opencaselaw.ch

D-101/2014

D-101/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-22 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-101/2014 spn/kna/mel Urteil vom 22. Januar 2014 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familiennachzug zugunsten von B._______; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland Eritrea im März 2006 in Richtung Khartum verliess, wo er sich bis zur Ausreise in die Schweiz am 19. Dezember 2011 aufhielt, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2011 mit Verfügung vom 18. September 2013 guthiess, den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannte und ihm Asyl gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 um Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau ersuchte und dabei eine Kopie der Heiratsurkunde vom 3. Januar 2010 zu den Akten reichte, dass das BFM das Gesuch um Familiennachzug mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 - eröffnet am 27. Dezember 2013 - abwies und die Einreise der Ehefrau in die Schweiz nicht bewilligte, dass das BFM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, die eingereichte Heiratsurkunde bestätige, dass die Ehe am 3. Januar 2010 in Khartum geschlossen worden sei und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten bereits vor der Ausreise aus Eritrea in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder seien durch ihre Flucht getrennt worden, dass der Beschwerdeführer vielmehr selber angegeben habe, seine Ehefrau erst im Jahr 2008 im Sudan, mithin zwei Jahre nach seiner Ausreise aus Eritrea kennengelernt zu haben, dass daher die Anforderungen an eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllt seien und das Gesuch abzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Bewilligung der Einreise im Sinne eines Familiennachzuges beantragte, dass er dabei geltend machte, er wolle ein gemeinsames Leben mit seiner Frau führen, da er seit dem Jahr 2008 mit ihr zusammen gelebt habe, dass er sie leider nicht in die Schweiz habe mitnehmen können, da er selber keine offizielle Einreisebewilligung für die Schweiz gehabt habe, dass sein Ziel nun sei, mit seiner Frau wieder vereint zu sein und mit ihr ein gemeinsames Leben führen zu können, dass ein getrenntes Leben, wie sie es jetzt führen würden, auf Dauer nicht zumutbar und nicht möglich sei, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer aufgrund administrativer Unstimmigkeiten zwischen dem Amt für Migration und der Post nicht zugestellt werden konnte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im Regelfall - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeanträge und die Begründung als abschliessend zu erkennen sind, weshalb ein Entscheid noch vor Ablauf der Beschwerdefrist möglich ist (vgl. EMARK 1997 Nr. 13), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen selber als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass für die Beurteilung der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides massgeblich ist, dass im Hinblick hierauf Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung haben, sofern sie sich im Ausland aufhalten, es sich um Mitglieder der Kernfamilie handelt und diese aufgrund der Umstände der Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt wurden, dass somit die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, eine "conditio sine qua non" bildet, und somit Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist, dass mit dem Zeitpunkt der Flucht die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland und nicht die spätere Weiterreise von einem Drittland aus gemeint ist, dass aufgrund der Aktenlage jedoch - wie vom BFM zu Recht erkannt - kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehefrau vor seiner Flucht aus Eritrea im März 2006 im Sinne einer Familiengemeinschaft zusammengelebt, dass der Beschwerdeführer gemäss der Heiratsurkunde seine Frau erst nach der Flucht aus Eritrea am 3. Januar 2010 in Khartum heiratete, dass er diesbezüglich in seiner Befragung vom 20. Januar 2012 selber ausführte, er habe seine Ehefrau in Khartum (Sudan) und nicht in Eritrea kennengelernt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht aufgrund der Fluchtumstände getrennt wurden, dass er diesbezüglich auch nichts in der Beschwerde vorbringt, sondern darin nur den verständlichen Wunsch äussert, mit seiner Ehefrau zusammen leben zu wollen, dass nochmals festzuhalten bleibt, dass die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Wiederaufnahme einer bereits in der Heimat abgebrochenen familiären Beziehung noch zur Aufnahme von neuen respektive nach der Flucht aufgenommenen familiären Beziehungen herangezogen werden können, dass das Institut des Familienasyls somit nach der Konzeption des Gesetzes und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung im Zeitpunkt der Verfolgung bestehender Familienge­meinschaften abzielt, respektive auf deren Wiederherstellung, sollte es aufgrund der Fluchtumstände zu einer erzwungenen Trennung der Familie gekommen sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2110/2013 vom 31. Mai 2013 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen), dass im Übrigen auf die kurzen, jedoch zutreffenden Erwägungen in der Verfügung des BFM zu verweisen ist, dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht das Gesuch um Familiennachzug respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat und die angefochtene Verfügung daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer Versand: