Familienzusammenführung (Asyl)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der fehlerhaften Akteneinsicht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2075/2014 thc/kna/ Urteil vom 13. Juni 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführerende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. März 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland Eritrea im Juni 2005 in Richtung Sudan verliess, wo sie sich - abgesehen von einem Aufenthalt in Libyen zwischen Juni 2006 bis April 2008 - bis zu ihrer Ausreise im März 2010 aufhielt, dass sie dort den Beschwerdeführer, einen Äthiopier, welcher sich aus beruflichen Gründen im Sudan aufhielt, kennenlernte und mit ihm zusammenlebte, dass die vom Beschwerdeführer schwangere Beschwerdeführerin im März 2010 den Sudan verliess und über die Türkei, Griechenland und Italien herkommend in die Schweiz einreiste, wo sie am (...) um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer nach der Ausreise der Beschwerdeführerin nach Äthiopien zurückgekehrt war und dort als (...) arbeitete, dass die Beschwerdeführerin am (...) in der Schweiz (das gemeinsame Kind) zur Welt brachte, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. September 2011 guthiess, die Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge anerkannte und ihnen Asyl gewährte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. März 2012 (Eingang BFM 2. März 2012) im Namen des Beschwerdeführers ein Asylgesuch einreichte und die Einreisebewilligung in die Schweiz beantragte, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2013 durch die schweizerische Vertretung in Addis Abeba (Äthiopien) zu seinen Asylgründen befragt wurde und dabei im Wesentlichen ausführte, er wolle mit seiner Freundin und seinem Kind zusammenleben, dass er keine Probleme mit den äthiopischen Behörden habe und er zum Arbeiten in den Sudan gegangen sei, dass das BFM das Asylgesuch aus dem Ausland mit Verfügung vom 17. März 2014 - eröffnet am 18. März 2014 - abwies und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte, dass das BFM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, dass der Beschwerdeführer in seinem Auslandgesuch vom 2. März 2012 sowie in der Anhörung vom 9. Dezember 2013 geltend mache, er habe keine Probleme mit den äthiopischen Behörden und wolle das Land verlassen, um mit seinem Kind in der Schweiz zusammen zu leben, dass deshalb davon auszugehen sei, dass er nicht Objekt einer konkreten und zielgerichteten Verfolgung sei, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergebe, dass er die Beschwerdeführerin im Sudan, somit nach ihrer Flucht aus Eritrea kennengelernt habe und ausserdem ihre Partnerschaft nicht registriert sei, dass daher die Anforderungen an eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllt seien, da sie vor der Flucht nicht in einem gemeinsamen Haushalt in Eritrea gelebt hätten und somit die Einreisebewilligung in die Schweiz im Rahmen des Familienasyls nicht gewährt werden könne, dass die Beschwerdeführerenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 16. April 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der Einreise des Beschwerdeführers, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Verweigerung der Einreise für die Beschwerdeführerinnen und als Folge davon die Gewährung der vorläufigen Aufnahme an den Beschwerdeführer beantragten, dass sie in formeller Hinsicht darauf aufmerksam machten, das BFM habe ihnen trotz Nachreichen der geforderten Vollmacht des Beschwerdeführers im Original am 10. April 2014 und somit noch vor Ablauf der Beschwerdefrist keine Einsicht in die Akten gewährt, dass sie in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ausführten, da sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Kennenlernens auf der Flucht befunden habe, die Beschwerdeführenden eine eheähnliche Gemeinschaft geführt hätten und sie nur aufgrund der unsicheren Lage den Sudan habe verlassen müssen, sei Art. 51 AsylG durchaus anwendbar, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund fehlender Finanzen nicht mit der Beschwerdeführerin in die Schweiz gereist sei, dass die Beschwerdeführerin (krank) und sie deshalb in regelmässiger Kontrolle sei, sie auch Beschwerden habe und es deshalb notwendig sei, dass der Beschwerdeführer bei ihr wohne und Sorge um sie und ihr gemeinsames Kind trage, dass die Einreiseverweigerung nicht menschenrechtskonform sei, weil diese das Recht auf Familienleben verunmögliche und damit verletze, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen einen ärztlichen Bericht vom 8. April 2014 von D._______ zu den Akten reichten, dass mit Eingabe vom 7. Mai 2014 die Vollmacht des Beschwerdeführers inklusive dem dazugehörigen Expressumschlag eingereicht wurde, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung 9. Mai 2014 einen Verstoss gegen das Akteneinsichtsrecht feststellte (Art. 26 i.V.m. Art. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), das BFM anwies, den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten zu gewähren, und ihnen Gelegenheit einräumte, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen, dass sie gleichzeitig das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verschob, die Beschwerdeführenden aufforderte, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Mai 2014 eine Fürsorgebestätigung vom 15. Mai 2014 zu den Akten reichten, dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 19. Mai 2014 Einsicht in die Akten gewährte, dass die Beschwerdeführenden die Frist zur Beschwerdeergänzung ungenutzt verstreichen liessen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im Regelfall - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 9. Mai 2014 einen Verstoss gegen das Akteneinsichtsrecht feststellte, das BFM zur Gewährung der Akteneinsicht aufforderte und den Beschwerdeführenden Gelegenheit bot, sich nach erfolgter Einsicht in die Akten zu äussern, dass die Beschwerdeführenden jedoch nach Gewährung der Akteneinsicht innert Frist keine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichten und somit bei diesem Gang des Instruktionsverfahrens der von den Beschwerdeführenden gerügte formale Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens als geheilt betrachtet werden kann, dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - unter anderem die Art. 19, 20 und 52 AsylG in der bisherigen Fassung gelten, dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG), dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern kann, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10), dass der Beschwerdeführer in der Befragung der schweizerischen Vertretung in Addis Abeba vom 9. Dezember 2013 weder eine Gefährdung noch Probleme mit den äthiopischen Behörden geltend machte und klar zu Protokoll gab, er ersuche um Asyl in der Schweiz, um mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind zusammen zu leben, dass auch in der Beschwerde bezüglich des Asylgesuchs aus dem Ausland nichts Neues geltend gemacht wird und die diesbezüglichen Ausführungen des BFM auch nicht bestritten werden, dass somit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht gefährdet ist, ihm daher zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen und das BFM das Asylgesuch aus dem Ausland zu Recht abgewiesen hat, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Schweiz mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind zusammenleben zu wollen, impliziert in einem zweiten Schritt eine Bewilligung der Einreise gemäss der Bestimmung betreffend das Familienasyl (vgl. Art. 51 AsylG) zu prüfen, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen selber als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass im Hinblick hierauf Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung haben, sofern sie sich im Ausland aufhalten, es sich um Mitglieder der Kernfamilie handelt und diese aufgrund der Umstände der Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt wurden, dass somit die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, eine "conditio sine qua non" bildet, und somit Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist, dass mit dem Zeitpunkt der Flucht die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland und nicht die spätere Weiterreise von einem Drittland aus gemeint ist, dass aufgrund der Aktenlage jedoch kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin habe mit dem Beschwerdeführer vor ihrer Flucht aus Eritrea im Juni 2005 im Sinne einer Familiengemeinschaft zusammengelebt, dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich in ihren Befragungen jeweils selber ausführten, sie hätten sich im Sudan und nicht in Eritrea kennengelernt und sie somit offensichtlich nicht aufgrund der Fluchtumstände getrennt wurden, dass sie diesbezüglich auch nichts in der Beschwerde vorbringen, sondern darin in erster Linie den verständlichen Wunsch äussern, zusammenleben zu wollen, dass nochmals festzuhalten bleibt, dass die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Wiederaufnahme einer bereits in der Heimat abgebrochenen familiären Beziehung noch zur Aufnahme von neuen respektive nach der Flucht aufgenommenen familiären Beziehungen herangezogen werden können, dass das Institut des Familienasyls somit nach der Konzeption des Gesetzes und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung im Zeitpunkt der Verfolgung bestehender Familiengemeinschaften abzielt, respektive auf deren Wiederherstellung, sollte es aufgrund der Fluchtumstände zu einer erzwungenen Trennung der Familie gekommen sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2110/2013 vom 31. Mai 2013 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen), dass an dieser Stelle offengelassen werden kann, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen nahen Angehörigen gemäss aArt. 51 Abs. 2 AsylG handelt respektive inwiefern dieser Absatz gemäss den übergangsrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen würde, da die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG bereits aufgrund der fehlenden vorbestandenen Familiengemeinschaft nicht erfüllt sind, dass auch die Krankheit der Beschwerdeführerin nichts am Gesagten zu ändern vermag, zumal es sich bei der vorgebrachten Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit um eine Beurteilung eines Wegweisungsvollzugs handelt und in dieser Form keine rechtliche Grundlage für die Bewilligung der Einreise aufgrund einer unzumutbaren respektive unzulässigen Situation der Beschwerdeführerin in der Schweiz existiert, dass in diesem Fall auch die in der Beschwerde sinngemäss vorgebrachten Bestimmungen von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerlichen und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR. 0.103.2) nicht ergänzend angewandt werden können, da die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6 E. 5), dass die Asylgesetzgebung den Beschwerdeführenden keine weitere respektive andere Handhabe bietet, um den Beschwerdeführer in die Schweiz nachzuziehen und daher - sollte am Vorhaben des Nachzuges festgehalten werden - sie an die für sie zuständige kantonale Behörde zu verweisen sind, welche für die Beurteilung des Familiennachzuges nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständig ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2), dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht auch das Gesuch um Familiennachzug respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass in der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt wurde, dass gemäss dieser Bestimmung von Verfahrenskosten abgesehen wird, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Beschwerde nicht aussichtlos erscheint, dass die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 15. Mai 2014 belegt ist, dass die Begehren in der Beschwerde aufgrund des festgestellten Verstosses gegen das Akteneinsichtsrecht nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass angesichts des prozessualen Mangels des erstinstanzlichen Verfahrens und dessen Heilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden praxisgemäss eine angemessene Entschädigung für die ihnen durch die prozessualen Fehler der Vorinstanz notwendigerweise erwachsenen Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen ist, dass unter Würdigung aller massgebenden Umstände eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.- als angemessen erscheint. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der fehlerhaften Akteneinsicht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: