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D-3420/2013

D-3420/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-05 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Äthiopiens - reichte am 8. September 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, wobei er anlässlich der summarischen Befragung vom 14. September 2010 und der einlässlichen Anhörung vom 14. Oktober 2010 im Wesentlichen vorbrachte, er sei Mitglied der Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) und seit Ende 2005 für den äthiopischen Geheimdienst tätig gewesen. Er und seine Familie seien daher von verschiedenen Personen in seinem persönlichen Umfeld bedroht worden. Da sich die Situation immer mehr zugespitzt habe, habe er versucht, aus der Tätigkeit auszusteigen, sei aber gezwungen worden, weiter zu arbeiten. Zudem sei er bei der Arbeit mit körperlicher Gewalt bestraft und für den Fall, dass er flüchten würde, mit dem Tod bedroht worden. Mit Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Ju­ni 1998 (AsylG, SR 142.31) anerkannt und ihm Asyl in der Schweiz gewährt. Im Nachgang dazu wurde ihm von der zuständigen kantonalen Behörde eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt. B. Am 3. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim BFM betreffend seine Ehefrau B._______ (Beschwerdeführerin) und ihr gemeinsames Kind D._______ ein Gesuch um Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ein. Er brachte vor, er habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 geheiratet, und im Jahr 2008 sei das gemeinsame Kind zur Welt gekommen. Mit seinem Gesuch reichte er als Beweis­mittel eine Kopie der Heiratsurkunde, zwei Fotos von der Hochzeit, die Kopie der Geburtsurkunde des Kindes D._______ und ein Foto von ihm, seiner Ehefrau und seinem Sohn zu den Akten. Am 1. September 2011 bat das BFM den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) zu verschiedenen Widersprüchen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 23. September 2011 korrigierte der Beschwerdeführer, die Trauung habe am 27. März 2008 stattgefunden, einen Monat vor der Geburt des gemeinsamen Kindes. Ferner brachte er vor, sie hätten sich lediglich kirchlich trauen lassen. Sie hätten sich auch nicht - wie vom BFM behauptet - getrennt, sondern die Beschwerdeführerin habe aufgrund des psychischen Druckes wegen der Arbeit ihres Mannes die Flucht ergriffen. Der Beschwerdeführer habe dann die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind D._______ übernommen. C. Mit Verfügung vom 14. März 2012 bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Sohnes in die Schweiz. Nach entsprechendem Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. März 2012, übernahm das BFM mit Verfügung vom 10. April 2012 deren Einreisekosten. D. Am 15. Mai 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin und der gemeinsame Sohn um die Gewährung von Asyl. Anlässlich der Befragung vom 5. Juni 2012 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in die Schweiz gekommen, um mit ihrem Mann hier zu leben. Sie habe selber keine Probleme in Äthiopien gehabt. Nur wegen der Arbeit ihres Mannes habe sie Schwierigkeiten gehabt. Dreimal seien Leute vom Geheimdienst zu ihr gekommen und hätten sie aufgefordert, Dokumente ihres Mannes herzugeben. Sie hätten sie eingeschüchtert und in ein Auto gezerrt. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, sie habe neben dem Kind mit dem Beschwerdeführer einen weiteren Sohn - C._______, geboren (...) -, welcher bei seiner Grossmutter väterlicherseits lebe. E. Mit Eingabe vom 2. Februar 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um eine möglichst baldige Behandlung des Asylgesuches, respektive den Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde­führers, da es für den Zugang zu Integrationsmassnahmen von grosser Bedeutung sei, über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. F. Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und der gemeinsame Sohn erfüllten die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, da sie keine eigenen Asylgründe geltend machten. Ihnen sei jedoch im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG aufgrund ihrer religiösen Heirat mit dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. G. Am 9. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - beim BFM ein Gesuch um Familienvereinigung betreffend ihren Sohn C._______ gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. Art. 37 AsylV1 ein. Mit ihrem Gesuch reichte sie als Beweis­mittel drei Fotos von sich mit ihrem Sohn zu den Akten. H. Mit Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 - eröffnet am 21. Mai 2013 - wurde dem Kind C._______ die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt. I. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Juni 2013 Beschwerde, wobei sie die Bewilligung der Einreise des Kindes beantragten, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Gleichzeitig ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).

E. 1.3 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführenden ist einzutreten (vgl. dazu Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Aufgrund der Aktenlage ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe es unterlassen, den Beschwerdeführenden die Gelegenheit einzuräumen bezüglich den Familienverhältnissen in Äthiopien Auskunft zu geben, womit der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden sei. Im Gesuch um Familienvereinigung sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass um eine Mitteilung gebeten werde, falls weitere Angaben benötigt würden. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) dar. Diese formelle Rüge ist vorgängig zu prüfen, da diese gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte.

E. 2.2 Mit der Stellung des Gesuches um Familiennachzug nehmen die Gesuchsteller in der Regel das ihnen zukommende Recht auf Gehör genügend wahr; ein Anspruch auf Anhörung, wie dies im Rahmen eines Asylgesuches geregelt ist, besteht nicht. Die Behörde muss in ihrer Rechtsanwendung sodann nur insofern das rechtliche Gehör gewähren, als sie sich auf eine Rechtsnorm oder auch ein Sachverhaltselement stützt, mit der die Rechtssuchenden nicht hätten rechnen müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

E. 2.3 Auch die implizite Rüge, der Sachverhalt sei unrichtig oder nicht vollständig erstellt worden, vermag nicht zu überzeugen. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG).Aufgrund der Aktenlage - insbesondere durch die Protokolle der Anhörung respektive der Befragungen der Beschwerdeführenden während deren Asylverfahren, sowie durch die Akten bezüglich des Familiennachzuges der Beschwerdeführerin und ihres gemeinsamen Sohnes - erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt als genügend erstellt. Das Angebot weiterer Auskünfte der Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch an das BFM ändert daran nichts. Hätten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel oder Vorbringen geltend machen wollen, hätten diese Eingaben im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG selbständig vorgebracht werden müssen. Eine Verletzung der prozessualen Rechte ist daher nicht ersichtlich.

E. 3.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt das BFM zum Schluss, aus den Akten ginge hervor, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfülle. Sie sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen worden. Da die Beschwerdeführerin bereits ihrerseits in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen worden sei, bestehe nach gängiger Praxis der Asylbehörden keine Grundlage für einen Einbezug ihres Sohnes.

E. 3.2 Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, nach ihrer Flucht aufgrund des psychischen Druckes habe sie (die Beschwerdeführerin) die beiden Kinder bei ihrem Ehemann zurückgelassen. Er (der Beschwerdeführer) habe dann die elterliche Sorge für beide Kinder übernommen. Er habe bei der Anhörung nicht erwähnt, dass er einen Pflegesohn habe, beziehungsweise seine Ehefrau und er ein weiteres Kind zu versorgen hätten. Sie habe auf eine eigene Anhörung zu ihren Asylgründen verzichtet, damit über ihr Asylgesuch schneller hätte entschieden werden können. Sie habe angenommen, dass sie dadurch ihren älteren Sohn auch schneller in die Schweiz holen könne. Er sei wiederum davon ausgegangen, dass C._______ nicht in die Schweiz kommen dürfe, da er ihn nicht gezeugt habe. Er sei der Überzeugung gewesen, seine Frau müsse zuerst in die Schweiz reisen und eine Aufenthaltsbewilligung vorweisen können, bevor ein Gesuch um Familienvereinigung gestellt werden könne. Er sei aber C._______ Pflegevater und fülle für ihn die Vaterrolle aus. Daher müsse ihm die Einreise bewilligt werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Besondere Umstände sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Massgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- be­ziehungsweise Beschwerdeentscheides.

E. 4.2 In jedem Fall bedingt die Zuerken­nung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat; im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Ertei­lung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten, es sich um Mitglieder der Kernfamilie handelt und diese aufgrund der Umstände der Flucht vom aner­kannten Flüchtling getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG werden auch die Stief- und Adoptivkinder, Pflegekinder und andere subsumiert, da die Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall bildet demnach die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, eine "conditio sine qua non". Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.

E. 4.3 Erfüllt die Person, von welcher die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet wird ihrerseits ausschliesslich die Flüchtlingseigenschaft im formellen Sinne - ist selber also in keiner Weise Flüchtling im materiellen Sinne - so ist dies als besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 AsylG zu betrachten, der gegen den Einbezug ins Familienasyl spricht und damit auch die Bewilligung zur Einreise ausschliesst (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2110/2013 vom 31. Mai 2013 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6263/2011 vom 16. Januar 2013 E. 4 jeweils mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin erfüllt gemäss Verfügung vom 21. Februar 2013, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Sie wurde allein gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt. Wie bereits ausgeführt, kann gemäss geltender Praxis die abgeleitete (formelle) Flüchtlingseigenschaft nur dann weiterübertragen werden, wenn Flüchtlinge ihrerseits auch - in ihrer eigenen Person aufgrund der eigenen Sachverhaltsvorbringen - die materielle Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Asylverfahren keine eigenen Asylgründe geltend und aufgrund der Aktenlage vermag auch nicht zu überzeugen, sie habe dies aus Gründen der Effizienz unterlassen. Vielmehr fällt auf, dass weder im Rahmen des Familiennachzugsgesuches vom 3. Juni 2011 von einer mögliche Gefährdung der Beschwerdeführerin die Rede ist, noch im Laufe des entsprechenden Verfahrens auf eine entsprechende Gefahr hingewiesen wurde. Zwar wurde auf eine beförderliche Behandlung des Gesuchs gedrängt, dies aber mit der Begründung, die Beschwerdeführenden litten unter der Trennung. Im Rahmen der Befragung zur Person der Beschwerdeführerin nach deren Einreise wird wiederum nur vorgebracht, sie sei in die Schweiz gekommen, um mit ihrem Ehemann zu leben. Von einer Gefährdungssituation im Zeitpunkt der Ausreise wird nichts erwähnt. Zwar seien Personen des Geheimdienstes bei ihr vorbeigekommen und sie hätten nach Dokumenten des Beschwerdeführers gefragt, dies lag im Zeitpunkt der Ausreise jedoch bereits längere Zeit zurück (das Kind sei damals (...) alt gewesen) und die entsprechenden Vorbringen vermitteln auch nicht den Eindruck einer genügenden Intensität einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Behauptung, die Beschwerdeführerin erfülle ihrerseits die originäre Flüchtlingseigenschaft muss nach diesen Erwägungen als nachgeschoben und unglaubhaft erachtet werden. Damit kann die Einreise des Sohnes aufgrund eines Einschlusses in die derivative Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht bewilligt werden.

E. 5.2 Somit bleibt zu prüfen, ob C._______ in die (originäre) Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen werden kann.

E. 5.2.1 Wie vorstehend aufgezeigt ist für die Bewilligung der Einreise im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingende Grundvoraussetzung, dass die Familienangehörigen durch die Flucht getrennt wurden. Aufgrund der Aktenlage besteht jedoch kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe mit dem Kind C._______ jemals im Sinne einer Familiengemeinschaft zusammengelebt.

E. 5.2.2 Im ganzen Asylverfahren des Beschwerdeführers sowie auch im Verfahren bezüglich der Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin und ihres gemeinsamen Sohnes erwähnte der Beschwerdeführer nie ein Pflegekind oder ein anderes Kind, welches unter seiner elterlichen Sorge gestanden wäre. So spricht er explizit und wiederholt von nur einem Kind (vgl. Akten BFM unter anderem A1 S. 3; A10 F60 ff.; B1 S. 1; B5 S. 2). Hätte C._______ tatsächlich, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird, beim Beschwerdeführer gelebt und hätte der Beschwer­deführer die Vaterrolle für ihn inne gehabt, wäre es zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ihn zumindest erwähnt hätte. Das Fehlen ent­sprechender Angaben spricht für sich. Ferner gibt auch die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass C._______ bei der Grossmutter väterlicherseits lebe (vgl. C3 S. 5). Somit lässt die Aktenlage nicht darauf schliessen, es liege eine familiäre Verbindung vor, welche gemäss den Bestimmungen nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zur Einreise und zum Familienasyl berechtigen würde.

E. 5.3 In dieser Hinsicht bleibt nochmals festzuhalten, dass die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Wiederaufnahme einer bereits in der Heimat abgebrochenen familiären Beziehung noch zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen herangezogen werden können. Das Institut des Familienasyls zielt somit nach der Konzeption des Gesetzes und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung bestehender Familienge­meinschaften ab, respektive auf deren Wiederherstellung, sollte es aufgrund der Fluchtumstände zu einer erzwungenen Trennung der Familie gekommen sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2110/2013 vom 31. Mai 2013 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Nach vorstehenden Erwägungen sind diese Anforderungen in Bezug auf das Kind C._______ nicht erfüllt.

E. 5.4 Die eingereichten Fotos, welche die Beschwerdeführerin angeblich mit ihrem Kind C._______ zeigten, vermögen nichts an den vorstehenden Erwägungen zu ändern.

E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht das Gesuch um Familiennachzug respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

E. 7.1 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt keine Fürsorgebestätigung vor, womit die behauptete Mittellosigkeit unbewiesen bleibt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.

E. 7.2 Somit sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3420/2013/mel Urteil vom 5. Juli 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Äthiopien, beide vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familiennachzug zugunsten von C._______, Äthiopien; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Äthiopiens - reichte am 8. September 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, wobei er anlässlich der summarischen Befragung vom 14. September 2010 und der einlässlichen Anhörung vom 14. Oktober 2010 im Wesentlichen vorbrachte, er sei Mitglied der Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) und seit Ende 2005 für den äthiopischen Geheimdienst tätig gewesen. Er und seine Familie seien daher von verschiedenen Personen in seinem persönlichen Umfeld bedroht worden. Da sich die Situation immer mehr zugespitzt habe, habe er versucht, aus der Tätigkeit auszusteigen, sei aber gezwungen worden, weiter zu arbeiten. Zudem sei er bei der Arbeit mit körperlicher Gewalt bestraft und für den Fall, dass er flüchten würde, mit dem Tod bedroht worden. Mit Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Ju­ni 1998 (AsylG, SR 142.31) anerkannt und ihm Asyl in der Schweiz gewährt. Im Nachgang dazu wurde ihm von der zuständigen kantonalen Behörde eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt. B. Am 3. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim BFM betreffend seine Ehefrau B._______ (Beschwerdeführerin) und ihr gemeinsames Kind D._______ ein Gesuch um Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ein. Er brachte vor, er habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 geheiratet, und im Jahr 2008 sei das gemeinsame Kind zur Welt gekommen. Mit seinem Gesuch reichte er als Beweis­mittel eine Kopie der Heiratsurkunde, zwei Fotos von der Hochzeit, die Kopie der Geburtsurkunde des Kindes D._______ und ein Foto von ihm, seiner Ehefrau und seinem Sohn zu den Akten. Am 1. September 2011 bat das BFM den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) zu verschiedenen Widersprüchen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 23. September 2011 korrigierte der Beschwerdeführer, die Trauung habe am 27. März 2008 stattgefunden, einen Monat vor der Geburt des gemeinsamen Kindes. Ferner brachte er vor, sie hätten sich lediglich kirchlich trauen lassen. Sie hätten sich auch nicht - wie vom BFM behauptet - getrennt, sondern die Beschwerdeführerin habe aufgrund des psychischen Druckes wegen der Arbeit ihres Mannes die Flucht ergriffen. Der Beschwerdeführer habe dann die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind D._______ übernommen. C. Mit Verfügung vom 14. März 2012 bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Sohnes in die Schweiz. Nach entsprechendem Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. März 2012, übernahm das BFM mit Verfügung vom 10. April 2012 deren Einreisekosten. D. Am 15. Mai 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin und der gemeinsame Sohn um die Gewährung von Asyl. Anlässlich der Befragung vom 5. Juni 2012 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in die Schweiz gekommen, um mit ihrem Mann hier zu leben. Sie habe selber keine Probleme in Äthiopien gehabt. Nur wegen der Arbeit ihres Mannes habe sie Schwierigkeiten gehabt. Dreimal seien Leute vom Geheimdienst zu ihr gekommen und hätten sie aufgefordert, Dokumente ihres Mannes herzugeben. Sie hätten sie eingeschüchtert und in ein Auto gezerrt. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, sie habe neben dem Kind mit dem Beschwerdeführer einen weiteren Sohn - C._______, geboren (...) -, welcher bei seiner Grossmutter väterlicherseits lebe. E. Mit Eingabe vom 2. Februar 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um eine möglichst baldige Behandlung des Asylgesuches, respektive den Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde­führers, da es für den Zugang zu Integrationsmassnahmen von grosser Bedeutung sei, über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. F. Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und der gemeinsame Sohn erfüllten die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, da sie keine eigenen Asylgründe geltend machten. Ihnen sei jedoch im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG aufgrund ihrer religiösen Heirat mit dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. G. Am 9. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - beim BFM ein Gesuch um Familienvereinigung betreffend ihren Sohn C._______ gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. Art. 37 AsylV1 ein. Mit ihrem Gesuch reichte sie als Beweis­mittel drei Fotos von sich mit ihrem Sohn zu den Akten. H. Mit Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 - eröffnet am 21. Mai 2013 - wurde dem Kind C._______ die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt. I. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Juni 2013 Beschwerde, wobei sie die Bewilligung der Einreise des Kindes beantragten, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Gleichzeitig ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführenden ist einzutreten (vgl. dazu Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Aufgrund der Aktenlage ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe es unterlassen, den Beschwerdeführenden die Gelegenheit einzuräumen bezüglich den Familienverhältnissen in Äthiopien Auskunft zu geben, womit der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden sei. Im Gesuch um Familienvereinigung sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass um eine Mitteilung gebeten werde, falls weitere Angaben benötigt würden. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) dar. Diese formelle Rüge ist vorgängig zu prüfen, da diese gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. 2.2 Mit der Stellung des Gesuches um Familiennachzug nehmen die Gesuchsteller in der Regel das ihnen zukommende Recht auf Gehör genügend wahr; ein Anspruch auf Anhörung, wie dies im Rahmen eines Asylgesuches geregelt ist, besteht nicht. Die Behörde muss in ihrer Rechtsanwendung sodann nur insofern das rechtliche Gehör gewähren, als sie sich auf eine Rechtsnorm oder auch ein Sachverhaltselement stützt, mit der die Rechtssuchenden nicht hätten rechnen müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 2.3 Auch die implizite Rüge, der Sachverhalt sei unrichtig oder nicht vollständig erstellt worden, vermag nicht zu überzeugen. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG).Aufgrund der Aktenlage - insbesondere durch die Protokolle der Anhörung respektive der Befragungen der Beschwerdeführenden während deren Asylverfahren, sowie durch die Akten bezüglich des Familiennachzuges der Beschwerdeführerin und ihres gemeinsamen Sohnes - erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt als genügend erstellt. Das Angebot weiterer Auskünfte der Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch an das BFM ändert daran nichts. Hätten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel oder Vorbringen geltend machen wollen, hätten diese Eingaben im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG selbständig vorgebracht werden müssen. Eine Verletzung der prozessualen Rechte ist daher nicht ersichtlich. 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt das BFM zum Schluss, aus den Akten ginge hervor, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfülle. Sie sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen worden. Da die Beschwerdeführerin bereits ihrerseits in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen worden sei, bestehe nach gängiger Praxis der Asylbehörden keine Grundlage für einen Einbezug ihres Sohnes. 3.2 Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, nach ihrer Flucht aufgrund des psychischen Druckes habe sie (die Beschwerdeführerin) die beiden Kinder bei ihrem Ehemann zurückgelassen. Er (der Beschwerdeführer) habe dann die elterliche Sorge für beide Kinder übernommen. Er habe bei der Anhörung nicht erwähnt, dass er einen Pflegesohn habe, beziehungsweise seine Ehefrau und er ein weiteres Kind zu versorgen hätten. Sie habe auf eine eigene Anhörung zu ihren Asylgründen verzichtet, damit über ihr Asylgesuch schneller hätte entschieden werden können. Sie habe angenommen, dass sie dadurch ihren älteren Sohn auch schneller in die Schweiz holen könne. Er sei wiederum davon ausgegangen, dass C._______ nicht in die Schweiz kommen dürfe, da er ihn nicht gezeugt habe. Er sei der Überzeugung gewesen, seine Frau müsse zuerst in die Schweiz reisen und eine Aufenthaltsbewilligung vorweisen können, bevor ein Gesuch um Familienvereinigung gestellt werden könne. Er sei aber C._______ Pflegevater und fülle für ihn die Vaterrolle aus. Daher müsse ihm die Einreise bewilligt werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Besondere Umstände sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Massgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- be­ziehungsweise Beschwerdeentscheides. 4.2 In jedem Fall bedingt die Zuerken­nung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat; im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Ertei­lung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten, es sich um Mitglieder der Kernfamilie handelt und diese aufgrund der Umstände der Flucht vom aner­kannten Flüchtling getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG werden auch die Stief- und Adoptivkinder, Pflegekinder und andere subsumiert, da die Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall bildet demnach die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, eine "conditio sine qua non". Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. 4.3 Erfüllt die Person, von welcher die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet wird ihrerseits ausschliesslich die Flüchtlingseigenschaft im formellen Sinne - ist selber also in keiner Weise Flüchtling im materiellen Sinne - so ist dies als besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 AsylG zu betrachten, der gegen den Einbezug ins Familienasyl spricht und damit auch die Bewilligung zur Einreise ausschliesst (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2110/2013 vom 31. Mai 2013 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6263/2011 vom 16. Januar 2013 E. 4 jeweils mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin erfüllt gemäss Verfügung vom 21. Februar 2013, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Sie wurde allein gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt. Wie bereits ausgeführt, kann gemäss geltender Praxis die abgeleitete (formelle) Flüchtlingseigenschaft nur dann weiterübertragen werden, wenn Flüchtlinge ihrerseits auch - in ihrer eigenen Person aufgrund der eigenen Sachverhaltsvorbringen - die materielle Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Asylverfahren keine eigenen Asylgründe geltend und aufgrund der Aktenlage vermag auch nicht zu überzeugen, sie habe dies aus Gründen der Effizienz unterlassen. Vielmehr fällt auf, dass weder im Rahmen des Familiennachzugsgesuches vom 3. Juni 2011 von einer mögliche Gefährdung der Beschwerdeführerin die Rede ist, noch im Laufe des entsprechenden Verfahrens auf eine entsprechende Gefahr hingewiesen wurde. Zwar wurde auf eine beförderliche Behandlung des Gesuchs gedrängt, dies aber mit der Begründung, die Beschwerdeführenden litten unter der Trennung. Im Rahmen der Befragung zur Person der Beschwerdeführerin nach deren Einreise wird wiederum nur vorgebracht, sie sei in die Schweiz gekommen, um mit ihrem Ehemann zu leben. Von einer Gefährdungssituation im Zeitpunkt der Ausreise wird nichts erwähnt. Zwar seien Personen des Geheimdienstes bei ihr vorbeigekommen und sie hätten nach Dokumenten des Beschwerdeführers gefragt, dies lag im Zeitpunkt der Ausreise jedoch bereits längere Zeit zurück (das Kind sei damals (...) alt gewesen) und die entsprechenden Vorbringen vermitteln auch nicht den Eindruck einer genügenden Intensität einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Behauptung, die Beschwerdeführerin erfülle ihrerseits die originäre Flüchtlingseigenschaft muss nach diesen Erwägungen als nachgeschoben und unglaubhaft erachtet werden. Damit kann die Einreise des Sohnes aufgrund eines Einschlusses in die derivative Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht bewilligt werden. 5.2 Somit bleibt zu prüfen, ob C._______ in die (originäre) Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen werden kann. 5.2.1 Wie vorstehend aufgezeigt ist für die Bewilligung der Einreise im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingende Grundvoraussetzung, dass die Familienangehörigen durch die Flucht getrennt wurden. Aufgrund der Aktenlage besteht jedoch kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe mit dem Kind C._______ jemals im Sinne einer Familiengemeinschaft zusammengelebt. 5.2.2 Im ganzen Asylverfahren des Beschwerdeführers sowie auch im Verfahren bezüglich der Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin und ihres gemeinsamen Sohnes erwähnte der Beschwerdeführer nie ein Pflegekind oder ein anderes Kind, welches unter seiner elterlichen Sorge gestanden wäre. So spricht er explizit und wiederholt von nur einem Kind (vgl. Akten BFM unter anderem A1 S. 3; A10 F60 ff.; B1 S. 1; B5 S. 2). Hätte C._______ tatsächlich, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird, beim Beschwerdeführer gelebt und hätte der Beschwer­deführer die Vaterrolle für ihn inne gehabt, wäre es zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ihn zumindest erwähnt hätte. Das Fehlen ent­sprechender Angaben spricht für sich. Ferner gibt auch die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass C._______ bei der Grossmutter väterlicherseits lebe (vgl. C3 S. 5). Somit lässt die Aktenlage nicht darauf schliessen, es liege eine familiäre Verbindung vor, welche gemäss den Bestimmungen nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zur Einreise und zum Familienasyl berechtigen würde. 5.3 In dieser Hinsicht bleibt nochmals festzuhalten, dass die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Wiederaufnahme einer bereits in der Heimat abgebrochenen familiären Beziehung noch zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen herangezogen werden können. Das Institut des Familienasyls zielt somit nach der Konzeption des Gesetzes und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung bestehender Familienge­meinschaften ab, respektive auf deren Wiederherstellung, sollte es aufgrund der Fluchtumstände zu einer erzwungenen Trennung der Familie gekommen sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2110/2013 vom 31. Mai 2013 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Nach vorstehenden Erwägungen sind diese Anforderungen in Bezug auf das Kind C._______ nicht erfüllt. 5.4 Die eingereichten Fotos, welche die Beschwerdeführerin angeblich mit ihrem Kind C._______ zeigten, vermögen nichts an den vorstehenden Erwägungen zu ändern.

6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht das Gesuch um Familiennachzug respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt keine Fürsorgebestätigung vor, womit die behauptete Mittellosigkeit unbewiesen bleibt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen. 7.2 Somit sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer Versand: