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D-2110/2013

D-2110/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-31 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Eritrea - reichte am 12. Oktober 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, wobei er im Rahmen der summarischen Befragung vom 18. Oktober 2007 und der einlässlichen Anhörung vom 5. November 2007 im Wesentlichen das Folgende vorbrachte: Aufgrund der damaligen Verhältnisse in der Heimat habe seine Familie von 1988 bis 1994 im Sudan gelebt. Danach seien sie nach B._______ zurückgekehrt, wo seine Familie Landwirtschaft betreibe. Im Hinblick auf die Erreichung seiner Volljährigkeit sei er per 1. Januar 2002 vom Militär eingezogen worden. In der Folge sei er bis zu seiner Flucht aus Eritrea stets in C._______ stationiert geblieben (rund 100 Kilometer nördlich von B._______), wo er Dienst bei der Militärpolizei geleistet habe. Im September 2006 sei er jedoch wegen eines Dienstvergehens selber in Haft gekommen, wobei er während seiner Haft immer wieder Misshandlungen erlitten habe. Im August 2007 sei ihm schliesslich die Flucht aus der Militärhaft und anschliessend aus Eritrea in den Sudan gelungen. Vom Sudan sei er über Libyen nach Italien gereist, von wo er schliesslich die Schweiz erreicht habe. Zu seinen familiären Verhältnissen führte er aus, er sei ledig und er habe in der Heimat seine Eltern sowie ... [einige Geschwister]. ... [Weitere Geschwister] lebten im Sudan. Mit Verfügung des BFM vom 18. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Ju­ni 1998 (AsylG, SR 142.31) anerkannt und ihm Asyl in der Schweiz gewährt. Im Nachgang dazu wurde ihm von der zuständigen kantonalen Behörde eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Eingabe vom 20. Januar 2010 - welche sich mit dem vorgenannten Entscheid gekreuzt haben dürfte - reichte er beim BFM als Beweismittel im Original verschiedene Ausweise seiner Eltern zu den Akten. Am 12. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer beim BFM durch einen Rechtsvertreter um Akteneinsicht ersuchen. Diesem Gesuch kam das Bundesamt am 31. Mai 2010 nach, durch Zustellung von Kopien des Personalienblatts sowie der Protokolle zur summarischen Befragung und zur einlässlichen Anhörung (act. A1, A2 und A4). B. Am 23. April 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM - betreffend das Kind D._______ - ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ein. Nach Ausführungen zur politischen Lage in Eritrea brachte er vor, E._______ - die Mutter des Kindes - sei in der Heimat seine Freundin gewesen. Sie seien nicht miteinander verheiratet, seine Freundin sei aber schon früh schwanger geworden und das gemeinsame Kind sei ... [Ende] 2000 geboren. Nachdem er aus Eritrea geflüchtet sei, sei E._______ von Angehörigen der Armee unter Druck gesetzt worden, seinen Aufenthaltsort zu nennen. Da sie eine Kooperation verweigert habe, sei sie für fast zwei Jahre inhaftiert worden. Anlässlich eines Hafturlaubes sei sie schliesslich in den Sudan geflüchtet, wobei das Kind D._______ in Eritrea zurückgeblieben sei. Seit der Inhaftierung seiner Mutter lebe es bei den Eltern des Beschwerdeführers. Aufgrund ihres hohen Alters könnten sich diese jedoch nicht auf Dauer um das Kind kümmern. Zudem drohe dem Kind schon bald eine Inhaftierung, da Kinder teilweise schon ab fünfzehn oder sechzehn Jahren ins Militär geschickt würden. Auch befürchte er eine von Beginn weg schlechte Behandlung seines Kindes, da beide Elternteile aus Eritrea geflüchtet seien. Deshalb möchte er sein Kind bei sich haben, weshalb es in sein Asyl miteinzubeziehen sei. Mit seinem Gesuch reichte er als Beweismittel ein Passfoto des Kindes, einen Geburtsregisterauszug aus F._______ und einen Taufschein zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um eine möglichst baldige Behandlung seines Gesuches um Einbezug seines Kindes in seine Flüchtlingseigenschaft, zumal er sich sehr grosse Sorgen mache. A. Mit Verfügung des BFM vom 14. März 2013 (eröffnet folgenden Tag) wurde dem Kind D._______ die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2013 (Poststempel) Beschwerde, wobei er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Bewilligung der Einreise seines Kindes im Rahmen des Familienasyls beantragte. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).

E. 1.3 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (vgl. dazu Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Aufgrund der Aktenlage ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss."

E. 2.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt sodann, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall bildet demnach die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, eine "conditio sine qua non". Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.

E. 3.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM zum Schluss, aufgrund der Aktenlage seien die Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt. Dabei hält das Bundesamt vorab fest, keine Einreisebewilligung werde Personen erteilt, welche zum Zeitpunkt der Flucht des originären Flüchtlings mit diesem noch keine effektiv gelebte familiäre Beziehung gehabt oder keine solche mehr unterhalten hätten. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Gesuchseinreichung erklärt, er sei ledig und er habe keine Kinder, und unter der Rubrik "Familienangehörige" habe er auch seine Freundin und angebliche Mutter des gemeinsamen Kindes nicht erwähnt. Damit sei nicht erstellt, dass D._______ sein Kind sei, zumal den vorgelegten Beweismitteln über das geltend gemachte Kindsverhältnis (Geburtsregisterauszug und Taufschein) bloss ein geringer Beweiswert zukomme. Darüber hinaus sei den Akten auch kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass er mit der angeblichen Freundin und dem Kind vor der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätte. Schliesslich könne der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 51 Abs. 2 AsylG nichts für sich ableiten. Zwar sei in Bezug auf diese Bestimmung der Kreis der Anspruchsberechtigten grösser, alleine schwierige Verhältnisse in der Heimat würden aber für eine Zusammenführung mit anderen Angehörigen nicht genügen.

E. 3.2 Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, es treffe nicht zu, dass er mit E._______ nie zusammengelebt habe. Nur weil er 2007 von dritter Seite schlecht beraten worden sei, habe er anlässlich seiner Gesuchseinreichung angegeben, er habe keine Familie. Auch sei er fälschlicherweise davon ausgegangen, dass man nach einer Asylgewährung seine Familie nicht in die Schweiz bringen könne. Richtig sei indes, dass seine Beziehung zu E._______ im Jahre 2000 begonnen habe und seine Freundin im gleichen Jahr schwanger geworden sei. ... [Ende] 2000 habe sie das gemeinsame Kind geboren, und bis zur Einberufung in den Militärdienst im Jahre 2002 hätten sie alle zusammengewohnt. Danach sei E._______ für ein Jahr zu ihren Eltern nach F._______ gegangen. In den folgenden Jahren habe sie dann mit dem Kind abwechslungsweise bei seinen Eltern in B._______ und ihren Eltern in C._______ gelebt. Wenn er Urlaub vom Militärdienst bekommen habe, hätten sie die Zeit zusammen in B._______ bei seinen Eltern verbracht. Während seiner Flucht sei der Kontakt zu ihr abgerissen, nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er jedoch von seinen Eltern am Telefon erfahren, dass sie sich wieder in F._______ aufhalte. Heute befinde sich E._______ im Sudan, und das gemeinsame Kind bei seinen Eltern in B._______. Er sei gewillt, jegliches Beweismittel beizubringen, namentlich auch eine DNA-Analyse. Entgegen dem Bundesamt sei zudem der vorgelegten Geburtsurkunde als Beweismittel ein hoher Stellenwert beizumessen, da diese von der Gemein­debehörde stamme und nur schwer zu beschaffen sei. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass ihm ein ständiges Zusammenleben aufgrund seines Militärdienstes gar nicht möglich gewesen sei, wie dies bei vielen eritreischen Familien der Fall sei. Da sein Kind schon in zwei Jahren zum Militärdienst eingezogen werden könnte und ihr im Militärdienst eine schlechte Behandlung drohe, und sich zudem seine eigenen Eltern alters- respektive krankheitsbedingt schon bald nicht mehr um das Kind kümmern könnten, ersuche er um Bewilligung der Einreise in die Schweiz.

E. 4.1 Wie vorstehend aufgezeigt ist für die Bewilligung der Einreise im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingende Grundvoraussetzung, dass die Familienangehörigen durch die Flucht getrennt wurden. Aufgrund der Aktenlage besteht jedoch - wie vom BFM zu Recht erkannt - kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe mit dem Kind D._______ jemals in Sinne einer Familiengemeinschaft zusammengelebt.

E. 4.2 Auch wenn gewisse Zweifel berechtigt sind, so ist doch grundsätzlich vorstellbar, dass der Beschwerdeführer im Alter von noch nicht einmal sechzehn Jahren eine Beziehung zur von ihm als seine Freundin bezeichneten E._______ hatte, aus welcher das ... [Ende] 2000 geborene Kind D._______ entsprungen sei. Zwar stammt der Beschwerdeführer aus B._______ und E._______ soweit ersichtlich aus F._______, welches fast 400 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt liegt. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch eigenen Angaben zufolge in F._______ über Verwandte verfügt, ist der geltend gemachte Kontakt im Jugendalter durchaus denkbar. Nachvollziehbare Hinweise darauf, er habe von 2000 bis 2001 und damit im Alter von nur sechzehn bis siebzehn Jahren mit E._______ und dem Kind in einer familiären Gemeinschaft zusammengelebt, bevor er noch vor Erreichung seiner Volljährigkeit per 1. Januar 2002 ins Militär eingezogen wurde, sind jedoch aufgrund der Aktenlage keine ersichtlich. Die anders lautenden Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu überzeugen. Sie sind aufgrund der Aktenlage als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erkennen.

E. 4.3 Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung nichts über die erst jetzt geltend gemachte, angeblich über Jahre dauernde enge Verbindung zu E._______ berichtet hatte, hielt er sich zum Zeitpunkt des positiven Asylentscheides vom 18. Januar 2010 schon über zwei Jahre in der Schweiz auf. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, er hätte sich nach erfolgter Asylgewährung sehr rasch um den Nachzug seiner Familie bemüht, hätte er eine solche tatsächlich in der Heimat zurückgelassen. Spätestens nach diesem Zeitpunkt hätte für ihn kein Anlass mehr bestanden, seine familiären Verhältnisse weiterhin zu verschleiern. Das Vorbringen über eine angeblich fortdauernde Rechtsunkenntnis ist vor dem Hintergrund des damals schon zweijährigen Aufenthalts in der Schweiz als blosse Schutzbehauptung zu erkennen. Zudem hat der Beschwerdeführer vier Monate nach erfolgter Asylgewährung - am 12. Mai 2010 - durch einen mit Asylverfahrensfragen hinreichend vertrauten Rechtsvertreter um Akteneinsicht ersuchen lassen. Ein Familiennachzugsgesuch reichte er zu diesem Zeitpunkt aber nicht ein, sondern er gelangte mit einem solchen Gesuch erst zwei Jahre später - am 23. April 2012 - an das BFM. Dieses lange Zuwarten spricht sehr deutlich dagegen, dass er - wie erst jetzt geltend gemacht - der Freundin und dem Kind von 2000 bis zu seiner Flucht 2007 stets eng verbunden geblieben sei. Schliesslich können seine Ausführungen im Familiennachzugsgesuch vom 23. April 2012 nicht anders verstanden werden, als dass der Beschwerdeführer in der Heimat ein aus seiner Jugendzeit stammendes uneheliches Kind habe, welches er gerne in die Schweiz nachziehen möchte. Der Beschwerdeführer hätte jedoch mit Sicherheit spätestens zu diesem Zeitpunkt dem BFM offen gelegt, wenn er - wie erst jetzt behauptet - durch seine Einberufung in den Militärdienst und danach durch seine Flucht aus einer gelebten familiären Gemeinschaft mit E._______ und dem Kind D._______ herausgerissen worden wäre. Das Fehlen entsprechender Angaben spricht für sich. Zwar machte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 23. April 2012 geltend, E._______ habe seinetwegen Nachstellungen erlitten und sei während zweier Jahren inhaftiert gewesen, die diesbezüglichen Ausführungen wirken jedoch aufgesetzt respektive konstruiert und lassen keineswegs auf eine enge Bindung im später geltend gemachten Sinne schliessen. Dies umso weniger, als in der Beschwerdeeingabe der Verbleib der Freundin und des gemeinsamen Kindes vollkommen anders dargestellt wird.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist nicht auszuschliessend, dass das Kind D._______ aus einer ausserehelichen Jugendbeziehung des Beschwerdeführers stammt. Auf das Einholen der angebotenen Beweismittel zum geltend gemachten Kindsverhältnis kann dabei verzichtet werden, da alleine eine Vaterschaft für die Frage der beantragten Gewährung einer Einreisebewilligung nicht ausschlaggebend ist.

E. 4.5 In dieser Hinsicht bleibt nochmals festzuhalten, dass die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Wiederaufnahme einer bereits in der Heimat abgebrochenen familiären Beziehung noch zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen herangezogen werden können (vgl. für die langjährige Praxis: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89 sowie 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f.). Das Institut des Familienasyls zielt somit nach der Konzeption des Gesetzes und ständigen Praxis alleine auf die Bewahrung bestehender Familiengemeinschaften ab, respektive auf deren Wiederherstellung, sollte es aufgrund der Fluchtumstände zu einer erzwungenen Trennung der Familie gekommen sein. Nach vorstehenden Erwägungen sind diese Anforderung in Bezug auf das Kind D._______ nicht erfüllt.

E. 4.6 Die Asylgesetzgebung bietet dem Beschwerdeführer keine weitere respektive andere Handhabe, um das Kind D._______ in die Schweiz nachzuziehen. Sollte er am Vorhaben des Nachzuges festhalten wollen, so ist er an die für ihn zuständige kantonale Behörde zu verweisen, welche für die Beurteilung des Familiennachzuges nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständig ist (vgl. dazu wiederum EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 [S. 95, zweitletzter Absatz]).

E. 5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht das Gesuch Familiennachzug respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

E. 6 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos. Nach der Abweisung der Beschwerde wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird jedoch auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet, zumal das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und der Beschwerdeführer als bedürftig gilt, zumal er erst seit wenigen Tagen einer Erwerbstätigkeit nachgeht. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2110/2013/was Urteil vom 31. Mai 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familiennachzug; Verfügung des BFM vom 14. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Eritrea - reichte am 12. Oktober 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, wobei er im Rahmen der summarischen Befragung vom 18. Oktober 2007 und der einlässlichen Anhörung vom 5. November 2007 im Wesentlichen das Folgende vorbrachte: Aufgrund der damaligen Verhältnisse in der Heimat habe seine Familie von 1988 bis 1994 im Sudan gelebt. Danach seien sie nach B._______ zurückgekehrt, wo seine Familie Landwirtschaft betreibe. Im Hinblick auf die Erreichung seiner Volljährigkeit sei er per 1. Januar 2002 vom Militär eingezogen worden. In der Folge sei er bis zu seiner Flucht aus Eritrea stets in C._______ stationiert geblieben (rund 100 Kilometer nördlich von B._______), wo er Dienst bei der Militärpolizei geleistet habe. Im September 2006 sei er jedoch wegen eines Dienstvergehens selber in Haft gekommen, wobei er während seiner Haft immer wieder Misshandlungen erlitten habe. Im August 2007 sei ihm schliesslich die Flucht aus der Militärhaft und anschliessend aus Eritrea in den Sudan gelungen. Vom Sudan sei er über Libyen nach Italien gereist, von wo er schliesslich die Schweiz erreicht habe. Zu seinen familiären Verhältnissen führte er aus, er sei ledig und er habe in der Heimat seine Eltern sowie ... [einige Geschwister]. ... [Weitere Geschwister] lebten im Sudan. Mit Verfügung des BFM vom 18. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Ju­ni 1998 (AsylG, SR 142.31) anerkannt und ihm Asyl in der Schweiz gewährt. Im Nachgang dazu wurde ihm von der zuständigen kantonalen Behörde eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Eingabe vom 20. Januar 2010 - welche sich mit dem vorgenannten Entscheid gekreuzt haben dürfte - reichte er beim BFM als Beweismittel im Original verschiedene Ausweise seiner Eltern zu den Akten. Am 12. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer beim BFM durch einen Rechtsvertreter um Akteneinsicht ersuchen. Diesem Gesuch kam das Bundesamt am 31. Mai 2010 nach, durch Zustellung von Kopien des Personalienblatts sowie der Protokolle zur summarischen Befragung und zur einlässlichen Anhörung (act. A1, A2 und A4). B. Am 23. April 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM - betreffend das Kind D._______ - ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ein. Nach Ausführungen zur politischen Lage in Eritrea brachte er vor, E._______ - die Mutter des Kindes - sei in der Heimat seine Freundin gewesen. Sie seien nicht miteinander verheiratet, seine Freundin sei aber schon früh schwanger geworden und das gemeinsame Kind sei ... [Ende] 2000 geboren. Nachdem er aus Eritrea geflüchtet sei, sei E._______ von Angehörigen der Armee unter Druck gesetzt worden, seinen Aufenthaltsort zu nennen. Da sie eine Kooperation verweigert habe, sei sie für fast zwei Jahre inhaftiert worden. Anlässlich eines Hafturlaubes sei sie schliesslich in den Sudan geflüchtet, wobei das Kind D._______ in Eritrea zurückgeblieben sei. Seit der Inhaftierung seiner Mutter lebe es bei den Eltern des Beschwerdeführers. Aufgrund ihres hohen Alters könnten sich diese jedoch nicht auf Dauer um das Kind kümmern. Zudem drohe dem Kind schon bald eine Inhaftierung, da Kinder teilweise schon ab fünfzehn oder sechzehn Jahren ins Militär geschickt würden. Auch befürchte er eine von Beginn weg schlechte Behandlung seines Kindes, da beide Elternteile aus Eritrea geflüchtet seien. Deshalb möchte er sein Kind bei sich haben, weshalb es in sein Asyl miteinzubeziehen sei. Mit seinem Gesuch reichte er als Beweismittel ein Passfoto des Kindes, einen Geburtsregisterauszug aus F._______ und einen Taufschein zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um eine möglichst baldige Behandlung seines Gesuches um Einbezug seines Kindes in seine Flüchtlingseigenschaft, zumal er sich sehr grosse Sorgen mache. A. Mit Verfügung des BFM vom 14. März 2013 (eröffnet folgenden Tag) wurde dem Kind D._______ die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2013 (Poststempel) Beschwerde, wobei er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Bewilligung der Einreise seines Kindes im Rahmen des Familienasyls beantragte. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (vgl. dazu Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Aufgrund der Aktenlage ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss." 2.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt sodann, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall bildet demnach die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, eine "conditio sine qua non". Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. 3. 3.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM zum Schluss, aufgrund der Aktenlage seien die Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt. Dabei hält das Bundesamt vorab fest, keine Einreisebewilligung werde Personen erteilt, welche zum Zeitpunkt der Flucht des originären Flüchtlings mit diesem noch keine effektiv gelebte familiäre Beziehung gehabt oder keine solche mehr unterhalten hätten. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Gesuchseinreichung erklärt, er sei ledig und er habe keine Kinder, und unter der Rubrik "Familienangehörige" habe er auch seine Freundin und angebliche Mutter des gemeinsamen Kindes nicht erwähnt. Damit sei nicht erstellt, dass D._______ sein Kind sei, zumal den vorgelegten Beweismitteln über das geltend gemachte Kindsverhältnis (Geburtsregisterauszug und Taufschein) bloss ein geringer Beweiswert zukomme. Darüber hinaus sei den Akten auch kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass er mit der angeblichen Freundin und dem Kind vor der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätte. Schliesslich könne der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 51 Abs. 2 AsylG nichts für sich ableiten. Zwar sei in Bezug auf diese Bestimmung der Kreis der Anspruchsberechtigten grösser, alleine schwierige Verhältnisse in der Heimat würden aber für eine Zusammenführung mit anderen Angehörigen nicht genügen. 3.2 Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, es treffe nicht zu, dass er mit E._______ nie zusammengelebt habe. Nur weil er 2007 von dritter Seite schlecht beraten worden sei, habe er anlässlich seiner Gesuchseinreichung angegeben, er habe keine Familie. Auch sei er fälschlicherweise davon ausgegangen, dass man nach einer Asylgewährung seine Familie nicht in die Schweiz bringen könne. Richtig sei indes, dass seine Beziehung zu E._______ im Jahre 2000 begonnen habe und seine Freundin im gleichen Jahr schwanger geworden sei. ... [Ende] 2000 habe sie das gemeinsame Kind geboren, und bis zur Einberufung in den Militärdienst im Jahre 2002 hätten sie alle zusammengewohnt. Danach sei E._______ für ein Jahr zu ihren Eltern nach F._______ gegangen. In den folgenden Jahren habe sie dann mit dem Kind abwechslungsweise bei seinen Eltern in B._______ und ihren Eltern in C._______ gelebt. Wenn er Urlaub vom Militärdienst bekommen habe, hätten sie die Zeit zusammen in B._______ bei seinen Eltern verbracht. Während seiner Flucht sei der Kontakt zu ihr abgerissen, nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er jedoch von seinen Eltern am Telefon erfahren, dass sie sich wieder in F._______ aufhalte. Heute befinde sich E._______ im Sudan, und das gemeinsame Kind bei seinen Eltern in B._______. Er sei gewillt, jegliches Beweismittel beizubringen, namentlich auch eine DNA-Analyse. Entgegen dem Bundesamt sei zudem der vorgelegten Geburtsurkunde als Beweismittel ein hoher Stellenwert beizumessen, da diese von der Gemein­debehörde stamme und nur schwer zu beschaffen sei. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass ihm ein ständiges Zusammenleben aufgrund seines Militärdienstes gar nicht möglich gewesen sei, wie dies bei vielen eritreischen Familien der Fall sei. Da sein Kind schon in zwei Jahren zum Militärdienst eingezogen werden könnte und ihr im Militärdienst eine schlechte Behandlung drohe, und sich zudem seine eigenen Eltern alters- respektive krankheitsbedingt schon bald nicht mehr um das Kind kümmern könnten, ersuche er um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. 4. 4.1 Wie vorstehend aufgezeigt ist für die Bewilligung der Einreise im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingende Grundvoraussetzung, dass die Familienangehörigen durch die Flucht getrennt wurden. Aufgrund der Aktenlage besteht jedoch - wie vom BFM zu Recht erkannt - kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe mit dem Kind D._______ jemals in Sinne einer Familiengemeinschaft zusammengelebt. 4.2 Auch wenn gewisse Zweifel berechtigt sind, so ist doch grundsätzlich vorstellbar, dass der Beschwerdeführer im Alter von noch nicht einmal sechzehn Jahren eine Beziehung zur von ihm als seine Freundin bezeichneten E._______ hatte, aus welcher das ... [Ende] 2000 geborene Kind D._______ entsprungen sei. Zwar stammt der Beschwerdeführer aus B._______ und E._______ soweit ersichtlich aus F._______, welches fast 400 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt liegt. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch eigenen Angaben zufolge in F._______ über Verwandte verfügt, ist der geltend gemachte Kontakt im Jugendalter durchaus denkbar. Nachvollziehbare Hinweise darauf, er habe von 2000 bis 2001 und damit im Alter von nur sechzehn bis siebzehn Jahren mit E._______ und dem Kind in einer familiären Gemeinschaft zusammengelebt, bevor er noch vor Erreichung seiner Volljährigkeit per 1. Januar 2002 ins Militär eingezogen wurde, sind jedoch aufgrund der Aktenlage keine ersichtlich. Die anders lautenden Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu überzeugen. Sie sind aufgrund der Aktenlage als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erkennen. 4.3 Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung nichts über die erst jetzt geltend gemachte, angeblich über Jahre dauernde enge Verbindung zu E._______ berichtet hatte, hielt er sich zum Zeitpunkt des positiven Asylentscheides vom 18. Januar 2010 schon über zwei Jahre in der Schweiz auf. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, er hätte sich nach erfolgter Asylgewährung sehr rasch um den Nachzug seiner Familie bemüht, hätte er eine solche tatsächlich in der Heimat zurückgelassen. Spätestens nach diesem Zeitpunkt hätte für ihn kein Anlass mehr bestanden, seine familiären Verhältnisse weiterhin zu verschleiern. Das Vorbringen über eine angeblich fortdauernde Rechtsunkenntnis ist vor dem Hintergrund des damals schon zweijährigen Aufenthalts in der Schweiz als blosse Schutzbehauptung zu erkennen. Zudem hat der Beschwerdeführer vier Monate nach erfolgter Asylgewährung - am 12. Mai 2010 - durch einen mit Asylverfahrensfragen hinreichend vertrauten Rechtsvertreter um Akteneinsicht ersuchen lassen. Ein Familiennachzugsgesuch reichte er zu diesem Zeitpunkt aber nicht ein, sondern er gelangte mit einem solchen Gesuch erst zwei Jahre später - am 23. April 2012 - an das BFM. Dieses lange Zuwarten spricht sehr deutlich dagegen, dass er - wie erst jetzt geltend gemacht - der Freundin und dem Kind von 2000 bis zu seiner Flucht 2007 stets eng verbunden geblieben sei. Schliesslich können seine Ausführungen im Familiennachzugsgesuch vom 23. April 2012 nicht anders verstanden werden, als dass der Beschwerdeführer in der Heimat ein aus seiner Jugendzeit stammendes uneheliches Kind habe, welches er gerne in die Schweiz nachziehen möchte. Der Beschwerdeführer hätte jedoch mit Sicherheit spätestens zu diesem Zeitpunkt dem BFM offen gelegt, wenn er - wie erst jetzt behauptet - durch seine Einberufung in den Militärdienst und danach durch seine Flucht aus einer gelebten familiären Gemeinschaft mit E._______ und dem Kind D._______ herausgerissen worden wäre. Das Fehlen entsprechender Angaben spricht für sich. Zwar machte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 23. April 2012 geltend, E._______ habe seinetwegen Nachstellungen erlitten und sei während zweier Jahren inhaftiert gewesen, die diesbezüglichen Ausführungen wirken jedoch aufgesetzt respektive konstruiert und lassen keineswegs auf eine enge Bindung im später geltend gemachten Sinne schliessen. Dies umso weniger, als in der Beschwerdeeingabe der Verbleib der Freundin und des gemeinsamen Kindes vollkommen anders dargestellt wird. 4.4 Nach dem Gesagten ist nicht auszuschliessend, dass das Kind D._______ aus einer ausserehelichen Jugendbeziehung des Beschwerdeführers stammt. Auf das Einholen der angebotenen Beweismittel zum geltend gemachten Kindsverhältnis kann dabei verzichtet werden, da alleine eine Vaterschaft für die Frage der beantragten Gewährung einer Einreisebewilligung nicht ausschlaggebend ist. 4.5 In dieser Hinsicht bleibt nochmals festzuhalten, dass die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Wiederaufnahme einer bereits in der Heimat abgebrochenen familiären Beziehung noch zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen herangezogen werden können (vgl. für die langjährige Praxis: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89 sowie 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f.). Das Institut des Familienasyls zielt somit nach der Konzeption des Gesetzes und ständigen Praxis alleine auf die Bewahrung bestehender Familiengemeinschaften ab, respektive auf deren Wiederherstellung, sollte es aufgrund der Fluchtumstände zu einer erzwungenen Trennung der Familie gekommen sein. Nach vorstehenden Erwägungen sind diese Anforderung in Bezug auf das Kind D._______ nicht erfüllt. 4.6 Die Asylgesetzgebung bietet dem Beschwerdeführer keine weitere respektive andere Handhabe, um das Kind D._______ in die Schweiz nachzuziehen. Sollte er am Vorhaben des Nachzuges festhalten wollen, so ist er an die für ihn zuständige kantonale Behörde zu verweisen, welche für die Beurteilung des Familiennachzuges nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständig ist (vgl. dazu wiederum EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 [S. 95, zweitletzter Absatz]).

5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht das Gesuch Familiennachzug respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos. Nach der Abweisung der Beschwerde wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird jedoch auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet, zumal das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und der Beschwerdeführer als bedürftig gilt, zumal er erst seit wenigen Tagen einer Erwerbstätigkeit nachgeht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: