ihre Flüchtlingseigenschaft. E. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 wies das SEM das Gesuch ab. F. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. Februar 2020 beim SEM Beschwerde. Als Beweismittel reichten sie ihre Aufenthaltsausweise, einen Mietvertrag sowie einen Auszug aus dem Geburtsregister ein. G. Das SEM leitete die Beschwerde am 18. Februar 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Eingang am 19. Februar 2020). H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. I. Die Beschwerdeführenden leisteten den Kostenvorschuss fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn die die Flüchtlingseigenschaft innehabende Person ihrerseits den Status lediglich derivativ erworben hat (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2110/2013 vom 31. Mai 2013 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6263/2011 vom 16. Januar 2013 E. 4 jeweils m. w. H. auf die Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird). 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Voraussetzungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG nicht erfüllt seien. Gemäss dieser Bestimmung würden in der Schweiz geborene Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprächen. Voraussetzung für den Einbezug sei insbesondere, dass mindestens ein Elternteil die originäre Flüchtlingseigenschaft besitzt. Bei Flüchtlingen, welche bereits aufgrund eines Einbezuges als solche anerkannt worden seien, finde grundsätzlich keine automatische weitere Übertragung der Flüchtlingseigenschaft statt. Da weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer über die originäre Flüchtlingseigenschaft verfügen würden, seien die Voraussetzungen für einen Einbezug ihres Sohnes in ihre Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben. 4.3 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden geltend, dass es in Eritrea keinen Schutz für sie gebe und auch ihr Sohn dort gefährdet wäre. Sie hätten sich in der Schweiz gut integriert. Zudem baten sie darum sie zu informieren, was sie tun müssten, damit sie die originäre Flüchtlingseigenschaft erhielten. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 22. November 2013 gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter D._______ (N ...) einbezogen. Der Beschwerdeführer wurde am 10. Januar 2012 gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Tante E._______ (N ...) einbezogen. Somit verfügen beide Elternteile des minderjährigen Beschwerdeführers über die derivative (formelle) Flüchtlingseigenschaft. Wie bereits ausgeführt, kann gemäss geltender Praxis die derivative Flüchtlingseigenschaft aber nur dann weiterübertragen werden, wenn Flüchtlinge ihrerseits auch - in ihrer eigenen Person aufgrund der eigenen Sachverhaltsvorbringen - die materielle Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Beschwerdeführenden machten vorliegend aber in ihrer Eingabe an das SEM keine eigenen Asylgründe geltend. 5.2 Es bleibt den Beschwerdeführenden jedoch unbenommen, bei der Vorinstanz eigene Gesuche um Gewährung von Asyl im Sinne von Art. 3 AsylG zu stellen. 5.3 Diese Erwägungen zufolge hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Einbezug ihres Sohnes in ihre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51. Abs. 3 AsylG zu Recht ablehnt. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
6. Der Aufenthalt von C._______ in der Schweiz ist durch das kantonale Migrationsamt zu regeln.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand: